Urteil des LSG Bayern vom 13.07.2006
LSG Bayern: arbeitsamt, rente, extensive auslegung, brd, nachzahlung, anmerkung, einspruch, leistungsklage, erwerbsunfähigkeit, verzug
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 9 KG 63/02
Bayerisches Landessozialgericht L 14 KG 16/03
Bundessozialgericht B 10 KG 6/06 B
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen. II. In Ergänzung
des Urteils werden die Klagen gegen den Bescheid vom 17. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.
August 2002 und gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März
2003, beide in der Fassung des Bescheides vom 27. Juni 2003, wegen Kindergelds und Kindergeldzuschlags von Mai
1990 bis Dezember 1996 und eine allgemeine Leistungsklage wegen dieser Leistungen abgewiesen. III.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des vom 01.05.1990 bis 31.12.1996 für drei Kinder geleisteten
Kindergelds und ein Anspruch auf Kindergeldzuschlag bzw. höheren Kindergeldzuschlag für die Zeit von Mai 1990 bis
einschließlich Dezember 1996.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger und seine im Jahre 1954 geborene Ehefrau, beide italienische Staatsangehörige,
waren in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bei erheblichen Lücken erwerbstätig, der Kläger zuletzt - abgesehen
von drei Tagen im Jahre 1986 - im Mai 1985 und die Ehefrau zuletzt im Dezember 1987. Aus der Ehe gingen die
Kinder M. , geb. 1982, F. , geb. 1983, und A. P. , geb. 1987, hervor.
Die Familie kehrte - laut mehrfachen Angaben des Klägers und seiner Ehefrau in den Versichertenakten der damaligen
Landesversicherungsanstalt Schwaben (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Schwaben) und laut Bescheinigungen
des Bürgermeisteramts W. vom 25.07.1990 und vom 28.09.1993 am 01.05.1990 in ihr Heimatland zurück.
Auf einen noch in der BRD gestellten Rentenantrag des Klägers vom 23.01.1990 wurde ihm von der Deutschen
Rentenversicherung Schwaben Rente wegen einer am 23.01.1990 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit allein aufgrund
der in der BRD zurückgelegten Versicherungszeiten bewilligt (Bescheid vom 06.12.1993: 895,69 DM ab 01.02.1990).
Der italienische Versicherungsträger lehnte den an ihn weitergeleiteten Antrag vom 23.01.1990 - der Kläger hatte in
Italien vor dem Jahre 1977 77 Wochen an Versicherungszeiten zurückgelegt - mit Bescheid vom 15.07.1994 ab. Die
Ehefrau des Klägers bezog aufgrund eines am 19.02.1988 gestellten Rentenantrags Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
ab 01.01.1988 bei einem Versicherungsfall vom 02.12.1987 aufgrund der von ihr allein in der BRD zurückgelegten
Versicherungszeiten (Bescheid der damaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 04.12.1989: 1.131,58
DM ab 01.01.1988).
Die Zahlung von Kindergeld und Kindergeldzuschlag wurde von der Beklagten wohl Ende April 1990 - mit Verzug nach
Italien - eingestellt und die Kindergeldakte im Laufe der Jahre vernichtet. Wer von den beiden Ehegatten
Leistungsbezieher im April 1990 gewesen war, ist nicht mehr feststellbar, ebensowenig, ob die Beklagte einen
Aufhebungsbescheid erteilt hat oder hiervon etwa in Anwendung des § 25 Abs.2 Nr.1 Bundeskindergeldgesetz alte
Fassung - BKGG a.F. (Anzeige des Verzugs) - nach damaliger unrichtiger Rechtsansicht bestand bei Wohnsitz in
Italien kein Anspruch - abgesehen hatte. Laut Angaben des Klägers und seiner Ehefrau in den Rentenverfahren und in
den ab 1999 eingeleiteten Kindergeldverfahren ist die Ehefrau im Jahre 1980 wie auch in den Jahren 1988 und 1990
Bezieherin des Kindergelds gewesen; ein im Jahre 2002 aufgetauchter Kontoauszug vom 26.08.1988 wies die
Zahlung des Kindergelds auf ein Konto der Ehefrau aus. Zwei in den Jahren 1999 und 2003 vom Kläger vorgelegte
Bescheide über Kindergeldzuschläge für die Jahre 1988 und 1990 ergingen an den Kläger als Adressaten. Anhand
einer Registraturdatei der Beklagten soll letztmals für April 1990 Kindergeld gezahlt worden sein.
Die nachträgliche Gewährung kindergeldbezogener Leistungen für die Zeit ab 01.05.1990 vollzog sich in vier Etappen:
1. Kindergeldbewilligung für den Kläger ab 01.07.1997: Aufgrund eines im Februar 1999 bei der Beklagten
eingegangenen Kindergeldantrags des Klägers wurde diesem Kindergeld für drei Kinder in monatlicher Höhe von
740,00 DM ab 01.07.1997 und von 800,00 DM ab 01.01.1999 bewilligt und eine Zahlung für die Zeit vor dem
01.07.1997 abgelehnt, weil ausgehend von einem im Februar 1999 gestellten Antrag im Rahmen der Ausschlussfrist
des § 5 Abs.2 in Verbindung mit § 20 Abs.3 Bundeskindergeldgesetz neue Fassung (BKGG n.F.) eine rückwirkende
Zahlung nur längstens für die Zeit ab Juli 1997 zulässig sei. Ein früherer Antrag des Klägers - dieser hatte einen am
25.10.1990 auf den Namen der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben gestellten Kindergeldantrag
und einen im Jahre 1994 beim IPNS C. gestellten Kindergeldantrag behauptet - sei nicht nachgewiesen (Bescheid
vom 05.08.1999 mit einer Kindergeldnachzahlung von 9.240,00 DM; ablehnender Widerspruchsbescheid vom
14.02.2001).
2. Kindergeldbewilligung für die Ehefrau des Klägers vom 01.01.1995 bis 30.06.1997: Ausgehend von der Überlegung,
dass nach glaubwürdigen Angaben des Klägers und seiner Ehefrau letztere bis Mai 1990 Kindergeld bezogen habe
und das Arbeitsamt L. dann einen bestandskräftigen, aus heutiger Sicht rechtswidrigen Aufhebungsbescheid erteilt
haben müsste, wertete das Arbeitsamt den Kindergeldantrag des Klägers vom 10.02.1999 als im berechtigten
Interesse der Ehefrau gestellten Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Teil X auf Überprüfung dieses
Aufhebungsbescheids. Mit Bescheid vom 10.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2001 nahm
die Beklagte den angeblich im Jahre 1990 erteilten Aufhebungsbescheid des Arbeitsamts L. gemäß § 44 Abs.1 SGB
X (teilweise) zurück und gewährte im Rahmen der vierjährigen "Verjährungsfrist" des § 44 Abs.4 SGB X der Ehefrau
des Klägers Kindergeld für das Jahr 1995 in monatlicher Höhe von 420,00 DM, für das Jahr 1996 in Höhe von 700,00
DM und für Januar bis Juni 1997 in Höhe von 740,00 DM (Nachzahlung von 17.880,00 DM).
3. Kindergeldbewilligung für den Kläger vom 01.05.1990 bis 31.12.1994: Gegen den Bescheid vom 10.11.2000 und
nochmals gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.05.2001 erhob die Ehefrau Klage beim Sozialgericht Nürnberg (S
9 KG 28/01 und S 9 KG 46/01). Das Sozialgericht wertete als Kindergeldantrag der Ehefrau ein von der
Landesversicherungsanstalt Schwaben der Beklagten übersandtes Schreiben der damaligen Klägerin vom 12.06.1990
mit Eingangsstempel vom 17.10.1990 ("Ich möchte Näheres über die assegni familiari erfahren, die nach Italien nicht
gewährt werden. Es wird behauptet, dafür sei Deutschland zuständig."). Dem folgte damals die Antwort der
Landesversicherungsanstalt vom 25.10.1990, dass Kinderzuschlag zur Rente nicht bezahlt werden könne, dies sei
nur bei bereits vor dem 01.01.1984 bestehenden Rentenzahlungsansprüchen möglich. Bezüglich der Gewährung von
Familienzulage möge sich die Versicherte an das für sie zuständige INPS wenden.
Mit Urteil vom 14.01.2002 entschied das Sozialgericht in den verbundenen Klageverfahren, dass der Bescheid der
Beklagten vom 10.11.2002 (Anmerkung des Senats: Kindergeldgewährung und teilweise Ablehnung gegenüber der
Ehefrau des Klägers) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2001 (Anmerkung des Senats: Ablehnung
der Gewährung von Kindergeld vor dem 01.07.1997 gegenüber dem Kläger) aufgehoben werde, soweit er den Zeitraum
vor dem 01.01.1995 betreffe. Die Beklagte werde verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für drei Kinder von Mai 1990 bis
Dezember 1994 in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. Im Tatbestand des Urteils sind bei der Sachverhaltsschilderung der
Bescheid vom 05.08.1999 dem Widerspruchsbescheid vom 14.02.2001 (Ehemann der damaligen Klägerin) und der
Bescheid vom 10.11.2000 dem Widerspruchsbescheid vom 04.05.2001 (Ehefrau als Klägerin) zugeordnet worden und
soll sich der Klageantrag auch gegen den Bescheid vom 10.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
04.05.2001 richten. In den Entscheidungsgründen auf Blatt 9 des Urteils wird ein "Teilabhilfebescheid" vom
10.11.2000, mit dem der Ehefrau Kindergeld von Januar 1995 bis Juni 1997 bewilligt worden sei, in Gestalt des
(gegenüber dem Ehemann ergangenen) Widerspruchsbescheids vom 14.02.2001 angeführt, weiterhin, dass es sich
bei dieser Klage der Ehefrau nicht um eine Klage gegen den dem Ehegatten erteilten Widerspruchsbescheid vom
14.02.2001 handele.
In Ausführung des Urteils erteilte die Beklagte dem jetzigen Kläger den am 21.05.2002 zur Post gegebenen Bescheid
vom 17.05.2002, mit dem sie diesem das Kindergeld für drei Kinder für die Zeit von Mai 1990 bis Dezember 1994
bewilligte (Nachzahlung 23.060,00 DM = 11.790,00 EUR). In der Berechnung hierzu sind das Kindergeld für M. mit
monatlich 50,00 DM ab Mai 1990 und 70,00 DM von Januar 1992 bis Dezember 1994, das Kindergeld für F. mit
monatlich 100,00 DM ab Mai 1990 und mit 130,00 DM von Januar 1991 bis Dezember 1994 und das Kindergeld für A.
mit monatlich 220,00 DM von Mai 1990 bis Dezember 1994 beziffert. (Die nicht gesondert erfolgte Darstellung des
Gesamtkindergelds ergäbe aus den von der Beklagten detailliert aufgeführten Zahlen ein monatliches
Gesamtkindergeld von 370,00 DM ab Mai 1990, 400,00 DM ab Juli 1990 und 420,00 DM von Januar 1992 bis
Dezember 1994.)
4. Höhe des Kindergelds, Verzinsung und Kindergeldzuschlag für das Jahr 1990: 4.1. Mit Schreiben vom 29.05.2002
erhob der Kläger "Einspruch" gegen die von der Beklagten festgesetzte Kindergeldhöhe (Widerspruch gegen den
streitgegenständlichen Ausführungsbescheid vom 17.05.2002). Entweder solle die Beklagte ihm den "Betrag von Mai
1990 bis Dezember 1996 samt Zinsen" bezahlen oder das Kindergeld in der Höhe, wie es zur Zeit des Aufenthalts der
Familie in der BRD gezahlt worden sei. Das Arbeitsamt L. habe damals für drei Kinder einen Betrag von 7.452,00 DM
jährlich geleistet, und nach einem hiergegen erhobenen Einspruch seien weitere 137,00 DM monatlich bezahlt worden.
Zum Beleg hierfür legte der Kläger den Bescheid der Kindergeldkasse L. vom 14.09.1989 vor, in dem für Januar bis
Dezember 1988 ein Kindergeldzuschlag von 137,00 DM monatlich und damit von 1.644,00 DM jährlich bewilligt
worden war. In der Bescheidsbegründung heißt es, dass dem Kläger im Jahre 1988 für drei Kinder drei
Kinderfreibeträge zugestanden hätten, die sich aufgrund des Einkommens jedoch in Höhe von 7.452,00 DM steuerlich
nicht ausgewirkt hätten. Daher bestehe ein Anspruch auf Kindergeldzuschlag in monatlicher Höhe von 137,00 DM. Auf
diesem Bescheid wurde vom Kläger notiert: Gesamtsumme: 9.096,00 DM ( Anmerkung des Senats: berechnet durch
Addition von 7.452,00 DM und 1.644,00 DM) monatlich: 758,00 DM (Anmerkung des Senats: 9.096,00 DM dividiert
durch 12 = 758,00 DM).
Die Widerspruchsstelle der Beklagten erteilte dem Kläger den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 01.08.2002.
Der Widerspruch sei unbegründet, weil unter Beachtung der Kindergeldsätze gemäß § 10 BKGG in den bis 1995
geltenden Fassungen - diese wurden noch einmal einzeln aufgelistet - der Nachzahlungsbetrag für Mai 1990 bis
Dezember 1994 richtig berechnet worden sei. Mit einem an den Kläger adressierten Bescheid vom 28.10.2002 wurden
- bei Wertung des Widerspruchs vom 29.05.2002 als Antrag auf Verzinsung - die Nachzahlungsbeträge für den Kläger
(Mai 1990 bis Dezember 1994) und für dessen Ehefrau (Januar 1995 bis Juni 1997) verzinst (Nachzahlung 1.684,00
EUR).
4.2. Dem Widerspruchsschreiben des Klägers vom 29.05.2002 gegen den Bescheid vom 17.05.2002 hatte ein mit
dem 24.05.2002 datiertes Schreiben der Ehefrau beigelegen. Sie teilte hierin mit, das Gerichtsurteil vom 14.01.2002
erhalten zu haben, und verlangte, dass ihr nun "das Kindergeld (wie) in Deutschland" bezahlt werde. Hierzu nahm sie -
wie der Kläger - Bezug auf den beiliegenden Bescheid vom 14.09.1989 über den Kindergeldzuschlag für das Jahr
1988 und führte an, ihr sei für die Jahre 1995 und 1996 nach ihrer Berechnung nur Kindergeld für zwei Kinder gezahlt
worden. Hierzu erhielt sie von der Beklagten das Schreiben vom 07.10.2002, in dem ausführlich dargelegt wurde, dass
sie Kindergeld von Januar 1995 bis Juni 1997 für drei Kinder erhalten habe. Die einzelnen im Laufe des genannten
Zeitraums sich ändernden monatlichen Beträge für das erste, zweite und dritte Kind waren in DM und Euro angeführt;
darüber hinaus fand für die einzelnen Jahre eine zusammenfassende Berechnung des jährlichen Gesamtkindergelds
statt.
Mit einem Schreiben vom "20.10.2002" an das Sozialgericht Nürnberg (dortiger Eingang am 26.08.2002) erhob der
Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.08.2002, weil er der Meinung sei, dass er Anspruch auf
Kindergeld habe, was das Gericht überprüfen möge. Der Klageschrift war u.a. der bereits bekannte Bescheid der
Beklagten vom 14.09.1989 über den Kindergeldzuschlag für das Jahr 1988 beigefügt. Nach Bestätigung des Eingangs
der Klage am 26.08.2002 und nach Aufforderung zur Begründung der Klage schrieb der Kläger in italienischer Sprache
in einem nicht datierten, beim Sozialgericht Nürnberg am 11.09.2002 eingegangenen Brief (die Übersetzung wurde
vom Sozialgericht zwar veranlasst, befindet sich aber nicht in der Klageakte), er bitte darum, dass die Beklagte ihm
die assegni familiari von 1990 bis 1996 nicht - wie geschehen - in Höhe von 320,00 DM monatlich, sondern in Höhe
von 758,00 DM monatlich zahle, soviel, wie in den Jahren zustand, als er gesundheitsbedingt nicht arbeiten konnte
und seine Ehefrau Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog. Er habe mit Schreiben vom 26.08.2002 (gemeint: mit der
am 26.08.2002 eingegangenen Klageschrift) dokumentiert, dass er solche Familienleistungen in dieser Höhe vom
Arbeitsamt L. bis zu seinem Verzug im Jahre 1990 nach Italien erhalten habe. In einem weiteren Schreiben an das
Sozialgerichts vom 13.10.2002 wurde um Aufklärung gebeten, warum das Arbeitsamt N. bis Dezember 1995 einen
Betrag von 420,00 DM monatlich anstelle von 740,00 DM monatlich zahle.
Der Kläger legte im Laufe des Rechtsstreits neben bereits bekannten Belegen (u.a. Bescheid der Kindergeldkasse
vom 14.09.1989 über den Kindergeldzuschlag für das Jahr 1988, Schreiben der Ehefrau vom 24.05.2002 an das
Arbeitsamt N. , Widerspruch vom 29.05.2002 und Widerspruchsbescheid vom 01.08.2002) eine
Bedürftigkeitsbescheinigung der Gemeinde C. vom 16.10.1989, einen auf den Namen der Ehefrau lautenden
Kontoauszug der Volksbank B. vom 26.08.1988 über einen Zahlungseingang von 740,00 DM ("KG-Nr.2199/641 Aug
88"), Schreiben und Bescheide des Landratsamts L. vom 18./29.05.1990, 03.11.1989 und 05.12.1989 wegen
Sozialhilfe, einen Bescheid des Arbeitsamts L. vom 05.06.1989 über Arbeitslosenhilfe von 312,00 DM wöchentlich ab
12.05.1989 für die Ehefrau, eine Bescheinigung des Arbeitsamts L. vom 04.01.1989 über eine Arbeitslosmeldung des
Klägers ab 04.01.1989 bei fehlendem Leistungsbezug und einen Bescheid der Kindergeldkasse L. vom 19.02.1990
über die vorläufige Gewährung eines Kindergeldzuschlags von 144,00 DM monatlich für das Jahr 1990 unter
Berücksichtigung des voraussichtlichen Einkommens für das Jahr 1990 vor. In letzterem heißt es, dass die gemäß §
32 Einkommensteuergesetz zustehenden Kinderfreibeträge für das Jahr 1990 voraussichtlich in Höhe von 9.072,00
DM nicht genutzt würden und daher vorläufig ein Kindergeldzuschlag von 144,00 DM monatlich gewährt werde.
Bei vorausgehendem Hinweis der Beklagten an den Kläger vom 31.01.2003 im Verwaltungsverfahren, bei der Zahlung
von 740,00 DM im August 1988 habe es sich um die damals zweimonatliche Auszahlung des Kindergelds von
monatlich 370,00 DM gehandelt, räumte der Kläger ein, ehemals 340,00 DM (1987/88) und 370,00 DM monatlich
(1989) bzw. 740,00 DM zweimonatlich an Kindergeld erhalten zu haben. Er behauptete aber, wegen damaliger
Bedürftigkeit infolge Arbeitslosigkeit beider Ehegatten und wegen Sozialhilfebezugs habe er nach Einspruch bzw.
Antrag von der Kindergeldkasse 7.452,00 DM Kindergeld jährlich zuzüglich 137,00 DM monatlich (1.644,00 DM
jährlich) bzw. 9.072,00 DM Kindergeld jährlich zuzüglich 144,00 DM monatlich erhalten.
Kurz nach Einlegung der Klage wegen höherer Familienleistungen im August 2002 hatte die Beklagte den Widerspruch
vom 29.05.2002 (Kindergeldhöhe von 1990 bis 1996) gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 17.05.2002
wegen des darin enthaltenen Hinweises auf einen früheren Bezug des Kindergeldzuschlags und der Bitte um
"Berechnung des Kindergelds" unter Berücksichtigung dieses Umstands als Antrag des Klägers auf rückwirkende
Bewilligung von Kindergeldzuschlag für die Jahre von 1990 bis 1995 oder 1996 gewertet und mit Bescheid vom
28.10.2002 abgelehnt, weil die Zahlung des Kindergeldzuschlags voraussetze, dass der Antrag spätestens innerhalb
von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres zu stellen sei, für den der Zuschlag zu leisten wäre, oder sechs Monate
nach Zugang des Steuerbescheides für das jeweilige Jahr. Vorliegend sei die Antragsfrist für das Jahr 1995 am
30.06.1996 abgelaufen. Ab dem Jahr 1996 habe es diese Leistung nicht mehr gegeben. Hiergegen erhob der Kläger
den Widerspruch vom 05.11.2002, weil das Arbeitsamt bis Dezember 1995 420,00 DM monatlich gezahlt habe
anstelle des jährlichen Betrags von 9.096,00 DM wie im Jahre 1989. Dem folgte zunächst das aufklärende Schreiben
der Beklagten vom 31.01.2003 über die Höhe des Kindergelds und des Kindergeldzuschlags mit dem Hinweis, dass
es sich bei dem im Bescheid vom 14.09.1989 genannten Betrag von 7.452,00 DM nicht um eine zustehende Leistung
gehandelt habe, sondern um eine Berechnungsgrundlage für den Kindergeldzuschlag. Daraufhin argumentierte der
Kläger in dem unter seinem Namen und Adresse geführten Schreiben vom 11.02.2003 (unterschrieben von ihm und
der Ehefrau) und in seinem Schreiben vom 23.05.2003 dahingehend, dass sich die ehemals bezogenen
Familienleistungen von 7.452,00 DM jährlich um 12 x 137,00 DM monatlich = 1.644,00 DM wegen schlechter
Einkommenslage der Familie erhöht hätten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2003
zurückgewiesen, wobei die Beklagte nochmals auf einen fehlenden bzw. verspätet eingegangenen Antrag des Klägers
auf Kindergeldzuschlag sowie darauf hinwies, dass es die Leistung des Kindergeldzuschlags ab 01.01.1996 nicht
mehr gegeben habe. Hiergegen wandte sich der Kläger im Rahmen des bereits anhängigen Rechtsstreits mit
Schreiben vom 11.03.2003, das in erster Instanz nicht übersetzt wurde.
Auf Hinweis des Sozialgerichts an die Beklagte, dass laut Bescheid vom 19.02.1990 über den vorläufigen
Kindergeldzuschlag für das Jahr 1990 ein Antrag des Klägers auf Kindergeldzuschlag für das Jahr 1990 gestellt
worden sein müsse, erteilte die Beklagte dem Kläger den Bescheid vom 27.06.2003, mit dem unter Abänderung des
Bescheids vom 28.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 Kindergeldzuschläge gemäß §
11 a Abs.7 BKGG a.F. für die Zeit von Mai bis Dezember 1990 für drei Kinder in HÖhe von 48,00 DM pro Kind (damit
144,00 DM insgesamt monatlich) bewilligt wurden (Nachzahlung 1.152,00 DM bzw. 589,00 EUR). Angeführt ist in
diesem Bescheid, dass der Kinderfreibetrag für das Jahr 1990 3.024,00 DM betragen habe und dem Kläger 3,0 nicht
voll ausgenutzte Kinderfreibeträge zugestanden hätten.
Mit Urteil vom 21.07.2003 entschied das Sozialgericht: "Die Klage wird abgewiesen." Im Tatbestand wurde
ausgeführt, dass die Beteiligten noch über die Höhe des Kindergeldanspruchs des Klägers für die Zeit von Januar
1991 bis Dezember 1994 "bzw." über einen Anspruch auf Kindergeldzuschlag für den gleichen Zeitraum streiten.
Abweichend hiervon ist als sinngemäßer Antrag des Klägers festgehalten, den Bescheid der Beklagten vom
17.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2002
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 abzuändern bzw. aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihm Kindergeldzuschlag für drei Kinder von Januar 1991 bis Dezember 1994 in gesetzlicher Höhe zu
bezahlen. Das Sozialgericht war der Meinung, im Rechtsstreit hinsichtlich der Kindergeldhöhe (Bescheid vom
17.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002) sei der Bescheid vom 28.10.2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 (Kindergeldzuschlag) gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des anhängigen
Rechtsstreits geworden, weil damit der Bescheid vom 17.05.2000 ergänzt worden sei; weiterhin sei der
Teilabhilfebescheid vom 27.06.2003 (Kindergeldzuschlag) Gegenstand des Verfahrens geworden. Alle Bescheide
hielten im Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung stand, und dem Kläger stehe ein Anspruch auf Kindergeldzuschlag
für die Zeit von Januar 1991 bis Dezember 1994 nicht zu.
Mit einem beim Sozialgericht Nürnberg am 05.11.2003 eingegangenen Schreiben des Klägers vom 02.11.2003 teilt der
Kläger mit, er beantworte das (laut Kindergeldakte und Klageakte nicht existente) "Schreiben vom 21.10.2003" (Datum
des Einschreibens, mit dem das Urteil zur Post gegeben wurde) und lege Einspruch gegen den Direktor des
Arbeitsamts M. ein. Es werde in beglaubigter Kopie ein Schriftstück vorgelegt, aus dem zu entnehmen sei, dass er
einen Kindergeldantrag sofort gestellt habe, als er im Mai 1990 in Italien angekommen sei. Aus dem beigelegten
Schreiben des Patronato INCA/CGIL Abteilung BRD in S. vom 11.06.1990 geht hervor, dass diese Betreuungsstelle
ein Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 30.05.1990 dahingehend beantwortete, dass die deutschen Gesetze keine
"assegni familiari" zu einer deutschen Rente vorsähen, wenn die Rentner nicht in Deutschland wohnten. Eventuell
könne Frau C. Antrag auf Familienleistungen an den italienischen Staat richten, aber nur, wenn die italienischen
Gesetze das Recht auf Familienzulage zum Kern der Familie vorsähen, nicht aber deswegen, weil von einem anderen
Staat Rente bezogen werde.
Des Weiteren bringt der Kläger vor, er begrüße, dass der Senat sich nach dem Sozialgericht Nürnberg mit seinem Fall
weiter befasse, und er wolle die Familienbeihilfen in der Höhe ausbezahlt haben, wie er sie ehemals in Deutschland
erhalten habe (Schreiben vom 07.01.2004). Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich verschlechtert. Er beziehe
nur eine jämmerliche Rente von 5,19 EUR im Monat und die in Ausbildung stehenden Kinder seien jetzt älter und
hätten höheren Bedarf.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil vom 21.07.2003 aufzuheben, den Bescheid vom 17.05.2002 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 und den Bescheid vom 28.10.2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 sowie den Bescheid vom 27.06.2003 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, kinderbezogene Leistungen vom 01.05.1990 bis 31.12.1996 in größerer Höhe als bisher - 740,00 bzw.
748,00 DM monatlich - zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die noch offenen Klagen abzuweisen,
und nimmt Bezug auf die Begründung der von ihr erteilten Bescheide. Die zulässige Berufung sei unabhängig von der
Frage, ob der Bescheid vom 28.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 Gegenstand
des Rechtsstreits geworden sei, unbegründet.
Der Senat hat die in der Klageakte nicht vorhandene Übersetzung der Schriftsätze des Klägers mit Eingangsstempel
vom 11.09.2002 und mit Datum vom 11.03.2003 veranlasst. Ihm lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider
Rechtszüge vor, weiterhin die zu Beweiszwecken beigezogenen Prozessakten des Sozialgerichts Nürnberg S 9 KG
28/01 und S 9 KG 46/01, zwei Bände Kindergeldakten der Beklagten und die aus den für den Kläger und dessen
Ehefrau geführten Versichertenakten der Deutschen Rentenversicherung Schwaben gefertigten Kopien.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung - anders kann das Schreiben des Klägers vom 02.11.2003 an das Sozialgericht Nürnberg wegen
Überprüfung eines weiteren Sachverhalts in seiner Angelegenheit nicht ausgelegt werden - wahrt die Schriftform und
ist auch fristgerecht. Auch wenn mangels Rückscheins des Einschreibens der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils
vom 21.07.2003 an den Kläger nicht nachgewiesen werden kann, so steht dennnoch fest, dass das Urteil erst am
21.10.2003 in den Postauslauf gegeben wurde und die regelmäßige Berufungsfrist von drei Monaten frühestens einige
Tage nach dem 21.01.2004 (Samstag) ablaufen konnte. Innerhalb des Fristlaufs waren aber beide Schreiben des
Klägers, eines beim Sozialgericht Nürnberg, das zweite beim Bayer. Landessozialgericht, bereits eingegangen.
Die auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Neben der Zurückweisung der Berufung musste der Senat
auch die in erster Instanz erhobenen Klagen, soweit sie vom Sozialgericht nicht entschieden worden sind,
zurückweisen.
1. Der Umfang des klägerischen Begehrens in zweiter Instanz wurde vom Kläger nicht genau umrissen oder
eingeschränkt, so dass hierfür der frühere Klageanspruch maßgebend war. Die Klage zielte in erster Instanz auf die
Gewährung von Familienbeihilfe (assegni familiari), wobei der Kläger mit diesem von ihm zumeist verwendeten Begriff
das Kindergeld und den Kindergeldzuschlag meinte. Dies gilt auch, wenn er ausnahmsweise das Wort "Kindergeld"
bzw. "Kindercheld" (vgl. Schreiben vom 28.04.2004) verwendete; auch den in älteren und neueren Bescheiden der
Beklagten angesprochenen Kindergeldzuschlag definierte er erkenntlich als Kindergeld bzw. assegni familiari. Zu
unterscheiden vermag er lediglich zwischen dem üblicherweise gezahlten Kindergeld und einer "Erhöhung des
Kindergelds" wegen wirtschaftlich schlechter Lage bzw. geringen Einkommens, wobei er den Zuschlag nicht als
eigenständige selbständige Leistung sieht, sondern nur verschiedene Arten der Berechnung eines einzigen
Kindergelds bzw. - juristisch gesehen - unselbständige Berechnungsfaktoren für die Kindergeldhöhe oder allenfalls
noch den Kindergeldzuschlag als unselbständigen Bestandteil des Kindergelds, jedenfalls auch als Kindergeld. Mit
dieser Sichtweise steht er vielen Deutschen gleich, und der Gesetzeswortlaut (§ 11 a Abs.1 Satz 1 BKGG a.F.: "Das
Kindergeld ... erhöht sich um den Zuschlag") trägt auch nicht zu einer differenzierten Sicht von Laien bei, abgesehen
davon, dass der Kläger trotz seines 18-jährigen Aufenthalts in der BRD sprachliche Schwierigkeiten hat und von der
Beklagten und später auch nicht vom Sozialgericht eine laienhaft verständliche Erklärung erhalten hat, die allerdings
sehr schwierig ist und im Falle des Klägers mit dessen fixierter Sicht wahrscheinlich nicht möglich.
Mit seinem Begehren nach höheren kinderbezogenen Leistungen in zwei Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren
(Kindergeld und Kindergeldzuschlag) und im Klageverfahren hat der Kläger sowohl das Kindergeld im juristischen
Sinne angesprochen (§§ 1, 10 BKGG a.F. und n.F.) als auch den Kindergeldzuschlag im juristischen Sinne (§ 11 a
BKGG n.F.). Unter Bezug auf einen Bescheid über den Kindergeldzuschlag für das Jahr 1998 (und später auch auf
den Bescheid über den Kindergeldzuschlag für 1990) hat er die Höhe des von der Beklagten von Mai 1990 bis
Dezember 1996 (an ihn und die Ehefrau) gezahlten Kindergelds bemängelt. Nach seiner Vorstellung betrug das
"übliche" Kindergeld - ohne Zuschlag - im Jahre 1988 7.452,00 DM, damit umgerechnet bereits 621,00 DM monatlich,
und mit dem Zuschlag von 137,00 DM monatlich insgesamt 748,00 DM monatlich. Für das Jahr 1990 ersah er ein
"übliches" Kindergeld - ohne Zuschlag - von 9.072,00 DM jährlich, was bereits 756,00 DM monatlich ausmachen
würde. Das von der Beklagten gezahlte monatliche Gesamtkindergeld von 370,00, 400,00 und 420,00 DM (von Mai
1990 bis Dezember 1994 an den Kläger) sowie von 420,00 und 700,00 DM (von Januar 1995 bis Dezember 1996 an
die Ehefrau) erschien ihm zu wenig, im Übrigen auch der Ehefrau, die sich erst nach Jahren deswegen mit formlosem
Schreiben an die Beklagte wandte, aber ihr angebliches Recht dann nicht weiter verfolgte, sondern vielmehr durch
Verfassen eines gemeinsamen, vom Kläger und ihr unterschriebenen Briefs die Sache des Ehemanns nur durch
Argumente (Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Lage bis 1990) unterstützte.
Der Kläger hat deswegen die Regelung der Beklagten über Kindergeld und über Kindergeldzuschlag angegriffen, wobei
für ihn die Änderung der Höhe des Kindergelds oder des Kindergeldzuschlags oder beider Leistungen letztlich nicht
entscheidend waren; ihm ging es um den Gesamtbetrag beider Leistungen, der von ihm zweimal mit 748,00 DM
monatlich und einmal mit 740,00 DM monatlich angegeben worden ist. Den Leistungszeitraum definierte er mit "Mai
1990 bis Dezember 1996" (Schreiben vom 29.05.2002, mit dem er wegen der Kindergeldhöhe Widerspruch eingelegt
und erstmals auch den Kindergeldzuschlag beantragt hatte) und mit "1990 bis 1996" (undatiertes, beim Sozialgericht
am 11.09.2002 eingegangener Schriftsatz, mit dem der Kläger unabhängig von materiell-rechtlichen Schranken und
unabhängig vom Regelungsgegenstand der angefochtenen Verwaltungsakte den Streitgegenstand bestimmte). Wenn
sich der Kläger dabei über mehrere rechtliche Schranken hinwegsetzte (rechtzeitige Beantragung von Kindergeld und
Kindergeldzuschlag; eigener Antrag auf Kindergeld und Kindergeldzuschlag; bisheriger Bezug des Kindergelds durch
zwei verschiedene Personen), so ist dies seinem Unwissen vom materiellen Recht und Verfahrensrecht und wohl
auch seiner Unbedarftheit zuzurechnen, stellt aber kein Versehen oder einen Schreibfehler dar. Sein Kindergeldbezug
von Mai 1990 bis Dezember 1994 aufgrund des Bescheids der Beklagten vom 17.05.2002 war dem Kläger durchaus
bewusst; er hat diese Daten auch im Schriftsatz vom 13.10.2002 an das Sozialgericht Nürnberg richtig angeführt,
dennnoch auch hier auf die Unrichtigkeit der Kindergeldhöhe über den 31.12.1994 hinaus hingewiesen. Der Grund,
dass er noch die Höhe des (von der Ehefrau in den Jahren 1995 und 1996 bezogenen) Kindergelds einbezog (sowie
auch hier zusätzlich einen Zuschlag forderte), lag darin, dass die diesbezüglichen Leistungen nicht seinen
Berechnungen entsprachen und er nachträglich mehr erwarte, wie ja auch in der Vergangenheit rückwirkend
Korrekturen, teilweise ohne Berücksichtigung des jeweiligen richtigen Bezugsberechtigten, erfolgten. Dies zeigt sich
auch daran, dass das von der Ehefrau aufgrund des Bescheids vom 10.11.2000 von Januar 1995 bis Juni 1997
bezogene Kindergeld (nur) hinsichtlich der Zeit von Januar bis Juli 1997 (740,00 DM monatlich) den nachträglichen
Erwartungen des Klägers entsprach. Der Betrag von 740,00 DM wurde vom Kläger ausdrücklich (neben dem Betrag
von 748,00 DM) in Bezug auf das Kindergeld ab 01.05.1990 benannt und die Kindergeldhöhe ab 01.01.1997 nie
beanstandet.
Streitgegenstand in erster und zweiter Instanz war die Höhe des Kindergelds für Mai 1990 bis Dezember 1996 und der
Kindergeldzuschlag von Mai 1990 bis Dezember 1996 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Dem Kläger kam
es auf das Gesamtergebnis beider Leistungen, die für ihn das "Kindergeld" darstellten, in bestimmter Höhe an und
nicht darauf, wie das gewünschte Ergebnis im Einzelnen durch einen ergänzenden Kindergeldbetrag (§ 10 BKGG)
oder durch Gewährung des Kindergeldzuschlags oder Erhöhung eines gewährten Kindergeldzuschlags zustande
kommen würde.
Der Urteilsspruch des Sozialgerichts hat in wesentlichen Teilen zu kurz gegriffen; über die Höhe des Kindergelds von
Mai 1990 bis Dezember 1996 ist überhaupt nicht entschieden worden, auch nicht über die Höhe des
Kindergeldzuschlags für das Jahr 1990 und über die Gewährung von Kindergeldzuschlag bereits dem Grunde nach für
die Jahre 1995 und 1996. Es kam aber bei der Sachbearbeitung nicht darauf an, was ein objektiver Dritter bei
einigermaßen Verständnis für die rechtlichen Hinweise der Beklagten im äußersten Falle in einem Rechtsstreit für
durchsetzbar halten konnte (dies wäre höheres Kindergeld für Mai 1990 bis Dezember 1994 und Kindergeldzuschlag
für die Jahre 1991 bis 1995 gewesen); ebensowenig kam es darauf an, was Regelungsinhalt der Bescheide der
Beklagten war. Das vom Kläger geäußerte und richtig ausgelegte Begehren ging darüber hinaus, und in diesem
Umfang war die Klage abzuhandeln.
Die Unvollständigkeit des erstinstanzlichen Urteilsspruchs erschließt sich erst nach vollständigem Lesen der
Entscheidung und Auslegung des Urteilstenors. Die Formulierung "Die Klage wird abgewiesen" war zu pauschal und
untunlich; regelmäßig und besonders im vorliegenden Fall ist eine nähere Charakterisierung aus Gründen der
Rechtsklarheit angebracht. Dem Tatbestand des Urteils, das den Sachverhalt wiedergeben soll, ist zwar eine nähere
Umschreibung der Streitsache vorangestellt. Immerhin ergibt sich hieraus, dass sich die Beteiligten nach Ansicht des
Sozialgerichts um die Höhe des Kindergeldanspruchs "bzw." über einen Anspruch auf Kindergeldzuschlag streiten,
wenn auch nur für Januar 1991 bis Dezember 1994. Diese Konkretisierung wird durch die definitive Umschreibung des
(sinngemäßen) Klageantrags, wie er zuletzt vorlag, mit "Aufhebung oder Abänderung bestimmter Bescheide und
Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung (nur) des Kindergeldzuschlags von Januar 1991 bis Dezember 1994 (in
gesetzlicher Höhe?)" zunichte gemacht. In den anschließenden Entscheidungsgründen findet sich zum Punkt
"Unbegründetheit der Klage" am Anfang, unmittelbar nach Anführung der streitgegenständlichen Bescheide, der Satz:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kindergeldzuschlag für den Zeitraum von Januar 1991 bis Dezember 1994 nicht
zu. Der Umstand, dass am Schluss der Urteilsgründe noch die Höhe des Kindergeldanspruchs von 1991 bis 1994
abgehandelt wird, ändert hieran nicht mehr viel, zumal bereits mit vorausgehender Festlegung des Klagebegehrens die
Höhe des Kindergelds nach Ansicht des Sozialgerichts nicht streitig war. Eine extensive Auslegung scheitert an den
inhaltlichen Widersprüchen des Urteils, wobei mehr dafür als dagegen spricht, dass als letztlich verbliebener
Streitgegenstand lediglich der Kindergeldzuschlag für die Jahre 1991 bis 1994 angesehen wurde. Hinsichtlich des
Jahres 1990 weist der Senat besonders darauf hin, dass der Kläger von Anfang an höheres Kindergeld für Mai bis
Dezember 1990, und zwar ohne Zurechnung des Kindergeldzuschlags, geltend gemacht hatte. Die Klage wegen des
Kindergeldzuschlags für das Jahr 1990 hatte sich auch nicht erledigt. Abgesehen davon, dass der Kläger noch die
Höhe des Kindergeldzuschlags beanstanden konnte (zumindest kam es ihm nur auf das Gesamtergebnis der beiden
Leistungen und eine Zahlung von 748,00 bzw. 740,00 DM monatlich an, was mit dem Kindergeld von 370,00 DM und
dem Kindergeldzuschlag von 144,00 DM, also mit
und dem Kindergeldzuschlag von 144,00 DM, also mit 514,00 DM monatlich nicht erreicht würde), hatte er seine
Klage wegen Erhöhung des Kindergelds um den Zuschlag nach Erteilung des den Kindergeldzuschlag in Höhe von
144,00 DM monatlich für Mai bis Dezember 1990 bewilligenden Bescheids vom 27.06.2003 nicht zurückgenommen.
Vielmehr hat sich der Kläger bis zum Ergehen des Urteils nicht mehr zu seinem früheren Klagebegehren oder
sonstigen Umständen geäußert; eine Einschränkung der Klage durfte daher nicht unterstellt werden.
Hinsichtlich der Kindergeldhöhe und des Kindergeldzuschlags für 1995 und 1996 weist der Senat darauf hin, dass es
hinsichtlich des Streitgegenstands unerheblich war, dass die Ehefrau in den Jahren 1995/96 das Kindergeld bezogen
hat, der Ausgangsbescheid der Beklagten nur die Höhe des Kindergelds bis zum 31.12.1994 regelte oder das Gesetz
einen Kindergeldzuschlag in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.2004 nicht vorsah. Derartige Umstände sind bei der
richterlichen Entscheidung über den Streitgegenstand von Bedeutung, beschränken aber nicht den vom Kläger allein
bestimmbaren Streitgegenstand. Der Kläger hat hier weder seine ehemals im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge
eingeschränkt noch - in Kenntnis zumindest der "Behauptung" der Beklagten über eine fehlende materiell-rechtliche
Regelung des Kindergeldzuschlags für das Jahr 1996 - den Klageantrag insoweit zurückgenommen.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens (und auch des Klageverfahrens) waren der Bescheid vom 17.05.2002 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 (Kindergeld) und der Bescheid vom 28.10.2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003, beide abgeändert durch den Bescheid vom 27.06.2003
(Kindergeldzuschlag). Der Bescheid vom 28.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2003 ist nicht
gemäß § 96 Abs.1 SGG deshalb zum Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Bescheid vom 17.05.2002 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 abgeändert oder ersetzt oder fortgeführt hätte. Allein der
Umstand, dass der Bescheid über Kindergeldzuschlag den Bescheid wegen Kindergelds ergänzt (so das
Sozialgericht) - richtigerweise kann hier nur von einer Ergänzung von Leistungen im wirtschaftlichen, aber nicht im
rechtlichen Sinne gesprochen werden - wäre für eine Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht hinreichend. Es handelt
sich bei dem Kindergeld und bei dem Kindergeldzuschlag um rechtlich selbständige Ansprüche mit nicht identischen
Anspruchsvoraussetzungen; dasselbe Rechtsverhältnis wird bei diesbezüglichen Bescheiden nicht geregelt. Ein
Bescheid über Kindergeldzuschlag überschneidet sich in seinen Auswirkungen auch nicht mit einem Bescheid über
Kindergeld.
Die streitgegenständlichen Bescheide betreffend den Kindergeldzuschlag sind auf andere Weise Gegenstand des
Rechtsstreits geworden. Mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 17.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 01.08.2002 betreffend das Kindergeld hat der Kläger nicht nur Klage wegen höheren Kindergelds erhoben,
sondern - rechtlich gesehen - auch sinngemäß wegen Kindergeldzuschlags (Klagehäufung). Die Klage wegen
Kindergeldzuschlags, vom Kläger wohl anfangs als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs.1 SGG) gedacht,
war weitgehend (abgesehen von einer allgemeinen Leistungsklage auf den Kindergeldzuschlag für Mai bis Dezember
1990, der ja schon vorläufig bewilligt gewesen ist - hierzu ist ein Aufhebungsbescheid nicht nachgewiesen) unzulässig
gewesen, weil diesbezüglich ablehnende Bescheide der Beklagten fehlten. Mit Erteilung des Bescheids vom
28.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2003 ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
zulässig geworden. Die von der Beklagten erteilten Bescheide waren schon deshalb einzubeziehen, weil sie eine
Regelung zu dem anfänglichen Streitgegenstand Kindergeldzuschlag trafen. Der abändernde Bescheid vom
27.06.2003 war dann gemäß § 96 SGG noch einzubeziehen.
3. Der weiteren Entscheidung stellt der Senat für den Kläger bzw. für den von ihm gelegentlich erwähnten italienischen
Anwalt einen allgemeinen Überblick als Grundlage voraus: Der Kindergeldanspruch stellt keinen irgendwie gearteten
gemeinsamen Anspruch der Familie dar. Es handelt sich auch nicht um einen einzigen, inhaltsgleichen Anspruch, den
beliebig entweder der Ehemann oder die Ehefrau geltend machen können. Vielmehr hat jede Person für sich einen
eigenen Anspruch, wobei die Anspruchsvoraussetzungen für jede Person anders liegen können. Treffen zwei
Personen - wie vorliegend - mit einem eigenen Kindergeldanspruch zusammen, so bestimmt § 3 Abs.1 BKGG a.F.
und n.F., dass Kindergeld nur einmal gezahlt werden darf, und regelt im Einzelnen die Umstände, unter denen die
Zahlung an die eine oder die andere Person erfolgt. Dementsprechend entscheidet die Beklagte, ob und welcher
Anspruch einer bestimmten Person gegeben ist und dass der Anspruch der zweiten Person nicht berücksichtigt wird.
Das Kindergeld ist außerdem schriftlich beim Arbeitsamt (ehemals Kindergeldkasse; jetzt Familienkasse) zu
beantragen (§ 17 Abs.1 Satz 1 BKGG a.F. und § 9 Abs.1 Satz 1 BKGG n.F.). Jede Person, die für sich selbst das
Kindergeld begehrt, muss selbst für sich einen eigenen Antrag stellen. Ein Antrag des Ehemanns wirkt nicht
zugunsten der Ehefrau und umgekehrt, es sei denn, ein Elternteil wollte erkenntlich - z.B. als Bevollmächtigter - nicht
für sich, sondern für den Anderen das Kindergeld beantragen.
Ein Kindergeldantrag des Klägers ist bis Februar 1999 nicht ersichtlich. Jeglicher Nachweis hierfür fehlt. Bis zum April
1990 hat mit großer Wahrscheinlichkeit die Ehefrau das Kindergeld beantragt und auch bezogen. Der Bezug von
Kindergeldzuschlag in den Jahren 1988 und 1990 durch den Kläger spricht ebenfalls nicht für einen eigenen
Kindergeldantrag, denn Kindergeld und Kindergeldzuschlag mussten unabhängig voneinander beantragt werden und
die Bezugsberechtigung einerseits von Kindergeld und andererseits von Kindergeldzuschlag konnten
auseinanderfallen.
Bei Beantragung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit am 23.01.1990 hat der Kläger nach Aktenlage weder bei der
unzuständigen Landesversicherungsanstalt Schwaben noch beim zuständigen Arbeitsamt L. kinderbezogene
Leistungen beantragt, was auch damals nicht sinnvoll gewesen wäre, weil ohnehin schon laufende Zahlungen
erfolgten. In dem dann am 01.10.1990 gefertigten Formular E 204 über einen zwischenstaatlichen Rentenantrag des
Klägers sind auch nur die Ehefrau und nicht die Kinder aufgenommen worden. Nach Verzug in die Heimat ist auch
kein Kindergeldantrag des Klägers objektivierbar. Vielmehr hat die Ehefrau im Jahre 1990 bei der unzuständigen
Landesversicherungsanstalt Schwaben wegen der "assegni familiari" angefragt, was das Sozialgericht Nürnberg als
ein als Kindergeldantrag zu verstehendes und von der Landesversicherungsanstalt an die Beklagte weiterzuleitendes
fristwahrendes Schreiben gewertet hat. Ferner ist kein Kindergeldantrag des Klägers selbst aus den Jahren 1993 oder
1994 feststellbar, obwohl der Kläger wiederholt behauptete, im Jahre 1994 bzw. in dem Jahr, in dem die deutsche
Rente gewährt worden ist (Rentenbescheid vom 06.12.1993), einen solchen gestellt zu haben. Im Jahre 1993 hat die
Landesversicherungsanstalt Schwaben lediglich ein Verfahren wegen Feststellung von Kindererziehungszeiten
durchgeführt, in dessen Rahmen der Kläger das diesbezügliche Formblatt am 27.08.1993 ausgefüllt und
unterschrieben hat; die Kindererziehungszeiten wurden dann der Ehefrau zugeordnet. Für das Jahr 1994 hat der
Kläger lediglich im Klageverfahren S 9 KG 46/01 eine von ihm am 09.03.1994 selbst verfasste Erklärung vorgelegt,
dass er die assegni familiari beim Patronato S. in C. beantragt habe. Hierzu hat er aber nur ein Schreiben der IPAS
(Betreuungsstelle, keine Behörde) vom November 1990 an seine Ehefrau beigelegt, dass der italienische
Versicherungsträger einen im Jahre 1990 gestellten Antrag dieser Person auf assegni familiari abgelehnt habe, weil
die aus Deutschland unterstützte Versicherte keine Arbeitszeiten in Italien aufweisen könne. Darüber hinaus hat der
Kläger im Berufungsverfahren durch Vorlage eines Schreibens des Patronato INCA/CGIL in S. vom 11.06.1990 an
seine Ehefrau belegt, dass nicht er, sondern die Ehefrau sich um das Kindergeld bemüht hatte.
Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass Schreiben und Unterredungen mit dem Patronato in Italien und in
Deutschland noch lange keinen Antrag auf Kindergeld nach deutschem Recht darstellen. Es hätte auch nicht genügt,
sich nachträglich beim INPS als zuständige Stelle um das Kindergeld nach italienischem Recht zu bemühen.
Vielmehr hätte vom Kläger oder vom Patronato ein schriftlicher Antrag beim INPS oder der beklagten deutschen
Kindergeldkasse (oder allenfalls noch bei der an sich unzuständigen Landesversicherungsanstalt Schwaben) gestellt
werden müssen, aus dem erkenntlich gewesen wäre, dass er für sich kinderbezogene Leistungen nach dem
deutschen Recht beansprucht. Dies ist seitens des Klägers erstmals im Jahre 1999 geschehen.
Entsprechendes gilt auch für einen Antrag des Klägers auf Kindergeldzuschlag. Zu dieser Leistung weist der Senat
darauf hin, dass Ansprüche auf Kindergeld und Kindergeldzuschlag zwei verschiedene selbständige Ansprüche
darstellen (BSG vom 03.04.1990 - 10 RKg 29/89 in SozR 3-5870 § 11a Nr.1), und der Kindergeldzuschlag gesondert
beim Arbeitsamt (Kindergeldkasse) schriftlich beantragt werden musste (§ 11a Abs.7 BKGG a.F.). Ein bloßer Antrag
auf Kindergeld beinhaltete keinen Antrag auf Kindergeldzuschlag. Darüber hinaus ist - im Gegensatz zum Anspruch
auf Kindergeld - der Anspruch auf Kindergeldzuschlag auf ein Jahr beschränkt. Er muss daher für jedes einzelne
Kalenderjahr neu beantragt werden und wird dann grundsätzlich nachträglich in einer Summe für das vorausgegangene
Kalenderjahr (zugleich steuerliches Veranlagungsjahr) bewilligt, ausnahmsweise auf besonderen Antrag vorläufig unter
Vorbehalt der Rückforderung für das laufende Kalenderjahr in monatlichen Beträgen.
Vorliegend wird wohl unter Berücksichtigung des an den Kläger gerichteten Bescheids der Beklagten vom 19.02.1990
ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Kindergeldzuschlag für das Jahr 1990 anzunehmen sein, wobei es sich aber
aufgrund der in den folgenden Jahren gezeigten Nachlässigkeit der Beklagten bei der Differenzierung der
Kindergeldberechtigung zwischen Kläger und Ehefrau auch um einen Antrag der Ehefrau gehandelt haben könnte.
Grundsätzlich ist das Auseinanderfallen von Kindergeld- und Kindergeldzuschlag-Bezug möglich, wie § 11 a Abs.3
und Abs.4 BKGG a.F. aufzeigt. Warum dies vorliegend aber der Fall sein sollte, ist dem Senat nicht nachvollziehbar,
gleichwohl ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er - mit Lücken - noch feststellbar gewesen ist. Bei einem Antrag
des Klägers oder der Ehefrau auf Kindergeldzuschlag für das Jahr 1990 ist ein späterer notwendiger Antrag des
Klägers auf Kindergeldzuschlag für die einzelnen Jahre 1991 bis einschließlich 1996 aber erst wieder im Oktober 1999
feststellbar.
3.1 Klage wegen höheren Kindergelds von Mai 1990 bis Dezember 1994: Insoweit war die beim Sozialgericht
eingelegte Klage unbegründet, und der Senat hatte diese Klage, über die das Sozialgericht nicht entschieden hat, in
zweiter Instanz abzuweisen.
Allein kraft des Bescheids der Beklagten vom 17.05.2002 hatte der Kläger einen Anspruch auf Kindergeld dem
Grunde nach. Dieses Kindergeld ist in richtiger Höhe festgesetzt und gezahlt worden. Nach § 10 Abs.1 und § 10
Abs.2 in Verbindung mit § 11 BKGG in den von 1990 bis einschließlich 1994 geltenden Fassungen betrug das
monatliche Kindergeld, das einkommensbedingt bis auf den Sockelbetrag zu kürzen war, für drei Kinder: Mai/Juni
1990: 260,00 DM bis 370,00 DM (erstes Kind 50,00 DM, zweites Kind 70,00 bis 100,00 DM, drittes Kind 140,00 bis
220,00 DM), ab Juli 1990: 260,00 DM bis 400,00 DM (erstes Kind 50,00 DM, zweites Kind 70,00 bis 130,00 DM,
drittes Kind 140,00 bis 220,00 DM), ab Januar 1992 bis Dezember 1994: 280,00 DM bis 420,00 DM (erstes Kind 70,00
DM, zweites Kind 70,00 bis 130,00 DM, drittes Kind 140,00 bis 220,00 DM). Entsprechend diesen Bestimmungen hat
die Beklagte das Kindergeld zutreffend berechnet. Berücksichtigt wurde hierbei bereits, dass dem Kläger Kindergeld in
maximaler Höhe zustand, also dieses nicht einkommensbedingt gekürzt wurde.
Auf eine andere Kindergeldhöhe in den Jahren 1988 und von Januar bis April 1990 kann sich der Kläger schon
deswegen nicht berufen, weil der Nachweis fehlt, dass damals eine jetzt noch fortbestehende Kindergeldbewilligung
(Dauerverwaltungsakt) a) für den Kläger selbst und b) in gesetzeswidriger Höhe erfolgte. Richtigerweise betrug das
monatliche Kindergeld von Januar 1988 bis April 1990 abhängig vom Einkommen 260,00 bis 370,00 DM (erstes Kind
50,00 DM, zweites Kind 70,00 bis 100,00 DM, drittes Kind 140,00 bis 220,00 DM). Der Umstand, dass die Beklagte
ehemals Kindergeld von 370,00 DM in richtiger Höhe gezahlt hat, ergibt sich nicht nur aus dem vom Kläger
vorgelegten Kontoauszug der Ehefrau (zweimonatliche Zahlung von 740,00 DM), sondern auch aus der vom Kläger
vorgelegten Berechnung der Sozialhilfe durch das Landratsamt L. vom 04.01.1990. Dort sind auf die Regelsätze ein
Einkommen von monatlich "514,00 DM KG, KGZ" angerechnet worden, d.h. monatlich 370,00 DM Gesamtkindergeld
und drei Kindergeldzuschläge von insgesamt 144,00 DM.
Fehl geht der Kläger in der Annahme, dass die in den Kindergeldzuschlag-Bescheiden der Beklagten vom 14.09.1989
und 19.02.1990 genannten Beträgen von 7.452,00 DM und 9.072,00 DM das jährliche Kindergeld für die Jahre 1988
und 1990 wären. Hierbei handelt es sich, wie bereits aus dem Text der Bescheide ersichtlich ist, um die steuerlichen
Kinderfreibeträge. Diese stellen weder Kindergeld nach dem BKGG dar noch eine steuerliche Geldleistung nach dem
EStG, sondern dienen nur der Berechnung von Lohn- und Einkommensteuer und vorliegend auch der Berechnung des
Kindergeldzuschlags.
3.2 Klage wegen höheren Kindergelds von Januar 1995 bis Dezember 1996: Insoweit war die beim Sozialgericht
eingelegte Klage unzulässig und der Senat musste deswegen diese Klage, über die das Sozialgericht nicht
entschieden hat, abweisen.
Ein gegenüber dem Kläger ergangener ablehnender Bescheid, der die Höhe des Kindergelds geregelt hätte und der mit
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs.1 SGG) angefochten werden könnte, existiert nicht. Damit fehlt es an
den Prozessvoraussetzungen. Der Bescheid vom 05.08.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
14.02.2001 (Bewilligung des Kindergelds für den Kläger dem Grunde und der Höhe nach ab 01.07.1997) ist
bestandskräftig geworden und wurde vorliegend - dies wäre auch wegen Ablaufs der Klagefrist unzulässig gewesen -
nicht mit Klage angefochten. Der streitgegenständliche Bescheid vom 17.05.2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 (Bewilligung des Kindergelds für den Kläger in Ausführung des Urteils vom
14.01.2002) hat sich hingegen nach seinem Regelungsgehalt ausdrücklich auf die Zeit vom 01.05.1990 bis 31.12.1994
beschränkt. Der Kläger hat zwar mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch neben dem Begehren auf höheres
Kindergeld auch zusätzliche Wünsche geäußert (höheres Kindergeld für die Jahre 1995 und 1996, Verzinsung,
Kindergeldzuschlag). Die Widerspruchsstelle der Beklagten ist aber in zulässiger Weise im Rechtsbehelfsverfahren
nur auf die Überprüfung des angegriffenen Bescheids eingegangen und hat eine ablehnende Entscheidung über die
Kindergeldhöhe ebenfalls ausdrücklich nur auf den Zeitraum vom 01.05.1990 bis 31.12.1994 bezogen.
Sinngemäß wendete der Kläger sich mit dem Begehren auf höheres Kindergeld für die Jahre 1995 und 1996 gegen
den Bescheid vom 10.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2001, mit dem die Beklagte seiner
Ehefrau Kindergeld - im Übrigen in richtiger Höhe - vom 01.01.1995 bis 30.06.1997 bewilligt hat. Diese Bescheide sind
aber ebenfalls mit Rechtskraft des Urteils vom 14.01.2002 bestandskräftig geworden, und eine Klage gegen die
genannten Verwaltungsakte wäre unzulässig. Nicht mehr von Bedeutung war, ob eine Klage gegen den Bescheid vom
10.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2001 auch unzulässig oder unbegründet wäre, weil dem
Kläger die Aktivlegitimation oder/und die Passivlegitimation (letztere hängt von der Behauptung der Verletzung eigener
Rechte des Klägers ab) fehlte.
Letztlich käme noch eine allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs.5 SGG) in Betracht. Diese wäre aber ebenfalls
unzulässig. Die allgemeine Leistungsklage sieht die Verurteilung zu einer Leistung vor, wenn ein Rechtsanspruch auf
eine Leistung besteht und wenn diesbezüglich ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Hinsichtlich der Bewilligung
des Kindergelds musste aber ein Verwaltungsakt ergehen, und ein solcher könnte gegenüber dem Kläger allenfalls nur
in der Zeit vor dem 01.04.1990 ergangen sein. Insoweit ist aber ein Kindergeldbescheid gegenüber dem Kläger nicht
nachgewiesen; mit großer Wahrscheinlichkeit wurde damals ein Bescheid über Kindergeld gegenüber der Ehefrau
(Dauerverwaltungsakt) erteilt.
3.3 Klage wegen Kindergeldzuschlags für Mai bis Dezember 1990: Die diesbezügliche Klage ist vom Sozialgericht
nicht behandelt worden und musste vom Senat teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen werden. Soweit
die Beklagte mit dem an den Kläger adressierten Bescheid vom 27.06.2003 den Kindergeldzuschlag für Mai bis
Dezember 1990 nachbezahlt hatte, hat der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag nicht zurückgenommen bzw. auf
den Kindergeldzuschlag für die Jahre 1991 bis 1996 beschränkt, obwohl er hinsichtlich des Kindergeldzuschlags für
das Jahr 1990 dem Grunde nach nicht mehr beschwert gewesen ist. Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom
28.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003, beide in der abgeänderten Fassung des
Bescheides vom 27.06.2003, war mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sie den
Kindergeldzuschlag für Mai bis Dezember 1990 dem Grunde nach betraf. Soweit es noch um die Höhe des
Kindergeldzuschlags für 1990 ging - insoweit hatte sich der Kläger ja gegen die Höhe der Gesamtleistung Kindergeld
und Kindergeldzuschlag gewandt - war die Klage unbegründet.
Die Beklagte hat den Kindergeldzuschlag für das Jahr 1990 gemäß § 11 a Abs.7 BKGG a.F. richtig in der maximal
vom Gesetz vorgesehenen Höhe berechnet. Auszugehen war hierbei von den steuerlich nicht ausgenutzten
Kinderfreibeträgen, vorliegend also von den Kinderfreibeträgen in voller Höhe. Für ein Kind bestand im Jahre 1990 ein
Kinderfreibetrag von 3.024,00 DM. Der jährliche Kindergeldzuschlag machte 19 % von 3.024,00 DM aus, damit 574,56
DM für ein Kind. Der monatliche Kindergeldzuschlag (574,56: 12) ist mit 47,88 DM zu berechnen und auf 48,00 DM
aufzurunden. Für drei Kinder waren monatlich 144,00 DM zu zahlen, damit für die Zeit von Mai bis Dezember 1990
(acht Monate) ein Betrag von 1.152,00 DM, wie die Beklagte auch im Bescheid vom 27.06.2003 zuerkannt hat.
Der Betrag von monatlich 144,00 DM folgt auch aus der im Bescheid vom 19.02.1990 ersichtlichen Gesamtrechnung:
19 % von den Kinderfreibeträgen für drei Personen (3 x 3.024,00 DM) in Höhe von 9.072,00 DM ergeben einen
jährlichen Kindergeldzuschlag von 1.723,68 DM und geteilt durch 12 einen monatlichen Kindergeldzuschlag von
143,64 DM (gerundet 144,00 DM) für drei Kinder. Die vorläufige Festsetzung des Kindergeldzuschlags für das Jahr
1990 entsprach damit der endgültigen Festsetzung der Leistung mit Bescheid vom 27.06.2003 und ist nicht zu
beanstanden.
3.4. Klage wegen Kindergeldzuschlags für die Jahre 1991 bis 1994: Allein diese Klage hat das Sozialgericht behandelt
und zu Recht wegen Unbegründetheit abgewiesen. Rechtzeitige Anträge des Klägers auf Kindergeldzuschlag - für
jedes einzelne der genannten Jahre hätte ein Antrag gestellt werden müssen - sind nicht feststellbar. Erstmals im
Jahre 2002 ist ein Begehren des Klägers ersichtlich, das auch auf den Kindergeldzuschlag zu beziehen ist. Der
Bewilligung der Leistung steht die in § 11 a Abs.7 Satz 2 BKGG a.F. geregelte Ausschlussfrist entgegen. Danach
muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Kindergeldzuschlag zu
leisten ist, beantragt werden. Die zweite Alternative, Antragstellung binnen sechs Monaten nach Ergehen eines
Steuerbescheids für das betreffende Jahr, ist vorliegend nicht einschlägig.
3.5. Klage wegen Kindergeldzuschlags für die Jahre 1995 und 1996: Diese Klage war zwar auch für das Jahr 1996
zulässig. Den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag des Klägers, der sinngemäß das Jahr 1996 einbezog, hat die
Beklagte sinngemäß auch hinsichtlich dieses Jahres verbeschieden und den betreffenden Leistungszeitraum nicht
ausdrücklich ausgeklammert. Im Hinblick darauf, dass die Vorschrift über Kindergeldzuschlag ab 01.01.1996
ersatzlos gestrichen wurde, lehnte die Beklagte im Bescheid vom 28.07.2002 zwar wörtlich den "Antrag auf
Kindergeldzuschlag vom 29.05.2002 für die Jahre 1990 bis 1995" ab, führte dann aber als Gründe hierfür neben der
versäumten Antragsfrist aus, dass es diese Leistung für das Jahr 1996 nicht mehr gäbe. Dies ist nicht als
Beschränkung der Verbescheidung auf die Jahre bis 1995 zu werten, sondern als ungeschickt formulierte umfassende
Ablehnung des beantragten Kindergeldzuschlags für die Jahre 1990 bis 1996. Im Widerspruchsverfahren hat der
Kläger dann sein Begehren nicht ausdrücklich auf die Zeit bis zum 31.12.1995 beschränkt, vielmehr wünschte er
Leistungen wie vor seinem Verzug nach Italien im Jahre 1990. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom
05.03.2003 erwähnt zwar wiederum zunächst in der Begründung, dass sich der Widerspruch gegen die Ablehnung des
Kindergeldzuschlags für die Jahre 1990 bis 1995 richte. Am Schluss ist aber zu lesen, dass der Antrag des Klägers
auf Kindergeldzuschlag erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 11 a Abs.7 BKGG in der bis zum 31.12.1995
geltenden Fassung eingegangen sei und es ab dem Jahre 1996 nach dem BKGG in der ab 01.01.1996 geltenden
Fassung die Leistung des Kindergeldzuschlags nicht mehr gegeben habe. Hierauf folgt der Satz: "Richtigerweise
wurde der Antrag des Widerspruchsführers auf Kindergeldzuschlag abgelehnt." Diese Ausführungen ergeben im Wege
einer sinnvollen Auslegung, dass ein ablehnender Widerspruchsbescheid auch für das Jahr 1996 erteilt worden ist und
es insoweit der darauf folgenden Klage nicht an einer Prozessvoraussetzung mangelte. Die Klage war aber bezogen
auf das Jahr 1995 wegen des Ausschlusses von Leistungen nach § 11 a Abs.7 BKGG a.F. und für 1996 wegen
fehlender Anspruchsgrundlage unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Hinblick darauf, dass der Kläger während des erstinstanzlichen
Verfahrens gemessen an der Höhe seiner "Gesamtforderung" nur einen sehr geringen Erfolg, die Bewilligung des
Kindergeldzuschlags für Mai bis Dezember 1990, erzielen konnte, sah der Senat davon ab, das angefochtene Urteil
im Kostenpunkt abzuändern.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.