Urteil des LSG Bayern vom 11.12.2006
LSG Bayern: wohnung, hauptsache, form, aufenthalt, erlass, einzug, zivilprozessordnung, belastung, obsiegen, mietvertrag
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.12.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 7 AS 216/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 544/06 AS ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.07.2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 02.03.2006 beantragte die Antragstellerin (ASt) erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach der Berechnung der
Antragsgegnerin (Ag) stand ihr ein Anspruch in Höhe von 122,65 EUR für März 2006 zu.
Mit Schreiben vom 23.03.2006 beantragte die ASt die Bewilligung einer Erstausstattung für ihre zukünftige Wohnung
in K. (Zuständigkeitsbereich der ARGE K.). Die Wohnung in K. hat sie mit Mietvertrag vom 14.03.2006 zum
01.04.2006 angemietet. Die Ag lehnte den Antrag auf Erstausstattung mit Bescheid vom 27.03.2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006 ab. Der Bedarf für eine Erstausstattung entstehe erst mit Einzug in die
neue Wohnung, somit frühestens am 01.04.2006. Zu diesem Zeitpunkt halte sich die ASt bereits im
Zuständigkeitsbereich der ARGE K. auf. Im Übrigen greife § 23 Abs 6 SGB II ein.
Hiergegen hat die ASt Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung
dahingehend begehrt, ihr Leistungen zur Erstausstattung zu erbringen. Das SG hat mit Beschluss vom 03.07.2006 die
Ag verpflichtet, Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung in K. in Form eines Darlehens zu bewilligen.
Grundsätzlich bestehe ein Anspruch auf Erstausstattung, denn § 23 Abs 6 SGB II greife erst ab 01.04.2006 ein. Ein
Umzug der ASt samt ihrem Kleinkind in eine unmöblierte Wohnung sei nicht zumutbar. Der Bedarf für eine
Erstausstattung in dieser Wohnung entstehe in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt werde und die neue
Wohnung fest angemietet werde. Ansonsten müsste die ASt zunächst in eine leere Wohnung einziehen und diese
einrichten.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat die Ag vorgetragen, der
Bedarf entstehe erst mit Einzug in die neue Wohnung am 01.04.2006. Zu diesem Zeitpunkt habe sie keinen
gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Zuständigkeitsbereich der Ag. Im Übrigen greife § 23 Abs 6 SGB II ein, denn die
ASt habe im Zeitpunkt des Umzuges das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa
dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare
Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so
BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003,
1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und
das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren
stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs
2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und
Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927,
NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache
erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der
Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem
Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die
Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist
gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu
entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend war im Zeitpunkt der Beschlussfassung des SG eine Eilbedürftigkeit gegeben, denn die ASt benötigte eine
Erstausstattung für die neue Wohnung.
Es ist daher eine Folgenabwägung vorzunehmen, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind offen. So ist im
Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären, wann die ASt tatsächlich ihren Aufenthalt in der neuen Wohnung
genommen hat. Weiter ist zu klären, wann der Bedarf tatsächlich entstanden ist. Der Bedarf an Möbeln entsteht
nämlich nicht bereits mit Antragstellung, er kann vielmehr auch erst im Zeitpunkt des Mietbeginnes der neuen
Wohnung entstehen. Diesbezüglich wird sich das SG mit der Regelung des § 36 SGB II inhaltlich ebenso
auseinandersetzen müssen wie mit der Frage, ob § 23 Abs 6 SGB II in der ab 01.04.2006 geltenden Fassung hier
anwendbar ist. Sollte diesbezüglich keine Übergangsregelung vom Gesetzgeber vorgesehen sein, so ist
gegebenenfalls nicht allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.
Wegen der deshalb in der Hauptsache offenen Erfolgsaussichten ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, wobei hier
existenssichernde Leistungen der ASt streitgegenständlich sind. In Anbetracht der Höhe der zu leistenden Zahlungen
und der vorläufigen Bewilligung als Darlehen, überwiegen hier die Interessen der ASt die der Ag allein entstehende
finanzielle Belastung wesentlich.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).