Urteil des LSG Bayern vom 26.06.2001

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, berufsunfähigkeit, wäscherei, schneiderin, berufsausbildung, bestätigung, schichtarbeit, orthopädie, erwerbsfähigkeit, berufsbild

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 RJ 885/97
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 234/00
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. November 1999 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die am 1939 geborene Klägerin gibt zu ihrem beruflichen Werdegang an, sie habe von 1953 bis 1956 den Beruf einer
Wäscheschneiderin erlernt und sei anschließend Hausfrau gewesen; 1970 sei sie in das Berufsleben zurückgekehrt
und bis 1972 einer Aushilfstätigkeit nachgegangen. Nach einer weiteren Pause habe sie ab 1974 bis 1991 in ihrem
erlernten Beruf (konkret als Maschinennäherin) und als Verkäuferin gearbeitet. Ab 1991 bis zu ihrem Ausscheiden aus
dem Erwerbsleben sei sie Mitarbeiterin in der Wäscherei des Krankenhauses L. gewesen. Für die Berufswechsel
seien keine gesundheitlichen Gründe ausschlaggebend gewesen.
Mit Bescheid vom 20.2.1997 und Widerspruchsbescheid vom 22.7.1997 lehnte die Beklagte den am 10.1.1997
gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Die Versicherte sei
nach ihrer zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als ungelernte Arbeiterin zu beurteilen. Da sie somit auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, und da bei ihr ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen vorliege,
sei sie weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinn der §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000
geltenden alten Fassung - a.F. - ).
Mit der am 31.7.1997 zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch
weiter. Sie begehre aufgrund ihres Antrags vom 10.1.1997 ab 1.2.1997 (nur noch) Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie
sei bei ihrer letzten Lohngruppe 2 des Bezirkstarifvertrags Nr. 2 zum BMT-G vom 28.2.1991 eingestuft worden; sie
hätte nach den Tätigkeitsmerkmalen und aufgrund ihrer Vorbildung vielmehr als Facharbeiterin eingestuft werden
müssen.
Die Klägerin legte folgende Unterlagen zu ihrer letzten Berufstätigkeit vor:
- eine Bescheinigung des Krankenhauses L. vom 26.3.1998, worin bestätigt wird, daß die Berufsausbildung der
Klägerin für die Einstellung maßgeblich gewesen sei, da diese die Einarbeitungszeit verkürzt habe.
- den 3. Änderungsvertrag zu ihrem am 5.2.1991 mit dem Landkreis Landshut im Hinblick auf ihre Beschäftigung beim
Krankenhaus L. geschlossenen Arbeitsvertrag, wonach sie ab 1.2.1998 von Lohngruppe 2 Fallgruppe 4 BMT-G II nach
Lohngruppe 2a BMT-G II höhergruppiert wurde.
- eine Bestätigung der ÖTV vom 9.9.1998, wonach sie im Hinblick auf ihre Berufstätigkeit im Krankenhaus L. in die
Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des BMT-G II hätte eingruppiert werden müssen, da sie dort bei der Bearbeitung von
Wäschestücken und somit im Bereich ihres erlernten Berufs eingesetzt worden sei.
Bezüglich des Gesundheitszustands und des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin erhob das SG im
wesentlichen Beweis durch Einholung von Befundberichten von den behandelnden Ärzten der Klägerin und durch
Erholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Orthopädie - Rheumatologie Dr.S.
(Gutachten vom 13.2.1998).
Der Sachverständige führte aus, die Klägerin habe eine gut bewegliche Wirbelsäule; insbesondere die Hals- und
Brustwirbelsäule seien unauffällig. In beiden Daumengrundgelenken sei eine blande Rhiz-Arthrose und an den unteren
Extremitäten sei eine leichte Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks feststellbar. Als neurologische
Zeichen eines abgelaufenen Bandscheibenvorfalls bestehe eine Sensibilitätsdifferenz an der Außenseite des Beines
links bis in die kleine Zehe. Das Lase- gue sche Zeichen links sei endgradig positiv. Als wesentliche
Gesundheitsstörungen seien anzuführen: Anamnestisch ein Bandscheibenvorfall S l, eine Beeinträchtigung des
Gehvermögens durch die Symptomatik eines engen Spinalkanals, eine Störung des Greifvermögens beider Hände
leichteren Grades; weiterhin fänden sich ein Bluthochdruck, eine Fettleibigkeit sowie eine Depression. Bei der
Untersuchung habe die Klägerin jedoch keinen depressiven Eindruck gemacht. Die Funktionsausfälle fänden sich
hauptsächlich an der Wirbelsäule. Die Klägerin könne leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage (Gehen,
Stehen, Sitzen) in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Heben oder Tragen von
Lasten, Akkord- sowie Schichtarbeit. Unübliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Beschränkungen des
Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Da die akuten Erscheinungen des Bandscheibenvorfalles bereits
abgeklungen seien, sei innerhalb eines halben Jahres eine weitere Besserung zu erwarten. Weitere Fachgutachten
seien nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Berufstätigkeit der Klägerin im Krankenhaus L. erholte das SG von dort eine Auskunft vom 2.11.1999,
in der ausgeführt wird, in dem Bereich, in dem die Klägerin eingesetzt worden sei, würden seit jeher nur ungelernte
Kräfte beschäftigt; wie bereits bestätigt, habe die Berufsausbildung der Klägerin deren Einarbeitungszeit verkürzt. Sie
sei nicht ausbildungsentsprechend als Schneiderin beschäftigt worden. Ihre Tätigkeit sei qualitativ auch nicht
höherwertig gewesen als diejenige, die von den anderen Arbeitnehmerinnen in der Wäscherei verrichtet worden sei. Ihr
Tätigkeitsgebiet habe das Be- und Entladen der Waschmaschinen, das Bedienen der Wäschemangel, das Bedienen
der Kittelpresse sowie das Legen und Falten der Wäsche umfaßt.
Mit Urteil vom 25.11.1999 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente, da sie nicht
wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sei. Sie könne nämlich nach dem Ergebnis der
durchgeführten medizinischen Ermittlungen noch vollschichtig arbeiten. Nach dem festgestellten Berufsbild sei sie als
ungelernte Arbeiterin zu beurteilen und somit auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Am 17.4.2000 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses ihr am 7.4.2000 zugestellte Urteil beim SG Landshut ein.
Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte vom
Krankenhaus L. eine weitere Auskunft in Gestalt einer schriftlichen Zeugenbefragung des Verwaltungsleiters N.
gemäß § 377 Abs. 3 ZPO. Unter dem 16.6.2000 schilderte der Zeuge den Aufgabenbereich der Klägerin und gab dann
weiter an, diese sei, wie alle Beschäftigten der Wäscherei, als sonstige Arbeiterin mit Tätigkeiten, die keiner
eingehenden Einarbeitung bedürften, betraut gewesen und demgemäß in die Eingangslohngruppe 1 Fallgruppe 3 des
BMT-G II eingruppiert worden; später sei ein Bewährungsaufstieg bis nach Lohngruppe 2a erfolgt. Die Klägerin sei
nicht als Schneiderin eingesetzt gewesen, da für Schneiderarbeiten eine Schneiderin beschäftigt worden sei. Die
Tätigkeit in der Wäscherei sei keinesfalls mit der Tätigkeit einer Schneiderin vergleichbar, da die Tätigkeit in der
Wäscherei eine Anlerntätigkeit sei, die in der Regel in drei Wochen beherrscht werde; daher seien in der Wäscherei
auch immer wieder Praktikanten oder Zivildienstleistende zur Aushilfe beschäftigt worden.
Zur Begründung der Berufung trug die Klägerin im wesentlichen vor, mit der Leistungsbeurteilung durch Dr.S. bestehe
zwar Einverständnis, doch sei sie berufsunfähig, da sie aufgrund ihres beruflichen Werdegangs Berufsschutz als
Facharbeiterin genieße. Sie sei im Krankenhaus L. zu niedrig eingestuft gewesen. Die Darstellung des Zeugen zu
ihrem Einsatzgebiet treffe jedoch ungefähr zu.
Die Klägerin legte folgende Unterlagen vor:
- eine Bestätigung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 28.7.2000, wonach die Tätigkeit der Klägerin
in der Wäscherei des Krankenhauses ihrer fachlichen Qualifikation in ihrem erlernten und ausgeübten
Facharbeiterberuf entspreche.
- eine Information des Deutschen Handwerkskammertags vom 21.9.1981, die sich mit der Entstehung des Berufs des
Textilreinigers/der Textilreinigerin befaßt.
- den Stellenplan der Klinkwäscherei mit einer Anmerkung des Personalamts der Stadt Landshut vom 4.9.2000;
hieraus ergibt sich, daß eine Wäscherin/Plätterin ohne Prüfung in die Lohngruppe 2 des BMT-G II eingruppiert wird,
und daß als Facharbeiter (ab Lohngruppe 4) in der Klinikwäscherei (gelernte) Textilreiniger/innen,
Hauswirtschafter/innen sowie Wäscher/innen und Plätter/innen beschäftigt werden.
Zu der von der Klägerin vorgelegten Bestätigung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 28.7.2000
erholte der Senat eine Erläuterung, in der die Vermutung geäußert wird, daß die Klägerin aufgrund ihrer
Berufsausbildung als Wäscheschneiderin Vorkenntnisse bezüglich der Behandlung von Wäschestücken gehabt habe.
Außerdem hat der Senat die Ausführungen zum Beruf der Textilreinigerin im "Grundwerk ausbildungs- und
berufskundlicher Informationen - gabi -", hrsg. von der Bundesanstalt für Arbeit, zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.11.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.2.1997 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1.2.1997
Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen, hilfsweise Vertagung der heutigen mündlichen Verhandlung und Einholung
eines berufskundlichen Gutachtens darüber, daß die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Wäscherei des
Kreiskrankenhauses L. eine Facharbeitertätigkeit war und daß Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem erlernten Beruf
der Wäscheschneiderin auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wesentlich verwertet wurden und notwendig waren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 25.11.1999 ist nicht zu beanstanden, da die
Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem
31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend
gemacht ist, daß dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB
VI. Für den Anspruch der Klägerin sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung
(n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, daß jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12. 2000 gegeben sei, vgl. §
300 Abs. 1 SGB VI.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., da sie ab dem
Zeitpunkt des Rentenantrags vom 10.1.1997 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift
berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren
Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der
Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die
ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer
Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann;
dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale
der Berufsunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ist bereits
eingeschränkt. Sie kann aber leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage (Gehen, Stehen, Sitzen) in
geschlossenen Räumen noch vollschichtig verrichten. Zu vermeiden sind Heben oder Tragen von Lasten, Akkord-
sowie Schichtarbeit. Unübliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich. Beschränkungen des Anmarschweges zur
Arbeitsstätte liegen nicht vor, da die Klägerin die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl.
hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10).
Dieses berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ergibt sich vor allem aus dem vom SG eingeholten Gutachten des
Facharztes für Orthopädie - Rheumatologie Dr.S ... Der Senat schließt sich den Aussagen dieses schlüssigen und
überzeugenden Gutachtens an, dessen Inhalt auch von der Klägerin ausdrücklich als zutreffend anerkannt wird.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der
Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff.
mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der einer Wäschereimitarbeiterin, wie ihn die
Klägerin zuletzt im Krankenhaus L. ausgeübt hat, da sie diesen Beruf freiwillig, d.h. nicht gezwungen durch ihre
gesundheitlichen Verhältnisses, aufgenommen hat.
Ihren Beruf als Wäschereimitarbeiterin kann die Klägerin nicht mehr ausüben, weil damit schweres Heben und Tragen
verbunden ist, wie die Klägerin glaubwürdig bei Dr.S. angegeben hat. Obwohl die Klägerin ihren maßgeblichen Beruf
nicht mehr ausüben kann, ist sie aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es
nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind - wie sich aus §
43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf
andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung
des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 RVO Nr.138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind
ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet
worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw.
des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbi1dungsberuf mit einer
Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des ange1ernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer
Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246
RVO Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht
auschließ1ich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbi1dung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr
allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für
den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten
Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen
Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der
Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG
SozR 2200 § 1246 RVO Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und
zwar höchstens des unteren Bereichs (Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 Monaten bis zu einem Jahr, vgl. BSG-Urteil
vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45), zuzuordnen. Die Klägerin hat nämlich den Beruf
eines Wäscherin/Plätterin nicht erlernt und hat in der Wäscherei des Krankenhauses L. eine Berufstätigkeit ausgeübt,
für die nach der Beschreibung, die der Zeuge N. gegeben hat, eine Einarbeitungszeit von höchstens einem Jahr
ausreichend gewesen ist. Auch war die Klägerin nach dem Stellenplan als ungelernte Wäscherin/Plätterin in die
Lohngruppe 2 des BMT-G II einzugruppieren, was dem unteren Anlernbereich entspricht, nachdem der Facharbeiter
bei Lohngruppe 4 beginnt. Daß der Klägerin gewisse Kenntnisse, die sie in ihrem Ausbildungsberuf als
Wäscheschneiderin gewonnen hatte, in der Anlernzeit als Wäschereimitarbeiterin nützlich gewesen sind, kann keine
Facharbeitereigenschaft als Wäscherin/Plätterin begründen.
Dem Hilfsantrag auf Einholung eines berufskundlichen Gutachtens brauchte der Senat nicht zu folgen. Denn selbst
wenn das Ergebnis dahin lauten würde, daß die Klägerin im Krankenhaus L. einen schmalen Teilbereich des
Ausbildungsberufs einer Textilreinigerin ausgeübt hat - das Waschen der Klinikwäsche gemäß der von der Klägerin als
zutreffend bezeichneten Beschreibung des Zeugen N. -, so könnte die Klägerin immer noch nicht als angelernte
Arbeiterin des oberen Bereichs oder gar als Textilreinigerin/Facharbeiterin (zum Inhalt des Berufs vgl. die
Ausführungen im "Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen - gabi -", hrsg. von der Bundesanstalt
für Arbeit) angesehen werden. Das Waschen hat sich nämlich auf den beschränkten Bereich der Kliniktextilien
bezogen, Kenntnisse und Fertigkeiten in der chemischen Reinigung sind nicht erforderlich gewesen (es ist nicht
chemisch gereinigt worden) und sind von der Klägerin mangels entsprechender Ausbildung auch nicht beherrscht
worden. Daß in der Klinikwäscherei keine umfangreicheren Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt worden sind, wird
eindrucksvoll durch die Tatsache illustriert, daß auch Praktikanten und Zivildienstleistende mit den dort
vorkommenden Arbeiten beschäftigt worden sind. Die Ausübung eines Teilbereichs eines Facharbeiterberufs führt
weder zur Eigenschaft als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs noch gar zur Facharbeitereigenschaft, wenn
dieses Berufsbild nicht in entsprechendem Umfang beherrscht wird. In diesem Zusammenhang ist auch darauf
hinzuweisen, daß letztlich auch ein Hilfsarbeiter in einem engen Bereich Tätigkeiten ausübt, die Teil eines
Facharbeiterberufs sind.
Als angelernter Arbeiterin des unteren Bereichs ist der Klägerin die Verweisung auf praktisch alle - auch ungelernten -
Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen sie körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines
konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt bei der Klägerin weder eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die
ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einer Versicherten erforderlich machen
würde, die der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Ob der
Klägerin ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig
einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der
gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist;
dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., daß nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare
Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und daß hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl.
zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 =
SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da
hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn eine Versicherte - wie die
Klägerin - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 25.11.1999 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.