Urteil des LSG Bayern vom 12.10.2010
LSG Bayern: darstellung des sachverhaltes, krankenkasse, nachzahlung, darlehen, unterhalt, verfügung, einkünfte, geldanlage, rechtsverordnung, verwertung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.10.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 10 AS 1007/10 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 624/10 B PKH
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer III des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.07.2010
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Antragstellerin (ASt) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor
dem Sozialgericht Nürnberg (SG), in dem die Bewilligung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig waren.
Am 10.05.2010 beantragte die ASt erstmals bei der Antragsgegnerin (Ag) schriftlich die Bewilligung von Alg II. Sie
befinde sich seit April 2009 im Krankenstand und sei nicht in der Lage die Räumlichkeiten der Ag aufzusuchen. Sie
leide unter Agoraphobie und sei außer Stande, ihr gewohntes Umfeld zu verlassen. Sie lebe mit einer Freundin
zusammen in einer Wohngemeinschaft. Für die 95 m² große Wohnung sei ein Mietzins von 700.- EUR (einschließlich
35.- EUR Garagenmiete), kalte Nebenkosten in Höhe von 145.- EUR sowie Heizkosten in Höhe von 100.- EUR
monatlich zu entrichten. Die Kosten würden hälftig geteilt. Krankengeld habe sie bis 18.01.2010 in Höhe von 984,30
EUR monatlich bezogen, jedoch habe die Krankenkasse die Zahlungen eingestellt. Das Sozialgericht Nürnberg (SG)
habe es abgelehnt, die Krankenkasse im Rahmen eines Eilverfahrens (S 9 KR 180/10 ER) zur vorläufigen Erbringung
von Leistungen zu verpflichten.
Bereits am 21.06.2010 hat die ASt beim SG beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 359.- EUR nebst Kosten der Unterkunft und Heizung in
Höhe von 422,50 EUR zu erbringen. Zudem hat sie die Bewilligung von PKH und die Beiordnung ihres
Bevollmächtigten beantragt. Die Krankengeldzahlungen seien seit 18.01.2010 eingestellt. Mit der Aussicht auf die
Nachzahlung des Krankengeldes und einem Darlehen ihrer Großmutter (1.400.- EUR) habe sie die Zeit seit Januar
2010 zwar überbrücken können, jedoch habe sie keinerlei Einkünfte, so dass ihre finanziellen Reserven
zwischenzeitlich erschöpft seien. Zudem sei sie durch die Einstellung der Krankengeldzahlungen nicht
krankenversichert.
Dem hat die Ag entgegengehalten, die ASt habe vorrangig Leistungen anderer Leistungsträger in Anspruch zu
nehmen, um ihre Bedürftigkeit zu vermeiden. Insbesondere sei ihr nach der Entscheidung des SG zuzumuten, an der
von der Krankenkasse geforderten Untersuchung teilzunehmen, denn die Zahlung des Krankengeldes werde nur
wegen der fehlenden Mitwirkung der ASt verweigert. Zudem sei die ASt nicht bedürftig, denn es gebe erhebliche
Anhaltspunkte, dass die ASt und ihre Mitbewohnerin als Einstandsgemeinschaft anzusehen seien. Die beiden
wirtschafteten miteinander und die Einkünfte der Mitbewohnerin würden auf das Konto der ASt überwiesen, über das
beide verfügen könnten. Zuletzt seien nach den vorliegenden Kontoauszügen die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse noch völlig ungeklärt. Die ASt verfüge über ein Bausparguthaben und insbesondere aus den
Kontoauszügen ergäben sich Mieteinnahmen.
Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein
Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Zum einen sei die ASt verpflichtet, vorrangig Leistungsansprüche
gegen andere Leistungsträger durchzusetzen, wobei es an ihr selbst liege, durch zumutbare Mitwirkungshandlungen
ihre Ansprüche gegenüber der Krankenkasse zu verwirklichen. Zum anderen sei die ASt nicht bedürftig. Nach
summarischer Prüfung sei davon auszugehen, sie lebe in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mitbewohnerin, die über ein
hinreichendes Einkommen verfüge, um den in der Einstandsgemeinschaft bestehenden Bedarf zu decken. Zudem
verfüge die ASt selbst über Mieteinkünfte. Mit dem Beschluss vom 21.07.2010 (Ziffer III des Tenors) hat das SG
auch die Gewährung von PKH abgelehnt.
Gegen den Beschluss hat die ASt insgesamt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es
bestehe keine Einstandsgemeinschaft zwischen ihr und ihrer Mitbewohnerin. Die gemeinsame Nutzung einer
Kontoverbindung sei vorübergehender Natur gewesen und habe lediglich dem Zweck gedient, die Zahlung der Miete
sicher zu stellen. Allein ein gelegentliches gemeinsames Kochen lasse nicht auf einen gegenseitigen Einstandswillen
schließen.
Die Beschwerde in Bezug auf die einstweilige Anordnung (L 11 AS 587/10 B ER) hat die ASt am 13.09.2010 für
erledigt erklärt, nachdem ihr durch die Krankenkasse - ohne Erteilung eines Bescheides - rückständige Leistungen in
Höhe von 6.000.- EUR nachgezahlt worden waren.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel ist
im Ergebnis jedoch nicht begründet.
Nach § 73a Absatz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält PKH eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren:
Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach § 115 Abs 3 ZPO hat die ASt ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, wobei § 90 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend gilt. Zum Vermögen in diesem Sinne gehört das gesamte
verwertbare Vermögen (§ 90 Abs 1 SGB XII). Eine Verwertung des Vermögens ist entsprechend § 90 Abs 2 Nr. 9
SGB XII nicht zumutbar, soweit ein kleinerer Barbetrag oder ein sonstiger Geldwert zu verwerten wäre. In diesem
Zusammenhang kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs 2 Nr. 9 bestimmen (§ 96
Abs 2 SGB XII). Dies ist mit der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr. 9 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (BSHG § 88 Abs 2 DV 1988) vom 27.12.2003 (BGBl. 2003 S. 3022, 3060) geschehen. Nach § 1
Abs 1 Satz 1 Nr. 1 a) BSHG § 88 Abs 2 DV 1988 gilt als kleinerer, nicht verwertbarer Barbetrag für die ASt auch vor
Vollendung des 60. Lebensjahres ein Betrag von 2.600.- EUR, denn PKH ist keine Hilfe zum Lebensunterhalt sondern
Hilfe in einer sonstigen Lebenslage iSd § 73 SGB XII (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rn.57 mwN).
Hierbei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - vorliegend also auch der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere auch noch im
Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. (vgl. Geimer in Zöller, aaO § 119 Rn.44f mwN).
Mit der Nachzahlung von 6.000.- EUR durch die Krankenkasse im September 2010 steht der ASt nunmehr ein
Barbetrag zur Verfügung der das Schonvermögen von 2.600.- EUR überschreitet, und es gibt keine Anhaltspunkte, die
es unzumutbar erscheinen lassen, die ASt auf diesen Barbetrag zu verweisen. Vorliegend handelt es sich bei der
Auszahlung der rückständigen Leistungen ihrem Zweck folgend um laufende Lohnersatzleistungen, die geeignet sind,
der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen. Gleichwohl ist es nicht geboten die Nachzahlung durch die
Krankenkasse wie laufendes Einkommen zu behandeln, denn die nunmehr zur Verfügung stehenden Geldmittel sind
in der Weise zu qualifizieren, als ob die laufenden Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden wären. Nur soweit
laufender Unterhalt durch Kreditaufnahme gedeckt worden ist, sind diese Verbindlichkeiten vorab abzusetzen, so dass
der Schluss zu ziehen ist, dass die ASt den laufenden Unterhalt im übrigen aus ihrem Vermögen bestritten hat, das
bei ordnungsgemäßer Zahlung der Lohnersatzleistungen noch vorhanden wäre. Insoweit ist kein sachlicher Grund
erkennbar, die ASt gegenüber den Antragstellern zu privilegieren, die aus laufenden Leistungen ihren Lebensunterhalt
bestritten haben und PKH wegen des (nicht verbrauchten) Vermögens nicht beanspruchen können. Unzumutbar ist die
Berücksichtigung dieses Geldmittel daher nur soweit, wie die ASt gezwungen war, ihren Lebensunterhalt durch
Fremdmittel zu bestreiten und sich insoweit einer aktuellen Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt sieht (vgl. hierzu
auch Geimer in Zöller, aaO § 115 Rn. 58a zur vergleichbaren Problematik nachgezahlte Unterhaltsrückstände zu
berücksichtigen). Vorliegend hat die ASt - auch nach Hinweis des Senates - lediglich pauschal angegeben, zur
Deckung des laufenden Unterhaltes Schulden gemacht zu haben. Nach Lage der Akten lässt sich jedoch nur ein
Darlehen ihrer Großmutter (1.400.- EUR) nachvollziehen. Diesen Betrag als kreditfinanzierte Sicherung des
Lebensunterhaltes qualifiziert, verbleibt der ASt nach Rückführung dieser Schulden - die bislang ohnehin nicht belegt
sind - ein Betrag von 4.600.- EUR. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 2.600.- EUR verfügt die ASt somit
über ein einzusetzendes Vermögen von 2.000.- EUR, das ausreicht, die Kosten des Antragsverfahrens vor dem SG
zu decken. Insoweit kann der Konto(soll)stand in Höhe von ca. 1.550.- EUR zum 30.06.2010 keine Berücksichtigung
finden, denn es ist nicht nachvollziehbar darlegt, ob und in welchem Umfang die Verschuldung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes erforderlich geworden ist. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch unklar geblieben, ob nicht
weitere berücksichtigungsfähige Vermögensgegenstände vorhanden sind, denn nach ihren Kontoauszügen weist die
ASt per Dauerauftrag einen monatlichen Betrag von 50.- EUR auf ihren eigenen Namen an, so dass der Schluss nahe
liegt, es bestehe eine Geldanlage der ASt, die sich nach Lage der Akten bislang nicht nachvollziehen lässt. Im
Ergebnis ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, dass die ASt außerstande wäre, die Kosten des Antragsverfahrens
aus eigenen Mitteln zu tragen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.