Urteil des LSG Bayern vom 04.08.2010

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, vollziehung, vertretung, stadt, hauptsache, rechtsschutz, form, sanktion, vorrang, beweisführung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 04.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 10 AS 392/10 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AS 466/10 B ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 9. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 21. Juni 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
I. Gegenstand des Eilverfahrens ist der Antrag des Antragstellers (Ast) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs vom 12.05.2010 gegen den Sanktionsbescheid vom 07.05.2010. Der Ast bezieht seit dem
16.06.2005 von der Antragsgegnerin (Ag) laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Die Ag forderte den Ast mit Schreiben vom 09.02.2010 auf, am 23.02.2010 um 09.30 Uhr in ihrer Außenstelle A-Stadt
in einem bestimmten Zimmer vorzusprechen. Es solle ein Gespräch über das Bewerberangebot bzw. über die
berufliche Situation des Ast geführt werden. Dem Schreiben war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, es wurde am
16.02.2010 abgesandt. Mit Schreiben vom 23.02.2010 teilte die Ag dem Ast mit, es komme ein Sanktionsbescheid in
Betracht, weil er zu dem Meldetermin am 23.02.2010 nicht erschienen sei. Der Ast beantwortete dieses Schreiben
nicht. Mit Bescheid vom 07.05.2010 minderte die Ag das Arbeitslosengeld II des Ast für den Zeitraum 01.06.2010 bis
31.08.2010 um 80 % der Regelleistung. Es ergebe sich eine Absenkung in Höhe von monatlich 287,20 Euro. Zum
Termin am 23.02.2010 sei der Ast ohne Angaben von Gründen nicht erschienen. Gegen den Bescheid vom
07.05.2010 erhob der Ast am 12.05.2010 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2010
zurückgewiesen wurde. Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist (noch) nicht anhängig. Ebenfalls am
12.05.2010 stellte der Ast beim Sozialgericht Landshut - SG - Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er habe am
23.02.2010 in der Außenstelle A-Stadt der Ag vorgesprochen. Der ihm genannte Ansprechpartner sei informiert
worden. Den Antrag des Ast auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das SG mit Beschluss vom 09.06.2010 ab.
Hinsichtlich des Meldeversäumnisses am 23.02.2010 lägen die Voraussetzungen einer Sanktion nach § 31 Abs. 3
Satz 3 i.V.m. Abs. 2 SGB II vor. Indem der Ast sich geweigert habe, das Büro des ihm genannten Ansprechpartners
zu betreten, habe er sich nicht bei der in der Aufforderung genannten Stelle gemeldet. Der Ast sei auch über die
Rechtsfolgen belehrt worden und habe für die Pflichtverletzung keinen wichtigen Grund im Sinne von § 31 Abs. 2 SGB
II nachgewiesen. Auch der Umfang der Absenkung sei nicht zu beanstanden, da die Ag zu Recht von einer siebten
wiederholten - also insgesamt der achten zu berücksichtigenden - Pflichtverletzung im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 3
i.V.m. Abs. 2 SGB II ausgegangen sei. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.
Hiergegen hat der Ast am 21.06.2010 Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht - LSG - eingelegt. Die wiederholte
Sanktion um 80 % verstoße gegen das Grundgesetz. Mit dem verbleibenden Geld sei es ihm nicht möglich, ein
menschenwürdiges Dasein zu führen. Gleichzeitig beantragte der Ast, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Ag
verwies zur Erwiderung auf die Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. II. Die
gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht
begründet. Den Antrag des Ast auf Erlass einer "einstweiligen Verfügung" hat das SG richtigerweise als Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegen den Bescheid
vom 07.05.2010 ausgelegt. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen
Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise anordnen. Vorliegend haben Widerspruch und Klage nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.
Dem Antrag steht - in Form fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses - nicht entgegen, dass die Ag am 23.07.2010 mit
Widerspruchsbescheid den Widerspruch des Ast zurückgewiesen hat. Denn nach § 86 b Abs. 3 SGG ist ein Antrag
nach § 86 b Abs. 1 SGG auch schon vor Klageerhebung zulässig; ausreichend ist die Einlegung des Widerspruchs
(Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, Rdz. 8 a zu § 86 b). Denn es muss sichergestellt sein,
dass die aufschiebende Wirkung ununterbrochen bis zur Rechtskraft gilt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Komm. zum SGG, Rdz. 11 zu § 86 a). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Ast ist
daher nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei sind die
öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung
der Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Das Gericht hat zu beachten, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss
der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des
angefochtenen Bescheides den Vorrang gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der
Vollziehung einräumt. Bei Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ist eine Ablehnung des einstweiligen
Rechtsschutzes aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Hauptsache aber nur dann zulässig, wenn das Gericht die
Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft hat (Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 und Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06). Allerdings hat
der Ast auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze keinen Anspruch auf die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
23.07.2010. Denn der Senat hat keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom
07.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010 hinsichtlich des Meldeversäumnisses am
23.02.2010, da der Ast keine ausreichenden Gründe vorgetragen hat, warum er den Meldetermin nicht wahrgenommen
hat. Mit der Vorsprache im Eingangsbereich des Dienstgebäudes der Ag erfüllte der Ast seine Meldepflicht nicht (Vgl.
auch Beschluss des BayLSG vom 26.04.2010, L 7 AS 212/10 B ER). Dem Antragsteller wurden
Lebensmittelgutscheine als Sachleistung nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II bewilligt. Kinder sind von der Absenkung nicht
betroffen. Der Senat schließt sich nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG der Begründung des Sozialgerichts an und weist die
Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. III. Das SG hat auch den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein
Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird
der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung
erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussichten lagen, auch bei der gebotenen summarischen Prüfung, nicht vor. Bei der Prüfung der
hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der
verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Eine
hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der
Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in
tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar,
9.Aufl., Rn. 7, 7a zu § 73a).
Dasselbe gilt für die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Auch hier waren die
Erfolgsaussichten nach der Sach- und Rechtslage zu verneinen.
Zur Begründung verweist der Senat auf die unter II. gemachten Ausführungen sowie die Ausführungen des SG in
seinem angefochtenen Beschluss.
Da der Eilantrag in beiden Instanzen erfolglos blieb, waren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG
analog. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.