Urteil des LSG Bayern vom 27.10.2004

LSG Bayern: rente, firma, belastung, ausschluss, berufsunfähigkeit, mandat, form, psychiatrie, mahnung, chirurg

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.10.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 12 RJ 211/00
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 590/03
Bundessozialgericht B 5 RJ 93/05 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.09.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1948 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt (Prüfung 1966). Nach
Ableistung der Bundeswehrdienstzeit war er von 1968 bis 1970 als Testfahrer, danach bis 1980 als Signal- und
Anlagentechniker, und zuletzt als Elektrotechniker bei der Firma S. AG beschäftigt. Seit 29.07.1997 bestand
Arbeitsunfähigkeit.
Am 11.05.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte
ließ ihn untersuchen durch den Sozialmediziner Dr.W. und den Internisten Dr.E. , die in den Gutachten vom
28.07.1999 und vom 06.10.1999 zu dem Ergebnis kamen, der Kläger könne leichte und mittelschwere Arbeiten
möglichst im Wechselrhythmus in Vollschicht ausüben; auch als Elektrotechniker könne er noch eingesetzt werden.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 16.11.1999 ab, da der Kläger nicht berufs- oder
erwerbsunfähig sei. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 31.01.2000 zurückgewiesen. Der
Kläger könne noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten in Vollschicht leisten und könne auch seinen bisherigen
Beruf weiterhin ausüben.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 23.02.2000 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat
insbesondere die Meinung vertreten, dass er wegen der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen ein
vollschichtiges Leistungsvermögen oder auch nur Arbeiten von geringem wirtschaftlichen Wert nicht mehr erbringen
könne. Das SG hat Befundberichte des Internisten Dr.S. , des Orthopäden Dr.S. und des Allgemeinarztes Dr.S. zum
Verfahren beigenommen und eine Auskunft der Firma S. eingeholt. Auf Veranlassung des Gerichts haben der Chirurg
Dr.St.L. das Gutachten vom 05.07.2001 und der Internist und Arbeitsmediziner Dr.S. das Gutachten vom 25.07.2001
erstattet. Während von chirurgischer Seite der Kläger für fähig erachtet wurde, weiterhin leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten, z.B. auch als Elektrotechniker, in Vollschicht zu verrichten, hielt der Arbeitsmediziner zumindest leichte
Tätigkeiten in Vollschicht für zumutbar. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. erstattete das weitere Gutachten
vom 11.03.2002. Der Kläger könne unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtige
Tätigkeiten verrichten unter Ausschluss von besonderer nervlicher Belastung und - wegen des angegebenen
Schwindels - ohne Absturzgefahr. Als Elektrotechniker könne der Kläger weiterhin arbeiten, wenn keine Absturzgefahr
bestehe. Auf Antrag des Klägers hat der Orthopäde Dr.G. das Gutachten vom 04.06.2003 erstattet. Er hat im
Wesentlichen die vorher von Dr.St.L. gefundenen Ergebnisse bestätigt und den Kläger für fähig erachtet, auch
mittelschwere Tätigkeiten in Vollschicht zu leisten, z.B. auch solche eines Elektrotechnikers.
Mit Urteil vom 16.09.2003 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- hilfsweise
wegen Berufsunfähigkeit - abgewiesen. Das SG ist davon ausgegangen, dass der Kläger nur noch leichte Arbeiten
verrichten könne, diese aber in Vollschicht. Auch seinen Beruf als Elektrotechniker könne er nach der Überzeugung
des Gerichts noch ganztägig ausüben. Das SG hat die Tätigkeiten eines Elektrotechnikers präzise beschrieben (nach
standardisierten Angaben) und ist davon ausgegangen, dass die Anforderungen mit den gesundheitlichen
Gegebenheiten des Klägers in Einklang zu bringen sind. Darüber hinaus hat es weitere Verweisungstätigkeiten
benannt, die dem Kläger gesundheitlich und sozial zumutbar seien, z.B. Qualitätskontrolleur, Gerätezusammensetzer,
Schaltschrankmontage und Fachberatung im Bereich von Kommunikationsgeräten. Auch diese Tätigkeiten seien
jeweils als körperlich leicht einzuschätzen und könnten dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts unter
Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse und seiner beruflichen Erfahrungen zugemutet werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 03.11.2003 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Berufung des Klägers.
Eine nähere Begründung wurde nicht vorgelegt, auch der am 05.05.2004 übersandte Fragebogen ist trotz Mahnung
nicht zurückgesandt worden. Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 10.09.2004 mitgeteilt, dass er das Mandat
niederlege.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 16.09.2003 und den Bescheid vom 16.11.1999 idF
des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen EU,
hilfsweise wegen BU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristsgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung derzeit nicht zusteht. Das gilt
sowohl für die Rente wegen BU oder EU im Sinne der §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis
31.12.2000 geltenden Fassung, wie auch für die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach der seit
dem 01.01.2001 geltenden Neuregelung. Das SG hat die festgestellten Gesundheitsstörungen des Klägers auf
orthopädisch-chirurgischem, internistischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet berücksichtigt und
leistungsmäßig bewertet. Nach den Gutachten des Internisten und Arbeitsmediziners Dr.S. , des Chirurgen Dr.St.L.,
des Nervenarztes Dr.B. und des Orthopäden Dr.G. waren beim Kläger keine zeitlichen Leistungseinschränkungen
festzustellen. In fehlerfreier Auswertung der Sachverständigengutachten ist das SG zu dem Ergebnis gelangt, dass
der Kläger unter betriebsüblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wie auch in seinem zuletzt
ausgeübten Beruf weiterhin in Vollschicht einsatzfähig ist. Die Ausführungen des SG dazu sind, ohne dass eine
gegenteilige Meinungsäußerung des Klägers vorliegt, auch für den Senat schlüssig und überzeugend.
Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu
erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.