Urteil des LSG Bayern vom 14.10.2009

LSG Bayern: anrechenbares einkommen, heizung, stadt, rechtsmittelbelehrung, beitrag, verordnung, form, akte, ergänzung, verwaltungsakt

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 14.10.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 52 AS 1090/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 528/09 B ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.06.2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Leistungen nach dem 2. Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01.05.2009 bis zum 30.06.2009 streitig.
Die Beschwerdeführerin (Bf) erhielt mit Bescheid vom 05.11.2008 von der Beschwerdegegnerin (Bg) für den Zeitraum
vom 01.11.2008 bis zum 30.04.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 14,32 EUR. Mit
Änderungsbescheid vom 04.12.2008 wurde für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.04.2009 monatlich 18,52
EUR gewährt. Bei der Leistungsgewährung wurde die von der Bf bezogene Betriebsrente in Höhe von monatlich
648,82 EUR berücksichtigt. Die Bf zahlt ab dem 01.03.2009 eine monatliche Miete von insgesamt 357,41 EUR
(220,97 EUR Grundmiete, Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 44,14 EUR sowie Betriebskostenvorauszahlung in
Höhe von 92,30 EUR). Mit Bescheid vom 02.07.2009 erhielt die Bf für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.10.2009
Leistungen in Höhe von monatlich 13,64 EUR bewilligt.
Die Bf beantragte am 24.03.2009 die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II. Dieser Antrag wurde mit
Bescheid vom 02.04.2009 abgelehnt. Die Bg berechnete einen Bedarf in Höhe von 701,78 EUR (Regelleistung in Höhe
von 351 EUR, volle Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 357,41 EUR abzüglich der Kosten der
Warmwasserzubereitung in Höhe von 6,63 EUR) und stellte diesem ein monatlich anrechenbares Einkommen von
702,98 EUR gegenüber. Die Bg berücksichtigte die Versorgungsbezüge der Stadt A-Stadt in Höhe von 648,82 EUR
sowie ein sonstiges monatliches Einkommen in Höhe von 84,16 EUR, das sich aus einer jährlichen Sonderzahlung
der Landeshauptstadt A-Stadt in Höhe von 1.010 EUR im Dezember 2008 ergab, und zog hiervon den Pauschalbetrag
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-Verordnung in Höhe von 30 EUR ab. Gegen diesen Bescheid legte die Bf Widerspruch
ein, über den noch nicht entschieden ist.
Im Widerspruchsverfahren erließ die Bg am 13.05.2009 einen Abhilfebescheid und übernahm die Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung für die Bf in Höhe von 146,34 EUR für die Zeit vom 01.05.2009 bis zum 31.10.2009
nach § 46 Abs. 2 SGB II.
Am 14.05.2009 stellte die Bf durch ihren Bevollmächtigten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur
Begründung trug der Bevollmächtigte vor, dass die Bg den Bedarf falsch ermittelt habe. Die Kosten der Unterkunft
seien höher als von der Bg angenommen. Dies gelte auch für die Betriebskosten und die Heizkosten. Es sei zwar
grundsätzlich zuzugestehen, dass die Kosten der Warmwasserzubereitung zwischenzeitlich von den Kosten der
Unterkunft abzuziehen seien, trotzdem seien höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Konkrete
Angaben machte der Bevollmächtigte der Bf nicht. Außerdem rechne die Bg neben den Versorgungsbezügen noch ein
sonstiges monatliches Einkommen in Höhe von 84,16 EUR an. Es sei unstatthaft diesen Betrag auf 12 Monate zu
verteilen. Die Bf habe jeden Versicherungsschutz verloren, da der Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung nicht
bezahlt werde.
Zur Erwiderung erklärte die Bg, dass als sonstiges monatliches Einkommen eine Sonderzuwendung der Stadt A-Stadt
berücksichtigt worden sei, die nach § 2 Abs. 3 Alg II-Verordnung auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt worden
sei. Auch die Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich der Warmwasserkosten seien fehlerfrei berechnet worden.
Der Bevollmächtigte der Bf führte mit Schriftsatz vom 21.05.2009 aus, dass die Bf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten wolle und keinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß
§ 46 Abs. 2 SGB II.
Mit Beschluss vom 22.06.2009 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes ab, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Bf könne ihren Bedarf aus
eigenem Einkommen decken, sie werde allein durch den Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung
hilfebedürftig. Diese Beiträge habe die Bg nach § 46 Abs. 2 und 3 SGB II übernommen. Daher habe der Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses wurde die Beschwerde als
zulässig bezeichnet.
Die Bf hat durch ihren Bevollmächtigten Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und beantragt, den
angefochtenen Beschluss aufzuheben und entsprechend dem Antrag aus dem Antragsschriftsatz vom 29.04.2009 zu
erkennen. Dieser Antrag lautete, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 01.05.2009
Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (wie bisher entsprechend dem bisherigen
Bewilligungsbescheid vom 17.05.2008) zu erbringen.
Zur Begründung hat der Bevollmächtigte der Bf im Wesentlichen das Gleiche wie vor dem Sozialgericht München
vorgetragen.
Der Senat hat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Verteilzeitraum von Einkommen hingewiesen
und den Bevollmächtigten der Bf aufgefordert, genaue Angaben zum Bedarf der Bf zu machen und diesen zu
beziffern. Daraufhin teilte der Bevollmächtigte der Bf mit, dass die Verteilung einer einmaligen Leistung auf 12 Monate
nicht statthaft sei. Es fände vorliegend keine Aufteilung statt. Mit Schreiben vom 17.09.2009 wurde der
Bevollmächtigte der Bf darauf hingewiesen, dass ausgehend von seinem Antrag aus dem Antragsschriftsatz vom
29.04.2009 ein Bewilligungsbescheid dieses Datums nicht in der Akte der Bg enthalten sei. Mit Bescheid vom
05.11.2008 seien Leistungen in Höhe von monatlich 14,32 EUR gewährt worden und mit Bescheid vom 04.12.2008
Leistungen in Höhe von monatlich 18,52 EUR. Außerdem gehe der Senat davon aus, dass Leistungen für den
Zeitraum vom 01.05. bis 30.06.2009 begehrt werden, da die Bf seit dem 01.07.2009 wieder Leistungen erhält. Daher
sei die Beschwerde nicht zulässig, da der Beschwerdewert in Höhe von 750 EUR entgegen der Rechtsmittelbelehrung
des Sozialgerichts nicht erreicht werde. Es sei beabsichtigt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Eine
Stellungnahme des Bevollmächtigten der Bf ist auf dieses Schreiben hin nicht erfolgt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Bg sowie der
Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr.1, 144 Abs.1 S.1.Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen,
wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder
einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht,
wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Diese Voraussetzungen
sind hier nicht gegeben.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Leistungsgewährung an die Bf für die Monate Mai und Juni 2009.
Etwas anderes lässt sich aus dem Vortrag des Bevollmächtigten der Bf nicht entnehmen. Dieser hat trotz Nachfrage
durch den Senat seine Anträge nicht präzisiert, so dass der Senat diese nach dem sogenannten
Meistbegünstigungsprinzip (vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 92 Rn. 12
m.w.N.) auslegt. Die Bg hat die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung vollständig übernommen. Sie
hat lediglich die Kosten für die Zubereitung des Warmwassers in Höhe von monatlich 6,63 EUR von den zu
erstattenden Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen, so dass die Bf lediglich in Höhe von diesem Betrag
beschwert sein kann. Für die Monate Mai und Juni 2009 ergibt sich, bei außer Acht lassen der von der Bg auf 12
Monate aufgeteilten Sonderzahlung, höchstens ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich
82,96 EUR (Bedarf von 701,78 EUR abzüglich eines Einkommens in Höhe von 648,82 EUR sowie der
Versicherungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO). Zusammengefasst ergibt sich ein Beschwerdewert von
179,18 EUR (2 x 82,98 EUR + 2 x 6,63 EUR). Damit ist der Beschwerdewert in Höhe von 750 EUR nicht erreicht.
Bei der Berechnung des Beschwerdewertes sind die wirtschaftlichen Folgewirkungen außer Acht zu lassen (vgl.
Leitherer a.a.O. § 144 Rn. 15). Daher ist es nicht zu berücksichtigen, ob die Bf für die Monate Mai und Juni 2009 sich
in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig weiterversichern muss und keinen Anspruch auf Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung hat und dadurch evtl. einen finanziellen Nachteil erleidet. Dies sind
Folgewirkungen, die bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen sind.
Damit ist vorliegend der Beschwerdewert von mehr als 750 EUR nicht erreicht und die Beschwerde unzulässig. Die
Beschwerde ist auch nicht aufgrund des Umstandes zulässig, dass das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde als zulässig bezeichnet hat, da eine unrichtige Belehrung einen
nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer,
a.a.O., § 66 Rn. 12 a).
Die Beschwerde ist somit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.