Urteil des LSG Bayern vom 21.03.2002

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.03.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 13 U 288/98
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 421/00
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.09.2000 aufgehoben und die
Klage gegen den Bescheid vom 18.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1998 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei seinem Unfall am 06.08.1997 unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat und ihm die Beklagte Entschädigung zu leisten hat.
Der am 1970 geborene Kläger war bei der Firma H. , Fenster und Türen GmbH in R. als Kraftfahrer beschäftigt. Am
06.08.1997 lieferte er mit einem LWK Ware im Raum München. Gegen 17 Uhr kehrte er zum Firmengelände zurück
und begann den LKW mit Ware für den nächsten Tag zu beladen. Dabei half der Schichtleiter R. G. mit. Der
Betriebleiter H. P. brachte um ca. 18 Uhr eine Brotzeit, zu der der Kläger eine Halbe Bier trank. Das Beladen zog sich
in die Länge, weil die Produktion noch nicht fertig war. Während der Wartezeiten nahm der Kläger zwei weitere Halbe
Bier zu sich. Gegen 21.40 bzw. 21.55 Uhr trat er mit seinem privaten Pkw den Heimweg an. Nach ca. 10 minütiger
Fahrt geriet sein Fahrzeug in einer leichten Rechtskurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen
Baum. Ein Unbekannter alarmierte um ca. 22.30 Uhr die Polizei, die kurz vor 23.00 Uhr am Unfallort eintraf und den in
seinem Fahrzeug eingeklemmten, aber ansprechbaren Kläger befreite. Nach den Feststellungen der Polizei herrschte
Dunkelheit; die Fahrbahn war trocken. Augenzeugen gab es nicht. Der Kläger zog sich bei dem Unfall multiple
Verletzungen, darunter einen erstgradigen offenen Oberschenkelschaftbruch links sowie Frakturen im Gesicht zu. Er
wurde zunächst mit dem Notarzt in das Krankenhaus W. eingeliefert und später in das Klinikum P. verlegt. Die von
der Polizei veranlaßte Blutalkoholuntersuchung nach einer Blutabnahme um 0.08 Uhr am 07.08.1997 durch die
Landesuntersuchungsstelle Nordbayern erbrachte eine Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,0 Promille im
Mittelwert. Der Polizei gegenüber - gleichlautend am 24.08.1997 auch gegenüber dem Berufshelfer der Beklagten -
schilderte der Kläger am 25.08.1997 den vorgenannten Ablauf. Er gab zudem an, er habe sich durchaus fahrtauglich
gefühlt, als er vom Firmengelände nach Hause aufgebrochen sei. Zum Unfallhergang könne er keine Angaben
machen, da er keinerlei Erinnerung mehr habe. Mit Strafbefehl vom 10.10.1997 wurde er vom Amtsgericht Freyung
rechtskräftig wegen Fahrens eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand verurteilt. Mit Bescheid vom 19.05.1998
lehnte die Beklagte Leistungen ab, weil Trunkenheit und die damit zusammenhängende überhöhte Geschwindigkeit
die allein wesentliche Ursache für den Unfall gewesen seien. Zur Begründung seines Widerspruchs brachte der Kläger
vor, möglicherweise habe er Wild ausweichen müssen; dabei sei er von der Straße abgekommen. Die Beklagte führte
vor Ort Ermittlungen durch. Sie stellte fest, dass ein Einschlafen auf der befahrenen Strecke kaum vorstellbar und die
Möglichkeit eines Wildwechsels lediglich nicht auszuschließen sei. Der Arbeitskollege G. gab an, sie seien gegen 21
Uhr mit dem Beladen fertig gewesen; der Kläger sei dann nach Hause gefahren. Anzeichen einer Alkoholeinwirkung
habe er nicht feststellen können. Der Betriebsleiter P. erklärte, dem Kläger seien am Unfalltag laut Lohnzettel
Arbeitsstunden bis 21.30 Uhr vergütet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1998 wies die Beklagte den
Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Landshut Klage erhoben und vorgebracht, es lägen keinerlei Hinweise
dafür vor, dass der Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht worden sei. Er sei nicht absolut
fahruntüchtig, allenfalls relativ fahruntüchtig gewesen. Bei dieser Sachlage greife der Anscheinsbeweis, wonach ohne
weitere Beweisanzeichen Fahruntüchtigkeit vermutet werden könne, nicht ein. Ein alkoholtypischer Fehler sei nicht
nachgewiesen. Weitere Feststellungen seien nicht mehr möglich. Mit Urteil vom 25.09.2000 hat das Sozialgericht die
Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Verkehrsunfall vom 06.08.1997 als
Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Beim Kläger sei lediglich relative
Fahruntüchtigkeit bei einer BAK von 1,0 Promille festgestellt worden. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises bei
absoluter Fahruntüchtigkeit, welche bei einer BAK von 1,1 Promille vorliege, kämen nicht zur Anwendung. Die
Annahme relativer Fahruntüchtigkeit setze Feststellungen voraus, dass der Versicherte sich infolge des
nachgewiesenen Alkoholgenusses im Straßenverkehr nicht mehr habe sicher bewegen können. Im Falle des Klägers
sei jedoch kein typisches Beweisanzeichen für alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit ersichtlich, so dass andere
Erklärungen zum Unfallhergang nicht ausgeschlossen seien. Unmittelbare Unfallzeugen seien nicht vorhanden. Nach
den Ermittlungen der Beklagten hätten die Arbeitskollegen kein alkoholtypisches Ausfallverhalten beim Kläger
beobachtet. Die polizeilichen Unterlagen erlaubten keinen Rückschluß auf überhöhte Geschwindigkeit. Ein
technisches Gutachten, welches insoweit Aufschluß geben könnte, sei nicht eingeholt worden. Demnach könne ein
Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit als Unfallursache nicht festgestellt werden. Alkoholbedingte
Verkehrsuntüchtigkeit als Unfallursache sei möglich, jedoch nicht nachgewiesen. Demnach sei der
Versicherungsschutz auf dem an sich versicherten Heimweg nicht ausgeschlossen.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts sei die BAK das zuverlässigste Beweismittel für die Menge des genossenen Alkohols und die
daraus resultierende Fahruntüchtigkeit. Dabei gelte der Grundsatz, je geringer die festgestellte BAK, desto höhere
Anforderungen seien an den Beweiswert der für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit sprechenden Umstände zu
stellen (BSGE 45,285). Im Umkehrschluss bedeutet dies, je höher die festgestellte BAK, desto geringere
Beweisanforderungen seien an die sonstigen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu stellen. Der Kläger sei im
Zeitpunkt des Unfalls relativ fahruntüchtig bei einer BAK von 1,0 Promille gewesen, was nahe an der absoluten
Fahruntüchtigkeit liege. Sein Verhalten im Zeitpunkt des Unfalls, nämlich überhöhte Geschwindigkeit und Verlust der
Kontrolle über das Fahrzeug, seien der Beweis für seine Fahruntüchtigkeit. Andere Unfallursachen seien nicht
ersichtlich. Die Möglichkeiten des Einschlafens oder eines Wildwechsels seien nicht bewiesen. Die alkoholbedingte
Enthemmung habe letztendlich zu einer überhöhten Geschwindigkeit und dem Kontrollverlust über das Fahrzeug
geführt.
Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Passau (Az.: 310 JS 13377/97)
beigezogen und Prof.Dr.E. , Institut für Rechtsmedizin der L. Universität M. , mit der Erstattung eines Gutachtens
beauftragt zu den Fragen, wie hoch die BAK des Klägers zum Unfallzeitpunkt war, ob sich, falls diese unter dem Wert
von 1,1 Promille gelegen habe, Anzeichen auf eine Fahruntüchtigkeit des Klägers erkennen ließen, ob eine
Übermüdung für den Unfall ursächlich gewesen sei und ob ein unfallanalytisches Gutachten weitere Erkenntnisse
liefern könne. Der Sachverständige hat am 03.04.2001 ausgeführt, hinsichtlich der sogenannten Alkoholrückrechnung
vom Zeitpunkt der Blutabnahme auf den Unfallzeitpunkt komme es entscheidend auf die Zeitverhältnisse zwischen
der Alkoholaufnahme, dem Trinkende, der Unfallzeit und dem Zeitpunkt der Blutentnahme an. Von diesen Parametern
sei jedoch hier nur der Zeitpunkt der Blutentnahme gesichert, nämlich 0.08 Uhr am 07.08.1997. Unklar sei der
Trinkkonsum, das Trinkende und die exakte Unfallzeit. Gehe man davon aus, dass die Arbeit gegen 21.00 Uhr
beendet war, der Kläger danach drei Halbe Bier getrunken habe, den Heimweg um 21.30 Uhr angetreten habe und der
Unfall um 21.40 Uhr passiert sei, so ergebe sich unter Zugrundelegen einer maximalen Resorptionszeit von 90
Minuten, ab der ein geringstmöglicher stündlicher Abbauwert von 0,10 Promille einsetze, zum Zeitpunkt der
abgeschlossenen Resorption um 23.00 Uhr eine BAK von mindestens 1,11 Promille. Dieser Wert gelte auch für den
Unfallzeitpunkt um 21.40 Uhr, da die Anflutwirkung des konsumierten Alkohols der später festgestellten BAK
gleichzusetzen sei. Lediglich unter der Annahme, dass der Trinkkonsum und der Unfall nach diesen Uhrzeiten gelegen
habe, würde sich rein rechnerisch ein Wert von unter 1,1 Promille ergeben können. Hinweise auf eine Schleuder- oder
Bremsspur ließen sich aus den spärlichen Dokumentationen zum Unfall nicht erkennen. Es sei vielmehr anzunehmen,
dass der Kläger nach einer Rechtskurve kontinuierlich ohne Reaktion von der Straße abgekommen sei. Dass er
versucht habe, Wild auszuweichen, sei nicht realistisch. Ein unfallanalytisches Gutachten könnte nur dann weitere
Erkenntnis bringen, wenn außer den vorliegenden polizeilichen Unterlagen noch weitere, wie etwa eine Handskizze der
Polizei u.ä., beigebracht werden könnten. Der Senat hat daraufhin bei der Polizeiinspektion Freyung angefragt, ob
solche Unterlagen vorhanden seien und aufgrund welcher Angaben in der Unfallanzeige vom 29.08.1997 festgehalten
sei, der Kläger sei nach dem Unfall ca. 30-35 Minuten in seinem Pkw eingeklemmt gewesen und dann von einer
unbekannten Person entdeckt worden. Der Sachbearbeiter, der den Unfall seinerzeit aufgenommen hatte,
Polizeihauptmeister S. , hat am 22.05.2001 mitgeteilt, die Polizei sei von der Rettungsleitstelle des Bayerischen
Roten Kreuzes - BRK - in Passau gegen 22.30 Uhr verständigt worden. Die Angaben zum Unfallzeitpunkt und zur
Fahrzeit bis dorthin stammten vom Kläger selbst. Weitere Unterlagen seien nicht vorhanden. Der Senat hat die
Arbeitskollegen, R. G. und H. P. , welche am Unfallabend noch mit dem Kläger zusammen gearbeitet hatten, zum
genauen Zeitpunkt, an dem der Kläger nach Hause aufgebrochen war, zu seinem Alkoholgenuss davor und zu
etwaigen Anzeichen einer Fahruntüchtigkeit im Wege der schriftlichen Zeugeneinvernahme befragt. Der Zeuge G. hat
angegeben, der Kläger habe seinen Heimweg gegen ca. 21.30 Uhr bis 21.45 Uhr angetreten; weitere Angaben könne
er nicht machen. Der Zeuge P. hat mitgeteilt, zu den an ihn gerichteten Fragen sei ihm nichts bekannt. Eine Anfrage
an das Klinkum Passau nach dem seinerzeitigen Körpergewicht des Klägers ist erfolglos geblieben, ebenso die
gleichlautende Frage an das Kreiskrankenhaus W ... Der Senat hat beim BRK, Geschäftsstelle Passau, nach dem
genauen Zeitpunkt, zu dem diese von dem Unfall informiert worden war, angefragt und die Antwort erhalten, dass dies
um 22.26 Uhr der Fall war. In dem vom Senat beigezogenen Notarzteinsatzprotokoll wird als Zeitpunkt des Alarms
22.30 Uhr genannt. Die Ermittlungen, welche Person als erste die Polizeiinspektion Grafenau/Freyung bzw. den
Rettungsdienst vom Unfall des Klägers verständigt hatte, sind ergebnislos geblieben. Die Polizeiinspektion Freyung
hat auf Bitte des Senats Fotos bei Tageslicht von der Unfallstelle angefertigt. Der Bevollmächtigte des Klägers hat
hierzu eingewandt, die gelieferten Fotos seien nicht mit der Unfallstelle identisch. Er hat selbst Fotos von der
Unfallstelle bei Tageslicht gefertigt und diese vorgelegt.
Die Beklagte hat sich durch die Ermittlungen des Senats in ihrer Auffassung bestätigt gesehen. Sie gehe davon aus,
beim Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfalls eine BAK von mindestens 1,1 Promille vorgelegen. Er sei infolge des
Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig gewesen. Andere Ursachen für den Unfall seien nicht erwiesen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.09.2000 aufzuheben und die Klage gegen den
Bescheid vom 19.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1998 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.09.2000
zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf die
beigezogene Akte der Beklagten (Az.: 97-15207-6R D), auf die Akte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Passau
(Az.: 310 JS 13377/97) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 SGG) und auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung
seines Unfalls vom 06.08.1997 als Arbeitsunfall gemäß der §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 56 des 7. Sozialgesetzbuches -
SGB VII -. Denn die wesentliche Ursache für das Zustandekommen des Unfalls beruht auf der alkoholbedingten
Fahruntüchtigkeit des Klägers. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten
Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit eine versicherte Tätigkeit.
Der Kläger hatte am Unfallabend bei seinem Arbeitgeber noch Ladetätigkeiten für den nächsten Tag zu verrichten.
Deshalb war er erst sehr spät aufgebrochen, um auf dem unmittelbaren Weg zu seinem Wohnort nach Hause zu
fahren. Der Unfall ereignete sich damit - wie vom Sozialgericht bereits dargelegt - auf einem versicherten Weg. Ist der
Fahrer eines Pkw s auf einem solchen an sich versicherten Weg in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit infolge
Alkoholgenusses, so schließt dies den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn die Fahruntüchtigkeit
gegenüber betriebsbedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten ist. Dies ist dann der Fall,
wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens davon auszugehen ist, dass der Versicherte, wenn er nicht unter
Alkoholeinfluss gestanden hätte, bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Sind sonstige
Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die auf Alkoholeinfluss bestehende
Verkehrsuntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (BSG SozR 2200 § 548 Nr.46 m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH St.37, 89), der sich das Bundessozialgericht angeschlossen
hat (BSG vom 25.11.1992 - 2 RU 40/91) ist ein Kraftfahrer bei einer BAK von 1,1 Promille unabhängig von sonstigen
Beweisanzeichen absolut fahruntüchtig. Der Senat ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem
Ergebnis gelangt, dass zum Unfallzeitpunkt beim Kläger eine BAK von mindestens 1,08 Promille bestanden hat. Dies
entnimmt er den Feststellungen des Sachverständigen Prof.Dr.E. in dessen Gutachten vom 03.04.2001, der
schriftlichen Zeugenaussage des R. G. vom 17.07.2000, den Angaben des Klägers gegenüber der Polizeiinspektion
Freyung am 25.08.1997, den Angaben des Klägers und des Zeugen R. G. gegenüber dem Berufshelfer der Beklagten
am 24.08.1997, den Feststellungen zur Blutalkoholuntersuchung durch das Landesuntersuchungsamts für das
Gesundheitswesen Nordbayern und dem Blutentnahmeprotokoll vom 07.08.1997. Danach geht der Senat von
folgendem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesenen Sachverhalt aus: Am Unfalltag arbeitete der
Kläger bei seinem Arbeitgeber bis ca. 21.30 Uhr. Er hatte nach 18.00 Uhr alkoholische Getränke zu sich genommen.
Zwischen 21.30 Uhr und 21.45 Uhr trat er den Heimweg an und verunglückte nach einer Wegstrecke von wenigen
Kilometern, für die er ca. 10 Minuten brauchte. Der Unfall ereignete sich nach einer leichten Rechtskurve, wobei das
Fahrzeug des Klägers, ohne Brems- und Schleuderspuren zu hinterlassen, von der Straße abkam und links davon
gegen einen Baum prallte. In Folge des schweren Anstosses, war der Kläger im Fahrzeug eingeklemmt. Ein
Unbekannter verständigte die Rettungsleitstelle Passau gegen 22.26 Uhr. Der Kläger wurde dann von der Polizei und
den Rettungssanitätern aus seinem Fahrzeug befreit, zunächst ins Krankenhaus W. und von dort ins Klinikum Passau
verbracht. Er erlitt erhebliche Verletzungen. Um 0.08 Uhr wurde ihm Blut entnommen und eine
Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille im Mittelwert festgestellt.
Bei dieser Sachlage kann nicht, wie das das Sozialgericht dies angenommen hat, davon ausgegangen werden, beim
Kläger habe die BAK zum Unfallzeitpunkt 1,0 Promille betragen. Vielmehr ist eine Rückrechnung auf den
Unfallzeitpunkt vorzunehmen. Da beim Kläger die genaue Trinkmenge, die am Unfalltag verzehrte Nahrung, das
Trinkende und sein Körpergewicht nicht exakt festgestellt werden konnten, nimmt der Senat bezüglich der
Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Unfallzeitpunkt die nach medizinischen Erkenntnissen für den
Kläger günstigsten Mindestvoraussetzungen an. Das heisst, er unterstellt, der Kläger habe lediglich ein
durchschnittliches Körpergewicht für Männer von 70 kg gehabt und es sei zu einer maximalen Resorptionszeit von 90
Minuten und einem Mindestalkoholabbau von stündlich 0,10 Promille gekommen. Die Resorption, deren Ausdruck der
ansteigende Teil der Blutalkoholkurve ist, hängt hinsichtlich des Ausmaßes und des zeitlichen Ablaufs von mehreren
Faktoren ab, nämlich vom Füllungsgrad des Magens und des Darms, von der Art, Menge und Alkoholkonzentration
der Getränke und vor allem von der Dauer des Alkoholgenusses (Marx, Medizinische Begutachtung, 6.Aufl.S.679).
Die Resorptionsdauer beträgt entsprechend der bei Trinkversuchen gewonnenen medizinischen Erkenntnis zwischen
40 und maximal 90 Minuten. Erstreckt sich die Trinkzeit über mehrere Stunden, so tritt das Maximum der
Blutalkoholkurve zu etwa 30 % der Fälle bereits im Zeitpunkt des Trinkabschlusses ein (Marx, a.a.O.). Der Abbau des
Alkohols vollzieht sich zu etwa 90 % als biologische Alkoholverbrennung und zu 10 % als Ausscheidung mit Urin,
Atemluft und Schweiss. Durch Abbau und Ausscheidung verlassen stündlich etwa 0,1 g/kg Alkohol den Körper (Marx,
a.a.O.). Der stündliche Rückgang des Blutalkoholspiegels liegt zwischen 0,1 und 0,2 Promille. Der Sachverständige
Prof.Dr.E. ist entsprechend dieser medizinischen Erkenntnisse unter der Annahme, der Kläger habe den Heimweg um
21.30 Uhr angetreten und der Unfall habe sich um 21.40 Uhr ereignet, zu dem Ergebnis gelangt, bei einer BAK-
Feststellung um 0.08 Uhr von 1,0 Promille im Mittel habe zum Unfallzeitpunkt um 21.40 Uhr eine Wirk-BAK von 1,11
Promille vorgelegen. Nach den obigen Ausführungen ist nach Auffassung des Senats der Unfallzeitpunkt nicht exakt
zu ermitteln jedoch im Zeitraum zwischen 21.40 Uhr bis spätestens 21.55 Uhr anzusetzen. Bei einer bis dahin
zurückgelegten Wegstrecke von 10 Minuten Dauer kann als spätester Zeitpunkt des Trinkendes 21.45 Uhr
angenommen werden. Unterstellt man zu Gunsten des Klägers eine maximale Resorptionszeit von 90 Minuten, so
konnte der Alkoholabbau von - ebenfalls zu Gunsten des Klägers unterstellten - wenigstens 0,10 Promille spätestens
um 23.15 Uhr beginnen. Vom Zeitpunkt der Blutentnahme zurückgerechnet ergibt dies zum Unfallzeitpunkt eine Wirk-
BAK, das ist die aufgenommenen Alkoholmenge vor abgeschlossener Resporption (BSG SozR 2200 § 548 Nr.46),
von mindestens 1,08 Promille. Hierzu bedurfte es keines weiteren Sachverständigengutachtens, weil der Senat das
von Prof.Dr.E. vorgegebene Berechnungsmodell selbst zugrundelegen kann. Damit steht fest, dass die Wirk-BAK
zum Unfallzeitpunkt mindestens 1,08 Promille oder sogar 1,11 Promille betragen hat. Selbst unter Zugrundelegen der
geringeren BAK von 1,08 Promille kommt der Senat zu der Auffassung, dass alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die
wesentliche Ursache für den streitgegenständlichen Unfall war. Denn auch letztgenannte BAK liegt deutlich über der
relativen Fahruntüchtigkeit, welche bei einer BAK von 0,8 Promille angenommen wird. Sie kommt der absoluten BAK
von 1,1 Promille sehr nahe. Zudem konnten andere, wegebedingte Gefahren nicht nachgewiesen werden. Denn
Brems- und / oder Schleuderspuren, welche auf eine Ausweichreaktion deuten würden, sind auf den vorliegenden
Lichtbildern nicht zu erkennen. Übermüdung und ein damit verbundenes Abkommen von der Fahrbahn ist zwar eine
denkbare Ursache, ein Nachweis konnte insoweit jedoch nicht geführt werden. Hinzu kommt insoweit, dass auch unter
der Annahme, der Kläger sei nach seinem langen Arbeitstag übermüdet gewesen, der Alkoholwirkung der wesentliche
Anteil einer daraus resultierenden Aufmerksamkeitsstörung zuzurechnen wäre. Denn eine Übermüdung führt
besonders dann zu gravierenden Störungen der Aufmerksamkeit, wenn gleichzeitig eine Alkoholeinwirkung vorliegt.
Dies entnimmt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof.Dr.E ... Besondere Wegegefahren, wie etwa
komplizierte Straßenverhältnisse, die auch an einen nichtalkoholisierten Fahrer große Anforderungen stellen würden,
sind nicht zu erkennen. Damit kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die alkoholbedingte - nahezu absolute -
Fahruntüchtigkeit des Klägers die wesentliche Ursache für den streitgegenständlichen Unfall gesetzt hat. Ein
Versicherungsschutz scheidet demnach aus. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Folgen
seines Unfalls vom 06.08.1997. Auf die Berufung der Beklagten waren das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom
25.09.2000 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 19.05.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.10.1998 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegen.