Urteil des LSG Bayern vom 08.07.2008

LSG Bayern: krankengeld, arbeitsunfähigkeit, arbeitsmarkt, behandlung, krankenkasse, beweismittel, einspruch, beweislast, beweiswert, verbindlichkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 3 KR 1300/05
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 333/06
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Krankengeld über den 30.06.2005 hinaus.
Der 1946 im vormaligen Jugoslawien geborene und bei der Beklagte pflichtversicherte Kläger war 1969 nach
Deutschland umgesiedelt und war hier in seinem Beruf als Elektriker tätig, zuletzt als EDV-Netzwerkkabeltechniker.
Seit 1996 stand er ca. einmal monatlich in Behandlung des Nervenarztes Dr. R ... Im Jahr 2000 erlitt er einen
Autounfall mit Kopfverletzungen. Im Jahr 2003 verlor er insolvenzbedingt seinen Arbeitsplatz. Er bezog in diesem
Jahre Krankengeld bis zum 26.02.2003 und sodann bis 19.12.2004 Arbeitslosengeld.
Nach Erstbescheinigung von Arbeitsunfähigkeit durch Dr. R. vom 08.11.2004 leistete die Beklagte Krankengeld. Ein
Gutachten des MDK vom 11.04.2005 bestätigte zunächst die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. In einem weiteren
Gutachten vom 14.06.2005 stellte der MDK nach telefonischem Kontakt mit Dr. R. fest, dass der Kläger auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt spätestens zum 01.07.2005 wieder arbeitsfähig sein werde. Mit Bescheid vom 23.06.2005
stellte die Beklagte daraufhin die Krankengeldzahlung zum 30.06.2005 ein.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte aktuelle Behandlungsberichte bei und wertete die in
einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München wegen Rentenbewilligung erstellten Sachverständigengutachten
des Orthopäden Dr. S. (19.11.2004) und des Neurologen/Psychiaters Dr. B. (10.06.2005 aufgrund Untersuchung vom
13.04.2005) aus, welche vollschichtiges Einsatzvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt hatten. Dem
folgend verneinte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005 einen Anspruch auf Krankengeld über den
30.06.2005 hinaus.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben. Mit Urteil vom 11.06.2006 hat das Sozialgericht
dem nervenärztlichen Gutachten des Dr. P. (08.03.2006 mit ergänzender Stellungnahme vom 22.05.2006) folgend die
Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat sich im Wesentlichen darauf bezogen, der behandelnde
Arzt Dr. R. habe telefonisch gegenüber dem MDK angegeben, dass eine Verweisbarkeit an das Arbeitsamt ab dem
01.07.2005 möglich sein werde, die Einsatzfähigkeit des Klägers sich aber tatsächlich anders entwickelt hätte.
Faktisch sei der Kläger auch ab 01.07.2005 entsprechend einer Stellungnahme des Dr. R. vom 08.05.2006 und der
dort angegebenen Verschlechterungen arbeitsunfähig gewesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.10.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom
23.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm Krankengeld über den 30.06.2005 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Varhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie
auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG), aber
unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
19.09.2005. Danach hat Kläger mangels Arbeitsunfähigkeit über den 30.06.2005 hinaus keinen Anspruch auf
Krankengeld. Diese Entscheidung ist formell und materiell zu Recht ergangen, wie das Urteil des Sozialgerichts
München vom 11.10.2006 zutreffend ausführt.
Nach § 44 Sozialgesetzbuch V (SGB V) erhalten Versicherte Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig
macht.
Aufgrund der nicht anzuzweifelnden Erstbescheinigung des Dr. R. vom 08.11.2004 war der Kläger seither
arbeitsunfähig erkrankt und die Beklagte hatte ihm zu Recht Krankengeld in zutreffend berechneter Höhe bewilligt.
Hingegen ist Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 01.07.2005 nicht mehr anzunehmen. In Würdigung der
Stellungnahme des MDK vom 14.06.2005 ist der Senat überzeugt, dass beim Kläger zu diesem Zeitpunkt als
Haupterkrankungen eine schizo-affektive Störung und eine depressive Phase bestanden; sein Befinden war allerdings
durch die längerfristige fachspezifische Behandlung des Dr. R. soweit stabilisiert, dass er ab dem 01.07.2005 in der
Lage war, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne relevante zeitliche Einschränkungen tätig zu sein. Diese Prognose
hatte ihre Grundlage in ärztlichen Kenntnissen und Erfahrungen, so dass sie nicht anzuzweifeln ist. Insofern hatte der
allgemeine Arbeitsmarkt den zutreffenden rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit dargestellt,
denn eine hinreichende Beziehung zu der zuletzt wohl 2001 ausgeübten Tätigkeit als Netzwerkkabeltechniker war
jedenfalls nach dem Arbeitslosengeldbezug von März bis Dezember 2004 nicht mehr vorhanden.
Zwar hat der behandelnde Arzt Dr. R. unter dem 24.08.2005 entgegen der MDK-Einschätzung ausgeführt, der Kläger
sei tatsächlich über den 30.06.2005 hinaus arbeitsunfähig und hat Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw.
Auszahlscheine ausgestellt. Diesen kommt allerdings als ärztlich-gutachterliche Stellungnahmen, welche die
Grundlage für den Krankengeldanspruch bilden (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 182 Nr.12 S.53 m.w.N.; BSGE 54, 62,
65 = SozR 2200 § 182 Nr.84 S.24; BSG, Beschluss vom 31. März 1998 - B 1 KR 56/96 B, Juris-Dok-Nr.
KSRE071420518 ; Urteil vom 9. Oktober 2001 - B 1 KR 12/01 R, Juris-Dok-Nr KSRE030721522 ; ferner Urteil des
Senats vom 8. November 2005 - B 1 KR 21/04 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; aus der
aktuellen Literatur z.B.: Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd.2, § 44 SGB V RdNr.131 ff.
m.w.N. und § 46 SGB V RdNr.20; Höfler in: Kasseler Kommentar, § 46 SGB V RdNr.7; Marschner in: von Maydell,
GK-SGB V, § 44 RdNr.12 und § 46 RdNr.16, Stand: Oktober 2002; Kruse in: ders/Hänlein, GKV-LPK, 2. Auflage
2003, § 46 SGB V RdNr.5; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr.501 f, 511; Just in: Wannagat, SGB V, § 46 RdNr.15
ff. ) kein besonderer Beweiswert zu. Im sozialgerichtlichen Verfahren sind diese nämlich Beweismittel wie jedes
andere, so dass der durch sie bescheinigte Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt werden kann (BSG Urteil vom
08.11.2005, B 1 KR 18/04 R). Eine solche Widerlegung stellt die Stellungnahme des MDK vom 14.06.2005 dar. Damit
sind die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitraum nicht nachgewiesen.
Der Kläger trägt die Nachteile daraus, dass sich die für den Anspruch auf Krankengeld erforderlichen
Anspruchsvoraussetzungen des § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V nicht nachweisen lassen. Auch wenn dem
sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Amtsermittlungspflicht gem. §§ 103, 128 SGG eine subjektive Beweislast
fremd ist, treffen den Kläger nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast (Feststellungslast) die nachteilige
Folgen, dass Arbeitsunfähigkeit nicht festzustellen ist. Denn jeder Beteiligte trägt die materielle Beweisführungslast
für diejenigen Tatsachen, welche die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge begründen (vgl.schon BSGE 6, 70, 73;
BSGE 71, 256, 260 m.w.N. = SozR 3-4100 § 119 Nr.7 m.w.N.; ferner z.B. Leitherer in: Meyer-Ladewig, unter
anderem, a.a.O., § 103 RdNr.19a m.w.N.; Roller in: Handkommentar, a.a.O., § 103 RdNr.34).
Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute. Nach § 275 Abs.1 Nr.3b SGB V war die Beklagte nicht zur
Einholung eines weiteren MDK-Gutachtens verpflichtet. Diese Pflicht bestünde nur, wenn der behandelnde Dr R. seine
gegenteilige Ansicht untermauert und nicht nur seine schon zuvor abgegebene Einschätzung in der Folgezeit
kommentarlos wiederholt hätte. Denn nach § 62 Abs.3 Bundesmantelvertrag-Ärzte und § 19 Abs.3 BMV-
Ärzte/Ersatzkassen ist das Gutachten des MDK zur Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich verbindlich. Abs.4 der
genannten Mantelvertragsnormen regelt in Ausnahme dazu, dass der behandelnde Arzt unter Darlegung seiner Gründe
bei der Krankenkasse ein Zweitgutachten beantragen kann, wenn zwischen ihm und dem MDK
Meinungsverschiedenheiten zur Arbeitsunfähigkeit bestehen. Erst wenn die Krankenkasse diese
Meinungsverschiedenheiten nicht ausräumen kann, soll der MDK mit dem Zweitgutachten einen Arzt des Gebiets
beauftragen, in das die verordnete Leistung oder die Behandlung der vorliegenden Erkrankung fällt. Nr.23 AU-RL sieht
im Wesentlichen übereinstimmend damit ebenfalls die Verbindlichkeit des MDK-Gutachtens vor, das nur auf einen
begründeten Einspruch des Arztes hin mittels eines Zweitgutachtens zu überprüfen ist. Insoweit wiederholen BMV-Ä
bzw EKV-Ä sowie AU-RL nur, was bereits aus § 275 SGB V herzuleiten ist. Da Dr. R. keinen begründeten Einspruch
einlegte, sondern sich im Wesentlichen wiederholte, ergibt sich nichts zu Gunsten des Klägers.
Im Übrigen hatte der Neurologe/Psychiater Dr. B. im Rentenverfahren vor dem Sozailgericht München in seinem
überzeugenden Gutachten vom 10.06.2005 - erstellt aufgrund persönlicher Untersuchung vom 13.04.2005 - den Kläger
trotz bestehender gesundheitlicher Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtig einsetzbar
gehalten, ebenso wie Dr. S. im ebenso überzeugenden Gutachten vom 19.11.2004. Auch der erstinstanzlich gehörte
Sachverständige Dr. P. hat in Kenntnis und Auswertung aller ärztlicher Unterlagen, vor allem derjenigen des Dr. R.
Arbeitsunfähigkeit mit schlüssiger und einleuchtender Begründung verneint. Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist
somit sogar nachgewiesen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht wegen Erkrankungen aus dem
psychiatrischen Formenkreis arbeitsunfähig war, so dass ein Krankengeldanspruch über den 30.06.2005 nicht
bestanden hatte.
Die Berufung bleibt somit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.