Urteil des LSG Bayern vom 27.10.2009
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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.10.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 3 KR 701/08
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 222/09
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2009 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Hepatitis-A-Schutzimpfung.
Der 1966 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet an Kachexie. Bei dieser
krankhaften, extremen Abmagerung wird nicht nur das Speicherfett abgebaut, sondern auch die Muskulatur
einschließlich des Herzmuskels. Zusätzlich wandelt sich das Knochenmark in Gallertmasse um, schließlich kommt
es zu Auszehrungen der Organe mit Funktionsausfällen und schließlich zur terminalen Kachexie. Der Kläger nimmt
lediglich Nahrungsmittel mit 351 Kalorien pro Tag zu sich.
Mit Bescheid vom 07.02.2008/Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 lehnte die Beklagte den auf ein Attest des
Allgemeinarztes Dr. L. vom 05.05.2008 gestützten Antrag des Klägers ab, ihm eine Impfung gegen Hepatitis A und
Hepatitis B zu gewähren. Die gesetzlichen Krankenkassen dürften nur Schutzimpfungen nach den besonderen
Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, wegen erhöhter Gesundheitsrisiken sowie Impfungen zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit übernehmen. Die Einzelheiten hierzu seien vom gemeinsamen Bundesausschuss nach
näheren Vorgaben festgelegt. Die begehrte Impfung gegen Hepatitis A und Hepatitis B für den Kläger unterfalle keiner
dieser gesetzlichen Voraussetzungen.
Die dagegen zum Sozialgericht München erhobene Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2009 abgewiesen
worden. Zur Begründung hat das Sozialgericht auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und wiederholend geltend gemacht, dass er zu den Risikogruppen zähle,
die dringend eine Hepatitis-Impfung brauchen, weil er als Hartz-IV-Empfänger nur unzureichende Ernährung erlangen
könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.10.2009 hat der Kläger angegeben, dass er mittlerweile mit
Hepatitis B infiziert sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.05.2009 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 07.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2008 abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen, ihm eine Impfung gegen Hepatitis A als Sachleistung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2009 waren die Verwaltungsakten der
Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Akten des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens zur Gewährung der Hepatitisimpfung wird als Ergänzung des Tatbestandes Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch
unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 07.02.2008/Widerspruchsbescheid vom
02.06.2008 einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Impfleistung verneint. Dies hat das Sozialgericht München
im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 25.05.2009 zu Recht bestätigt.
Gesetzlich Krankenversicherte haben gemäß § 20 d SGB V Anspruch auf Schutzimpfungen des § 2 Nr. 9
Gesetzlich Krankenversicherte haben gemäß § 20 d SGB V Anspruch auf Schutzimpfungen des § 2 Nr. 9
Infektionsschutzgesetz, d.h. die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen.
Dieser Anspruch besteht jedoch nicht uneingeschränkt, vielmehr sind Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und
Umfang der Leistungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien festgelegt. Die entsprechende
Schutzimpfungsrichtlinie datiert vom 21.06.2007/18.10.2007 und wurde im Bundesanzeiger Nr. 224 vom 30.11.2007
(S. 8 154) veröffentlicht. Sie enthält in Anlage 1 das Nähere zu Krankheiten, Indikationen sowie Hinweise zu den
Schutzimpfungen.
In Anwendung dieser Rechtsgrundlagen ist festzustellen, dass die vom Kläger wegen seiner kachexiebedingten
Infektionsanfälligkeit begehrte Impfung gegen Hepatitis A den genannten gesetzlichen Regelungen nicht unterfällt. In
der Anlage 1 der formell ordnungsgemäß im Rahmen der Ermächtigungsnorm ergangenen Schutzimpfungsrichtlinien
nach § 20 d Abs. 1 SGB V ist zur Indikation Hepatitis A bestimmt, dass diese als Indikationsimpfung indiziert ist für
homosexuell aktive Männer, Personen mit substitutionspflichtiger Hämophilie, Personen in psychiatrischen
Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Cerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte sowie für
Personen, die an einer chronischen Lebererkrankung einschließlich chronischer Krankheiten mit Leberbeteiligung
leiden. Der Kläger zählt aber zu keiner dieser Gruppe. Wie aus der ärztlichen Dokumentation ersichtlich leidet der
Kläger an Kachexie, d. h. einer krankhaften extremen Abmagerung. Bei ihm wird nicht nur das Speicherfett, sondern
auch die Muskulatur einschließlich des Herzmuskels abgebaut. Das Knochenmark verwandelt sich in Gallertmasse,
die Organe verkümmern und es kommt zu Funktionsausfällen, bis schließlich die terminale Kachexie, das
Endstadium der Krankheit zum Tode führt. Dies ist beim Kläger darauf zurückzuführen, dass er nach seinen
glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2009 des Parallelverfahrens L 5 KR 347/09 täglich
maximal 351 Kalorien als Nahrung zu sich nimmt. Die weitere Indikation für Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis-
A-Prävalenz sowie für berufliche Risikogruppen erfüllt der Kläger ebenso wenig.
Auch in verfassungskonformer Auslegung des § 20 d SGB V in Richtung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ergibt
sich nichts anderes. Zwar leidet der Kläger an einer Erkrankung, die bei weiter fortgesetzter Nahrungsaufnahme, wie
vom Kläger angegeben, tödlich verlaufen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil
vom 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 - 1 BvR
347/98) wäre insoweit erforderlich, dass sich die mit der Kachexie des Klägers einhergehende tödliche Gefahr binnen
Kurzem realisierte und nicht erst in einigen Jahren. Dafür bestehen in Auswertung der ärztlichen Unterlagen und der
Verwaltungsakten der Beklagten sowie der eigenen Angaben des Klägers derzeit keine Hinweise. Es bedarf damit
keiner weiteren Ausführungen, ob ein Leistungsanspruch des Klägers gem § 52 Abs 1 SGB V daran scheitert, dass er
durch die Kalorienaufnahme von 351 Kilokalorien täglich die Ursache der Kachexie setzt.
Die Berufung bleibt somit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.