Urteil des LSG Bayern vom 06.11.2002

LSG Bayern: arbeitsunfall, arbeitsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, unfallversicherung, arztbericht, bandscheibenvorfall, druck, wurzel, unfallfolgen, anschluss

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 11 U 234/99
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 80/01
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.01.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalles vom 11.03.1996 Anspruch auf
Gewährung einer Verletztenrente im Rahmen des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hat.
Die am 1932 geborene Klägerin erlitt am 11.03.1996 einen Arbeitsunfall. Als Begleitperson eines
Omnibusunternehmens, das Kinder in eine Gehörlosenschule fuhr, verlor sie nach einer plötzlichen Bremsung den
Halt und schlug mit dem Rücken gegen eine Haltestange (Unfallanzeige vom 15.03.1996). Dabei zog sie sich
Prellungen an Brustwirbelsäule (BWS), Lendenwirbelsäule (LWS) und Becken zu (Durchgangsarztbericht des
Chirurgen Dr.K. vom 07.05.1996). Arbeitsunfähig war sie 4 Wochen lang. Nach Einholung eines Gutachtens des
Chirurgen Dr.J. vom 09.04.1997, der die Klägerin für 2 - 4 Wochen unfallbedingt als arbeitsunfähig ansah, lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 12.05.1997 einen Anspruch auf Verletztenrente ab. Widerspruch- und Klageverfahren
blieben wegen Verfristung erfolglos. Im Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht nahm die Klägerin am
24.03.1999 die Berufung zurück, beantragte aber gleichzeitig die Überprüfung der bisherigen ablehnenden
Entscheidungen gemäß § 44 SGB X. Mit Bescheid vom 26.05.1999 sah die Beklagte die Voraussetzungen des § 44
SGB X als nicht vorliegend an (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.1999). Gegen diese Bescheide hat
die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben und beantragt, Verletzungsfolgen des Arbeitsunfalles
vom 11.03.1996, insbesondere einen Bandscheibenvorfall, anzuerkennen sowie Verletztenrente zu gewähren. Die
Beklagte hat die medizinischen Unterlagen des Dr.K. und einen Befundbericht des Allgemeinarztes H. vom
20.04.2000 (incl Arztbericht der Neurochirurgischen Klinik des L.-Krankenhauses S. vom 10.04.2000) beigezogen. Die
Klägerin hat den Unfallhergang insoweit präzisiert, dass sie bei dem plötzlichen Bremsmanöver des Omnibusses mit
dem Kreuz auf einen Schalthebel gefallen und zwischen Schalthebel und Fahrersitz zum Liegen gekommen sei. Auf
Veranlassung des Gerichts hat Dr.K. am 26.09.2000/ 21.11.2000 ein chirurgisches Gutachten erstellt. Er ist von einer
folgenlos ausgeheilten BWS/LWS-Beckenprellung ausgegangen mit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit von ca 4
Wochen und hat die Bandscheibenproblematik im Bereich L5/S1 als nicht unfallbedingt angesehen. Die MdE hat er
auf weniger als 10 vH eingeschätzt. Mit Urteil vom 17.01.2001 hat das SG Bayreuth die Klage abgewiesen. Hiergegen
hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, sie habe bis zu dem Unfall nahezu schmerzfrei gelebt. Erst nach
dem Unfall seien massive Beschwerden aufgetreten. Selbst wenn die vorhandenen Wirbelsäulenerkrankungen
degenerativer Natur seien, sei infolge des Arbeitsunfalles zumindest von einer Verschlimmerung auszugehen. Der
Senat hat die ärztlichen Unterlagen der LVA Oberfranken und Mittelfranken und des Dr.K. sowie die einschlägigen
Röntgen- und CT-Aufnahmen zum Verfahren beigezogen und von dem Orthopäden Dr.W. ein Gutachten vom
28.01.2002 eingeholt. Dieser hat die durch den Unfall erlittenen Prellungen am Becken sowie an der LWS und BWS
spätestens nach 4 Wochen als folgenlos ausgeheilt angesehen. Prof. Dr.G. hat im nervenärztlichen Gutachten vom
07.08.2002 die sehr leichten Resterscheinungen einer Nervenwurzelschädigung S1 als Folge von unfallfremden
Bandscheibenveränderungen in Höhe des Segments L5/S1 betrachtet.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Bayreuth vom 17.01.2001 sowie des
Bescheides vom 26.05.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 30.08.1999 und des Bescheides vom 12.05.1997
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1998 zu verurteilen, aufgrund des Arbeitsunfalles vom
11.03.1996 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 17.01.2001
zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz sowie die Rentenakte der LVA Ober- und Mittelfranken Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Urteil des SG Bayreuth vom 17.01.2001 sowie die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Eine
Rücknahme der Bescheide der Beklagten nach § 44 SGB X kommt nicht in Betracht, da diese bei Erlass das Recht
nicht unrichtig angewandt hat bzw nicht von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 11.03.1996,
da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§§ 539 Abs 1 Nr 1, 548 Abs 1 Satz 1, 581 Abs 1 Nr 2
Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 44 Abs 1 SGB X). Anzuwenden sind im vorliegenden Falle die Vorschriften
der RVO, da sich der zu beurteilende Unfall noch vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) am 01.01.1997 ereignet hat (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz,
§ 212 SGB VII). Ein Anspruch auf Verletztenrente setzt nach § 581 Abs 1 Nr 2 RVO voraus, dass die
Erwerbsfähigkeit der Versicherten infolge eines Arbeitsunfalles um wenigstens 20 vH gemindert ist. Voraussetzung
dafür, dass eine Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles anerkannt werden kann, ist, dass zwischen der
unfallbringenden versicherten Tätigkeit und dem Unfall sowie dem Unfall und der Gesundheitsstörung ein ursächlicher
Zusammenhang besteht. Ein ursächlicher Zusammenhang liegt nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung
geltenden Kausalitätsbegriff nur dann vor, wenn das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit wesentlich die Entstehung
oder Verschlimmerung eines Gesundheitsschadens bewirkt hat (BSGE 1, 72, 76; 12, 242, 245; 38, 127, 129; Bereiter-
Hahn/Schicke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4.Aufl, Anm 3, 3.4 zu § 548 RVO).
Diese Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung von Verletztenrente sind nicht erfüllt. Dabei kann es
dahingestellt bleiben, wie das Unfallereignis letztlich ablief (Sturz mit dem Rücken auf die Haltestange bzw zwischen
Fahrersitz und Schalthebel). In Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen Dr.W. (Gutachten vom
28.01.2002), Prof. Dr.G. (Gutachten vom 07.08.2002), Dr.K. (Gutachten vom 26.09.2000/21.11.2000) und Dr.J. ,
dessen Gutachten vom 09.04.1997 für die Beklagte in diesem Verfahren verwendet werden kann ((BSG SozR Nr 66
zu § 128 SGG), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch die Folgen des
Arbeitsunfalles vom 11.03.1996 nicht im rentenberechtigenden Grade gemindert ist. Durch den Arbeitsunfall zog sie
sich nämlich lediglich eine Prellung der BWS, LWS und des Beckens zu. Der Bandscheibenschaden im Bereich
L5/S1, der am 28.03.2000 operiert wurde, steht mit dem Arbeitsunfall nicht im ursächlichen Zusammenhang. Es
liegen die Voraussetzungen, die zur Bejahung des Zusammenhangs nach der medizinischen Lehrmeinung erforderlich
sind (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 6.Aufl, S 491), nicht vor. Zum einen fehlt es
bereits am Nachweis eines geeigneten adäquaten Unfallereignisses. Bei der Erstuntersuchung am 12.03.1996 durch
Dr.K. konnten äußere Verletzungszeichen, insbesondere Hämatom-Bildung, an der LWS nicht festgestellt werden. Es
bestand nur ein Druck- und Klopfschmerz im BWS- und LWS-Bereich. Durch eine anzunehmende gering- bis
mittelgradige Stauchungsverletzung kann aber eine Verletzung der Bandscheibe nicht eintreten, da das
Knochengewebe eine wesentlich geringere Reißfestigkeit besitzt als die Bandscheibe selbst. Zum anderen spricht
auch das Verhalten der Klägerin nach dem Unfall nicht für eine unfallbedingte Schädigung der Bandscheibe, da sie
ihre Arbeit nicht sofort niedergelegt hatte. Zudem sind im unmittelbaren Anschluss an einen Unfall mit
Bandscheibenschädigung schmerzhafte Funktionsstörungen der LWS zu erwarten, also ein sofort eintretender
Funktion- und Belastungsausfall. Bei der Klägerin fand sich aber am Tag nach dem Unfall lediglich ein Druck- und
Klopfschmerz im BWS- und LWS-Bereich. Beim anschließenden Krankheitsverlauf fehlte der für eine unfallbedingte
Bandscheibenschädigung erforderliche sogenannte Decrescendo-Verlauf. Es müssten direkt nach dem Unfall
ausgeprägte massive Beschwerden aufgetreten sein, die mit zunehmendem Krankheitsverlauf abklingen. Bei der
Klägerin war es gerade umgekehrt. Die Beschwerden nahmen in den folgenden Jahren zu und mündeten letztlich in
eine Bandscheibenoperation. Zudem haben bei der Klägerin bereits vor dem Unfall krankhafte Befunde an der WS
vorgelegen. Es fanden sich sowohl auf den Röntgenaufnahmen der Klägerin vor dem Unfall vom 11.03.1996 als auch
bei den durchgeführten CTen vom 23.01.1991 und 16.02.1995 deutliche Bandscheibenschäden im Segment L5/S1
links mit Beeinträchtigung der linken Nervenwurzel. Auch litt die Klägerin, wie man der Krankheitenauskunft der AOK
Bamberg entnehmen kann, seit 1990 an chronisch-rezidivierenden Lumboischialgien.
Den von Dr.W. angesprochenen unfallbedingten atypischen Sensibilitätsstörungen am linken Bein iS einer zeitlich
begrenzten Verschlimmerung einer vorbestehenden Nervenwurzelreizsymptomatik ist keine größere Bedeutung
beizumessen. In dem dem Unfall unmittelbar folgenden Zeitraum werden eindeutige neurologische
Ausfallserscheinungen für die Beine nicht beschrieben. So spricht anlässlich der erstmaligen neurologischen
Untersuchung am 12.04.1996 Dr.G. lediglich von übertragenen Berühungsempfindungsstörungen ohne ausreichenden
Beleg für Ausfallerscheinungen der lumbalen oder sakralen Nervenwurzel. Erst im deutlichen Zeitabstand nach dem
Unfall haben sich Nervenwurzelreizerscheinungen, die der Wurzel S1 links am ehesten zuzuordnen sind, wie Prof.
Dr.G. zutreffend ausführt, fassbar entwickelt. Die Ursache dieser zeitweilig verstärkt bestehenden
Nervenwurzelreizerscheinungen und auch -ausfallserscheinungen der Wurzel S1 links sind in den unfallunabhängigen
Veränderungen im Bereich der LWS mit insbesondere segmentierten Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1 zu suchen.
Die unfallbedingten atypischen Sensibilitätsstörungen am linken Bein sind eine zeitlich begrenzte Verschlimmerung
Die unfallbedingten atypischen Sensibilitätsstörungen am linken Bein sind eine zeitlich begrenzte Verschlimmerung
der vorbestehenden Nervenwurzelreizsymptomatik. Die noch bestehenden Sensibilitätsstörungen bedingen aber keine
Funktions- und Belastungseinschränkungen. Die nach dem Unfall weiter bestehenden chronisch-rezidivierenden LWS-
Beschwerden stehen nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall. Insgesamt gesehen sind die
Unfallfolgen spätestens nach 4 Wochen folgenlos ausgeheilt, wie zuletzt Dr.W. und Prof.Dr.G. übereinstimmend
darstellten. Aufgrund der gering- bis mittelgradigen Gewalteinwirkung ist daher die Beklagte auch zu Recht nur von
einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen von ca 4 Wochen ausgegangen. Dem ist letztlich auch der
behandelnde Arzt der Klägerin Dr.K. gefolgt, der sich im Arztbericht vom 11.06.1997 ausdrücklich dem Gutachten des
Dr.J. mit einer Arbeitsunfähigkeit von ca 4 Wochen anschloss. Seit Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, also
ab 11.04.1996, ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch die Folgen des Arbeitsunfalles nicht mehr gemindert. Die
Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.