Urteil des LSG Bayern vom 22.07.1998

LSG Bayern: abkommen über soziale sicherheit, kroatien, altersrente, freiwillige versicherung, gleichstellung, wartezeit, invalidenversicherung, sozialversicherungsabkommen, beendigung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.07.1998 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 Ar 1201/94 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 329/96
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Juni 1996 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen gem. § 39
SGB VI erfüllt.
Die am ...1934 geborene Klägerin ist Kroatin mit Wohnsitz in ihrer Heimat. Sie war vom 01.01.1973 bis 17.10.1984 in
Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und hat 121 Pflichtbeiträge in der deutschen Rentenversicherung
zurückgelegt. In ihrer Heimat war die Klägerin mit Unterbrechungen vom 24.03.1960 bis 27.03.1971 sowie vom
18.10.1986 bis 23.07.1987 beschäftigt. In der Zeit vom 18.10.1984 bis 17.10.1986 sowie vom 24.07.1987 bis
23.07.1989 hat sie eine sog. "verlängerte Versicherungszeit" nach Beendigung der Pflichtversicherung gem. Art. 69
des Gesetzes über die Grundrechte aus der Renten- und Invalidenversicherung sowie gem. den Art. 98 bis 101 der
Satzung der Selbstverwaltungs-Interessen-Gemeinschaft der Arbeiterrenten- und Invalidenversicherung Kroatien
zurückgelegt.
Die Klägerin hat erstmals am 23.06.1989 einen Antrag auf Altersrente für Frauen gestellt, der mit Bescheid der
Beklagten vom 18.06. 1990 abgelehnt wurde, da die Klägerin vom Alter her noch nicht die Voraussetzungen für ein
Altersruhegeld erfülle.
Am 23.06.1994 hat die Klägerin abermals einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für Frauen gestellt. Der
Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 04.08.1994 abgelehnt. Die Klägerin erfülle die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für Frauen gem. § 39 SGB VI nicht, da sie nach Vollendung des 40.
Lebensjahres nicht mindestens 121 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt habe.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 01.09.1994. Die Klägerin erfülle die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen, insbesondere auch das Erfordernis von mehr als 10 Jahren
(mindestens 121 Monate) Pflichtbeitragszeiten zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr. Die Klägerin habe in
Deutschland eine Versicherungszeit von 103 Monaten und in Kroatien eine Versicherungszeit von 10 Monaten
zurückgelegt, woraus sich eine Versicherungszeit von 113 Monaten ergebe. Laut Bescheid des kroatischen
Versicherungsträgers vom 21.03.1985 über die "verlängerte Versicherung" nach Beendigung der Pflichtversicherung
habe die Klägerin weitere 24 Monate Versicherungszeit zurückgelegt, die in die Berechnung der 121 Monate
einzubeziehen seien. Diese Versicherungszeiten, für die die Klägerin Beiträge geleistet habe, würden nach den
kroatischen Rechtsvorschriften voll als Rentenversicherungszeiten anerkannt. Bei Berücksichtigung dieser
zusätzlichen Versicherungszeit von 24 Monaten habe die Klägerin zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr insgesamt
137 Monate an Versicherungszeiten zurückgelegt, 16 Monate mehr als erforderlich.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.1994 zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Gewährung
von Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI bestehe nicht, weil nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr
als 10 Jahre (mindestens 121 Monate) Pflichtbeitragszeiten vorlägen. Bei den in der Zeit vom 18.10.1984 bis
17.10.1986 und vom 24.07.1987 bis 23.07.1989 zurückgelegten Beiträgen handle es sich um freiwillige Beiträge.
Diese würden zwar bei der Wartezeit berücksichtigt, nicht aber bei der Berechnung der erforderlichen Pflichtbeiträge
ab dem 40. Lebensjahr.
Hiergegen richtete sich die Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) vom 12.12.1994. Zusätzlich zu den unstreitig
vorliegenden 113 Monaten an Versicherungszeiten, zurückgelegt in Deutschland und in Jugoslawien, seien auch die
Zeiten der sog. "verlängerten Versicherung" bei den mehr als 10 Jahren (mindestens 121 Monaten)
Pflichtbeitragszeiten i.S.v. § 39 Nr. 2 SGB VI zu berücksichtigen. Die Klägervertreter legten hierzu die nochmals
angeforderte Bescheinigung des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers über die anrechnungsfähigen
Versicherungszeiten i.S.d. Art. 25 des Abkommens vor. Dort ist handschriftlich folgendes angemerkt: "Die
zurückgelegten Zeiten, die unter "2" mit einem Stern gekennzeichnet sind - es handelt sich hierbei um die sog.
verlängerte Versicherung - werden entsprechend dem Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik
Deutschland und nach den positiven Rechtsvorschriften der Republik Kroatien in der Rentenversicherung als
Versicherungszeiten anerkannt; als solche sind diese Zeiten bei der Festsetzung der Rentenhöhe und der
Rentenanspruchsvoraussetzungen im Sinne der Vorschriften nach Art. 153 ZOMIO und Art. 98 der Satzung
rentenrechtlich mit den Pflichtbeitragszeiten gleichrangig".
Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.05.1995 Stellung genommen. Die Kennzeichnung durch den
kroatischen Sozialversicherungsträger sei zutreffend mit "2" erfolgt. Die so gekennzeichneten freiwilligen Beiträge
könnten deshalb nicht bei den 121 Pflichtbeitragsmonaten für die Frauenaltersrente berücksichtigt werden. Die
freiwillige Weiterversicherung stehe nach den kroatischen Rechtsvorschriften den kroatischen Pflichtbeiträgen gleich.
Nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen stünden diese freiwilligen Beiträge zur Weiterversicherung aber nicht
den deutschen Pflichtbeiträgen, sondern nur den deutschen freiwilligen Beiträgen gleich.
Hierauf haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 29.06.1995 erwidert. Es sei festzuhalten, daß die
Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zunächst für sich gesondert zu betrachten seien und die
Feststellung einer anrechnungsfähigen Versicherungszeit für den anderen Vertragsstaat bindend gelte. Nach
kroatischem Recht stehe die freiwillige Weiterversicherung den kroatischen Pflichtbeiträgen gleich. Nach Art. 25 des
Abkommens bedeutet dies, daß dann, wenn nach kroatischem Recht die freiwillige Weiterversicherung den
kroatischen Pflichtbeiträgen gleichstehe, dies auch für den deutschen Rentenversicherer gelten müsse. Das deutsch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen unterscheide nicht zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen,
sondern stelle lediglich auf anrechnungsfähige Versicherungszeiten ab. Daß es sich um anrechnungsfähige
Versicherungszeiten handle, stehe sicherlich außer Frage.
Hierzu hat nochmals mit Schriftsatz vom 24.07.1995 die Beklagte Stellung genommen. Die Gleichstellung der
Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten beziehe sich nur auf die Wartezeitbestimmungen. Entsprechend könnten
die Zeiten der verlängerten Versicherung zur Erfüllung der Wartezeit von 180 Monaten Versicherungszeiten
berücksichtigt werden. Nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen würden jedoch nicht freiwillige
Weiterversicherungsbeiträge, die nach den kroatischen Vorschriften als Pflichtbeiträge gelten, deutschen
Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Die Beklagte sei an die Kennzeichnung des kroatischen Versicherungsträgers der
fraglichen Zeiten mit "2" gebunden. Es sei unerheblich, wie diese Zeiten im kroatischen Rentenrecht berücksichtigt
würden.
Hierzu hat die Klägerin abermals Stellung genommen. Die Gleichstellung der Zeiten der verlängerten Versicherung mit
den deutschen freiwilligen Beiträgen sei unzutreffend, weil die verlängerte Versicherung in Kroatien an sehr strenge
Kriterien geknüpft werde und nur unter bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen möglich sei. Bei
der verlängerten Versicherung in Kroation handle es sich nicht um die übliche und allgemeine freiwillige Versicherung.
Der kroatische Versicherungsträger habe in dem berichtigten Formblatt HR-D 205 vom 16.11.1994 die Zeiten der
verlängerten Versicherung als gleichrangig mit den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des deutsch-
kroatischen/jugoslawischen Abkommens bezeichnet.
Die Beklagte hat hierzu nochmals ausführlich und umfassend mit Schriftsatz vom 09.02.1996 Stellung genommen.
Das deutsch-jugoslawische Abkommen über soziale Sicherheit stelle "Versicherungszeiten" gleich "für den Erwerb
des Leistungsanspruchs". Dabei sei der Begriff "Versicherungszeiten" im Sinne des Abkommens weiter gefaßt (Art. 1
Nr. 10 des Abkommens) als im innerstaatlichen deutschen Recht. Ob und ggf. welche kroatischen
"Versicherungszeiten" zurückgelegt seien, die "für den Erwerb des Leistungsanspruchs" aus der deutschen
Rentenversicherung in Betracht kämen, teile der kroatische Versicherungsträger mit. Art und Umfang der kroatischen
Versicherungszeiten würden sich allein nach kroatischen Vorschriften richten. Zweifelsfrei sei durch die
Beitragsentrichtung für die "verlängerte Versicherung" in Kroatien eine dort rechtlich relevante Versicherungszeit
zurückgelegt, die zu Recht im zwischenstaatlichen Formblatt 205 bescheinigt worden sei. Im kroatischen Recht gebe
es aber nur eine Form der Anrechnung "für den Leistungserwerb" als Versicherungszeit. Es werde für keine Leistung
aus der kroatischen Rentenversicherung noch darüber hinaus unterschieden, ob die "Versicherungszeit" auf einer
Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit oder auf Arbeitslosigkeit oder sonstigen besonderen Gründen
beruhe. Eine solche differenzierte Beurteilung sei aber bei der Entscheidung über einen deutschen Rentenanspruch
erforderlich. Die diesbezügliche Bewertung einer kroatischen "Versicherungszeit" obliege allein dem deutschen
Versicherungsträger. Ob eine kroatische Zeit einer deutschen Zeit mit "Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit" entspreche, müsse von ihrer Art und den Umständen ihres Zustandekommens her
beurteilt werden. Art. 25 Abs. 1 des Abkommens stelle "Versicherungszeiten" gleich. Gleichgestellt werden könnten
stets aber nur vergleichbare Zeiten, ansonsten würden z.B. Zeiten einer freiwilligen Beitragsleistung in Kroation
bessergestellt sein als deutsche freiwillige Beitragszeiten. Die hier aufgeführten Grundsätze seien bei den deutschen
Versicherungsträgern unbestritten. In zwischenstaatlichen Besprechungen seien diese Unterschiede in den Arten der
Versicherungszeiten besprochen und dementsprechend das zwischenstaatliche Formblatt 205 für die gegenseitige
Mitteilung der "Versicherungszeiten" gestaltet worden. Zur Erleichterung und Beschleunigung in der Sachbearbeitung
sei dabei gleich eine entsprechende Kennzeichnung der Zeiten mit "1" (Pflichtbeitragszeiten) oder "2" (freiwillige
Beitragszeiten) oder "3" (Sonderzeiten - Ersatzzeiten) vereinbart worden. Diese Begriffe würden bereits dem
deutschen Recht entsprechen.
Mit Urteil vom 19.06.1996 hat das SG die Klage abgewiesen. Unstreitig habe die Klägerin die Voraussetzungen gem.
§ 39 Ziff. 1 und 2 SGB VI erfüllt, nicht jedoch die Voraussetzungen gem. der Ziff. 3. Denn die Klägerin habe auch
unter Berücksichtigung der in Kroatien geleisteten Pflichtbeiträge keine 10 Jahre Pflichtbeiträge nach Vollendung des
40. Lebensjahres geleistet, sie könne hierfür nur 113 Monate nachweisen. Die Zeiten der verlängerten Versicherung in
Kroatien könnten zwar bei der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren berücksichtigt werden, nicht jedoch bei der
Berechnung der besonderen Voraussetzungen nach § 39 Ziff. 3 SGB VI.
Hiergegen richtet sich die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht vom 29.07.1996. Die Beteiligten haben im
wesentlichen die in der ersten Instanz gemachten Ausführungen wiederholt.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
das Urteil des SG vom 19.06.1996 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 04.08. 1994 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1994 zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen ab 23.07.1994 zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Urteil des SG vom 19. Juni 1996 und der Bescheid der Beklagten vom 4. August 1994 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. November 1994 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich - insoweit entgegen der Auffassung des SG - nach § 39 SGB VI in der ab dem
01.01.1996 geänderten Fassung (Gesetz vom 15.12.1995, BGBl. I S.1824), die auf § 38 Satz 2 SGB VI (§ 38 Satz 2
Nr.1 SGB VI: Gleichstellung freiwilliger Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten) verweist.
Gemäß § 300 Abs.1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf
einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder
Anspruch bestanden hat. Die in § 300 Abs.2 enthaltene Ausnahmevorschrift, wonach aufgehobene Vorschriften
dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung
noch auf den dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von 3
Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird, ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar hat die Klägerin
ihren Anspruch bereits bis zum Ablauf von 3 Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht, nämlich bereits
am 23.06.1994. Der Anspruch der Klägerin hat aber nicht vor dem 01.01.1996 - dem Zeitpunkt der Änderung der seit
01.01.1992 geltenden Fassung des § 39 SGB VI - bestanden (zum Begriff "auf den bis dahin bestehenden Anspruch"
vgl. BSG Urteil vom 23.06.1994, 4 RA 70/93, SozR 3-2600 § 300 SGB VI Nr.3 und BSG Urteil vom 30.01.1997, 4 RA
55/95).
Dies wiederum richtet sich nach der zwischen dem 01.01.1992 und dem 31.12.1995 geltenden Fassung des § 39 SGB
VI, auf die das SG in dem erstinstanzlichen Urteil abgestellt hat. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzung der
diesbezüglichen Fassung des § 39 Nr.2 SGB VI a.F., die ausdrücklich auf Pflichtbeitragszeiten abgestellt hat, nicht.
Denn die verlängerte Versicherung in Kroatien wird gerade nach Beendigung der Pflichtbeitragszeit zurückgelegt (Art.
69 des Gesetzes über die Grundrechte aus der Renten- und Invalidenversicherung - ZAKON 0 OSNOVNIM PRAVIMA
IZ MIROVINSKOG I INVALIDSKOG OSIGURANJA-ZOPIMIO - und Art. 153 des Gesetzes über die Renten- und
Invalidenversicherung - ZAKON 0 MIROVINSKOM I INVALIDSKOM OSIGURAN JU - ZOMIO -). Der Beitritt zu dieser
verlängerten Versicherung und die Zahlung der einzelnen Beiträge erfolgt auf freiwilliger Basis. Die freiwilligen Beiträge
zur verlängerten Versicherung werden nicht dadurch zu Pflichtbeiträgen, weil gemäß Artikel 69 ZOPIMO, Art.153
ZOMIO diese Zeit als Rentenversicherungszeit angerechnet und bei der Bemessung der Rentenhöhe und der
Feststellung der Rentenanspruchsvoraussetzungen gleichwertig berücksichtigt wird.
Gemäß § 39 SGB VI in der seit 01.01.1996 geltenden Fassung haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente,
wenn sie 1. das 60 Lebensjahr vollendet, 2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und 3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Hierbei ist § 38
Satz 2 anzuwenden. § 38 Satz 2 SGB VI in der seit 01.01.1996 geltenden Fassung sieht vor, daß Pflichtbeiträge für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 auch vorliegen, wenn freiwillige Beiträge gezahlt
worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten.
Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen gemäß § 39 Ziff.1 (Vollendung des 60. Lebensjahres am 23. Juli
1994) und der Ziff.3 (Wartezeit von 15 Jahren).Streitig ist allein, ob die sogenannte "verlängerte Versicherungszeit"
nach Beendigung der Pflichtversicherung in Kroatien in der Zeit vom 18.10.1984 bis 17.10.1986 sowie vom
24.07.1987 bis 23.07.1989 unter § 39 Satz 1 Nr.2 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI fällt. Die von der
Klägerin in der Zeit der verlängerten Versicherung gezahlten Beiträge stellen zunächst keine Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit dar, weil es sich weder um Pflichtbeiträge handelt noch die Beiträge für eine
versicherte Beschäftigung gezahlt wurden. Dem Begehren der Klägerin könnte daher allenfalls über die in § 39 SGB
VI enthaltene Verweisung auf § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI entsprochen werden. Die Formulierung "Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen auch vor, wenn freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als
Pflichtbeiträge gelten", macht aber deutlich, daß nicht jede Form der Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu einer
Gleichstellung mit Pflichtbeiträgen führt. Vielmehr kann eine Gleichstellung nur in eng begrenzten Fällen erfolgen,
wobei es sich um eine abschließende Aufzählung handelt (vgl. hierzu BT-Drucksache 13/2590 S.24 zu Nr.6 und BR-
Drucksache 496/95 S.51). § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI meint diejenigen Fälle, in denen freiwillige Beiträge im Wege der
Fiktion den Status von Pflichtbeiträgen erhalten. Das SGB VI kennt hierzu derzeit nur zwei Anwendungsfälle. Das ist
zum einen den Fall des § 279e SGB VI. Hier gelten freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten der in der Zeit
vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege im Inland auf Antrag
als Pflichtbeiträge, wenn der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos war, daß er für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe
dauernd bedurfte und für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens 10 Stunden aufgewendet wurden. Zum
anderen zu nennen ist der Fall des § 205 SGB VI. Dort können Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung
für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist, auf Antrag freiwillige Beiträge für diese Zeit nachzahlen.
Soweit durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit unterbrochen wurde, gelten diese nachgezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge. Außerhalb des SGB VI
sind noch § 11 WGSVG, der für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes bestimmte nachgezahlte
Beiträge Pflichtbeiträgen gleichstellt, und § 119 Abs.3 SGB X, der die vom Schädiger des Versicherten eingezahlten
Beiträge Pflichtbeiträgen gleichstellt, zu nennen. Die zur verlängerten Versicherung in Kroatien gezahlten Beiträge
fallen nicht unter § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI i.V.m. § 39 Satz 1 Nr.2 SGB VI, weil nach den einschlägigen kroatischen
Vorschriften (Art.69 ZOPIMIO, Art.153 ZOMIO, Art.98 SIZMIORH) zwar die Zeit der sogenannten verlängerten
Versicherung als Versicherungszeit angerechnet und auch für die Rentenhöhe und die Erfüllung der
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gleichwertig berücksichtigt wird, aber keine ausdrückliche Gleichstellung
der gezahlten freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen erfolgt ist.
Eine Gleichstellung der kroatischen verlängerten Versicherung mit einer deutschen Pflichtbeitragszeit im Sinne des §
38 Satz 2 Nr.1 SGB VI ist auch über das deutsch-jugoslawische Abkommen vom 12.10.1968 - DJSVA - (BGBl. 1969
II 1438 i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 BGBl. 1975 II 390), das vorliegend noch Anwendung findet,
weil das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen vom 24.11.1997 noch nicht in Kraft getreten ist, nicht
möglich. Das deutsch-jugoslawische Abkommen über soziale Sicherheit stellt zwar gemäß Art.25 Abs.1
"Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches" gleich. Dies gilt auch für diejenigen deutschen
Regelungen, die auf eine besondere Zeitenart abstellen. Gleichgestellt werden können aber stets nur diejenigen
Zeiten, die vergleichbar sind (vgl. hierzu ausdrücklich Art.25 Abs.2 des noch nicht in Kraft getretenen deutsch-
kroatischen Sozialversicherungsabkommen vom 24.11.1997). Ob die kroatische verlängerte Versicherung mit einer
freiwilligen Beitragsleistung, die als Pflichtbeitrag gilt, vergleichbar ist, muß dabei nach ihrer Art und von den
Umständen ihres Zustandekommens her beurteilt werden. Eine Vergleichbarkeit der in der Zeit der verlängerten
Versicherung in Kroatien gezahlten Beiträge mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im
Sinne von §§ 39 Satz 1 Nr.2 SGB VI oder mit Pflichtbeiträgen gleichgestellten freiwilligen Beiträgen im Sinne von § 38
Satz 2 Nr.1 SGB VI ist nicht gegeben. Zum einen liegt den freiwilligen Beiträgen in der verlängerten Versicherung in
Kroatien gerade keine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde, vielmehr steht der Eintritt in diese
Versicherung gerade im unmittelbaren Anschluß an eine Pflichtbeitragszeit offen. Zum anderen sehen - wie schon
ausgeführt - die einschlägigen kroatischen Bestimmungen gerade nicht vor, daß die in der Zeit der verlängerten
Versicherung gezahlten freiwilligen Beiträge als Pflichtbeiträge im Sinne von § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI gelten.
Während den in § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI in Bezug genommenen Fällen der §§ 205, 279e SGB VI, 11 WGSVG, 119
Abs.3 SGB X ein genau beschriebener Tatbestand zugrunde liegt, der auf einen eng begrenzten Personenkreis
beschränkt ist, steht die verlängerte Versicherung in Kroatien allen Versicherten im Anschluß an eine
Pflichtbeitragszeit offen. Würde man die sogenannte verlängerte Versicherung nach kroatischem Recht bei der
besonderen Vorversicherungszeit für die Altersrente für Frauen gemäß § 39 SGB VI berücksichtigen, würde dies zu
einer klaren Besserstellung der kroatischen Staatsbürger gegenüber den deutschen Staatsbürgern führen. Eine solche
Besserstellung - wie auch eine Schlechterstellung - wollte der Gesetzgeber durch die Änderung der §§ 38, 39 SGB VI
aber gerade verhindern (vgl. BT-Drucksache 13/2590 S.23 zu Nr.6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.