Urteil des LSG Bayern vom 13.01.2009
LSG Bayern: arzneimittel, asthma bronchiale, ekzem, versorgung, alopecia areata, gutachter, körperliche unversehrtheit, verordnung, fett, krankenkasse
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.01.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 32 KR 641/05
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 102/06
Bundessozialgericht B 1 KR 42/09 B
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente Linola Fett
N Ölbad, Dermatop Basiscreme, Dermatop Basissalbe und Excipial U Lipolotio mit Urea.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 die Kostenübernahme für die Standardtherapie der teils
apothekenpflichtigen aber nicht verschreibungspflichtigen genannten Medikamente. Sie legte zur Begründung ein
Attest des Klinikums der Universität M. vor, worin die behandelnde Ärztin Dr. R. bei der Klägerin das Vorliegen
folgender Diagnosen bestätigte: chronisch exacerbiertes atopisches Ekzem, zum Teil sekundär impetiginisiert;
Rhinitis allergica bei polyvalenter Sensibilisierung; Nahrungsmittelallergie, Asthma bronchiale, Alopecia areata;
rezidivierender Herpes; Acetylsalizylsäure-Unverträglichkeit; Allergie vom Soforttyp gegen Naturlatex. Im Vordergrund
der Beschwerden stehe das chronisch exacerbierte atopische Ekzem. Dieses bedürfe einer konsequenten Anwendung
rückfettender Maßnahmen, die durch Ölbäder und harnstoffhaltige Externa durchzuführen seien. Bei dem chronischen
Krankheitsbild gehörten diese zur Basistherapie. Nur so sei ein einigermaßen stabiler Hautbefund zu erzielen und
Ekzemschübe zu verhindern bzw. zu mildern. Die Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung
werde daher befürwortet.
Mit Bescheid vom 8. November 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, der Arzt könne unter Beachtung
der gültigen Arzneimittelrichtlinien (AMR Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die
Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung i.d.F. vom 31. August 1993 Bundesanzeiger 1993
Nr. 246 S. 11155, zuletzt geändert am 21. Februar 2008, Bundesanzeiger Nr. 67 S. 1607, in Kraft getreten am 7. Mai
2008) das Medikament verordnen, daher sei eine Bewilligung bzw. Ablehnung von Arzneimitteln durch die Kasse nicht
vorgesehen. Die Beklagte fügte hinzu, dass nach Rücksprache mit Dr. R. es sich bei dem Medikament Linola Fett
Ölbad um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel handle und eine Versorgung zu Lasten der Krankenkasse
anhand der Ausnahmerichtlinien ebenso wie bei den anderen nicht verschreibungspflichtigen Präparaten nicht erfolgen
könne.
Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin, die auf die Notwendigkeit der Behandlung mit diesen
Medikamenten entsprechend dem Attest der Uniklinik hinwies. Die Verordnung der nicht verschreibungspflichtigen
Medikamente sei ausnahmsweise nach § 34 Abs. 1 S. 2 SGB V zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung
schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Als schwerwiegende Krankheit gelten lebensbedrohliche
Erkrankungen oder Erkrankungen, die aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die
Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen. Dies sei bei ihr der Fall. Ein weiteres Attest der Uniklinik M.
wurde vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass
Linola Fett Ölbad zu den apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gehöre und deshalb
von den Ausnahmekriterien nach der Arzneimittelrichtlinie-F Nr. 16 ff nicht erfasst werde. Eine Leistungsverpflichtung
der Kasse für diese Hautschutzmaßnahmen bestehe daher nicht. Die weiteren streitigen Präparate seien keine
Arzneimittel, sondern freiverkäufliche medizinische Körperpflegemittel und daher bestehe nach § 31 Abs. 1 SGB V
kein Anspruch auf eine Erstattung der Kosten dieser Mittel. Die Entscheidung im Bescheid vom 8. November 2004
sei daher nicht zu beanstanden.
Mit der Klage vom 16. Juni 2005 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und verweist erneut auf die
Ausnahmerichtlinien und das Attest der Uniklinik für Dermatologie. Die Beipackzettel der Präparate wurden vorgelegt.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2005 wies das Sozialgericht die Klage ab, da die Klägerin keinen Anspruch auf
Kostenübernahme nach §§ 31, 34 SGB V habe. Die Erstattung der Kosten der Dermatop Basiscreme und Dermatop
Basissalbe könne nicht erfolgen, da es sich dabei nicht um Arzneimittel handele, sondern um Hautpflegepräparate,
die in jeder Apotheke ohne Rezept erhältlich seien. Diese Präparate enthielten keine arzneilich wirksamen Stoffe.
Auch Excipial U Lipolotio sei ausschließlich ein Körperpflegeprodukt. Deshalb erfülle auch dieses Präparat nicht den
Arzneimittelbegriff im Sinne von § 31 Abs. 1 SGB V. Bei Linola Fett Ölbad handle es sich um ein nicht
verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2004 sei eine Verordnung zu Lasten
der Krankenkasse durch die behandelnden Ärzte nicht erfolgt, im Übrigen sei das atopische Ekzem, an dem die
Klägerin leide, gemäß Abschnitt F Nr. 16.4 ff der Arzneimittel
richtlinie nicht als schwerwiegende Erkrankung aufgeführt. Dies habe auch die Rücksprache der Beklagten bei der
behandelnden Ärztin ergeben.
Dagegen richtet sich die Berufung, zu deren Begründung ein weiteres Schreiben der Universitätsklinik M. vom 9. Juni
2006 vorgelegt und vorgetragen wurde, bei der Klägerin bestünden schwerwiegende Hautveränderungen mit
bedrohlichen Komplikationen im Sinne einer Superinfektion. Die Schwere der Erkrankung beeinträchtige die
Lebensqualität der Klägerin dauerhaft und nachhaltigst. Daher benötige sie die genannten Arznei- und
Behandlungsmittel, die allein geeignet seien, das Leiden der Klägerin dauerhaft zu lindern und zu mildern. Diese
Arzneimittel verhinderten im Sinne einer Präventionsmaßnahme Krankheitsschübe und seien deshalb von der
Krankenkasse zu erstatten. Im Schreiben vom 9. Juni 2006 bestätigte der Universitätsklinik M., dass das atopische
Ekzem in der Liste der Ausnahmen der Arzneimittelrichtlinien nicht enthalten sei; daraus sei aber nicht zu schließen,
dass diese Erkrankung weder allgemein noch im Falle der Klägerin keine schwerwiegende Erkrankung darstelle. Das
Krankheitsbild werde seit 1991 regelmäßig in der Ambulanz behandelt und seit vielen Jahren bestünden
schwerwiegende Hautveränderungen mit rezidivierenden Exazerbationen. Dabei sei es auch zu Ekzema Herpeticatum
und zu einer sekundären Superinfektion gekommen. Daher sei das bei der Klägerin bestehende atopische Ekzem als
schwer und chronisch einzustufen, es beeinträchtige die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig. Die streitigen
Arzneimittel seien sehr wohl geeignet, die Hauterkrankung zu lindern bzw. ihr vorzubeugen. Bei einer anlagebedingten
krankhaften Hauttrockenheit sei die Anwendung von rückfettenden Präparaten Bestandteil jeglicher Standardtherapie
und daher müssten rückfettende Maßnahmen in die Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses
aufgenommen werden. Aus medizinischer Sicht bestehe weiterhin eine dringliche Indikation. Es wurde beantragt, nach
§ 109 SGG Prof. Dr. R. als Sachverständigen zu hören.
Der Senat holte Befundberichte bei Dr. S. (Internistin) und Dr. R. ein.
Prof. Dr. R. hat im Gutachten vom 23. März 2007 auf die Beweisfragen ausgeführt, dass bei der Klägerin folgende
Diagnosen bestehen: 1. Chronisch-exacerbiertes atopisches Ekzem mit rezidivierendem Ekzema herpeticatum und
rezidivierenden bakteriellen Superinfektionen. 2. Rhinitis allergica, Asthma bronchiale. 3. Nahrungsmittelallergie.
4. Polivalente Kontaktsensibilisierung vom Spättyp gegen Nickelsulfat, Kobaltsulfat, Myomycin-Sulfat, Pfefferminzöl,
Campher, Perubalsam, Dexpanthenol, Benzalkoninum- chlorid und Gentamicinsulfat. 5. Fotokontaktsensibilisierung
gegen 5-Brom-4-chlorsalicylanilid. 6. Unverträglichkeit gegen Acetylsalizylsäure 7. Aloepcia areata
Während bei vielen Patienten nur ein leichtes atopisches Ekzem mit veränderlichen Hauterscheinungen auftrete,
bestehe bei der Klägerin ein langjähriges ununterbrochen bestehendes Ekzem, so dass die Lebensqualität deutlich
und langfristig gemindert sei. Daneben seien in der Vergangenheit Komplikationen im Sinne von Infektionen durch
Bakterien sowie Herpesviren aufgetreten. Es bestehe auch die Gefahr von unmittelbaren Folgeschäden durch
angewandte kortikosteroide Therapien, die eine Standardtherapie darstellten. Es gebe zwar seit einiger Zeit alternative
Behandlungsansätze zum Beispiel durch Immunsuppressiva, die allerdings bei langfristiger Anwendung an
lichtexponierter Haut zur Carcinombildung führen könnten. Da bei der Klägerin aber rezidivierende Herpesinfektionen
der Haut aufgetreten seien, seien diese kontraindiziert. Wegen der schmerzhaften Einrisse der Haut im Bereich der
Hände leide die Klägerin zwar nicht unter einer lebensbedrohlichen, aber an einer die Lebensqualität gravierend
beeinträchtigenden Erkrankung. Das atopische Ekzem sei zwar unter den Nr. 16.4.1 bis 16.4.46 der
Arzneimittelrichtlinien nicht explizit genannt, als vergleichbare Indikation wäre es aber dem unter 16.4.5 genannten
chronischen Urtikaria und chronischen Pruritus vergleichbar, beides Erkrankungen, die ebenso wie das atopische
Ekzem mit einem quälenden Juckreiz einhergehen. Auch die unter 14.4.46 genannte Ichtyose weise
Gemeinsamkeiten mit dem atopischen Ekzem auf. Neben der Behandlung mit Arzneimitteln müsse als
Therapiestandard auch die adjuvante Basistherapie oder Basisbehandlung genannt werden. Die Anwendung von
rückfettenden Externa sei bei einem atopischem Ekzem nicht mit Hautpflege gleichzusetzen. In allen
Standardlehrbüchern der Dermatologie seien rückfettende Externa als notwendige Therapie des atopischen Ekzemes
aufgeführt. In den Leitlinien der deutschen dermatologischen Gesellschaft seien deshalb als dermatologische
Basistherapie auch wirkstofffreie, dem jeweiligen Hautzustand angepasste Pflegeprodukte, Ölbäder, Duschöle
oder/und lokale Feuchhaltefaktoren wie z.B. Harnstoff in geeigneter Konzentration genannt. Während bei Linola Fett
Ölbad keine vergleichbaren Alternativen verfügbar seien, gebe es bei Basissalben bzw. Basiscremen auch von
anderen Herstellern vergleichbare den notwendigen Standards entsprechende Produkte, das treffe auch für Excipial
Lipolotio mit Urea zu. Die Beklagte vertrat unter Hinweis auf die Stellungnahme des MDK zum Gutachten von Prof.
Dr. R. durch Dr. R. die Auffassung, dass die Ausnahmekriterien nach den Arzneimittelrichtlinien Nr. 16 ff als nicht
erfüllt anzusehen seien und daher weiterhin eine Kostenübernahme nicht erfolgen könne.
Zu den Einwendungen des MDK wurde Prof. Dr. R. ergänzend gehört. Er hat sich in seinen ergänzenden
Stellungnahmen vom 2. November 2007 und 2. Januar 2009 mit den Einwendungen auseinander gesetzt und darauf
hingewiesen, dass bis 2004 Dermatop- creme und Dermatopsalbe apothekenpflichtig gewesen seien. Eine Änderung
sei deshalb eingetreten, weil die Krankenkassen die Basistherapeutika nicht mehr erstatteten. Da Basiscremes und
Basissalben per Definition wirkstofffrei seien, sei auch keine Zulassung als Arzneimittel erfolgt. Somit schließe die
generelle Nichtzulassung von Basistherapeutika als Arzneimittel ihrer Erstattung also aus, so dass zu fragen sei,
welche Präparate der AMR Nr. 20.1.C überhaupt zuzuordnen seien. Zumindest die Formulierung in dieser Nummer
lege nahe, dass es im Grundsatz medizinisch sinnvoll sein könne, eine Basistherapie durchzuführen, so dass die
Kostenerstattung statthaft ist. Die Richtlinien würden außerdem nicht alle Grunderkrankungen erfassen, die zu
Ausnahmeregelungen Anlass geben. Deshalb müsse eine Anwendung der Ausnahmeregelung auf sich analog
verhaltene Erkrankungen möglich sein. Dass die Basistherapeutika bei Erkrankungen, wie dem atopischen Ekzem,
bisher nicht in die Richtlinie aufgenommen worden seien, entspreche nicht dem medizinischen Wissensstand.
Die Beklagte hörte zur ergänzenden Stellungnahme erneut Dr. R., die weiterhin die Meinung vertrat, dass die
Voraussetzungen für die Kostenerstattung nicht erfüllt seien, da die Verordnung von Basiscremes zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung bei der Diagnose atopisches Ekzem bewusst durch den Gemeinsamen
Bundesausschusses ausgeschlossen worden sei.
Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte im Schriftsatz vom 25. November 2008 darauf hingewiesen, dass auch unter
Berücksichtigung der Arzneimittelrichtlinien in der Fassung vom 7. Mai 2008 sich keine Änderungen der Beurteilung
ergäben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2005 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 8. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von den Kosten der Behandlung mit Linola Fett N Ölbad,
Dermatop Basiscreme und Dermatop Basissalbe sowie Excipial U Lipolotio mit krea freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, das Sozialgerichts München und des
Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist
sich jedoch als unbegründet.
Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von ihr benutzten
Hautpflegemittel. Das Sozialgericht und die Beklagte haben somit zu Recht die Erstattung der für die Vergangenheit
nicht bezifferten Kosten der Versorgung mit den genannten Arzneimitteln versagt.
Nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln,
soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind.
§ 13 SGB V regelt die Fälle, in denen anstelle der Sach- und Dienstleistung eine Kostenerstattung zugelassen ist. Im
Falle der Klägerin könnte diese sich nur auf § 13 Abs. 3 SGB V stützen, wonach eine Krankenkasse für die
selbstbeschaffte Leistung Kosten zu erstatten hat, soweit die Leistung notwendig war und die Krankenkasse im Falle
einer unaufschiebbaren Leistung diese nicht rechtzeitig erbracht hatte oder die Leistung zu Unrecht abgelehnt hatte.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin einen Leistungsantrag gestellt, die Beklagte hatte die Erstattung abgelehnt,
dies ist jedoch nicht zu Unrecht erfolgt, da kein Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten Kosten der
Basistherapeutika besteht.
Nach § 31 Abs. 1 S. 4 SGB V kann der Vertragsarzt Arzneimittel die aufgrund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2
Nr. 6 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit
Begründung verordnen. Nach § 34 Abs. 1 SGB V sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung
nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2
Nr. 6 SGB V erstmals bis zum 31. März 2004 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der
Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen
mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB V). Dabei ist der
therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der
Richtlinien nach S. 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel
erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig ist, sowie in elektronisch weiterverarbeitender Form zur
Verfügung steht (S. 3 und 4). Diese Voraussetzungen sind bei den begehrten Arzneimitteln aus verschiedenen
Gründen, wie das Sozialgericht zu Recht dargelegt hat, nicht erfüllt. Dies bestätigt im Wesentlichen auch der auf
Antrag der Klägerin gehörte Gutachter Prof. Dr. R ... Auch der Gutachter bestätigt die vom Sozialgericht vertretene
Auffassung, dass es sich bei Dermatop Basiscreme und Dermatop Basissalbe um eine wirkstofffreie Zubereitung
handelt, die zwar als adjuvante Basistherapie zum Therapiestandard gehört und insbesondere als erforderliche
rückfettende und hydratisierende Maßnahme angezeigt ist. Der Gutachter legt dar, dass in Standardwerken zum
atopischen Ekzem, den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie oder in Lehrbüchern diese
Basistherapeutika ebenso wie Badeöle unter dem Oberbegriff adjuvante Basistherapie behandelt werden und es sich
dabei um eine notwendige Therapie des atopischen Ekzemes handelt und nicht nur die auch allgemein verbreitete
Hautpflege. Trotzdem ist eine Verordnung - die der behandelnde Arzt und Gutachter im Übrigen auch nicht mehr
vorgenommen hat - zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich, da es sich um nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, die zwischenzeitlich auch von der Apothekenpflicht ausgenommen
worden sind und die nicht in der Ausnahmeregelung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien -
AMR - in der Fassung vom 31. August 1993, zuletzt geändert am 21. Februar 2008, veröffentlicht Bundesanzeiger Nr.
67 S. 1607) genannt sind. Diese auf Grund der Ermächtigung des § 92 SGB V erlassenen Richtlinien - die weder
verfassungsrechtlich noch europarechtlich zu beanstanden sind (siehe dazu zuletzt Urteil des BSG vom 6. November
2008 B 1 KR 6/08 R) - nennen unter F. 16 weder, das bei der Klägerin vorliegende atopische Ekzeme noch eines der
begehrten Mittel für die Behandlung des atopischen Ekzems oder einer Neurodermitis als mögliche Ausnahme.
Insbesondere können die Dermatop Basiscreme und Dermatop Basissalbe nicht unter Nr. 16.4.46 der AMR
subsumiert werden, da bei dieser Zubereitung sowohl die Eigenschaft als Arzneimittel fehlt und es sich außerdem
nicht um ein harnstoffhaltiges Dermatikum handelt. Darüber hinaus wäre ein solches harnstoffhaltiges Dermatikum
auch nur bei der gesicherten Diagnose einer Ichtyose als Ausnahme zugelassen. Wie der Gutachter ausführt, hat das
bei der Klägerin bestehende Krankheitsbild zwar ähnliche Erscheinungsformen, es handelt sich aber nicht um eine
Ichtyose.
Eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung ist in Hinblick auf die eng auszulegende Anwendung nicht möglich.
Grundsätzlich sind Ausnahmeregelungen auf die genannten Ausnahmevoraussetzungen beschränkt eng auszulegen
und anzuwenden. Darüber hinaus regelt Nr. 16.9 AMR ausdrücklich, dass die Vorschriften in Nr. 16.1 bis 8 als
abschließende Regelungen zu gelten haben und insoweit die Vorschriften anderer Abschnitte der
Arzneimittelrichtlinien, insbesondere der Nr. 20 ff keine Anwendung finden. Deshalb kann eine Verordnung und damit
die Erstattung der Kosten der Therapeutika auch nicht unter Nr. 20 AMR erfolgen. Die Regelung in Nr. 16.9 AMR ist
insoweit eindeutig und lässt keine andere, insbesondere keine erweiterte Auslegung zu.
Daher kann auch eine Freistellung von den Kosten der Verordnung des Linola Fett N Ölbad nicht erfolgen, da es sich
hier zwar, wie der Gutachter ausführt, um eine zwingende Begleitmedikation der medikamentösen Haupttherapie
handelt, für die keine Alternative zur Verfügung steht, allerdings ist auch diese ein nicht verschreibungspflichtiges
Arzneimittel, das nicht unter die Ausnahmevorschrift der Nr. 16 AMR fällt, so dass aufgrund des oben Ausgeführten
die Freistellung von den Kosten nicht möglich ist.
Soweit die Erstattung der Behandlung mit Excipial U Lipolotio mit Urea streitig ist, kann ebenfalls keine Erstattung
erfolgen, auch wenn derartige Präparate unter Nr. 16.4.46 AMR genannt sind. Diese Ausnahmeregelung gilt nämlich
nur für die gesicherte Diagnose bei Ichtyosen, die bei der Klägerin, wie der Gutachter bestätigt hat, nicht vorliegt. Es
genügt dabei nicht, dass die Erkrankung der Klägerin ein ähnliches Hautbild verursacht. Auch hier ist unter dem
Gesichtspunkt der Ausnahmeregelung die Bestimmung eng auszulegen, so dass nur für die tatsächlich genannten
Diagnosen eine Versorgung zu Lasten der GKV möglich ist. Darüber hinaus wäre weitere Voraussetzung der Nr.
16.4.46 AMR, dass keine therapeutische Alternative indiziert ist. Dies ist für die Excipial Lipolotio mit Urea bei der
Klägerin aber nicht nachgewiesen und vom Gutachter auch nicht dargetan. Entgegen der Auffassung des
Klägerbevollmächtigten sind die Arzneimittelrichtlinien verbindlich. Das Bundessozialgericht hat in der genannten
Entscheidung vom 6. November 2008 (B 1 KR 6/08 R) ausführlich dargelegt, dass der grundsätzliche Ausschluss
nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der GKV auf Sachgründen beruht und trotz des
Grundkonzepts, dass der Versicherte Anspruch auf bedarfsgerechte medizinische Versorgung hat, aus
finanzwirtschaftlichen Erwägungen ein Ausschluss gewisser Arzneimittel zulässig ist (a.a.O. Ziff. 16, 17, 18). Es sei
verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss
beauftragt hat, die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V festzulegen (so auch Urteil vom 28. Februar 2008 B
1 KR 16/07 R). Auch die Leistungsbegrenzung in § 34 Abs. 1 SGB V hat das BSG als verfassungsgemäß bezeichnet.
Dadurch sei weder das Recht auf körperliche Unversehrtheit noch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Sozialstaatsprinzip verletzt (a.a.O. Ziff. 20). Der Senat schließt sich dem BSG in der genannten Entscheidung auch
insoweit an, als dieses eine Verletzung europäischen Rechts verneint hat.
Somit hat die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Freistellung von den Behandlungskosten
mit den begehrten Arzneimitteln, so dass auf eine Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs für die
Vergangenheit verzichtet werden konnte (BSG, Urteil vom 06.11.2008, B 1 KR 6/08 R RdNr. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.