Urteil des LSG Bayern vom 17.09.2008
LSG Bayern: fahrtkosten, erlass, hauptsache, rechtsmittelbelehrung, akte, ergänzung, alter, regierung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 17.09.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 20 SO 107/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 703/08 SO ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.07.2008 Punkt I. und II. wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Antragsgegner (Ag) vorläufig Fahrtkosten des Antragstellers (ASt) zu ärztlichen Behandlungen im
März 2008 zu übernehmen hat.
Der ASt bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seinen Antrag auf Übernahme
von Fahrtkosten in Höhe von 48,60 EUR zu einem behandelnden Arzt im März 2008 lehnte die Ag mit Bescheid vom
07.05.2008 ab. Der ASt habe den Antrag auf Kostenerstattung erst nach Durchführung der Fahrten gestellt. Den
hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2008
zurück. Ob hiergegen Klage zum Sozialgericht erhoben worden ist, ist unbekannt.
Am 23.06.2008 hat der ASt wegen der Leistungsablehnung durch Bescheid vom 07.05.2008 den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beim Sozialgericht Nürnberg (SG)
beantragt. Er habe bereits vor Durchführung der Fahrten einen Antrag gestellt und könne im Übrigen einen solchen
auch nachträglich stellen. Leistungsansprüche verjährten erst in vier Jahren.
Das SG hat mit Beschluss vom 04.07.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Punkt I. und II.) und
auf Bewilligung von PKH (Punkt III.) abgelehnt. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht, denn streitig seien Leistungen für
bereits vergangene Zeiträume. Dem ASt sei daher ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar. Mangels
hinreichender Erfolgsaussichten sei PKH ebenfalls nicht zu bewilligen.
Sowohl gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung als auch gegen die Ablehnung der
Bewilligung von PKH hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er erwarte eine
grundsätzliche Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen Punkt I. und II. des Beschlusses des SG vom 04.07.2008 ist nicht zulässig. Gemäß § 172
Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung ist eine Beschwerde ausgeschlossen im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist hier
der Fall, denn streitig sind weder Leistungen von mehr als einem Jahr noch übersteigt der Wert des
Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden
Fassung). Eine diesbezüglich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde
keine Bedeutung (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 160 Rdnr 24, § 144 Rdnr 40).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).