Urteil des LSG Bayern vom 26.02.2009

LSG Bayern: impfung, hepatitis, rechtsschutz, koch, hauptsache, erlass, sachleistung, auflage, unterliegen, krankenversicherung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 26.02.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 3 KR 678/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 5 B 895/08 KR ER
I. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für die Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
II. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts München vom 11. August 2008 und 16.
September 2008 werden zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 6. Februar 2008 beantragte der Antragsteller (As) bei der Antragsgegnerin (Ag) die Kostenübernahme aller
Hepatitisimpfungen. Diese Impfungen seien dringend notwendig und könnten von ihm nicht aus eigener Kraft bezahlt
werden.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2008 lehnte die Ag die Kostenübernahme ab mit der Begründung, dass Impfungen
gegen Hepatitis A und B nur als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Personen in Betracht
komme, für die von der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut eine Empfehlung ausgesprochen wurde.
Dabei handle es sich zum Beispiel um Personen, die an einer chronischen Leberkrankheit leiden und keine Antikörper
besitzen, chronisch Nierenkranke oder Dialysepatienten. Dem As wurde empfohlen, sich an einen Vertragsarzt der
Kasse zu wenden. Dieser könne, sofern der As zu dem angeführten Personenkreis gehöre, eine Abrechnung der
Kosten über die Krankenversicherungskarte durchführen. Abseits der Empfehlungen auf Privatrechnung durchgeführte
Impfungen könne die Kasse hingegen nicht erstatten.
Mit dem Widerspruch begehrt der Kläger die Kostenübernahme der Impfung bei Dr. K. in Höhe von ca. 300,00 Euro
sowie die sofortige Zusage durch die Ag. Zur Begründung seines Widerspruchs legte der As ein Attest vom
Allgemeinarzt Dr. L. vor, der eine Impfung gegen Hepatitis A und B aufgrund der ausgeprägten chronischen Kachexie
des As befürwortete. Aufgrund der Erkrankung sei der As durch Virusinfektionen, auch Hepatitisinfektionen besonders
gefährdet.
Die Ag wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2008 mit der Begründung zurück, nach § 20d
Abs. 1 SGB V bestünde ein Anspruch der Versicherten auf Leistungen für Schutzimpfungen. Dabei habe die
Einzelheiten zu den Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen der Gemeinsame Bundesausschuss in
Richtlinien nach § 92 SGB V auf der Grundlage der Empfehlungen der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-
Institut festgelegt. Diese Richtlinie bestimme in der Anlage 1 den Personenkreis an Erwachsenen bzw.
Berufsgruppen, für die eine Indikation zur Impfung gegen Hepatitis A bzw. Hepatitis B gegeben sei. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, prüfe der
behandelnde Arzt. Die Kasse könne im Fall des As die Kosten nicht übernehmen, da die Indikation Essstörung mit
Kachexie nicht auf der Empfehlungsliste der Impfkommission stehe. Der behandelnde Arzt habe diese Vorschrift
beachtet und die Impfung daher nicht als vertragsärztliche Leistung vorgesehen.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 7. Juli 2008 zum Sozialgericht München erhobene Klage (S 3 KR
669/08). Neben dem Hauptsacheverfahren begehrte der As Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren sowie die
Anordnung der Übernahme der Kosten im einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung trug er vor, die Klage habe
hinreichende Aussicht auf Erfolg, da aufgrund seines derzeitig schlechten Zustands eine erhebliche
Ansteckungsgefahr bestehe und die Impfung unbedingt erforderlich sei, um weitere Krankheiten nicht zu bekommen.
Mit Beschluss vom 11. August 2008 lehnte das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da die Klage
keine Aussicht auf Erfolg biete. Leistungsart und Leistungsumfang von Schutzimpfungen seien genau bestimmt,
diese Voraussetzung erfülle der As nicht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 16. September 2008 zurückgewiesen,
da sowohl der Anordnungsanspruch für die Sicherungsanordnung als auch der Anordnungsgrund fehle. Die
Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung seien nicht erfüllt, da bei Notwendigkeit und
Zweckmäßigkeit der begehrten Impfungen der behandelnde Arzt im Wege der Sachleistung handeln könne, so dass
keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile eintreten können, wenn der Antragsteller auf
das Hauptsacheverfahren verwiesen werde.
Dagegen richten sich die vom As mit den Schriftsätzen vom 24. August 2008 und 1. Oktober 2008 eingelegten
Beschwerden. Der As ist weiter der Auffassung, es entstünden ihm schwerste gesundheitliche Nachteile bzw.
Folgeschäden. Dr. L. befürworte die Impfung dringend. Im Übrigen werde gerade seine Arbeitsfähigkeit geprüft, so
dass die Unterlagen des Gesundheitsamtes beizuziehen seien.
Die Ag beantragt die Beschwerden als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Soweit der As für die Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
und für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt S. begehrt, ist der Antrag zwar zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §
114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen weder für das Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der Gewährung von PKH noch
für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht vor. Bezüglich des Beschlusses des
Sozialgerichts München vom 11. August 2008 kann eine Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht bejaht werden, denn
das Sozialgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht des Klageverfahrens verneint. Bei summarischer Prüfung und
fehlendem begründenden Prozessvortrag kann nicht erkannt werden, dass der As zu dem von den Impfrichtlinien
umfassten Personenkreis gehören könnte. Die hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht aber nur dann, wenn das
Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorhandenen
Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der
Beweisführung überzeugt ist, wenn es also das Obsiegen des As für ebenso wahrscheinlich hält, wie das Unterliegen
(vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a SGG Rn. 7 m.w.N.).
Soweit der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. September 2008 angefochten ist, ist die Beschwerde
unzulässig, da in der Hauptsache wegen des Unterschreitens der Berufungssumme die Berufung nicht zulässig wäre
(§ 172 Abs. 3 Ziff. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Ziff. 1 SGG). Bei Unzulässigkeit der Beschwerde kann aber keine
Erfolgsaussicht
dieses Beschwerdeverfahrens bejaht werden, so dass Prozesskostenhilfe aus diesem Grunde nicht zusteht.
III.
Wie bereits im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren ausgeführt, ist die
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 16. September 2008 unzulässig und daher
zurückzuweisen. Nach § 172 Abs. 3 Ziff. 1 in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung ist eine Beschwerde
ausgeschlossen, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig
wäre (§ 172 Abs. 3 Ziff. 1 SGG). Die Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren ist gemäß der Bestimmungen des §
144 nur auf Zulassung im Urteil des Sozialgerichts zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer
Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro
nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr
betrifft (§ 144 Abs. 1 Ziff. 1 SGG). Der Kläger selbst hat die zu erstattenden Kosten der Hepatitisimpfung mit rund
300,00 Euro angegeben, so dass der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Ziff. 1 SGG keinesfalls erreicht wird. Damit
ist die Beschwerde unzulässig, so dass eine Überprüfung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 16. September
2008 nicht stattzufinden hat.
IV.
Insoweit mit der Beschwerde die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts vom 11. August 2008 über die
Gewährung von Prozesskostenhilfe im Klageverfahren angefochten ist, ist die Entscheidung des Sozialgerichts
ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die dort anhängige Klage im Hauptsacheverfahren hat nach der summarischen Prüfung die bei der Entscheidung über
Prozesskostenhilfe vorzunehmen ist keine Aussicht auf Erfolg. Nach den Richtlinien der Impfkommission des Robert-
Koch-Instituts ist der Personenkreis mit der Erkrankung des Klägers nicht genannt. Im übrigen hat die Beklagte zu
Recht darauf hingewiesen, dass der behandelnde Arzt, sofern er die Voraussetzungen bejahen würde, die Leistung im
Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung hätte erbringen können. Ein Grund für eine Kostenerstattung einer
privatärztlich durchgeführte Impfung ist nicht erkennbar, so dass für die Klage im Hauptsacheverfahren derzeit die
Erfolgsaussicht verneint werden muss.
Das Sozialgericht hat somit zu Recht im Beschluss vom 11. August 2008 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
abgelehnt.