Urteil des LSG Bayern vom 04.09.2006

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, überwiegendes interesse, interessenabwägung, ermessen, wohnrecht, abgeltung, versorgung, regierung, angemessenheit, anfechtungsklage

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 04.09.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 42 SO 27/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 343/06 SO ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.02.2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII).
Der 1947 geborene Antragsteller zu 1 (ASt 1) und die 1946 geborene Antragstellerin zu 2 (ASt 2) sind Schwiegersohn
und Tochter der Frau K. Frau K erhält vom Antragsgegner (Ag) seit dem 01.01.2005 bis auf weiteres in der Einrichtung
Seniorenzentrum E. die zur Deckung des Bedarfs notwendigen Hilfeleistungen nach dem SGB XII in Höhe von
monatlich 652,44 EUR.
Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 22.05.1992 hatte sie den ASt ihren Grundbesitz in der Gemarkung E.
Flurstück Nr. 811/10 N. J.str., Wohngebäude, Nebengebäude, Hofraum, Garten zu 737 qm zum Miteigentum zu
gleichen Anteilen übertragen. Der Überlassungsvertrag enthielt als "Leistungen des Erwerbers, Auflagen" - also der
ASt - unter Ziffer IX folgende Vereinbarung:
"1. Der Erwerber gewährt dem Veräußerer auf die gesamte Lebensdauer des überlebenden Veräußererteils folgendes
unentgeltlich auszuübendes
Leibgeding: a) Der Veräußerer ist befugt, unter Ausschluss des Eigentümers das gesamte Rückgebäude des
Wohnhauses N. , J.str., sowie den Kellerraum im Hauptgebäude (vom Kellerabgang zweiter Raum rechts) zu
bewohnen bzw. zu benutzen. Der Veräußerer ist ferner zur Mitbenutzung der dem gemeinsamen Gebrauch der
Hausbewohner dienenden Räume, Anlagen und Einrichtungen befugt, insbesondere zur Mitbenutzung der Hof- und
Gartenflächen. b) Der Erwerber hat die Gebäude für die vorbezeichneten Zwecke stets in gut bewohnbarem und gut
beheizbarem Zustand zu unterhalten. Die Nebenkosten des Wohnens trägt der Veräußerer selbst. c) Der Erwerber
gewährt dem Veräußerer die notwendige und standesgemäße Wart- und Pflege; insbesondere hat er alle anfallenden
Haushaltsarbeiten einschließlich des Kochens zu besorgen, erforderliche Gänge und Fahrten zu erledigen und bei
Krankheit oder Gebrechlichkeit sorgsame Pflege angedeihen zu lassen; alle diese Verpflichtungen bestehen jedoch
nur, wenn und soweit der Berechtigte zu diesen Tätigkeiten selbst nicht in der Lage ist oder sie ihm nicht zumutbar
sind, ferner nur, soweit sie dem Erwerber ohne Heranziehung einer weiteren Person und ohne zusätzliche Ausbildung
möglich sind; die Übernahme einer Dauerpflege bzw. die Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim sind nicht
Inhalt dieser Verpflichtung. d) Soweit der Veräußerer selbst nicht in der Lage ist, die täglichen Mahlzeiten
zuzubereiten, erhält der Veräußerer die vollständige Verköstigung am Tische des Erwerbers zu den üblichen
Mahlzeiten, gegebenenfalls auch die dem Alters- und Gesundheitszustand entsprechende zuträgliche Verköstigung;
diese ist auf Verlangen in die vom Veräußerer bewohnten Räume zu erbringen. Die Kosten der Nahrungsmittel hat
jedoch der Veräußerer zu tragen.
2. Der Erwerber trägt, soweit Versicherungsleistungen nicht ausreichen, die Kosten der standesgemäßen Beerdigung
des Veräußerers, die Kosten der üblichen Gottesdienste und die Kosten des Grabes einschließlich eines Grabsteins,
soweit noch nicht vorhanden, und übernimmt auf seine Kosten und auf seine Lebenszeit die Grabpflege. Dingliche
Sicherung erfolgt nicht."
Unter 4. der Ziffer IX des notariellen Vertrages vom 22.05.1992 ist letztlich noch festgehalten, dass zur Sicherung
aller übrigen in vorstehender Ziffer 1 eingeräumten Ansprüche hiermit am Vertragsgegenstand eine entsprechende
Reallast für den Veräußerer als Gesamtberechtigte gemäß § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestellt und
insgesamt als Leibgeding zusammengefasst wird.
Nach Anhörungsschreiben vom 21.02.2005 leitete der Ag mit zwei inhaltlich identischen Bescheiden vom 19.07.2005
die geldwerten Ansprüche der Frau K. gegen die ASt aus dem Überlassungsvertrag für die Zeit ab 01.05.2005 in Höhe
von 449,50 EUR monatlich auf sich über. Frau K. habe aus besonderen Gründen das oben angeführte Anwesen auf
Dauer verlassen müssen. Die ASt sei nunmehr zur Abgeltung der Ansprüche aus dem Leibgeding verpflichtet. Als
dafür angemessener Abgeltungsbetrag seien für das Wohnrecht 245,00 EUR, für Wart und Pflege 102,50 EUR und für
die Verköstigung 92,00 EUR monatlich angesetz worden.
Den Widerspruch der ASt vom 24.07.2005 wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom
09.12.2005 zurück. Ein Abgeltungsanspruch der Frau K gegen die ASt aus Artikel 18 BayAGBGB sei nicht
offensichtlich ausgeschlossen; die Höhe der monatlich festgesetzten Zahlungen entspreche den in Artikel 18 Satz 1
BayAGBGB normierten billigem Ermessen. Das Sozialamt habe sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise ausgeübt.
Hiergegen erhoben die ASt Klage zum Sozialgericht München (SG) und beantragten zudem, die aufschiebende
Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide der Ag vom 19.07.2005 anzuordnen. Im Wesentlichen sei kein
Leibgedingvertrag im Sinne von Artikel 7 BayAGBGB abgeschlossen worden. Der Überlassungsvertrag diene nicht der
Versorgung von Frau K, die über eigene Einnahmen verfüge. Auch sei eine analoge Anwendung des § 94 Abs 3 SGB
XII ausgeschlossen.
Der Ag trat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen.
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 22.02.2006 lehnte das SG den Antrag ab. Das Vollzugsinteresse
überwiege das Interesse des ASt an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der Überleitungsbescheide vom 19.07.2005.
Hiergegen haben die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit dem sie weiterhin die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 16.01.2006 begehren. Entgegen der Ansicht des SG bestehe der
übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht. Es sei kein Leibgeding vereinbart worden.
Der Ag tritt auch der Beschwerde entgegen. Es gehe hier nicht um die Kosten der Pflegeunterbringung. Vielmehr habe
er bei der Überleitungsanzeige einen angemessenen Abgeltungsbetrag für die geschuldete häusliche Pflege
angesetzt. Er weist zudem darauf hin, dass im Falle des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß §
313 BGB auch ein Geldzahlungsanspruch bestehen könne, der ebenfalls von der Überleitung erfasst sei. Um dem
Grundsatz der Angemessenheit Rechnung zu tragen, habe er für die zu erbringenden Pflegeleistungen monatlich
lediglich 152,00 EUR angesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die
vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der
Überleitungsanzeige vom 19.07.2005 anzuordnen.
Gemäß § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen die
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das
Gericht hat dabei in einer eigenen originären Entscheidung das Interesse des Ag an der sofortigen Vollziehbarkeit
seines Bescheides und das Interesse der ASt, den Leistungsbescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Streitverfahrens nicht zu vollziehen, gegebenenfalls unter Zugrundelegung gesetzlicher Vorgaben unter Beachtung
des öffentlichen Interesses abzuwägen. Kommt - wie hier gemäß § 93 Abs 3 SGB XII - der Klage kraft Gesetzes
keine aufschiebende Wirkung zu, kann das SG die aufschiebende Wirkung gemäß § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG nur
anordnen, wenn ein überwiegendes Interesse der ASt an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage festgestellt werden
kann (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 86 b RdNr 12 a). Im Rahmen der
unter Beachtung des § 93 Abs 3 SGB XII vorzunehmenden Interessenabwägung kommt der Frage der
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, wesentliche Bedeutung
zu. Der Antrag wäre nach alledem vorliegend nur dann begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
hier mit Klage angefochtenen Überleitungsbescheide vom 19.07.2005 bestünden (vgl dazu BayLSG vom 24.11.2005
Az: L 11 B 449/05 SO ER; Münder in LPK-SGB XII, § 93 RdNr 56).
Das SG hat diese Voraussetzungen zutreffend erkannt und unter Beachtung aller entscheidungsrelevanten
Gesichtspunkte eine ausführliche Interessensabwägung getroffen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Entscheidungen im hier angefochtenen Beschluss des SG vom 22.05.2006 gemäß § 142 Abs
2 Satz 3 SGG Bezug, weil er diese Entscheidungsgründe insgesamt teilt.
Hinsichtlich der Ausführungen der ASt im Beschwerdeverfahren sind folgende Hinweise ergänzend veranlasst:
Die von den ASt aufgeworfenen und zumeist strittigen Fragen insbesondere hinsichtlich zur Qualifizierung des
Inhaltes des notariellen Vertrages sind nicht von den Sozialgerichten zu klären. Die Sozialgerichte haben nicht zu
prüfen, ob der vom Ag geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen,
dass jedenfalls einzelne vereinbarte Leistungen häuslicher Pflege von den ASt noch erbracht werden können, die
abzugelten sind. Es ist mithin auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der ASt nicht ersichtlich, dass die
Überleitungsanzeige erkennbar sinnlos wäre (vgl dazu BVerwG vom 04.06.1992 Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr 19).
Nur in einem solchen Falle, in dem der vom Ag geltend gemachte Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, wäre
die Überleitungsanzeige rechtswidrig. Sie müsste aber offensichtlich rechtswidrig sein, damit das SG seine
Interessenabwägung anders hätte vornehmen müssen. Davon kann aber keine Rede sein, weil insbesondere auch die
Ermessensentscheidung der Ag nachvollziehbar und letztlich überzeugend ist.
Die Beschwerde hat damit insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).