Urteil des LSG Bayern vom 21.08.2008
LSG Bayern: vollziehung, aufschiebende wirkung, aussetzung, härte, hauptsache, beitragsforderung, risikoverteilung, gesetzestext, insolvenz, unterlassen
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 21.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 14 R 2965/07 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 5 B 3/08 R ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. November 2007
wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung trägt der Antragsteller:
III. Der Streitwert wird auf 3.032,46 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller (Ast) begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung der Antragsgegnerin (Ag) in
Höhe von 9.097,38 Euro.
Die anlässlich einer Betriebsprüfung beim Ast als Arbeitgeber festgestellte Überlassung einer Wohnung an eine
Mitarbeiterin sowie die als steuer- und beitragsfrei klassifizierten Fahrtkostenerstattungen führten zu der mit Bescheid
der Ag vom 9. März 2007 geltend gemachten Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von
9.097,38 Euro. Gegen den Bescheid vom 9. März 2007 legte der Ast Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die
Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Die Ag teilte am 2. April 2007 mit, diesem Antrag nicht statt zugeben.
Bereits am 19. Mai 2007 erhob der Ast Klage zum Sozialgericht. In Hinblick auf das noch durchzuführende
Widerspruchsverfahren setzte das Sozialgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 den Rechtsstreit bis zum
Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus. Der bereits mit der Klageschrift gestellte Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung wurde nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 19. November 2007)
vom Sozialgericht mit Beschluss vom 28. November 2007 abgelehnt. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 20.
Dezember 2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erweist
sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat völlig zutreffend ausgeführt, dass nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung bei
der Entscheidung über eine Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflicht sowie der Anforderung von Beiträgen,
Umlagen oder sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt. Daher ist
der im Hauptsacheverfahren streitige Bescheid vom 9. März 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
19. November 2007 grundsätzlich sofort vollziehbar.
In den Fällen des Abs. 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden
hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG). Dabei soll in den Fällen des
Abs. 2 Nr. 1, also bei der Entscheidung über Versicherungs- Beitrags- oder Umlagepflicht, die Aussetzung der
Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen
oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. (§ 86a Abs. 3 Satz 2 SGG). Wie das Sozialgericht zu Recht
ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.
Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts noch ist die
Vollziehung unbillig. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann nicht erkannt werden,
dass die Beitragsforderung der Ag offenbar rechtwidrig ist. Die vom Ast vorgebrachten Einwendungen gegen die
Forderung sind nur nach Ermittlungen im Hauptsacheverfahren zu verifizieren und begründen keinesfalls ernsthafte
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Es ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber nicht
möglich, die Entscheidung der Hauptsache vorweg zu nehmen, so dass das vom Gesetzgeber bewusst dem Ast als
Adressaten des Beitragsbescheides auferlegte Vollzugsrisiko bei diesem verbleibt (Keller in Meyer-Ladewig, § 86a
SGG Rdnr. 27). Diese gesetzliche Risikoverteilung wäre nur bei unbilliger Härte für den Ast abzuändern. Es kann aber
keine besondere Schutzwürdigkeit des Ast erkannt werden. Der Ast hat auch im Beschwerdeverfahren nicht
dargelegt, inwieweit ihn die Forderung der Agin eine wirtschaftliche Notlage bringt , die nur durch die Aussetzung der
Vollziehung verhindert werden könnte. Sowohl das Sozialgericht als auch der Senat haben ausdrücklich um
Begründung des Antrags nachgesucht. Der Ast hat in seiner Begründung der Beschwerde allein mit der
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung argumentiert und nicht dargelegt, worin der abzuwendende Nachteil
bestehe, der es ihm nicht erlaube, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Ag irrt, soweit er meint, dass
es entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts nicht um eine Abwägung der Interessen der öffentlichen Hand
gegen die Interessen des Ast gehe. Diese Abwägung gibt bereits der Gesetzestext vor, so dass die Entscheidung des
Sozialgerichts auch aus diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist. Die im Gesetz genannte unbillige Härte liegt
z.B. vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung
hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (vgl. dazu Keller in Jens-Meyer-Ladewig,
SGG, § 86a Anm. 27). Dazu muss der Ast konkrete Angaben machen. Dies hat er unterlassen. Insbesondere hat er
nicht vorgetragen, dass erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch die vorläufige Begleichung der Forderung der Ag für
ihn entstehen. Darunter wären z.B. die Schließung eines Betriebs, die Insolvenz oder existenzgefährdende Umstände
zu sehen. All dies wird vom Ast nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Damit kann auch der Senat,
ebenso wie das Sozialgericht keinen Anordnungsgrund für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung erkennen. Die
Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).