Urteil des LSG Bayern vom 17.10.2001

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.10.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 10 U 5100/98
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 90/00
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Januar 2000 aufgehoben
und die Klage gegen die Bescheide vom 18. November 1997 und 20. November 1997 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1998 abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Nähe von D ... Die Beklagte führte im Bescheid vom 18.11.1997
aus, ab 01.07.1992 bestehe Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Denn der Kläger
bewirtschafte seit 01.07.1992 als Unternehmer ein forstwirtschaftliches Grundstück im Umfang von 0,38 ha. Daher sei
er kraft Gesetzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert und werde deshalb ab der 1993 fälligen
Umlage 1992 zur Beitragszahlung herangezogen. Mit Bescheid vom 20.11.1997 wurde eine Gesamtforderung von
220,00 DM ab 1992 errechnet.
Mit den Widersprüchen vom 26.11.1997 und 28.11.1997 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 18.11.1997
und den Beitragsbescheid vom 20.11.1997. Er bewirtschafte die Grundstücke nicht und erziele keine Erträge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1998 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Grundsätzlich liege ein
Unternehmen der Forstwirtschaft vor, wenn Bodenbewirtschaftung erfolge. Da gerade in forstwirtschaftlichen
Unternehmen konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen oft längere Zeiträume hin unterbleiben könnten, ohne dass
deshalb das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens verneint würde, bestehe bei Nutzungsrechten an
forstwirtschaftlichen Flächen, selbst bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen, eine
Vermutung für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Von einem Brachliegenlassen könne in der
Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein, wenn auf den Flächen noch Bäume stünden, wüchsen oder
nachwüchsen. §§ 1, 2, 8 und 16 ff. des Sächsischen Waldgesetzes verpflichteten zudem die Waldeigentümer, die
Nutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu wahren und für dessen Erhaltung zu sorgen. Ob mit der Bewirtschaftung
ein Ertrag angestrebt oder erzielt werde, sei für das Vorliegen eines Unternehmens ohne Bedeutung. Die Absicht einer
Gewinnerzielung sei kein wesentliches Merkmal eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Unerheblich sei auch, mit
welcher Motivation der forstwirtschaftliche Betrieb unterhalten werde.
Mit der Klage vom 26.11.1998 hat der Kläger eingewandt, er übe keine forstwirtschaftliche Tätigkeit aus. Vielmehr
lasse er die Waldflächen brachliegen. Das ohne seinen Einfluss stattfindende Wachsen der Bäume könne nicht als
Bewirtschaftung angesehen werden. Ein derart passives Verhalten könne nicht zu einer Unfallversicherungspflicht
führen. Denn ein Leistungsfall sei nicht denkbar.
Auf Anfrage des SG hat die Landeshauptstadt D. , Ortschaft S. , mit Schreiben vom 21.12.1999 mitgeteilt, bei dem
Flurstück 52/2 handele es sich um ein bewaldetes Grundstück. Es befinde sich seit mindestens 30 Jahren im Besitz
der Familie W ... Der Baumbestand bestehe überwiegend aus Laubgehölzen. Das Grundstück sei bereits Anfang
dieses Jahrhunderts bewaldet gewesen. Eine Bewirtschaftung habe zumindest in den letzten 25 Jahren in keiner
Weise stattgefunden.
Das Sächsische Forstamt D. hat mit Schreiben vom 18.01. 2000 ausgeführt, auf dem Flurstück 52/2 mit einer Größe
von 3.790 m² finde sich auf ca. 3.000 m² Wald entsprechend § 2 des Sächsischen Waldgesetzes. Die Waldfläche sei
mit Stieleiche, Rotbuche und Weißbuche im Alter von 122 Jahren bestockt. Es handele sich um eine stark exponierte
Hanglage. Der aktuelle Pflegezustand lasse keine Waldbewirtschaftung nach den Grundsätzen des Sächsischen
Waldgesetzes erkennen. Windwürfe und Brüche seien nicht beräumt. Im Norden befinde sich eine eingefriedete
Bebauung. Eine ständige Nutzung sei nicht erkennbar.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.01.2000 hat der Kläger angegeben, das Grundstück habe bis 1991
unter staatlicher Verwaltung gestanden. Nach der Wiedervereinigung sei sein Vater wieder Eigentümer geworden,
1992 sei er, der Kläger, als Eigentümer eingetragen worden. Er halte sich etwa zwei- bis dreimal im Jahr in D. auf.
Das Grundstück habe er, seitdem er Eigentümer sei, zu keinem Zeitpunkt genutzt. Insbesondere habe er keinerlei
Arbeiten vorgenommen. Es handele sich überdies um ein extremes Hanggrundstück, das teilweise nur mit Hilfe von
Treppen erreicht werden könne. Er habe nicht die geringste Absicht, dieses Grundstück in Zukunft zu nutzen. Für den
Fall, dass er das Grundstück doch noch forstwirtschaftlich nutzen werde, sei er bereit, die seit 1993 fällig gewordenen
Beiträge nachzuentrichten und dabei auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Außerdem sichere er zu, die
Beklagte vor dieser Nutzung rechtzeitig zu benachrichtigen. Für den Fall, dass eine solche Nutzung über ein
Lohnunternehmen erfolgen solle, verweise er bereits jetzt wegen der dann nachzuentrichtenden Beiträge auf die
Bestimmung der Satzung, nach der ein Beitragsnachlass zu gewähren sei. Sobald er sein Eigentum veräußern oder
übertragen werde, werde er die Beklagte davon in Kenntnis setzen.
Mit Urteil vom 13.01.2000 hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 18. und 20.11.1997 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.10.1998 aufgehoben. Die Versicherungspflicht nach § 776 RVO bzw. § 123 SGB VII
setze voraus, dass ein forstwirtschaftliches Unternehmen betrieben werde. Die Tatsache, dass der Kläger Eigentümer
entsprechender Flächen sei, genüge hierfür nicht. Im vorliegenden Fall handele es sich um alten Baumbestand, der
schon lange schrittweise hätte geerntet werden können. Diese Holzernte sei ebensowenig erfolgt wie eine Beseitigung
von Schäden. Daher könne die Unternehmereigenschaft nicht allein mit Bezugnahme auf Entscheidungen des BSG
begründet werden, die nur im jeweiligen Falle zutreffend gewesen wären. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der
Kläger mehrere 100 km von seinem Waldgrundstück entfernt wohne und arbeite. Auch im Hinblick auf die
Schwierigkeit der Gewinnung von Holz bei der starken Hanglage sei es glaubhaft, dass der Kläger keinerlei Absicht
habe, das Holz aufzuarbeiten. Aus diesem Grund sei er nicht forstwirtschaftlicher Unternehmer und unterliege daher
auch nicht als Eigentümer des Waldes der Umlagepflicht.
Mit der Berufung vom 02.03.2000 wendet die Beklagte ein, der Kläger sei Nutzungsberechtigter der Forstfläche. Allein
dieses Nutzungsrecht begründe bereits grundsätzlich das Vorliegen eines Unternehmens der Forstwirtschaft, da der
Waldbesitzer nach dem Sächsischen Waldgesetz zur Erhaltung des Waldes und damit zur Bewirtschaftung
verpflichtet sei. Bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen werde die Eigenschaft des
Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet. Diese Vermutung werde nicht dadurch widerlegt,
dass der Kläger angebe, er habe nicht die Absicht, die Fläche forstwirtschaftlich zu nutzen.
Der Kläger erklärt dazu im Schreiben vom 19.04.2000, die Unternehmereigenschaft stehe und falle damit, ob Arbeiten
zu dem Zweck erbracht würden, irgendwann einmal Holz zu ernten. Er habe überhaupt keine Arbeiten in seinem
Waldgrundstück erbracht. Es sei offensichtlich, dass er nicht die Absicht habe, seinen Wald forstwirtschaftlich zu
nutzen.
Die Beklagte stellt den Antrag
aus dem Schriftsatz vom 22.03.2000.
Der Kläger stellt den Antrag
aus dem Schriftsatz vom 19.04.2000.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.
Die Beklagte hat den Kläger zu Recht für die Geschäftsjahre 1992 bis 1996 als forstwirtschaftlichen Unternehmer zur
Beitragszahlung in der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen.
Die beitragsrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Geschäftsjahre 1992 bis 1996 richten sich noch nach den
Vorschriften der RVO. Am 01.01.1997 ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) in Kraft getreten (Art.36
des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes - UVEG -), so dass ab dem Geschäftsjahr 1997 die Vorschriften des
SGB VII Anwendung finden (§ 219 Abs.1 Satz 2 SGB VII).
Gemäß §§ 802, 723 RVO werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der
Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Unternehmer ist derjenige, für dessen
Rechnung das Unternehmen geht (§ 658 Abs.2 Nr.1 RVO). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst gemäß §
776 Abs.1 Nr.1 RVO u.a. Unternehmen der Forstwirtschaft. Die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft
setzt grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der
Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. BSG SozR 2200 § 647 Nr.5; BSG Beschluss vom 12.06.1989,
2 BU 175/88). Die Bearbeitung kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen.
Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, findet dies bei den
sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen statt, wobei sich die Zeiten ohne
Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können (vgl. BSG Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU
175/88; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, § 776 Rdnr.6 a; Schulin, Handbuch des
Sozialversicherungsrechts, Band II, Unfallversicherungsrecht § 70 Rdnr.54). Demnach können sich
forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark
unterscheiden. Gemeinsam ist insoweit lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw.
nachwachsen. Irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren
Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens.
Im Urteil vom 03.05.1984, 11 RK 1/83 = SozR 5420 § 2 KVLG Nr.30 hat das BSG ausgeführt, die Begriffe
"Unternehmen" und "Unternehmer" seien in der Forstwirtschaft auf längere Zeiträume zu beziehen. Man kann nicht
schlechthin annehmen, dass der Nutzungsberechtigte des Waldes in den Zwischenzeiten nicht als Unternehmer der
Forstwirtschaft tätig ist, da eine solche Tätigkeit eben zwangsläufig Zeiten ohne konkrete Aktivitäten umfasst. Um
diesen besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen, ist die Annahme einer tatsächlichen widerleglichen Vermutung
geeignet, die dahin geht, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im
Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die
Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet wird. Eine solche Vermutung
wird in tatsächlicher Hinsicht dadurch gestützt, dass von einem Brachliegenlassen in der Forstwirtschaft jedenfalls
dann keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder
nachwachsen. Aus rechtlicher Sicht lässt sich für die Vermutung anführen, dass die Waldbesitzer nach den
Waldgesetzen zur Erhaltung des Waldes und damit zur Bewirtschaftung verpflichtet sind, wobei es keine Rolle spielt,
wie die Einhaltung dieser Pflichten waldrechtlich gesichert ist.
Für die Widerlegung dieser Vermutung ist es erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine andersartige Nutzung
hinweisen. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass der Grund und Boden
nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen genutzt, der Wald etwa als Baugelände oder zum
Liegenlassen als Urwald aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- oder Übungsgelände erworben
wird (vgl. Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.).
Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung setzt für das Vorliegen eines Unternehmens keine
Gewinnerzielungsabsicht voraus; sie stellt nicht, wie das Einkommensteuerrecht, auf die Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr ab. Nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist vielmehr
entscheidend allein die Tatsache, dass forstwirtschaftliche Arbeiten, wie die Vorbereitung des Bodens für die
Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden
und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen verrichtet werden. Die darin
liegenden möglichen Risiken sollen durch die Unfallversicherung abgedeckt werden. Dass sich die landwirtschaftliche
Unfallversicherung auch auf Kleinstunternehmen erstreckt, folgt aus § 778 RVO. Danach werden lediglich Haus-, Zier-
und andere Kleingärten von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht umfasst (vgl. Urteil vom 31.01.1989, 2
RU 30/88 = SozR 2200 § 778 RVO Nr.2).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer und damit beitragspflichtig.
Er ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Bäume stehen und damit Nutzungsberechtigter einer
forstwirtschaftlichen Fläche. Dass diese als Haus-, Zier- oder anderer Kleingarten bewirtschaftet wird und damit
gemäß § 778 RVO nicht als landwirtschaftliches Unternehmen gilt, ist nach den gegebenen Umständen
auszuschließen. Die 0,3 ha große, mit Wald bestockte Fläche liegt auch nicht unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
Daher besteht hier die Vermutung, dass der Kläger forstwirtschaftlich tätig und damit forstwirtschaftlicher Unternehmer
ist.
Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Dass nach den Angaben des Klägers derzeit keine Bearbeitung der
forstwirtschaftlichen Fläche stattfindet, ist unbeachtlich. Auch dass der Kläger den nachvollziehbaren und glaubhaften
Entschluss gefasst hat, auf Lebenszeit die gesamte in seinem Eigentum stehende Waldfläche wirtschaftlich nicht zu
nutzen, reicht zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Greifbare Umstände, die auf eine andersartige Nutzung der
Waldfläche hinweisen, ergeben sich daraus nicht. Die bloße Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen
Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändert an deren Eigenschaft als solcher jedenfalls so lange
nichts, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen. Sie entzieht der auf tatsächliche und rechtliche Kriterien
gestützten Vermutung keine ihrer Grundlagen. Insbesondere in rechtlicher Hinsicht ändert sich dadurch an der
Verpflichtung des Klägers als Waldbesitzer, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften, nichts.
Gemäß § 16 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10.04.1992, Stand vom 01.07. 1999,
ist der Waldbesitzer verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen
Grundsätzen nachhaltig und pfleglich, planmäßig und sachkundig sowie unter Beachtung ökologischer Grundsätze zu
bewirtschaften, gesund, leistungsfähig und stabil zu erhalten, zu sanieren und vor Schäden zu bewahren. Zur
pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes gehört nach § 18 SächsWaldG, inbesondere den Waldboden und die
Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern, einen standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu
schaffen, die notwendigen Maßnahmen der Kultur, Jungwuchs-, Jungbestands- und Bestandespflege rechtzeitig und
sachgemäß durchzuführen, der Gefahr einer erheblichen Schädigung vorzubeugen, tierische und pflanzliche
Forstschädlinge zu bekämpfen. Nach Abs.2 dieser Vorschrift ist der Waldbesitzer nach Maßgabe seines
Leistungsvermögens zur pfleglichen Bewirtschaftung der Waldbestände verpflichtet. Kahlgeschlagene oder stark
gelichtete Waldflächen sind ordnungsgmeäß innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten (§ 20 SächsWaldG). Damit
liegt ein konkreter Gesetzesbefehl vor, der ein bestimmtes Verhalten gebietet. Gemäß § 53 SächsWaldG handelt
ordnungswidrig, wer entgegen § 18 Abs.2 in der festgesetzten Frist Maßnahmen nicht ausführt, entgegen § 20 Abs.1
und 2 nicht aufforstet, rechtzeitig nachbessert, schützt und pflegt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer
Geldbuße geahndet werden (§ 53 Abs.3 SächsWaldG).
Soweit der Rechtsstreit den Beitrag für die Geschäftsjahre ab 1997 betrifft, für die bereits die Vorschriften des SGB
VII anzuwenden sind, gilt nichts anderes. An die Stelle der grundlegenden Norm des § 776 Abs.1 Nr.1 RVO tritt die
des § 123 Abs.1 Nr.1 SGB VII, die inhaltlich dem bisher geltenden Recht der RVO entspricht, so dass einer
Anwendung der zur RVO ergangenen Rechtsprechung zum Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens und
der Unternehmereigenschaft nichts entgegensteht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.