Urteil des LSG Bayern vom 22.07.2003

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 16 VG 8/99
Bayerisches Landessozialgericht L 15 VG 5/02
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2002 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt nur noch streitig, ob der Klägerin bereits ab Januar 1993 statt ab Oktober 1996
Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)
zusteht.
Die am 1966 geborene Klägerin stellte beim Amt für Versorgung und Familienförderung Nürnberg Antrag auf
Beschädigtenversorgung nach dem OEG, weil sie in den Jahren 1993, 1994 und 1995 von ihrem Lebensgefährten T.
P. mehrfach schwer misshandelt worden sei und heute noch unter Angstzuständen, Depressionen, Schlaflosigkeit,
Reflux-Gastritis, Kopfschmerzen und einem HWS-Syndrom leide. Sie verwendete zur Antragstellung einen amtlichen
Vordruck. Dieser weist auf Seite 3 neben der Unterschrift das handschriftliche Datum 21.03.1996 auf. Der
Eingangsstempel auf der Vorderseite trägt dagegen das Datum 04.10.1996, das auch - handschriftlich - auf dem dem
Antrag beigefügten Fragebogen zum schädigenden Ereignis neben der Unterschrift der Klägerin angegeben ist.
Nach Auswertung der vorgelegten und beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-
Fürth (Az.: Js 12 776/95), wonach T.P. vom Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.02.1996 wegen der gegenüber der
Klägerin begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen im Einzelnen zu viermal drei Monaten, einmal neun Monaten
und einmal einem Jahr Haftstrafe verurteilt worden war, erging am 24.10.1996 ein Bescheid, mit dem der Beklagte den
Antrag auf Beschädigtenversorgung ablehnte. Die Klägerin sei zwar Opfer von Gewalttaten geworden, Leistungen
seien jedoch nach § 2 Abs.1 OEG zu versagen, weil sich die Klägerin von ihrem Lebensgefährten, der sie seit Ende
1992 wiederholt und aufs Übelste geschlagen habe, zwar kurzzeitig getrennt habe, dann aber wieder zu ihm
zurückgekehrt sei.
Der Widerspruch der Klägerin führte nach Einholung eines Gutachtens von dem Nervenarzt Dr.M. am 18.05.1998 zum
Erlass eines Abhilfebescheids, mit dem als Folge einer Schädigung nach dem OEG vom 01.10.1996 bis 30.06.1997
anerkannt wurde: "Psychischer Ausnahmezustand mit Depressionen nach psychischer und körperlicher
Traumatisierung" im Sinne der Entstehung. Die Schädigungsfolge wurde mit einer MdE von unter 25 v.H.
eingeschätzt.
Mit erneutem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es liege eine höhere MdE als 25 v.H. vor, außerdem bestehe
ein Anspruch auf Entschädigung früher als ab 01.10.1996, denn sie habe ihren Antrag bereits am 21.03.1996
persönlich abgegeben und sei damit innerhalb der Jahresfrist geblieben, gerechnet ab 28.04.1995, als der Täter
verhaftet worden sei.
Nach weiteren Ermittlungen und einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Nervenarztes Dr.W. vom 01.03.1999
sowie einer versorgungsärztlichen Untersuchung durch die Nervenärztin Dr.S. am 09.03.1999 mit ergänzender
Stellungnahme vom 21.04.1999 erging am 29.06.1999 ein Teilabhilfebescheid. Darin wurde als Folge einer
Schädigung nach dem OEG ab 01.10.1996 anerkannt: "Lang anhaltende seelische Störung nach psychischer und
körperlicher Traumatisierung." Die MdE wurde auf 30 v.H. festgesetzt. Nicht als Folge einer Schädigung nach dem
OEG wurden anerkannt: "Bronchitis und Neurodermitis". Im Übrigen wurde der Widerspruch der Klägerin mit
Widerspruchsbescheid vom 30.09.1999 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg hat die Klägerin eine MdE um 40 v.H. ab Januar
1993 begehrt.
Das Sozialgericht hat umfangreiche Ermittlungen angestellt, insbesondere ein Gutachten von dem Internisten Dr.G.
(14.08.2000/24.09.2001) eingeholt und am 21.02.2002 den Beklagten verurteilt, mit Wirkung ab Oktober 1996 als
weitere Folge einer Schädigung nach dem OEG "Neurodermitis" im Sinne der Verschlimmerung bei einer
unveränderten Gesamt-MdE um 30 v.H. anzuerkennen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht
hat dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG bereits ab Januar 1993 habe, weil
nach § 1 Abs.1 Satz 1 OEG i.V.m. § 60 Abs.1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Leistungsbeginn frühestens der
Antragsmonat sei. Versorgung sei auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb
eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt werde. Der Antrag der Klägerin sei beim Beklagten jedoch erst am
04.10.1996 eingegangen, d.h. mehr als ein Jahr nach der letzten Gewalttat vom Februar 1995. Der Vermerk, wonach
der Antrag beim Beklagten "persönlich abgegeben" worden sei, bedeute nicht, dass die Klägerin selbst den Antrag
abgegeben haben müsse, sondern lediglich, dass der Antrag nicht per Post eingegangen sei. Die Behauptung der
Klägerin, sie habe den Antrag persönlich im März 1996 abgegeben, sei nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Dagegen sprächen der Eingangsstempel des Beklagten und der dem Antrag
beigefügte, handschriftlich ausgefüllte "Fragebogen zum schädigenden Ereignis" mit dem Datum 04.10.1996 vor der
Unterschrift.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2002, eingegangen am 13.06.2002, hat die Klägerin beim Bayer. Landessozialgericht
Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und weiterhin Rente ab Januar 1993 nach einer MdE von mindestens 40 v.H.
begehrt unter Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nach dem OEG, nämlich einem Halswirbelsäulentrauma mit
anhaltenden Migräneanfällen und Osteochondrose. Auch sei die Neurodermitis mit einer MdE von 10 v.H. zu gering
bewertet. Zur Begründung des begehrten Leistungsbeginns ab Januar 1993 hat sie ausgeführt, gegen eine
Antragsabgabe am 04.10.1996 spreche auch die Tatsache, dass der Bescheid des Beklagten bereits am 24.10.1996
ergangen sei. Sie habe mit Hilfe der Organisationen Weißer Ring (Frau G.) und Kassandra (Frau Z.) am 21.03. 1996
ein Antragsformular ausgefüllt, das sie am selben Tag beim Versorgungsamt abgegeben habe. Dies habe sie Frau Z.
anläßlich eines Besprechungstermins am 21.03.1996 um 13.00 Uhr mitgeteilt. Zuvor habe Frau G. ihr am 05.03.1996
ein Antragsformular mit Kurzmitteilung geschickt gehabt. Ein weiteres Fragebogenformular habe sie am 04.10.1996
ausgefüllt.
Nach Durchführung verschiedener Ermittlungen zu den streitgegenständlichen medizinischen Fragestellungen hat am
19.11.2002 ein Erörterungstermin mit Anhörung der Klägerin stattgefunden. Diese hat angegeben, dass sie den
Antragsvordruck am 21.03.1996 bei Frau Z. ausgefüllt habe und am selben oder am nächsten Tag damit zum
Versorgungsamt Nürnberg gegangen sei. Sie habe dort mit Frau F. gesprochen, die sie aufgefordert habe, noch
ärztliche Unterlagen beizubringen. Dabei habe sie von Frau F. einen kleinen Zettel erhalten, auf dem die Anschrift des
Amtes aufgestempelt und die Durchwahltelefonnummer von Frau F. nebst deren handschriftlichem Namenszug
enthalten sei. Den vereinbarten Termin am 19.09.1996 ab 8.30 Uhr habe sie nicht einhalten können, weil sie an
diesem Tag ihre Tochter geboren habe. Sie sei dann am 04.10.1996 zum Versorgungsamt gegangen und habe einen
Bericht des Dipl.-Psych. P. sowie Kopien aus den polizeilichen Ermittlungsakten mitgebracht. Für die Richtigkeit ihrer
Angabe spreche auch der handschriftliche Vermerk (mit Handschrift der Klägerin) auf Bl.86 OEG-Akte. Dort sei auf
dem Bericht des Psychologen P. vom 05.08.1996 vermerkt: "Bitte bis Freitag umschreiben! Habe am Freitag Termin
und kann es dann gleich für meine Krankenkasse um Genehmigung vorbeibringen. Danke!" Mit Freitag sei der
04.10.1996 gemeint gewesen.
Einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Einholung eines dermatologischen Gutachtens hat die
Klägerin mit Schriftsatz vom 30.01.2003 zurückgenommen.
In einem weiteren am 03.04.2003 abgehaltenen Erörterungstermin hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im
Einverständnis mit der Klägerin die Berufung hinsichtlich der geltend gemachten weiteren Schädigungsfolgen im
Bereich der Halswirbelsäule mit Migräne und Osteochondrose sowie bezüglich einer höheren MdE als 30 v.H.
zurückgenommen.
Zur Frage des Zeitpunkts der Antragstellung nach OEG ist die Zeugin W. F. , verheiratete F. , derzeit im
Erziehungsurlaub, vernommen worden. Die Zeugin hat ausgesagt, sie habe normalerweise einen ausgefüllten
Antragsvordruck nach dem OEG auf Vollständigkeit überprüft, einen Eingangsstempel angebracht und dann einen Akt
angelegt. Es wäre sehr ungewöhnlich gewesen, wenn sie der Klägerin den dreiseitigen Vordruck wieder mitgegeben
hätte, mit der Aufforderung, das noch fehlende Beiblatt zusätzlich auszufüllen und weitere Unterlagen beizubringen.
Sicher ausschließen könne sie dies allerdings nicht. Auf dem ihr gezeigten Zettel erkenne sie ihre Handschrift mit
ihrem Namen und ihrer Durchwahltelefonnummer. Sie wisse nicht mehr, weshalb sie der Klägerin den Zettel
mitgegeben habe. Normalerweise habe sie keine neuen Termine vereinbart. Auf dem zweiten Vordruck, den die
Klägerin am 04.10.1996 unterschriebenen habe, erkenne sie auf der Rückseite ihre Handschrift bezüglich des Namens
und der Adresse des Täters.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Beklagten unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg
vom 21.02.2002 und der Bescheide vom 24.10.1996/ 18.05.1998/ 29.06.1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 03.09.1999 zu verurteilen, Beschädigtenrente nach dem OEG ab 01.01.1993 zu zahlen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg
vom 21.02.2002 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Beklagten nach dem OEG, den Inhalt der Akten
des vorangegangenen Klageverfahrens beim Sozialgericht Nürnberg sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Zwischen den Beteiligten ist seit der teilweisen Berufungsrücknahme der Klägerin vom 03.04.2003 nur noch der
Beginn der Rentenleistungen streitig.
Das Sozialgericht ist ebenso wie der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Leistungen nach § 1 OEG
i.V.m. §§ 30 Abs.1, 60 Abs.1 BVG erst ab Antragsmonat, d.h. ab Oktober 1996, zu erbringen sind.
Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem
Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb
eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird (§ 60 Abs.1 Satz 1 und 2 BVG).
Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin erst am 04.10.1996 ihren auf dem amtlichen Vordruck
gestellten Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG beim zuständigen Versorgungsamt Nürnberg
persönlich abgegeben hat. Dafür spricht der von der zuständigen Sachbearbeiterin F. angebrachte Datumsstempel mit
dem handschriftlichen Vermerk "persönlich abgegeben" und dem Unterschriftskürzel. Auch wenn der dreiseitige
Antragsvordruck als Unterschriftsdatum den 21.03.1996 enthält, folgt daraus nicht zwingend, dass der
Antragsvordruck bereits an diesem Tag beim zuständigen Amt eingereicht worden ist.
Auch aufgrund der Einvernahme der damals beim Versorgungsamt zuständigen Sachbearbeiterin W. F. , verheiratete
F. , ist es nicht gelungen, einen Nachweis für die von der Klägerin geltend gemachten Tatsachen, insbesondere die
Antragstellung am 21.03.1996 zu erbringen. Die Zeugin teilte mit, dass üblicherweise ein am 21.03.1996 abgegebener
ausgefüllter Antragsvordruck mit Eingangsdatum vom selben Tag zu den Akten genommen und nicht der Klägerin zur
Vervollständigung des Beiblatts (Fragebogen) wieder mitgegeben worden wäre. Auch entspreche die Behauptung der
Klägerin, dass sie am 19.09.1996 wieder beim Versorgungsamt habe erscheinen sollen, nicht den üblichen
Gepflogenheiten des Amtes. Der handschriftliche Vermerk der Klägerin auf dem Bericht des Psychologen P. auf Bl.86
der OEG-Akte lässt ebenfalls nicht zwingend den Schluss zu, dass die Klägerin am Freitag, dem 04.10.1996, einen
neuen Termin beim Versorgungsamt erhalten hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Bericht in
anderem Zusammenhang für ihre Krankenkasse benötigte. Auch der kurze Zeitraum vom 04.10. bis zum
Bescheiderlass am 24.10.1995 spricht nicht eindeutig für den behaupteten Antragszeitpunkt im März 1996, da es sich
um einen Ablehnungsbescheid aus Rechtsgründen aufgrund Annahme eines Versagungsgrunds nach § 2 Abs.2 OEG
gehandelt hat, der keine zeitaufwändigen medizinischen Ermittlungen und versorgungsärztlichen Stellungnahmen
erforderlich gemacht hatte. Schließlich konnte die Klägerin auch keine unmittelbaren Zeugen für die Abgabe ihres
Antrags im März 1996 benennen. Weder die Mitarbeiterinnen der Organisationen Weißer Ring oder Kassandra noch
der Bekannte der Klägerin, K. L. , waren nach den Angaben der Klägerin bei der geltend gemachten persönlichen
Antragstellung am 21.03.1996 anwesend. Es steht auch nicht eindeutig fest, aus welchem Grund die Klägerin von der
Zeugin F. den kleinen Zettel erhalten hat, auf dem die Anschrift und die Telefonnummer der Sachbearbeiterin vermerkt
war. Die Klägerin könnte diesen Zettel auch erst am 04.10.1996 oder später erhalten haben.
Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen muss daher eine Antragstellung bereits im März 1996 als
nicht sicher erwiesen angesehen werden. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast geht dies zu Lasten der
Klägerin. Der Grundsatz besagt, dass die trotz durchgeführter Ermittlungen verbleibende Unsicherheit über das
Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen sich zu Lasten dessen auswirkt, der den Anspruch geltend macht, das
heißt hier zu Lasten der Klägerin (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, Rdnr.19a zu § 103).
Nach § 60 Abs.1 Satz 2 BVG kann zwar Versorgung auch für Zeiträume vor der Antragstellung geleistet werden, wenn
der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Ausgehend vom Antragsmonat Oktober
1996 kommt eine Rentenleistung vor diesem Antragsmonat jedoch nicht in Betracht, weil der Täter Th.P. laut
Strafurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.02.1996 bereits seit 29.04.1995 in Haft genommen worden war.
Auch wenn der Lebensgefährte der Klägerin diese bis zu seiner Inhaftierung immer wieder körperlich angegriffen hat,
läge der letzte Angriff zweifellos länger als ein Jahr seit der Antragstellung am 04.10.1996 zurück.
Im Übrigen wären auch bei einer Antragstellung im März 1996 nur die ab März 1995 verübten Gewalttaten nach OEG
entschädigungspflichtig. Die ab Dezember 1992 bis Februar 1995 begangenen und vom Landgericht Nürnberg-Fürth
am 08.02.1996 abgeurteilten Straftaten sind sowohl strafrechtlich als auch nach § 1 OEG als mehrere selbständige
Straftaten anzusehen. Der Täter handelte nicht mit einem sämtliche Teile der Handlungsreihe umfassenden
Entschluss (Gesamtvorsatz), sondern entschloss sich aus der jeweiligen Situation heraus zu den auch hinsichtlich
der Tatausführung völlig unterschiedlichen Attacken auf die Klägerin. Daher hätte auch eine Antragstellung im März
1996 keine Rückwirkung auf den Beginn der Reihe von Gewalttaten gegenüber der Klägerin zur Folge gehabt.
Aus diesen Gründen war die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.