Urteil des LSG Bayern vom 16.12.2010
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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.12.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 35 AL 855/04
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 67/10 ZVW
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten war die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (insbesondere im Faktor
Bemessungsentgelt) des 1955 geborenen Klägers streitig. Dieser hatte am 20.10.2003 (Bescheid vom 12.11.2003,
Änderungsbescheid vom Januar 2004, Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004) einen Anspruch über 180 Tage
erworben, der nach Wiederbewilligung vom 27.05.2004 von der Beklagten restlos erfüllt worden ist.
Das Sozialgericht (SG) hat die am 03.06.2004 erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.05.2008 abgewiesen.
Das Bayer. Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit
Beschluss vom 19.12.2008 dem Berichterstatter (VRiLSG) übertragen. Nach mündlicher Verhandlung wurde die
Berufung gegen den Gerichtsbescheid durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter zurückgewiesen
(Urteil vom 03.03.2009) und einem Vertagungsantrag nicht stattgegeben.
Auf die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hob das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil
des LSG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. In seinem
Beschluss vom 25.02.2010 (B 11 AL 113/09 B) führte das BSG aus, dass das LSG zur Terminsverlegung bzw. zur
Vertagung verpflichtet gewesen wäre.
Am 07.12.2010 hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt nunmehr:
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren des Sozialgerichts München zum Az.: S 35 AL 855/04 und der
Gerichtsbescheid vom 28.05.2008 die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 6 Abs. 1 EMRK, Artikel 2 in
Verbindung mit Art 20 Abs. 3 Grundgesetz, Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz und Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz
verletzt hat; der Gerichtsbescheid wird aufgehoben. 2. Der Freistaat Bayern hat dem Kläger eine gerechte
Entschädigung für die Verletzung seiner Rechte aus der EMRK zu zahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens sowie die
außergerichtlichen Kosten des Klägers werden dem Freistaat auferlegt.
Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte habe dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Schreiben vom 15.12.2010 hat die Beklagte der Klageänderung widersprochen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat war ordnungsgemäß besetzt. Gemäß der seit 01.04.2008 geltenden Vorschrift des § 153 Abs. 5 SGG kann
der Senat in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen.
Dies ist hier mit Beschluss vom 19.12.2008, bereits nach neu geltendem Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 28.03.2008 geschehen. An dessen Anwendbarkeit auf
Altfälle bestehen keine Zweifel (vgl. Art. 5 des oben genannten Gesetzes bzw. Grundsätze des intertemporalen
Prozessrechts).
Gegenstand der Berufung ist nach dem zuletzt ausdrücklichen gestellten Antrag des Klägers im Hauptantrag sein
Verlangen auf Feststellung der Verletzung seiner Verfahrensrechte und Aufhebung des Gerichtsbescheids des
Sozialgerichts München vom 20.05.2008.
Der bisherige Streitgegenstand ist für erledigt erklärt worden und damit gemäß der Dispositionsmaxime nicht mehr
Gegenstand des Verfahrens (vgl. §§ 102, 123 SGG).
Durch die Erklärung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 07.12.2010 hat er anstelle des bisherigen prozessualen
Anspruchs einen anderen Anspruch geltend gemacht. Die damit geltend gemachte Klageänderung ist unzulässig. Es
handelt sich um eine echte Klageänderung. Keiner der in § 99 Absatz 3 SGG angesprochenen Tatbestände liegt vor.
Weder erfolgte eine bloße Ergänzung oder Berichtigung des ursprünglichen Begehrens auf höheres Arbeitslosengeld
(§ 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG) noch ein weiterer gegen die Bundesagentur gerichteter Klageantrag, der in der Hauptsache
oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wurde (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG), wenn nunmehr von
einem völlig anderen Beteiligten, dem Freistaat Bayern, Schadensersatz verlangt wird. Schließlich wird damit auch
nicht (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG) statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen
Veränderung eine andere Leistung verlangt (§ 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
Darunter fällt zwar gelegentlich (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) der Übergang von der Anfechtungs- oder
Verpflichtungsklage zur Feststellungsklage, aber nur bei Veränderungen im selben Rechtsverhältnis, bei den gleichen
Beteiligten. Hier ist ein Beteiligten- oder Parteiwechsel, dh ein Wechsel in der Person des Beklagten bewirkt und
damit eindeutig eine Klageänderung durch die Klageerweiterung auf einen weitere Beklagten. Dies ist zwar auch noch
in der zweiten Instanz zulässig, auch die Zustimmung des neuen Beklagten ist nicht erforderlich. Dennoch müssen
die Voraussetzungen einer Klageänderung erfüllt sein.
Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen (im Folgenden unter 1) oder das
Gericht die Änderung für sachdienlich (im Folgenden unter 2) hält.
1. An einer Zustimmung der Beklagten fehlt es. Die Bundesagentur für Arbeit widerspricht in ihrem Schriftsatz vom
15.12.2010 ausdrücklich einer Klageänderung. Unabhängig vom Beteiligtenwechsel, der unter Umständen keiner
Zustimmung bedarf, stimmt die Beklagte damit insbesondere nicht dem geänderten Streitgegenstand zu, schon gar
nicht dem Hilfsantrag, zu den Kosten verurteilt zu werden.
2. Die beantragte Klageänderung ist auch nicht sachdienlich.
Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem
Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird (BGH NJW 58,
184; BGHZ 143, 189; BGH 27.09.2006, VIII ZR 19/04, NJW 07, 2414). Das Gericht soll die Interessen der Beteiligten
und der Prozessökonomie berücksichtigen. Nicht sachdienlich ist aber eine Klageänderung, wenn sie dazu führt, dass
der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (BVerwG NJW 70, 1564 sowie BGH aaO Rn. 10 aE;
Greger in Zöller § 263 Rn. 13). Dies ist dann der Fall wenn der Prozess entscheidungsreif ist. Insoweit hat der Kläger
auch die Konsequenzen gezogen und die Hauptsache für erledigt erklärt.
Für die geänderte Klage fehlt es an notwendigen Prozessvoraussetzungen. Das vom Kläger involvierten Verfahren
gehört nicht zum derzeitigen Aufgabenbereich der Sozialgerichtsbarkeit. Dazu zählen nur Erkenntnisverfahren im nach
§ 51 SGG zugewiesenen Rechtsweg, der einstweilige Rechtsschutz und Beweissicherungsverfahren. Die vom Kläger
in Bezug genommene Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) mit dem zukünftigen Aufgabenbereich
eines Rechtsschutzes bei überlanger Verfahrensdauer ist kein geltendes Recht.
Die Exklusivität der normierten Rechtsbehelfe bzw. der Grundsatz der Rechtsklarheit verbieten die Anwendung von im
Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. insoweit zur Untätigkeitsbeschwerde den Beschluss des
BVerfG vom 20.09.2007, Az.: 1 BvR 775/07). Danach genügt beispielsweise die gesetzlich bislang nicht geregelte
Untätigkeitsbeschwerde dem in BVerfGE 107, 395 besonders hervorgehobenen Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht
(vgl. weiter BVerfG, 2003-04-30, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 ; vgl. auch EGMR, 2006-06-08, 75529/01, NJW
2006, 2389 ).
Aus der Judikatur geht angesichts der geforderten Rechtsklarheit auch nicht hervor, dass schon vorbeugend die
Grundsätze der beabsichtigten Neuregelung zur Anwendung gelangen sollten. Soweit sich der Kläger dazu auf das
Urteil der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 08.06.2006 - 75529/01 (Sürmeli/Deutschland)
stützen will, unterliegt er einer Fehlinterpretation. Der EGMR hat in diesem Urteil lediglich betont, dass - bei einer
vorzunehmenden gesetzlichen Neuregelung - einem präventiv wirkenden Rechtsbehelf vor rein kompensatorischen
Vorschriften der Vorzug zu geben sei, dass aber auch eine Kombination beider Ansätze wirkungsvoll sein könnte (Rn.
100). Die vom Kläger angeführte Entscheidung (o.g. Urteil des EMRK vom 8. 6. 2006, NJW 2006, 2389) räumt zwar
ein, dass mit der Verfassungsbeschwerde eine verfassungswidrige Verfahrensverzögerung gerügt werden kann. Dies
genüge aber den Anforderungen von Art. 13 EMRK nicht, weil das BVerfG im Wesentlichen nur feststellen könne,
dass eine Verfahrensverzögerung verfassungswidrig sei. Es könne dem zuständigen Gericht keine Frist setzen oder
andere konkrete Beschleunigungsmaßnahmen anordnen und auch keine Wiedergutmachung gewähren. Auch eine
Klage auf Schadensersatz nach § 839 BGB, Art. 34 GG genügt den Anforderungen von Art. 13 EMRK nicht. Wenn ein
Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung durch übermäßige Verfahrensdauer auch vereinzelt anerkannt
werde, könne doch kein Ersatz für Nichtvermögensschaden verlangt werden, den der Gerichtshof nach Art. 41 EMRK
gerade in Fällen überlanger Verfahrensdauer gewährt.
Nichts anderes besagt auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2009, 1 BvR 1304/09 (NZS
2010, 381). Auch in diesem Verfahren wurde lediglich eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Art. 19 Abs. IV GG festgestellt. Weiter ist dann ausgeführt, dass das Sozialgericht nunmehr gehalten sei, unter
Berücksichtigung der obigen Ausführungen unverzüglich sämtliche geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer
möglichst raschen Entscheidung (in der Sache selbst) führten. Aber auch schon in früheren Verfahren (vgl. BVerfG, 1
BvR 165/01 vom 04.07.2001) hat eine Verzögerung nur zur Verurteilung in die Kosten der Verfassungsbeschwerde
geführt.
Damit kann der Kläger ein solches Verhalten auch nicht vom erkennenden Senat verlangen.
Damit entspricht letztlich das Begehren des Klägers nicht der geltenden Rechtsordnung. Art. 13 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) verlangt zwar einen innerstaatlichen Rechtsbehelf gegen eine überlange
Verfahrensdauer. Einen solchen gibt es aber bislang in Deutschland nicht (vgl. BSG 21. 5. 07, B 1 KR 4/07 S, SozR
4-1500
§ 160a Nr. 17; vgl. Rn. 3h vor § 143; zur Verfahrensweise des EGMR in diesen Fällen vgl. EMGH 29.03.2006, NJW
07, 1259 - Scordino./.Italien). Solange diese Voraussetzungen nicht vorliegen kann der Beschwerdeführer lediglich
geltend machen, Opfer der Konventionsverletzung zu sein. Dieser Gerichtshof entscheidet dann in der Sache und
spricht Entschädigung nach Art. EMRK Artikel 41 EMRK zu (vgl. dazu EGMR , Urteil vom 29.03.2006 - 36813/97 -
Scordino/Italien, Nr. 1).
Zwar hat das Bundeskabinett am 18.08.2010 einen Gesetzentwurf über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren beschlossen, dieser befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren und sieht keine
Übergangsvorschrift im Sinne der Rückwirkung vor. Gemäß Artikel 22 des Regierungsentwurfs gilt das Gesetz für
Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet werden. Am 05.10.2010 hat erst der Bundesrat Empfehlungen der
Ausschüsse abgegeben (Bundesrat Drucksache 540/1/10). Darin hat er insbesondere betont, dass die Möglichkeit
einer Entschädigungsklage während des laufenden Verfahrens die Gefahr von (weiteren) Verzögerungen birgt, und
zwar auch für den Fall, dass durch das Entschädigungsgericht lediglich die Akten zur Entscheidung über eine
Aussetzung des Entschädigungsverfahrens (§ 201 Abs. 3 GVG-E) angefordert werden. Die Erhebung einer
Entschädigungsklage sollte daher erst nach Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens möglich sein. Deswegen
schlägt der Bundesrat nachfolgende Änderung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG vor: die Wörter "frühestens sechs
Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge" sind durch die Wörter "erst nach Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens" zu ersetzen.
Selbst nach dem geplanten Gesetzentwurf fehlt es damit an wesentlichen Voraussetzungen einer
Schadensersatzklage, so der zuvor erhobenen Verzögerungsrüge (kein "Dulde und Liquidiere") und der Durchführung
eines eigenen Klageverfahrens. Schließlich ist aber Schuldner dieses Anspruchs nur das jeweilige Land und nicht -
wie hier - die Bundesagentur.
Eine Klageänderung ist aus den genannten Gründen somit nicht sachdienlich. Eine Beiladung ist nicht erforderlich.
Die Berufung hat demnach keinen Erfolg.
Außergerichtliche Kosten sind von der Beklagten (entgegen dem gestellten Hilfsantrag zu nicht zu erstatten (§ 193
SGG). Es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagten die Kosten auferlegt werden sollen. Schließlich richtet sich die
Kostenentscheidung auch nach dem endgültigen Erfolg, ungeachtet eines Teilerfolgs im Revisionsverfahren. Die
Entscheidung über Kostenerstattung ergeht nach Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten. Das SGG
bindet die Kostenentscheidung zwar nicht an den Ausgang des Verfahrens. Der Senat muss aber neben möglichen
anderen Gesichtspunkten auch das Ergebnis des Rechtsstreits und den Sach- und Streitstand bei seiner
Ermessensentscheidung berücksichtigen. Danach ist es in der Regel billig, dass derjenige die Kosten trägt, der
unterliegt (vgl. u.a. BSGE 17, 124, 128; SozR 3-1500 § 193 Nr. 2, Legde SGb 96, 468, 469).
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine Gründe hierfür ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).