Urteil des LSG Bayern vom 08.12.2008
LSG Bayern: vertretung, auflage, anerkennung, zivilprozessordnung, waffengleichheit, sicherheit, hauptsache, ausschluss, öffentlich, gleichstellung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 08.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 12 U 234/07
Bayerisches Landessozialgericht L 18 B 611/08 U PKH
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.06.2008 aufgehoben.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt H., D.str ... , B-
Stadt, beigeordnet.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskasse übernommen.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschlusses des Sozialgerichts (SG)
Bayreuth vom 04.06.2008, die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung des Rechtsanwalts H ...
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob beim Kläger Berufskrankheiten im Sinne der Nr 2108 und/oder
2109 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.10.2007
beim SG die Gewährung von PKH beantragt, die das SG mit Beschluss vom 04.06.2008 mangels hinreichender
Erfolgsaussicht abgelehnt hat. Es hat die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der
Berufskrankheiten unter Bezugnahme auf Erhebungen der Beklagten verneint. Die Beklagte habe sich im
Verwaltungsverfahren an den Vorgaben des Mainz-Dortmunder-Dosismodells (MDD) orientiert. Das
Bundessozialgericht (BSG) gehe im Urteil vom 19.08.2003 Az: B 2 U 1/02 R, modifiziert durch das Urteil vom
30.10.2007 B 2 U 4/06 R ebenfalls davon aus, dass das MDD nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand ein
geeignetes Modell zur Feststellung der schädigenden Einwirkung im Sinne der Berufskrankheit (BK) Nr 2108 der
Anlage zur BKV darstelle. Der Kläger hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Der Senat hat den
Beklagten zur Beschwerde gehört.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und, da sie form- und fristgerecht
eingelegt worden ist (§ 173 SGG), im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Die
Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH gelten (im Sozialgerichtsrechtsstreit entsprechend (§ 73a
SGG). Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114
ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung
bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint
oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (so BVerfGE 81, 347, 356 mwN). Da der
Gleichheitsgrundsatz des GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip keine vollständige Gleichstellung
Unbemittelter mit Bemittelten verlangt, sondern nur eine weitgehende Angleichung, ist es verfassungsrechtlich
unbedenklich, die Gewährung von PKH davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. PKH darf dann verweigert werden, wenn die
Erfolgschance nur eine entfernte ist (BVerfGE aaO S 357). Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht
genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer 8.Aufl, § 73a Rdnr 7 mwN); der Erfolg
braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Es muss nicht abschließend abzusehen sein, ob das Rechtsmittel
begründet ist, vielmehr ist die Erfolgsaussicht grundsätzlich schon dann als hinreichend anzusehen, wenn sich die
Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergibt (Peters-Sautter-Wolff 4.Aufl, § 73a S 258/8-14/21. Eine hinreichende
Erfolgsaussicht kann somit vorliegen, wenn es erforderlich erscheint, Gutachten einzuholen (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer aaO; Beschluss des BayLSG vom 06.07.1987 - L 5 B 55/87.Ar und vom 22.03.1989 - L 5 B
305/88.Ar). Dies ist hier der Fall. Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer
Beklagte im Sinne der Nr 2108 der Anlage zur BKV vorliegen, sind nach dem vom SG zitierten Urteil des BSG vom
30.10.2007 die vom MDD vorgegebenen Orientierungswerte im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu
modifizieren. Die vorliegende Streitsache ist daher nach den Vorgaben des BSG unter Zuhilfenahme medizinischer,
naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu entscheiden. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist vorliegend zu bejahen. Die
Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist auch erforderlich, insbesondere aus dem Grundsatz der "Waffengleichheit" (§
121 Abs 2 ZPO; vgl hierzu Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 22.06.2007 Az: 1 BvR 681/07). Der Kläger
erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH. Die Kostenentscheidung für das
Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde gegen einen
Beschluss, der einen Antrag auf PKH ablehnt, ist eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Nr 5
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004 (RVG), so dass im Beschwerdeverfahren vom Landessozialgericht
(LSG) eine Kostenentscheidung zu treffen ist (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.2007 - L 3 B
307/06 AS mwN; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9.Auflage, § 176 Rdnr 5a). § 127 Abs 4
Zivilprozessordnung (ZPO) steht der Pflicht der Staatskasse zur Kostenerstattung nicht entgegen. Zwar bestimmt §
127 Abs 4 ZPO, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden. Im PKH-Prüfungsverfahren
einschließlich der Beschwerde geht es aber um staatliche Daseinsvorsorge, die Parteien stehen sich dort also nicht
wie im Klageverfahren als Gegner gegenüber. In § 127 Abs 4 ZPO geht es um den Ausschluss der Erstattung von
Kosten durch den Gegner im Zivilprozess (vgl OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2002 in MDR 15/2002 S 910).
Diese Vorschrift kann nicht über § 201 SGG entsprechend auf die Staatskasse angewendet werden. Mit dem
öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch gemäß §§ 18 Nr 5, 45 Abs 1 RVG besteht nunmehr eine gesetzliche
Grundlage, die Kosten des mit der Beschwerde beauftragen Rechtsanwaltes der Staatskasse aufzuerlegen (vgl.
Gerold/Schmidt/ v.Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte -BRAGO-, Kommentar, 12.Auflage §
51 Rdnr 17; dort wird unter der Geltung der BRAGO von einer fehlenden gesetzlichen Grundlage ausgegangen und
diese Ansicht wird in der 14. Auflage aaO § 51 Rdnr 18 trotz gleichzeitig geäußerter verfassungsrechtlicher Bedenken
fortgeschrieben). Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.