Urteil des LSG Bayern vom 27.10.2005

LSG Bayern: blindheit, entschädigung, erschwerende umstände, behinderung, aufwand, hilflosigkeit, bayern, beweisanordnung, glaubwürdigkeit, vep

Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 27.10.2005 (rechtskräftig)
Bayerisches Landessozialgericht L 18 SB 9/04.Ko
Die Entschädigung des Antragstellers für das am 09.08.2004 erstattete Gutachten wird auf 1.162,50 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
In der Berufungsangelegenheit nach dem Schwerbehindertengesetz (L 18 SB 9/04) des Klägers M.W. gegen den
Freistaat Bayern beauftragte der zuständige Richter des Bayer. Landessozialgerichts den Antragsteller mit
Beweisanordnung vom 14.04.2004, ein augenfachärztliches Gutachten nach Untersuchung des Klägers zu erstatten.
Die Beweisfragen bezogen sich auf eine etwaige wesentliche Änderung des Grades der Behinderung (GdB), der im
Bescheid vom 15.11.1989 mit 60 bewertet worden war und insbesondere auf die Frage, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt
beim Kläger Blindheit nachgewiesen und daher das Merkzeichen "Bl" zuzuerkennen ist. Zusätzlich sollte der
Antragsteller prüfen, ob bzw. seit wann beim Kläger die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit bzw. für
das Merkzeichen "H" anzunehmen waren. Der Antragsteller sollte sich im Rahmen seines Gutachtens mit zwei bereits
vom Sozialgericht eingeholten augenfachärztlichen Gutachten (Dr.L., Prof.Dr.G.) sowie mit medizinischen
Stellungnahmen der Sachverständigen und des Versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten auseinandersetzen.
Das Sozialgericht Nürnberg hatte mit Urteil vom 25.11.2003 den Beklagten aufgrund der oben genannten Gutachten
verurteilt, beim Kläger ab 06.02.2002 einen Gesamt-GdB von 100 sowie die Merkzeichen "H", "B", "G" sowie mit
Wirkung ab 12.09.2002 das Merkzeichen "Bl" zuzuerkennen. Hiergegen hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom
21.01.2004 Berufung eingelegt, da seines Erachtens aufgrund der eingeholten augenfachärztlichen
Untersuchungsergebnisse ein objektiver Nachweis von Blindheit noch nicht erbracht sei. Es werde angeregt, ein
weiteres Gutachten einzuholen, möglichst von der Universitäts-Augenklinik T. , weil dort spezielle Erfahrungen mit
schwierigen Begutachtungsfällen vorlägen. Der daraufhin vom 18. Senat des Bayer. Landessozialgerichts beauftragte
Antragsteller, Landesarzt für Sehbehinderte und Blinde in B., bestätigte in seinem Gutachten vom 09.08.2004, dass
Blindheit des Klägers ab dem 12.09.2002 aufgrund des Gutachtens der Universitäts-Augenklinik W. nachgewiesen
sei. Hilflosigkeit sei mindestens seit dem 06.02.2002 anzunehmen. Der Beklagte bestritt die Ausführungen des
Antragstellers zur Blindheit aufgrund einer von Prof.Dr.B. eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
12.11.2004 sowie eines versorgungsärztlichen Gutachtens nach Aktenlage von Medizinaldirektorin P. vom
03.12.2004. Nachdem der Antragsteller mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2005 sein
Gutachtensergebnis zur Blindheit bzw. zum Merkzeichen "Bl" verteidigt hatte, wurde die Berufung des Beklagten mit
Urteil vom 22.06.2005 zurückgewiesen.
Am 09.08.2004 berechnete der Antragsteller für sein Gutachten eine Entschädigung in Höhe von 1.162,50 EUR.
Ausgehend von einem Stundensatz von 60,00 EUR setzte er folgenden Zeitaufwand an: Akten- und Literaturstudium 4
Std. 240,00 EUR Untersuchung einschließlilch diagnostischer Verrichtungen 4 Std. 240,00 EUR Abfassung des
Gutachtens 6 Std. 360,00 EUR Diktat und Korrektur 3 Std. 180,00 EUR
Sachkosten nach DKG-NT nach GOÄ-Ziffern 1201, 1256, 1228, 1226, 1216, 1240, 1241, 1242, 1237, 828 insgesamt
81,80 EUR
Schreibgebühren 18 Seiten á 2,50 EUR 45,00 EUR Kopien 18 Seiten á 0,50 EUR 9,00 EUR Portokosten 6,70 EUR
Gesamtentschädigung 1.162,50 EUR
Mit Schreiben vom 27.08.2004 kürzte die zuständige Kostenbeamtin die Gesamtentschädigung auf 889,50 EUR, da
der Stundensatz nur 36,00 EUR betrage. Statt der geltend gemachten 17 Stunden wurden für Aktenstudium (498
Seiten) 8,30 Stunden (60 Seiten pro Stunde) angenommen, für die Untersuchung 2 Stunden, für Diktat und Durchsicht
4,5 Stunden (18 Seiten: 4 = 1 Stunde) und für Beurteilung 6 Stunden (6 Seiten a 1 Stunde), für Sachkosten 81,80
EUR, für Schreibauslagen 45,00 EUR und für Porto 6,70 EUR angesetzt.
Mit Schreiben vom 21.09.2004 erklärte sich der Antragsteller mit der Kürzung des Stundensatzes auf 36,00 EUR nicht
einverstanden. Es habe sich um ein außergewöhnlich schwieriges Gutachten gehandelt, für welches ein Stundensatz
von 52,00 EUR, der zusätzlich um bis zu 50 % überschritten werden könne, veranschlagt werden könne.
Daraufhin wurde dem Antrag am 28.09.2004 insoweit teilabgeholfen, als zusätzlich zu den beantragten und bewilligten
Sach- kosten nach DKG-NT in Höhe von 81,80 EUR noch die Vollkosten nach Spalte 7 des DKG-NT zusätzlich zu
den beantragten Nummern zuerkannt wurden. Die Nachzahlung wurde auf 99,11 EUR berechnet. Eine weitere Abhilfe
wurde für nicht möglich erachtet, weil nach ständiger Rechtsprechung des Kostensenats des Bayer.
Landessozialgerichts Gutachten im Schwerbehindertenrecht als einfach anzusehen seien und daher mit 36,00 EUR
pro Stunde zu entschädigen seien. Dies gelte auch, obwohl es sich sicher nicht um einen durchschnittlichen Fall
handele und die Frage der Blindheit im Sinne des Bayerischen Blindengeldgesetzes im Vordergrund stehe. Da sich
eine Rechtsprechung des Kostensenats bezüglich Gutachten über Blindheit bisher nicht entwickelt habe und der
Gesetzgeber auch in dem seit 01.07.2004 geltenden Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz die Frage nicht
geklärt habe, werde der Vorgang dem Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
Auf entsprechende Anfrage teilte der Bezirksrevisor beim Bayerischen Landessozialgericht mit Schreiben vom
16.09.2005 mit, davon ausgehend, dass das Gutachten des Antragstellers gleich schwierig anzusehen sei, wie ein
augenfachärztliches Gutachten in einem sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz,
würden solche Gutachten abhängig von der individuellen Beweisanordnung und gegebenenfalls nach Rücksprache mit
dem für die Hauptsache zuständigen Berichterstatter als einfaches Gutachten mit 36,00 EUR oder auch als
schwieriges Gutachten mit 46,00 EUR pro Stunde entschädigt. Besonders bei Kindern, Aggravations- und
Simulationsproblemen oder bei blinden debilen Klägern werde in der Regel von einem schwierigen Gutachten
ausgegangen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass § 3 Abs.2 Satz 2 ZSEG bei der Bemessung des
Stundensatzes auch von einem nicht anderweitig abzugeltenden Aufwand für die notwendige Benutzung technischer
Vorrichtungen spreche. Bei Gutachten zur Frage von Blindheit würden häufig zusätzlich kostenintensive Messgeräte
eingesetzt und Entschädigungen nach § 5 bzw. § 8 ZSEG gezahlt.
Dem Senat liegt die Berufungsakte samt Kostenbeiakte vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
II.
Nach § 16 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) wird die
einem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt. Das
ZSEG ist im vorliegenden Fall nach § 25 des seit 01.07.2004 geltenden Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetzes (JVEG) noch anwendbar, weil der Antragsteller vor dem 01.07.2004 mit der Untersuchung
und Begutachtung beauftragt worden ist.
Die Entschädigung des Antragstellers für sein Gutachten vom 09.08.2004 (ohne die ergänzende Stellungnahme vom
12.01.2005) wird antragsgemäß auf 1.162,50 EUR festgesetzt. Die bisher errechnete Entschädigung von 988,61 EUR
war zu niedrig, weil der Stundensatz im vorliegenden Fall 46,00 EUR statt 36,00 EUR beträgt.
Nach § 3 Abs.2 Satz 1 ZSEG beträgt die Entschädigung für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25,00 bis 52,00 EUR.
Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der
Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und
besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war.
Der Antragsteller hatte zwar sein Gutachten im Rahmen einer Streitigkeit nach dem Schwerbehindertengesetz bzw.
dem Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch, zu erstatten. Generell werden Gutachten in Schwerbehindertenstreitsachen als
Gutachten mit unterdurchschnittlicher Schwierigkeit angesehen und seit 01.01.2002 mit 36,00 EUR pro Stunde
entschädigt. Nachvollziehbare Begründung für diese Einordnung ist, dass in solchen Gutachten zwar - in Einzelfällen
auch schwierige - diagnostische und ätiologische Fragen beantwortet und auch der Grad der Behinderung nach
Maßgabe der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht" beurteilt werden müssen, jedoch nicht Überlegungen zum beruflichen Leistungsvermögen
angestellt werden müssen und auch nicht zum ursächlichen Zusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis
und der vorliegenden Gesundheitsstörung. Aufgrund dieser Abstufung der Schwierigkeitsgrade beträgt im Allgemeinen
der Stundensatz zur Entschädigung für Gutachten über Erwerbsminderung in Rentenstreitsachen 42,00 EUR, für
Gutachten z.B. über den ursächlichen Zusammenhang 46,00 EUR. Der Höchststundensatz von 50,00 EUR bleibt
stets Ausnahmefällen mit ausgesprochenen Spitzenleistungen vorbehalten, in denen kumulativ besondere
Fachkenntnisse und ein besonders hoher Schwierigkeitsgrad vorliegen müssen oder alternativ besonders
erschwerende Umstände.
Der vorliegende Fall stellt insofern eine Ausnahme dar, als hier im Rahmen einer sozialgerichtlichen Streitigkeit nach
dem Schwerbehindertenrecht über das Vorliegen von Blindheit gestritten wurde. Da in Bayern jedem Blinden nach
dem Bayerischen Blindengeldgesetz Geldleistungen zustehen, wird normalerweise die Frage, ob Blindheit vorliegt, in
erster Linie im Rahmen eines Verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahrens nach diesem Gesetz geklärt. Da aber
auch die Feststellung von Blindheit und die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" nach dem Schwerbehindertengesetz
bzw. § 69 Abs.5 SGB IX i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.3 Schwerbehindertenausweisverordnung als Statusfeststellung nach
Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für die Versorgungsverwaltung insoweit bindend wirkt, als ein
Antragsteller nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz, dem bereits das Merkzeichen "Bl" zuerkannt wurde, als blind
im Sinne von Art.1 Abs.2 BayBlindG gilt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.1992, BVerwGE 90,
65), ist das hier streitgegenständliche Gutachten wie ein Gutachten nach dem BayBlindG einzuschätzen. Wie der
Bezirksrevisor in seinem Schreiben vom 16.09.2005 zu Recht festgestellt hat, kommt es bei den Gutachten zur
Feststellung der Blindheit auf den Einzelfall an. Der Stundensatz zwischen 36,00 und 46,00 EUR hängt von den
konkreten Schwierigkeiten ab, die der gerichtliche Sachverständige im Einzelfall zu bewältigen hatte. Im vorliegenden
Fall hatte der 1961 geborene Kläger im Jahr 2000 eine Neufeststellung seines Grades der Behinderung wegen
Verschlimmerung seines Augenleidens (Erblindung seines rechten Auges) beantragt. Das linke Auge sei ohnehin
immer schlechter gewesen. Nach dem ersten der zwei vom Sozialgericht eingeholten augenärztlichen Gutachten
(Dr.L., Untersuchung am 06.02.2002) bestand damals noch eine Sehschärfe des linken Auges von 1/35. Erst bei der
Untersuchung am 12.09.2002 in der Universitäts-Augenklinik W. (Prof. Dr.G. ) wurde eine Visusminderung auf 1/50
festgestellt und damit das Vorliegen von Blindheit. Der Antragsteller als Sachverständiger im Berufungsverfahren
hatte sich dabei mit Einwendungen des Beklagten zur Glaubwürdigkeit des Klägers hinsichtlich der
Sehschärfeangaben auseinanderzusetzen und Untersuchungsergebnisse aufgrund VEP und
Gesichtsfelduntersuchungen auszuwerten. Er hatte insbesondere die Bedenken des Beklagten gegen die seines
Erachtens plötzliche und nicht nachvollziehbare Sehverschlechterung des Klägers zwischen 2000 und 2002 zu
erklären. Diese Problematik ist nach Auffassung des Senats zusammen mit der Beantwortung von Fragen nach dem
Zeitpunkt und dem Ausmaß der blindheitsbedingten Hilfsbedürftigkeit des Klägers ebenso schwierig wie ein
Gutachten, das Fragen nach dem Kausalzusammenhang zu beantworten hat. Es erscheint schwieriger als ein
(durchschnittliches) Gutachten über das Ausmaß nicht nur des GdB, sondern auch einer Erwerbsminderung eines
Klägers in Rentenstreitsachen.
Aus diesem Grund wird die Entschädigung des Antragstellers insgesamt auf 1.162,50 EUR festgesetzt. Sie
schlüsselt sich wie folgt auf: Aktenstudium 8,30 Stunden Untersuchung des Klägers 2,00 Stunden Diktat und
Durchsicht 4,50 Stunden Beurteilung 6,00 Stunden 21,00 Stunden á 46,00 EUR = 966,00 EUR
Schreibauslagen 18 x 2,00 EUR = 36,00 EUR Kopien 18 x 0,50 EUR = 9,00 EUR
Portokosten = 6,70 EUR = 51,70 EUR Sachkosten nach DKG-NT 180,91 EUR Ergebnis 1.198,61 EUR
Da das Gericht, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht mehr festsetzen kann, als verlangt ist, beläuft sich die
Entschädigung antragsgemäß auf 1.162,50 EUR.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 183 SGG) und ist endgültig (§ 16 Abs.2 Satz 4 ZSEG; § 177 SGG).