Urteil des LSG Bayern vom 06.09.2007

LSG Bayern: unterbrechung der verjährung, versicherungsträger, hinterbliebenenrente, vertragsstaat, witwenrente, verjährungsfrist, sozialversicherungsrecht, untersuchungsgrundsatz, gleichstellung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 R 609/03 A
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 63/07
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. September 2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Beginn der Auszahlung einer Hinterbliebenenrente.
Die in Bosnien und Herzegowina lebende Klägerin ist die Witwe des am 29.04.1980 dort verstorbenen Versicherten B.
S. Sie stellte am 21.03.2002 bei der Beklagten Antrag auf Hinterbliebenenrente und bezog sich dabei auf einen bereits
am 22.12.1982 in ihrer Heimat gestellten Rentenantrag, aufgrund dessen sie seitdem eine jugoslawische bzw.
kroatische Witwenrente vom heutigen kroatischen Versicherungsträger in Z. beziehe. Sie gab an, der Verstorbene sei
zwischen Juni 1969 und Mai 1971 in Deutschland als Zimmerer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Nach Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens und Beiziehung eines Abdrucks des jugoslawischen
Rentenbescheids vom 16.03.1982 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2002 große Witwenrente ab
01.03.2001 unter Hinweis auf § 99 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Mit ihrem Widerspruch begehrte
die Klägerin die Zahlung der Witwenrente bereits ab 30.04.1980, hilfsweise ab 01.12.1982 unter Bezugnahme auf das
Datum des Antrags beim kroatischen Versicherungsträger am 22.12.1982 und auf Art.33 des deutsch-jugoslawischen
Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten gab dem Widerspruch teilweise statt. Ausgehend von einer wirksamen
Antragstellung am 22.12.1982 bewilligte sie Hinterbliebenenrente bereits ab 01.01.1998 und wandte für die vor diesem
Zeitpunkt liegende Zeit Verjährung des Anspruchs gemäß § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ein. Zur
Begründung führte sie aus, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist sei durch den damals gestellten Antrag nicht
eingetreten, da er keinerlei Hinweise auf in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeiten enthalten habe; deutsche
Versicherungszeiten seien vielmehr erstmals mit der Antragstellung im März 2002 geltend gemacht worden.
Leistungen seien daher nur rückwirkend für vier Kalenderjahre vor der erstmaligen Geltendmachung dieser Zeiten zu
erbringen. Der Widerspruch wurde insoweit mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2003 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Während
des Verfahrens erließ die Beklagte den Bescheid vom 17.06.2003, mit dem entsprechend der Teilabhilfe des
Widerspruchs eine monatliche Rente rückwirkend ab 01.01.1998 (monatliche Rente 28,90 EUR, Nachzahlungsbetrag
für Januar 1998 bis Juli 2003 1.353,72 EUR) bewilligt wurde. Sie übersandte den über den kroatischen
Versicherungsträger beigezogenen formlosen Rentenantrag der Klägerin vom 21.12.1982 in Kopie, der keinen Hinweis
auf in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeiten enthalte. Es liege damit kein Tatbestand vor, der die
Verjährung des Rentenanspruchs unterbrechen könne. Der damalige Versicherungsträger im ehemaligen Jugoslawien
habe keine Veranlassung zur Weiterleitung des Antrags gehabt, so dass auch der deutsche
Rentenversicherungsträger keine Möglichkeit gehabt habe, tätig zu werden.
Das SG gab der auf Zahlung der Hinterbliebenenrente ab 29.04.1980 gerichteten Klage - nach Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Klägerin - mit Urteil vom 20.09.2006 statt. Es führte aus, die Klägerin habe gemäß der hier
noch anzuwendenden Bestimmung des § 1290 Abs.1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. 300
Abs.2 SGB VI Anspruch auf Leistung der Witwenrente ab dem Todestag des Versicherten am 29.04.1980. Dem am
22.12.1982 im damaligen Jugoslawien gestellten Antrag komme eine verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne
von § 45 Abs.3 a.F. SGB I zu. Dies folge aus der in Art.33 Abs.2 des hier anzuwendenden deutsch-jugoslawischen
SV-Abkommens enthaltenen uneingeschränkten gesetzlichen Gleichstellung von Anträgen auf Sozialleistungen in den
Vertragsstaaten. Der Antrag vom 22.12.1982 entfalte daher dieselbe Wirkung wie ein inländischer Rentenantrag.
Nirgendwo ergebe sich ein Anhaltspunkt dafür, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung eines im Vertragsstaat
gestellten Antrags Kenntnis des inländischen Versicherungsträgers von der Antragstellung voraussetze. Auch sei
nicht ersichtlich, dass die Unterbrechung der Verjährung davon abhänge, dass anlässlich der Antragstellung auf die im
anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten oder eventuell bestehende Ansprüche hingewiesen werde.
Rechtspolitische Bedenken stünden ebenfalls nicht entgegen, denn der Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung
werde gemäß § 44 Abs.2 SGB I erst durch die Kenntnis des inländischen Versicherungsträgers, bei welchem der
Leistungsantrag "vollständig" vorliegen müsse, ausgelöst. Eine über den Leistungsanspruch hinausgehende
Belastung entstehe somit nicht. Das SG nahm Bezug auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) in
seinem Urteil vom 12.02.2004 (B 13 RJ 58/03 R).
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil und bringt vor, die Verjährung sei vorliegend nicht
unterbrochen worden. Das BSG habe in seiner zitierten Entscheidung u.a. zur Begründung auf den für die
Versicherungsträger geltenden Untersuchungsgrundsatz des § 20 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Teil X (SGB X)
verwiesen und daraus gefolgert, dass die in § 204 Abs.2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthaltene
Regelung zur Beendigung der Verjährungsunterbrechung durch Verfahrensstillstand generell nicht anwendbar sei.
Nach Ansicht der Beklagten finde der Untersuchungsgrundsatz aber dort seine Grenzen, wo der Antragsteller seinen
Mitwirkungspflichten nicht nachkomme (§ 21 Abs.2 Satz 1 und Satz 2 SGB X). Wenn der Antragsteller deutsche
Versicherungszeiten verschweige, könne der Leistungsträger weder den Sachverhalt ermitteln noch das Verfahren
abschließen und so erhebliche Nachzahlungen zu Lasten der Versichertengemeinschaft vermeiden. Darüber hinaus
fehle es dem Kraft gesetzlicher Fiktion wirksam gestellten Antrag mangels Geltendmachung der deutschen
Versicherungszeiten an der im Rahmen von § 45 Abs.3 SGB I für einen die Verjährung hemmenden Antrag an der
Schriftform; die beteiligten Versicherungsträger hätten nicht erkennen können, dass der Antrag auch als Antrag auf
deutsche Rente galt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass laut Beschluss des Großen Senats vom 21.12.1971
(GS 4/71 in BSGE 34, 1) Berechtigte im Allgemeinen in der Lage seien, ihre Ansprüche innerhalb der "sehr
geräumigen Verjährungsfrist von vier Jahren" geltend zu machen. Ein Auslandsaufenthalt oder die Unkenntnis des
Berechtigten über den Anspruch ändere daran nichts. Auch das aus dem Ausland nicht zu überschauende
Rentenrecht könne nicht als Entschuldigung für jahrelange Untätigkeit des Antragstellers dienen, Berechtigten sei
zuzumuten, sich selbst um die ihnen zustehenden Ansprüche zu kümmern. Es widerspreche dem gesetzgeberischen
Zweck der Verjährung, alle Nachteile, die durch ein jahrelanges Untätigbleiben des Versicherten entstünden, ganz
allgemein und ohne Ausnahme dem Versicherungsträger aufzubürden, der diese Untätigkeit nicht zu vertreten habe.
Zur Untermauerung ihrer Auffassung verwies die Beklagte auf die Beschlüsse der Arbeitsgruppe der deutschen
Rentenversicherung für zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht vom 26./27.07.2006, wonach den Urteilen des
BSG vom 12.02.2004 (B 13 RJ 58/03 R) und vom 08.12.2005 (B 13 RJ 35/05 R) nur für den Bereich des deutsch-
kanadischen SV-Abkommens gefolgt werde und im Übrigen darauf hinzuwirken sei, dass im Rahmen zukünftiger
Abkommensverhandlungen und im Rahmen der derzeitigen Beratungen über die noch zu erlassende
Durchführungsverordnung für die EWG-Verordnung 883/2004 festgelegt werde, dass ein Rentenantrag im anderen
Mitgliedstaat nur dann gleichgestellt sei, wenn ausdrücklich auch auf die dortigen Zeiten bzw. Ansprüche hingewiesen
werde.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.09.2006 aufzuheben
und die Klage gegen den Bescheid vom 04.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2003
sowie des Bescheides vom 17.06.2003 abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auf ihren Antrag bewilligte der Senat mit Beschluss vom 30.05.2007 Prozesskostenhilfe und ordnete ihr die bisherige
Bevollmächtigte bei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen
Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, sie
erweist sich aber nicht als begründet. Hierüber konnte der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs.2 SGG).
Zutreffend hat das Erstgericht entschieden, dass der Klägerin Hinterbliebenenrente rückwirkend ab 29.04.1980 zu
zahlen ist.
Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 1264 Abs.1, 1290 Abs.1 Satz 3 RVO (a.F.) i.V.m. § 300 Abs.2 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach ist die nach dem Tode des Versicherten zu zahlende Witwenrente vom Zeitpunkt
des Todes an zu gewähren, wenn für den Versicherten im Sterbemonat keine Rente zu zahlen war. Die Klägerin hatte
somit seit dem 29.04.1980 Anspruch auf Zahlung der aus dem Stammrecht auf Hinterbliebenenrente folgenden
monatlichen Einzelansprüche. Diese sind auch entgegen der Auffassung der Beklagte nicht für die Zeit vor dem
01.01.1998 verjährt.
Zwar verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen nach § 45 Abs.1 SGB I in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung in
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Verjährung wird jedoch nach Abs.3 der
Vorschrift durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs unterbrochen; die
Unterbrechnung dauert bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat nachweislich bereits im Jahre 1982 einen schriftlichen Antrag auf
Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann beim damaligen jugoslawischen Versicherungsträger in Z.
gestellt. Insoweit findet Art.33 Abs.2 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968
(DJSVA) Anwendung, wonach ein Antrag, der in einem der beiden Vertragsstaaten gestellt wird, als Antrag auf
entsprechende Leistung im anderen Vertragsstaat gilt. Durch den seinerzeit gestellten Rentenantrag der Klägerin wird
somit gleichzeitig die Antragstellung in der deutschen Rentenversicherung fingiert. Dabei ist die Wirkung dieser Fiktion
nicht an weitere Voraussetzungen, wie die Vollständigkeit des Antrags (hier insbesondere bezüglich der Angaben
auch zu deutschen Versicherungszeiten) geknüpft. Ebenso kommt es für die Gleichstellungsregelung nicht auf die
Kenntnis des Versicherungsträgers im anderen Vertragsstaat an, wie das BSG in seinen Entscheidungen vom
12.02.2004 (B 13 RJ 58/03 R = BSGE 92, 159 = SozR 4 - 6580 Art.19 Nr.1) und vom 08.12.2005 - B 13 RJ 35/05 R
für vergleichbare Fälle von in Kanada gestellten Anträgen auf Regelaltersrente, in denen deutsche
Versicherungszeiten nicht angegeben und die Rentenanträge nicht an den deutschen Versicherungsträger
weitergeleitet wurden, ausgeführt hat. Die nahezu vollständige Antragsgleichstellung in Art.19 Abs.2 des deutsch-
kanadischen Sozialversicherungsabkommens a.F. bewirkt ebenso wie die Gleichstellung in Art.33 Abs.2 DJSVA eine
automatische Erstreckung des Antrags auf Leistung in einem Vertragsstaat auf die entsprechende Leistung im
anderen Vertragsstaat; dies soll den Antragsteller von der Mühe einer doppelten Antragstellung entbinden und auch
das Risiko einer Fristversäumnis durch verspäteten Eingang im anderen Vertragsstaat ausschließen (Frank in Berliner
Kommentar, Internationales Rentenrecht Band II, Stand Oktober 2000, Rdnr.564 S.189, zitiert im Urteil des BSG vom
08.12.2005 - a.a.O.).
Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, es liege kein Antrag im Sinne des § 45 Abs.3 SGB I
vor, wenn die Frage nach deutschen Versicherungszeiten verneint werde, denn es fehle dann an einer eindeutigen
empfangsbedürftigen öffentlich-rechtlichen Willenserklärung, und diese könne auch durch die Antragstellung nicht
fingiert werden (so Punkt 2.5 der vorgelegten Unterlage der Arbeitsgruppe für zwischenstaatliches
Sozialversicherungsrecht für die Sitzung am 26./27.07.2006 in Berlin), denn im vorliegenden Fall wurden deutsche
Versicherungszeiten nicht verneint, sondern lediglich nicht angegeben. Auch lässt sich gegen die uneingeschränkte
Antragsgleichstellung im DJSVA nicht vorbringen, der Kraft gesetzlicher Fiktion anzunehmenden Antragstellung
komme keine verjährungshemmende Wirkung zu, weil es - zumindest bei Nichtangabe deutscher Versicherungszeiten
in dem Antrag - an ausreichender Schriftform im Sinne des § 45 Abs.3 SGB I a.F. fehle, so dass ein Antrag auch auf
deutsche Rente nicht erkennbar gewesen sei. Diese Überlegungen der Beklagten sind letztlich nicht geeignet, die
eindeutige gesetzliche Gleichstellungsregelung einzuschränken. Gleiches gilt auch für die weiteren Überlegungen der
von der Beklagten zitierten Arbeitsgruppe für zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht zu der laut BSG GS 4/71
in BSGE 34, 1 "geräumigen Verjährungsfrist von vier Jahren", in denen Berechtigte im Allgemeinen in der Lage seien,
Ansprüche geltend zu machen.
Die mit der Antragstellung im Jahre 1982 nach allem wirksam unterbrochene Verjährung dauerte bis zur
Bescheiderteilung durch die Beklagte fort. Die Einrede der Verjährung konnte nicht wirksam erhoben werden.
Bei dieser Sachlage kann die Berufung keinen Erfolg haben. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG
zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.