Urteil des LSG Bayern vom 27.04.2010
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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 27.04.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 40 AL 496/06
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 79/10 B PKH
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.02.2010 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 16.02.2010 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage
vom 13.04.2006 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dort wendet sich die Klägerin, die polnische
Staatsangehörige ist, gegen die Versagung einer Arbeitsgenehmigung als Küchenhilfe für die Gaststätte "A." in A-
Stadt (Bescheid vom 27.02.2006/ Widerspruchsbescheid vom 14.03.2006). Gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und gerügt, die Klage habe Aussicht auf Erfolg, weil die
Beklagte ermessensfehlerhaft die Arbeitsgenehmigung versagt habe.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG, § 73 a
SGG, § 127 Zivilprozessordnung - ZPO) aber unbegründet. Der Klägerin steht mangels hinreichender Erfolgsaussicht
kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu. 1. Prozesskostenhilfe erhält ein bedürftiger Beteiligter, soweit die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet,
wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt
vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für
den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das
Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern
ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie
Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH; Beschluss
vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH sowie Beschluss vom 10. März 2010 - L 9 B 67/06 AL PKH).
Der Rechtsstandpunkt des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1959 (BVerfGE 9, 124 ff.), wonach der
damalige Ausschluss der Anwaltsbeiordnung in den unteren Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit durch die
Besonderheiten des vergleichsweise klaren Streitstoffes, des fürsorgerischen Parteigegners und der
Gesamtkonstruktion des Verfahrens aufgewogen wurde (vgl.BVerfGE 9, 124, 132), ist heute nicht mehr vertretbar.
Denn für den Gesetzgeber selbst war für die Prozesskostenhilfe davon ausgegangen (vgl. BT-Drs 8/3068, S. 22 f.),
dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten
Juristen Schwierigkeiten bereitet. Zudem hat sich die Mitwirkung von Rechtsanwälten im Interesse der Partei als auch
im Interesse einer geordneten Rechtspflege als wertvoll erwiesen (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 1 BvR
439/08, Rnr 23).
2.
In Anwendung selbst dieses Maßstabes ergibt sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der
Erfolgsaussichten, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht besteht.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, durfte die Beklagte in Anbetracht von 97 qualifizierten bei der
Arbeitsagentur A-Stadt gemeldeten Arbeitskräften rechtsfehlerfrei die Erteilung der Arbeitserlaubnis versagen in
Anwendung der Regelungen nach dem Vertrag vom 16.03.2003 über den Beitritt zur Europäischen Union (BGBl II
2003 S. 1408). Denn Klägerin gehört als polnische Staatsangehörige einem der dortigen Beitrittsstaaten an. Von einer
weiteren Begründung sieht der Senat unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses ab, § 142
Abs 2 S 3 SGG.
Die Beschwerde bleibt also ungeachtet einer etwaigen Bedürftigkeit der Klägerin vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm § 127 Abs 2, 3 ZPO.