Urteil des LSG Bayern vom 23.01.2007

LSG Bayern: anspruch auf bewilligung, erlass, verwaltungsverfahren, behörde, winter, gewaltenteilung, haft, zuschuss, erheblichkeit, bekleidung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 23.01.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 13 AS 436/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 969/06 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und
Beschwerdegegnerin (Bg.) Alg II. Am 20.11.2006 hat er beim Sozialgericht Landshut (SG) den Erlass einer
einstweiligen Anordnung beantragt und sich auf einen Antrag vom 15.10.2006 bezogen, mit dem er die Erstattung der
Kosten für die Beschaffung von insgesamt 43 Kleidungsstücken bzw. Haushaltsgegenständen begehrte. Er hat
geltend gemacht, über den Antrag sei noch nicht entschieden worden.
Mit Beschluss vom 29.11.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsgrund
scheide bereits deswegen aus, weil der Bf. selbst laufend Leistungen zum Lebensunterhalt beziehe. Entscheidend sei
jedoch, dass das SGB II keine Bekleidungshilfe vorsehe. Nur im Fall eines sogenannten unabweisbaren Bedarfs
könne auf der Grundlage von § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II außerhalb der Regelleistungen unter bestimmten
Voraussetzungen ein zusätzlicher Bedarf anerkannt werden, wobei die Bewilligung solcher Leistungen nicht als
verlorener Zuschuss, sondern im Wege eines Darlehens nach Maßgabe von § 23 Abs.1 Satz 3 SGB II erfolge. Im
vorliegenden Fall habe der Bf. die Unabweisbarkeit des Bedarfs und dessen Erheblichkeit im Sinne von § 23 Abs.1
Satz 1 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb und warum nunmehr nur noch Sommer-
bzw. Herbstbekleidung vorhanden sein solle. Insoweit müsse der Bf. vortragen, dass die bislang vorhandene
Bekleidung z.B. aufgrund eines ungewöhnlichen Ereignisses nicht mehr zur Verfügung stehe. Darüber hinaus sei der
Umfang des mit dem Antrag geltend gemachten Kleiderbedarfes nicht rein winterbezogen, sondern habe den Umfang
einer kompletten Erstausstattung im Sinne von § 23 Abs.3 Satz 1 Nr.2 SGB II. Solche Leistungen kämen
grundsätzlich nur nach Totalverlust, längerer Haft oder Obdachlosigkeit in Betracht. Insoweit sei es aber absolut
ausgeschlossen, dass der Bf. den letzten Winter 2005/2006 noch mit der offensichtlich vorhandenen Kleidung habe
bestehen können, nunmehr aber ein Ausstattungsbedarf in dem beschriebenen Umfang bestehen solle. Im Übrigen sei
es nicht Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, das Verwaltungsverfahren in Durchbrechung des
Grundsatzes der Gewaltenteilung durch ein gerichtliches Verfahren zu ersetzen, solange die Behörde über den Antrag
noch keine Entscheidung getroffen habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der auf die vorliegenden Schriftstücke verweist.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses
des SG und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Wegen fehlender Erfolgsaussicht besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG
i.V.m. § 114 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).