Urteil des LSG Bayern vom 13.12.2010

LSG Bayern: angemessenheit der kosten, hauptsache, stadt, ausstattung, verfügung, unterkunftskosten, heizung, wohnfläche, lebensstandard, alter

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 13.12.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 50 SO 354/10 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 207/10 B ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.August 2010 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die 1943 geborene Antragstellerin (Ast) bezieht seit März 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII von der Antragsgegnerin (Ag).
Diese bewilligte mit Bescheid vom 29.12.2009 von Januar bis Dezember 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter
in Höhe von monatlich 777,67 EUR. Dabei setzte sie die Unterkunftskosten mit 576,95 EUR (unter Berücksichtigung
einer Mietobergrenze von 449,21 EUR), Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
insgesamt 159,83 EUR und als Einkommen ein Altersruhegeld von 509,61 EUR an. Als Ausgaben (Bereinigung des
Einkommens) wurden 166,50 EUR für eine Haftpflicht- sowie die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.
Dagegen legte die Ast am 04.02.2010 Widerspruch ein, während sie sich mit einem Schreiben vom 15.01.2010 die
Einlegung eines Widerspruchs noch vorbehalten hatte. Darüber hat zwischenzeitlich die Regierung von Oberbayern
mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2010 entschieden. Im Wesentlichen ging es dabei um höhere Mietkosten. Die
Ast ist nämlich in B. nur wenige Meter weiter von der O.straße in den W.-Weg gezogen und hat dabei ihre Grundmiete
lediglich von ca. 1200 EUR auf 615 EUR gesenkt.
Mit Bescheid vom 04.02.2010 bewilligte die Ast für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 Leistungen in Höhe von
784,20 EUR unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch dagegen
legte die Ast Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 15.06.2010 wurden schließlich für den Zeitraum Juli bis Dezember
2010 Leistungen in Höhe von monatlich 788,59 EUR wegen einer Änderung des Beitrags für die Kranken- und
Pflegeversicherung bewilligt, wogegen die Ast ebenfalls Widerspruch einlegte.
Am 06.08.2010 hat die Ast beim Sozialgericht München (SG) die Verpflichtung der Ag beantragt, ihr laufend bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen
Unterkunftskosten in Höhe von 750 EUR monatlich zu bewilligen sowie ihr laufend bis zur Entscheidung in der
Hauptsache die tatsächlich anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von derzeit monatlich 384,82 EUR zu
erstatten. Letzteres wurde später nicht mehr beantragt.
Mit Beschluss vom 20.08.2010 hat das SG den Antrag als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der Leistungen für die
Kosten der Unterkunft und Heizung sei ein streitiges Rechtsverhältnis nicht gegeben. Die Bewilligung der Leistungen
mit Bescheid vom 29.12.2009 für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 576,95 EUR sei
bestandskräftig geworden. Mit den Änderungsbescheiden vom 14.02.2010 und 15.06.2010 sei die
Leistungsbewilligung lediglich aufgrund der geänderten Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge angepasst
worden. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft habe es sich nur um eine so genannte wiederholende Verfügung ohne
eigenständigen Regelungsgehalt gehandelt. Im Übrigen liege auch kein Anordnungsgrund vor.
Hiergegen hat die Ast am 27.09.2010 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Beschwerde eingelegt. Beantragt wird
nunmehr allein die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 750 EUR monatlich. Der Antrag
betreffend die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung (Berücksichtigung in voller Höhe) wird nicht
mehr aufrechterhalten. Zur Begründung hat die Klägerin im Übrigen unter Wiederholung ihres bisherigen materiell-
rechtlichen Vorbringens angeführt, mit Eingang vom 04.02.2010 - per Fax - Widerspruch gegen den Bescheid vom
29.12.2009 eingelegt zu haben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 20.08.2010 zu verpflichten,
ihr vorläufig Grundsicherungsleistungen in Höhe von 962,64 Euro zu leisten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, ist
zulässig, aber unbegründet, weil das SG eine Anordnung zu Recht abgelehnt hat.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt,
eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in
der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung
(Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen die überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache für den
Spruchkörper "glaubhaft" vorliegen. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs der Hauptsache und die Eilbedürftigkeit
der erstrebten einstweiligen Regelung sind in diesem Sinne "glaubhaft" zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §
920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in funktionsdifferenter Anwendung, vgl. Leitherer in Mayer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Auflage, RdNr. 19 zu § 113 und später unten). Aus Gründen effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Grundgesetz) sind dabei die insoweit zu stellenden Anforderungen mit Blick auf ihre
Grundrechtsrelevanz zu modifizieren (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005,
927).
Zu Unrecht hat allerdings das SG bei der Verweigerung einer Anordnung angenommen, dass der Antrag unzulässig
ist. Ein sicherungsfähiges Recht ist immer noch offen. Denn tatsächlich hat die Ast Widerspruch gegen den Bescheid
vom 29.12.2009 eingelegt. Die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.12.2010 ist noch offen.
In Fällen, in denen es um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht, ist eine Ablehnung des
einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Hauptsache nur dann zulässig, wenn das
Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft hat (vgl. BVerfG vom
12.05.2005 - 1 BvR 569/05 = Breith 2005, 803 und vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06, (Beschluss des erkennenden
Senats vom 09.03.2010, Az.: L 8 SO 45/10 B ER). Hier geht es um existenzielle Belange der Ast. Wird ihrem Antrag
nicht stattgegeben, verbleiben ihr letztlich nur circa 200 EUR für regelsatzrelevante Ausgaben. Denn sie hat
tatsächlich Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 750 EUR, wohingegen ihr die Ag für diese
Zwecke nur insgesamt 546,95 EUR erbringt. Insgesamt stehen der Ast mit der Leistung der Ag und ihrer Rente etwa
1280 EUR monatlich zur Verfügung. Dem stehen Ausgaben von 750 EUR für ihre Wohnung und 331 EUR für
Versicherungen gegenüber. Diese erlaubt auch unter Berücksichtigung des weitgehend aufgezehrten
Schonvermögens von 2600 EUR nicht mehr die unmittelbare Befriedigung des existenziellen Bedarfs (vgl. zur
Größenordnung des Bestandteils des Regelsatzes, der nicht der Befriedigung einer gegenwärtigen Notlage dient,
sondern der Ansparung für zukünftige Bedarfe wegen einmaliger anfallender Bedarfslagen dient, Beschlüsse des
entscheidenden Senats vom 23.03.2009, Az.: L 8 SO 36/09 B ER, vom 07.09.2010, Az.: L 8 SO 151/10 B ER und
vom 15.04.2010 Az.: L 8 SO 61/10 B ER sowie vom 03.12.2009, Az.: L 8 SO 191/09 B ER).
Eine volle Rechtsprüfung ergibt allerdings, dass der Ast der behauptete Anspruch auf Übernahme ihrer vollen Kosten
für Unterkunft und Heizung nicht zusteht.
Gemäß § 29 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht.
Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind
sie zwar insoweit als Bedarf der Personen anzuerkennen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 SGB
XII zu berücksichtigen sind. Dies gilt jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nur solange, als es diesen Personen
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese sechs Monate waren bei der Ast
zwar noch nicht abgelaufen. Mit Schreiben vom 23.07.2009 ist die Ast von der Ag darüber in Kenntnis gesetzt
worden, dass ihre derzeitige Wohnung mit einer Kaltmiete in Höhe von 980 EUR unangemessen teuer sei. Die
angemessene Mietobergrenze betrage 449,21 EUR. Die tatsächliche Miete werde daher nur noch für sechs Monate
übernommen, die Ast wurde deswegen aufgefordert, sich intensiv um die Senkung der Unterkunftskosten zu
bemühen.
Die zutreffende Weigerung der Ag, nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu erstatten, beruht auf einem
anderen Rechtsgrund, der die Schonzeit nach § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII verdrängt. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 SGB
XII haben Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den dort zuständigen Träger
der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 von § 29 Abs. 1 SGB XII maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu
setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur
Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden
Aufwendungen vorher zugestimmt (§ 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII). Sind die Aufwendungen abstrakt und konkret
unangemessen, besteht kein Anspruch auf Übernahme dieser Aufwendungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Die
über lange Zeit nach dem BSHG (Regelsatzverordnung) sehr streitige Frage, ob in diesen Fällen wenigstens die
teilweise Übernahme der Aufwendungen in angemessener Höhe beansprucht werden kann, ist inzwischen
höchstrichterlich dahingehend geklärt, dass ein solcher Anspruch besteht.
An einer derartigen Zustimmung der Ag fehlte es. Diese ist auch im Hauptsacheverfahren nicht durch das SG zu
ersetzen, denn die Aufwendungen für die neue Unterkunft sind im Falle der Ast nach abstrakten und konkreten
Kriterien unangemessen hoch. Zwar mögen erhebliche Probleme bei der Bestimmung des tatsächlichen Werts der
angemessenen Unterkunftskosten bestehen. Der wesentlichen Größenordnung nach aber sind die Aufwendungen der
Ast unangemessen, wenn man nicht schon - in Übereinstimmung mit gelegentlichen Entscheidungen des BayLSG,
z.B. Beschluss vom 14.10.2009, Az.: L 16 AS 489/09 B ER - davon ausgehe, dass die geltend gemachten Kosten
offensichtlich unangemessen sind. Das SG hat in seinem Beschluss zu Recht aufgeführt, dass die
Angemessenheitsgrenze der Ag in ihrer Höhe den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies wurde - wie das SG
ebenfalls zu Recht annimmt -bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen des SG sowie des LSG bestätigt (SG A-
Stadt, Urteil vom 19.05.2009, S 45 AS 2178/08, Urteil vom 19.09.2006, S 19 AS 548/06 für die damalige
Mietobergrenze von 413,40 EUR, Urteil vom 10.05.2007, S 51 AS 1196/06 für die damalige Mietobergrenze von
397,30 EUR, BayLSG, Beschluss vom 14.09.2009, L 16 AS 489/09 B). Demnach sind Aufwendungen angemessen,
wenn die Unterkunft nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und
keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweist, es sich mithin um eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt
handelt.
Ob insoweit eine generelle Toleranz anzunehmen ist, bedarf noch keiner Entscheidung, weil sich die Angemessenheit
der Kosten ohnedies nach der Produkttheorie richtet. Die Angemessenheit einer Wohnung ist damit nicht nur durch
deren Größe bestimmt, sondern auch durch Ausstattung, Lage und Bausubstanz, die nur einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen entsprechen müssen und keinen gehobenen Lebensstandard aufweisen dürfen; die
Angemessenheit bestimmt sich dann aus dem Produkt von Wohnfläche und Standard, das sich in der
Wohnungsmiete niederschlägt (vgl. nur zusammenfassend Knickrehm in Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, a.a.O., S 11,
17 m.w.N. zur Rechtsprechung). Zur Bestimmung der Wohnungsgröße wird nach der Rechtsprechung des BSG (erster
Prüfungsschritt, vgl. Urteil vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 24/08 R m.w.N.) zu Recht auf die Werte zurückgegriffen, die
die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.09.2001 (BGBl. I
S. 2376) i.V.m. den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen, hier denen für die Wohnraumförderung 2008 des
Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 04.12.2007 (Allgemeines Ministerialblatt 2007, 760), festgesetzt
haben. Bei Alleinstehenden, wie der Ast wird von einer Größe von 45 qm (bei Einzimmerwohnungen) bis 50 qm (bei
Zweizimmerwohnungen) als einer Obergrenze ausgegangen. Auch hier liegt die neue Wohnung mit einer Wohnfläche
von 55,92 m² (nach eigenen Angaben der Ast anlässlich der Übersendung des Mietvertrags) bereits darüber. Ob
insoweit eine generelle Toleranz anzunehmen ist, bedarf noch keiner Entscheidung, weil sich die Angemessenheit der
Kosten ohnedies nach der Produkttheorie richtet.
Der insoweit angemessene Quadratmeterpreis einer Wohnung ist mittels eines schlüssigen Konzepts für einen
homogenen Lebensraum zu ermitteln (vgl. zuletzt: BSG, Urteile vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 24/08 R, vom
17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - RdNr. 18 ff und - B 4 AS 50/09 R - RdNr. 17 ff; Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08
R. Als räumlicher Vergleichsmaßstab wird in erster Linie der jeweilige Wohnort des Hilfebedürftigen herangezogen.
Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass der räumliche Vergleichsmaßstab so zu wählen ist, dass
Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen. Deshalb ist für den räumlichen
Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSGE 97, 231, 238 f = SozR 4-4200
§ 22 Nr. 2 S. 23 f, jeweils RdNr. 24; BSGE 97, 254, 260 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 S 33, jeweils RdNr. 21 speziell für
A-Stadt: Urteil es BSG vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung
des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen
Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet
homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 18.02.2010, Az.: B 14 AS 73/08 R). Wenn nun die Ast
schon einen Umzug bewerkstelligt hat, war ihr auch zuzumuten, in eine Wohngegend der Landeshauptstadt umziehen,
bei der Wohnraum mit angemessenem Preis zur Verfügung steht. So ist die Klägerin aber innerhalb des von ihr
gewählten Stadtteils in B. (einer nach dem Mietspiegel eher gehobenen Wohngegend) nur wenige Meter weiter von der
O.straße in den W.-Weg gezogen. In einer Großstadt gibt es zumeist Wohngegenden mit sehr unterschiedlichem
Niveau. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass es der Ast nicht zumutbar ist, in eine andere Wohnung innerhalb des
räumlichen Vergleichsmaßstabs umzuziehen, um ihre Mietkosten auf ein angemessenes Maß zu senken.
Als Referenzmiete ist daher die von der Ag angenommene Höchstmiete in der Landeshauptstadt anzusetzen. Denn
es ist ein durchschnittlicher Wert im unteren Mietpreisniveau zu bestimmen. Anhand des Erfahrungswissens der Ag
ist anzunehmen, dass insoweit exakte Ermittlungen am Wohnungsmarkt vorgenommen wurden und dabei nicht nur
auf die am Markt angebotenen Wohnungen, sondern auch auf bereits vermietete Wohnungen abgestellt wurde.
Seit 26.03.2009 steht dazu der neueste Mietspiegel für A-Stadt 2009 (Stand 10/2008) zur Verfügung. Dieser
Mietspiegel ist eine Fortschreibung des Mietspiegels für A-Stadt 2007. Der Mietspiegel dient dazu, das
Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand möglichst transparent zu machen, um Streit zwischen
Mietvertragsparteien, der sich aus Unkenntnis des Mietpreisgefüges ergeben kann, schon im außergerichtlichen
Verfahren zu vermeiden, den Zivilgerichten im Streitfall eine zuverlässige Entscheidungshilfe zur Verfügung zu
stellen, damit sich die Einholung eines zeit- und kostenintensiven Sachverständigengutachtens in vielen Fällen
erübrigt und als zuverlässige Informationsquelle Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz zu
vermeiden. Es spricht nichts dagegen, dieses Werk auch für die Auslegung der Angemessenheit der Kosten der
Unterkunft zu verwenden. Denn nach der o.a. Rechtsprechung des BSG sind in erster Linie qualifizierte Mietspiegel
nach § 558d BGB heranzuziehen. Danach ergibt sich für eine durchschnittliche Lage und Ausstattung ein Preis pro
Quadratmeter von 11,08 EUR und ein Grundpreis von 526 EUR, von dem Abschläge vorzunehmen sind. Wie oben
schon ausgeführt wird die Angemessenheit einer Wohnung nicht nur durch deren Größe bestimmt, sondern auch
durch Ausstattung, Lage und Bausubstanz, die nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen müssen
und keinen gehobenen Lebensstandard aufweisen dürfen. Dies führt dann durchaus zu einem Abschlag von 2,10 EUR
pro Quadratmeter, wenn etwa nur eine einfache Warmwasserversorgung, ein einfacher Boden und eine
Verkehrsbelastung in durchschnittlicher Wohnlage angenommen werden.
Somit sind bei einem Oberwert von 50 m² Wohnfläche (vgl. Urteil des BSG vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08, zitiert
nach juris, RdNr. 17 zu den Verhältnissen in A-Stadt) 449,21 EUR als Miete angemessen. Der von der Ag ermittelte
Wert ist damit im Sinne der oben angeführten Produkttheorie durchaus schlüssig und plausibel. Für die konkrete
Angemessenheit kommt es zusätzlich darauf an, ob dem Hilfesuchenden eine Wohnung mit abstrakt angemessenen
Aufwendungen "konkret verfügbar und zugänglich" ist. Eine einfache Recherche im Internet bei "Immobilien Scout"
am 05.12.2010 ergab für einen Mietpreis von 450 EUR eine Angebotspalette von 239 Wohnungen im Stadtgebiet von
A-Stadt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ast durchaus hinsichtlich Wohnungsgröße und Ausstattung
auswählen kann, sofern sie sich nach der so genannten Produkttheorie im Rahmen der gezogenen Obergrenze
bewegt.
Multipliziert mit dem Quadratmeterpreis entspricht die von der Ast angemietete Wohnung nicht mehr dem
Wohnstandard von Sozialhilfeempfängern im Zuständigkeitsbereich des beklagten Sozialhilfeträgers. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass die Klägerin durchaus ein Bemühen gezeigt hat, die Kosten ihrer Unterkunft zu
senken.
Bei dieser Sachlage ist demnach kein Anordnungsanspruch gegeben. Allein die Dringlichkeit des Anordnungsgrundes
führt damit zu keiner Anordnung.
Demnach ist die Beschwerde erfolglos. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG in entsprechender Anwendung).