Urteil des LSG Bayern vom 27.06.2006
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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 20 SO 17/05
Bayerisches Landessozialgericht L 11 SO 13/06
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.10.2005 wird verworfen. II. Außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz
(BSHG).
Der 1944 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten die Bewilligung verschiedener Leistungen nach dem BSHG:
1. Versagt wurden ihm für den Monat Oktober 2002 mittels eines Bescheids der Beklagten vom 09.10.2002
Leistungen, weil er aufgrund der Zahlung von Krankengeld in diesem Monat ein den sozialhilferechtlichen Bedarf
übersteigendes Einkommen hatte.
Seinen Widerspruch vom 14.10.2002 begründete der Kläger damit, er habe das Krankengeld zwar im Oktober 2002
erhalten, das Krankengeld sei aber für den Monat September 2002 bezahlt worden.
2. Mit Bescheid vom 09.10.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme von
Fernsehreparaturkosten und Bekleidungsbeihilfe ab. Mit weiterem Bescheid vom 06.11.2002 bewilligte sie ihm die
Kosten für die Wohnungsrenovierung und für ein Umzugsauto in Höhe von 195,56 EUR.
In seinem Widerspruch vom 10.11.2002 gab der Kläger hierzu an, die Kosten für den Umzug seien höher gewesen. Er
sei auch nicht in der Lage gewesen, die Fenster selbst zu streichen und habe deshalb jemand beauftragen müssen.
Daraufhin setzte die Beklagte am 21.01.2003 eine Nachzahlung in Höhe von 74,96 EUR fest und erstattete zusätzlich
im April 2003 weitere Renovierungskosten in Höhe von 123,44 EUR für die alte Wohnung.
3. Unter dem 15.01.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger einmalige Leistungen in Höhe von 20,- EUR für
Bettwäsche. Mit Bescheid vom 14.01.2003 lehnte sie die Übernahme der Kosten weiterer Einrichtungsgegenstände
ab, diese seien bereits Gegenstand eines früheren Bescheides vom 07.02.2002 gewesen.
Sein Schreiben vom 20.01.2003 wertete die Beklagte als Widerspruch.
4. Antragsgemäß bewilligte sie mit Bescheid vom 05.05.2003 Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 23,83 EUR.
In seinem Widerspruch vom 07.05.2003 führte der Kläger aus, er benötige mindestens 150,- EUR, worauf die Beklagte
dem Kläger darüber aufklärte, dass der Betrag von 23,83 EUR eine monatliche Leistung sei, er mithin jährliche
Leistungen für Bekleidung in Höhe von 285,96 EUR erhalte.
5. Aufgrund eigener Ermittlungen stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in den Monaten Oktober 2002 bis
Dezember 2003 Nebenverdienste jeweils in Höhe zwischen 115,- EUR und 295,- EUR erzielen konnte. Sie wies den
Kläger mit Schreiben vom 16.01.2004 darauf hin, dass eine Überzahlung von Sozialhilfe in Höhe von 544,36 EUR
entstanden sei. Mit Bescheid vom 26.02.2004 nahm sie ihre Bescheide vom 01.11.2002 bis 30.06.2003 in Höhe von
insgesamt 544,36 EUR zurück und verpflichtete den Kläger, diesen Betrag zurückzuzahlen.
Seinem Widerspruch hiergegen vom 25.03.2004 begründete der Kläger damit, er habe diese Arbeitstätigkeit nicht
vollständig selber durchführen können und deshalb einen Helfer bezahlen müssen.
Unter dem 23.06.2004 ergänzte die Beklagte ihren Bescheid vom 26.02.2004, woraufhin der Kläger erneut
Widerspruch einlegte.
Die Regierung von Mittelfranken wies die o.a. Widersprüche des Klägers - soweit ihnen durch die Beklagte nicht
abgeholfen wurde - mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2005 allesamt zurück. Auf die Begründung des
Widerspruchsbescheids wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Am 08.02.2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) und verwies zu deren Begründung auf sein
gesamtes Vorbringen in den Widerspruchsverfahren.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 19.10.2005 ab. Der Rücknahme- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten
vom 26.02.2004 bzw. vom 23.06.2004 sei rechtmäßig.
Die Beklagte teilte dem SG mit, dass über ihr Einwohnermeldeamt die neue Anschrift des Klägers habe ermittelt
werden können. Er sei nunmehr in der K.straße , N. wohnhaft.
An diese Adresse stellte das SG sein Urteil vom 19.10.2005 ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 20.01.2006
am selben Tage durch Übergabe an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter des Klägers zu.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 02.03.2006 Berufung zum Bayer.Landessozialgericht erhoben. Seine
Berufung ist ausweislich des Eingangsstempels am 07.03.2006 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen.
Nach Hinweis des Senatsvorsitzenden im Schreiben vom 21.03.2006, dass die Berufung nicht fristgerecht eingelegt
worden sei, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist.
Er sei seit 01.06.2004 Rentner und zuckerkrank. Außerdem leide er an Herz- und Kreislaufbeschwerden. Aus diesem
Grunde halte er sich öfters in M. (Tschechische Republik) und im Frühsommer in Kroatien auf. Im hier maßgeblichen
Zeitpunkt habe er sich in M. aufgehalten. In gewissen Zeitabständen habe er angerufen, ob Post da sei. In diesem
Falle sei er sogar deshalb etwas früher zurückgekehrt. Zuletzt ergänzte er, er habe sich unter der Adresse K.str. in N.
bei der Stadtmission der Evangelischen Kirche angemeldet, damit er dort postalisch erreichbar sei. Das habe er dem
SG auch mitgeteilt.
Mit seiner Berufung verfolgt er sein Klagebegehren weiter, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist auf die Fristversäumnis hin. Dass sich der Kläger zeitweise im Ausland aufhalte, habe weder sie noch das
SG gewusst. Das SG habe die aktuelle Anschrift des Klägers von ihr erhalten. Im Übrigen sei die Berufung
unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die
vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Gemäß § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Berufung gegen ein Urteil eines Sozialgerichts innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen. Nach § 151 Abs 2 SGG ist diese Berufungsfrist auch dann gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der
vorgenannten Frist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Diese Frist hat der Kläger versäumt.
Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 20.01.2006 wurde das mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung
versehene Urteil des SG vom 19.10.2005 dem Kläger an die Anschrift zugestellt, unter der er beim
Einwohnermeldeamt der Beklagten gemeldet war. Diese Adresse hatte er dem SG - so seine eigenen Angaben - auch
als seine Anschrift mitgeteilt. Die Zustellung erfolgte ebenfalls ordnungsgemäß am 20.01.2006 an einem
empfangsberechtigten Vertreter. Gleichwohl ging die Berufung des Klägers beim Bayer. Landessozialgericht erst am
07.03.2006, und damit nach Ablauf der Berufungsfrist, ein.
Dem Kläger konnte keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist gewährt
werden (§ 67 Abs 1 SGG). Zwar hat er innerhalb eines weiteren Monats nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag
gemäß § 67 Abs 1 SGG gestellt und auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand kommt aber nicht in Betracht, weil der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist
einzuhalten.
Die Fragen, welche Vorkehrungen während eines Urlaubs erforderlich sind, damit ausgeschlossen ist, dass schuldhaft
Rechtsmittel versäumt werden, ist obergerichtlich geklärt. Sowohl das BayLSG vom 15.01.2004 - L 15 V 11/03 -, als
auch das BSG vom 09.07.2004 - B 9 V 10/04 B unter Hinweis auf BVerfG vom 26.04.1973 - VI B 41.72 - sowie das
LSG NRW vom 27.02.2002 - L 10 LW 36/01 - verlangen, dass der Rechtsmittelführer im Falle eines längeren, etwa
urlaubsbedingten, Auslandsaufenthaltes Vorkehrungen treffen müsse, damit ihn amtliche Schreiben erreichen können.
Solche erforderlichen Vorkehrungen hat der Kläger nicht getroffen. Er führt in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist vom 31.03.2006 lediglich aus, er verweile des Öfteren in
M. in der Tschechischen Republik oder aber in Kroatien. In gewissen Zeitabständen rufe er auch an, ob Post für ihn
da sei. Darüber hinausgehend hat der Kläger, der es im Übrigen bislang auch immer wieder unterlassen hat, die
Beklagte über seine aktuelle Adresse zu informieren, nichts veranlasst, so dass er sich nicht exkulpieren konnte.
Weder die Beklagte noch das SG hatte er dahin unterrichtet, dass er sich wiederholt für längere Zeit im Ausland
befindet. Die von ihm angegebenen Erkrankungen sind für sich genommen nicht kausal für die Fristversäumnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.