Urteil des LSG Bayern vom 06.11.2003

LSG Bayern: behinderung, psychische störung, vegetatives syndrom, befreiung, wohnung, amalgam, gesellschaft, auflage, aufzählung, krampfadern

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.11.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 6 SB 45/98
Bayerisches Landessozialgericht L 18 SB 113/00
Bundessozialgericht B 9 SB 54/03 B
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.02.1999 und der Bescheid vom
28.08.1996 in der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 04.06.1997 und 03.11.1997 und des
Widerspruchsbescheides vom 07.01.1998 abgeändert. II. Der Beklagte wird verurteilt, die Behinderungen des Klägers
ab 01. Dezember 1997 mit einem Grad der Behinderung von 80 zu bewerten und die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens RF anzuerkennen. III. Im Übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen. IV. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Behinderungen des Klägers mit einem höheren Grad der Behinderung (GdB) als 60 zu bewerten
sind und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B, aG, RF und H vorliegen.
Der Beklagte stellte beim Kläger auf den Antrag vom 27.07.1995 erstmals mit Bescheid vom 28.08.1996 als
Behinderung mit einem GdB von 20 ein "psycho-vegetatives Syndrom mit psychosomatischen Beschwerden" fest.
Mit dem Widerspurch vom 30.08.1996 bezeichnete der Kläger die vom Beklagten angeführten Behinderungen als
unzutreffend und begehrte wegen "Zustand nach Amalgam-Vergiftung und Amalgam-Allergie, Struma II,
rezidivierenden Hypoglykämien, Herzrhythmusstörungen, oralem Lichen ruber planus bei gleichzeitiger Unfähigkeit
feste Nahrung aufnehmen zu können, rezidivierender Candida-Infektionen, oral, gastro-intestinal, Tinnitus aurium,
Minderung der Leistungsfähigkeit durch Lärm, diverser Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Unverträglichkeit von
Chemikalien und Arzneimitteln, Unverträglichkeit von Kunststofffüllungen und Plastik allgemein sowie deren Düften,
MCS (Multiple Chemical Sensivity)" die Feststellung eines GdB von 100. Er bat die Beklagte um eine Begutachtung
im Wege eines Hausbesuches, da er seit Oktober 1996 das Haus nicht mehr verlassen könne. Nach Beiziehung eines
Gutachtens des Dr.H. vom 06.03.1996 (Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken) holte der
Beklagte Stellungnahmen des Internisten Dr.B. vom 28.01.1997 und des Nervenarztes Dr.W. vom 31.01.1997 nach
Aktenlage ein. Dr.B. vermochte internistischerseits keine behindernden Gesundheitsstörungen feststellen. Dr.W.
bezeichnete die Behinderung des Klägers als "Umweltkrankheit" (MCS-Syndrom). Da der Kläger nach seinen Angaben
das Haus noch keine 6 Monate lang nicht verlassen hatte, nahm Dr.W. für die Umwelterkrankung einen GdB von 50
an. Für die Zeit ab 01.04.1997 schlug er einen GdB von 80 wegen erheblicher sozialer Anpassungsschwierigkeiten bei
ausgeprägter Umweltangst vor, falls der Kläger bis dahin das Haus immer noch nicht verlassen habe.
Der Beklagte stellte mit Teilabhilfebescheid vom 04.06.1997 als Behinderung eine "Umweltkrankheit" mit einem GdB
von 50 ab 27.07.1995 (Antrag) fest. Anschließend ließ der Beklagte den Kläger im Wege des Hausbesuches von
Dr.H. untersuchen (Gutachten vom 18.09.1997). Diese diagnostizierte beim Kläger eine erhebliche seelische Störung
ohne Krankheitseinsicht. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen verneinte sie. Entsprechend dem
Vorschlag der Dr.H. erließ der Beklagte einen weiteren Teilabhilfebescheid vom 03.11.1997 mit einem GdB von 60. Er
bezeichnete die Behinderungen nunmehr wie folgt:
1. Umweltkrankheit (Einzel-GdB 50) 2. Krampfadern beidseits (Einzel-GdB 20) 3. Herzrhythmusstörungen (Einzel-GdB
10) 4. Dupuytren sche Kontraktur beidseits (Einzel-GdB 10) Den Widerspruch im Übrigen wies er mit
Widerspruchsbescheid vom 07.01.1998 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg hat der Kläger die Feststellung eines GdB
von 100 und die Zuerkennung der Merkzeichen RF, G, aG und B begehrt. Das SG hat den Kläger von dem Arzt für
öffentliches Gesundheitswesen, Umweltmedizin, Dr.H. im Wege eines Hausbesuchs untersuchen lassen (Gutachten
vom 23.09.1998). Dieser hat neben einem MCS-Sydrom das Vorliegen einer seelischen Erkrankung angenommen,
den GdB auf 80 beziffert und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF bejaht. Der Beklagte hat
sich mit einer internistischen Stellungnahme der Dr.L. vom 22.10.1998 und einer nervenärztlichen Stellungnahme der
Dr.S. vom 26.10.1998 gegen das Gutachten des Dr.H. gewandt. Dr.S. hat die seelische Störung bei Annahme
mittelgradiger sozialer Anpassungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB von 50 bewertet. Das SG ist dem von ihm
gehörten Sachverständigen Dr.H. nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 08.02.1999 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und eine Reihe von medizinischen Befunden vorgelegt. Der
Senat hat einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr.B. vom 28.03.2001 eingeholt und von dem Facharzt für
Allgemeinmedizin/Umweltmedizin Dr.S. ein Gutachten vom 06.06.2003 nach Aktenlage erstellen lassen, nachdem
Dr.S. den Kläger wegen seiner Behinderungen nicht für reisefähig gehalten hat. Dr.S. hat die Behinderungen des
Klägers mit einem Gesamt-GdB von 90 bis 100 eingeschätzt. Den Gesamt-GdB hat er aus Einzel-GdB-Werten wie
folgt gebildet: GdB 80 bis 90 für Hirnleistungsschwäche, zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines
Hirndauerschadens, cerebrale vasomotorische Störungen, Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, Kordinations- und
Gleichgewichtsstörungen und anderes mehr mit häufigen Anfällen und erheblichen Auswirkungen auf den
Allgemeinzustand einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen; GdB 70 bis 80 für
Gleichgewichtsstörungen mit mittelgradigen bis schweren Folgen, Ohrgeräusche, Störungen aller Sinnesorgane (Seh-,
Hör-, Geruchs- und Geschmacksstörungen), rezidivierende massive infekt-ähnliche Reizungen aller Schleimhäute,
Reizhusten bis hin zu bronchialer Hyperreagibilität, schwere Schluckstörungen mit erheblicher Behinderung der
Nahrungsaufnahme und erheblicher Beeinträchtigung des Kräftezustandes; GdB 40 bis 50 für anfallsweise
Herzrhythmusstörungen mit gelegentlicher Leistungsbeeinträchtigung des Herzens bei leichter Belastung; GdB 20 bis
40 für Lymphödeme (Beine, Abdomen) mit mittelschwerer Funktionseinschränkung; GdB 30 bis 40 für chronische
Darmstörungen (irritabler Darm) mit stärkeren und häufig rezidivierenden und anhaltenden Symptomen, Durchfälle,
Spasmen und Symptome im Sinne von chronischer Colitis mit erheblicher Minderung des Kräfte- und
Ernährungszustandes; GdB 80 bis 100 für Muskel- und Gelenkschmerzen, einschließlich Rückenmuskulatur und -
gelenke, Parästhesien und zyanotische Verfärbungen der Hände und Füße, Verdacht auf Raynaud-Syndrom und
sonstige Vasospasmen, Histamin-Intoleranz, ingesamt: Systemische spezifische (undifferenzizerte) Vaskulitis und
Kollagenose mit Auswirkungen auf alle Organe, vaskulär-induzierte Autoimmunkrankheit mit Auswirkungen auf alle
Organe, Beschwerden von Leber und Nieren und endokrinen (hormonellen) Organen, jeweils während und nach
Expositionen. Dr.S. hat die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Kläger nicht mehr für möglich gehalten
und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B, aG und RF bejaht.
Der Beklagte ist den GdB-Vorschlägen des Dr.S. nicht gefolgt (versorgungsärztliche Stellungnahme des Internisten
Dr.S. vom 07.07.2003) und hat dessen Äußerungen nicht für geeignet gehalten, neue Erkenntnisse zu den
Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers zu gewinnen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 08.02.1999 und den Bescheid vom 28.08.1996 in
der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 04.06.1997 und 03.11.1997 und des Widerspruchsbescheides vom
07.01.1998 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Behinderungen ab Antragstellung mit einem GdB von
100 zu bewerten und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen G, B, aG, RF und
H festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 08.02.1999
zurückzuweisen.
Die Beteiligen haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter
einverstanden erklärt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider
Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und zum Teil begründet. Der Kläger hat ab 01. Dezember 1997 einen Anspruch
auf Feststellung eines GdB von 80 sowie auf Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens RF. Die Merkzeichen G, B, aG und H stehen ihm jedoch nicht zu.
Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter, da die Beteiligten hierzu ihr
Einverständnis erklärt haben (§§ 155 Abs.3 und 4, 124 Abs.2 SGG).
Das Vorliegen einer Behinderung und den GdB stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden auf Antrag des Behinderten fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs.1 Sätze 1 und 3 Sozialgesetzbuch -
Neuntes Buch - SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird
der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs.3 Satz 1 SGB IX). Die Gesamtauswirkung der Behinderung darf
nicht durch Anwendung irgendwelcher mathematischer Formeln, sondern muss aufgrund einer nachvollziehbaren
ärztlichen Einschätzung festgesetzt werden (BSG SozR 3870 § 3 Nr.4 zum im wesentlichen inhaltsgleichen § 4 Abs.3
Satz 1 Schwerbehindertengesetz, aufgehoben durch Art. 63 SGB IX).
Die Behinderungen des Klägers sind mit einem Gesamt-GdB von 80 ab Dezember 1997 zu bewerten. Dies ergibt sich
zur Überzeugung des Senats aus der Stellungnahme des Dr.W. vom 31.01.1997 und dem vom SG eingeholten
Gutachten des Dr.H. vom 23.09.1998. Diese medizinischen Äußerungen können vom Senat im Wege des
Urkundenbeweises verwertet werden. Dies gilt auch für die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr.W. (vgl.
Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7.Auflage, § 118 RdNr.12 b m.w.N.). Sowohl Dr.W. als auch Dr.H. haben für
die beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Störungen einen GdB von 80 angenommen. Dr.W. hat in seiner
Stellungnahme vom 29.01.1997 diese GdB-Höhe für den Fall bejaht, dass der Kläger seine Wohnung nicht mehr
verlassen werde. Dr.H. hat bei seinem Hausbesuch am 23.09.1998 zuverlässig eruiert, dass der Kläger seit Dezember
1997 das Haus nicht mehr verlassen hat. Dr.H. hat zwar in seinem Gutachten eine Anhebung des GdB erst ab dem
Tag des Hausbesuchs, dem 23.09.1998, vorgeschlagen. Dem ist jedoch in Übereinstimmung mit den Ausführungen
des Dr.W. nicht zu folgen, da die Gesundheitsstörungen des Klägers nach Art und Umfang bereits im Dezember 1997
vorgelegen haben.
Die sowohl von Dr.H. als auch von Dr.W. festgestellte schwere psychische Störung (ähnlich Dr.H. in dem
versorgungsärztlichen Gutachten vom 18.09.1997) mit schwerwiegenden sozialen Anpassungsstörungen bewegt sich
mit dem vorgeschlagenen Einzel-GdB von 80 im Rahmen der vom Senat zu beachtenden Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit ( ...) nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 (AHP). Der Senat ist in Übereinstimmung
mit dem Sachverständigenbeirat beim Bundesminister für Arbeit (vgl. Tagung der Sektion Versorgungsmedizin vom
25. bis 26.11.1998) der Auffassung, dass bei der Bewertung sog. "Umweltkrankheiten" - wie dem MCS-Syndrom -, die
mit vegetativen Symptomen, gestörter Schmerzverarbeitung, Leistungseinbußen und Körperfunktionsstörungen,
denen kein oder primär kein organischer Befund zugrunde liegt, einhergehen, als Vergleichsmaßstab am ehesten die
in Ziffer 26.3 Seite 60 ff der AHP unter "neurologische Persönlichkeitsstörungen" genannten stärker behindernden
psycho-vegetativen oder psychischen Störungen mit Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und
eventuellen sozialen Anpassungsschwierigkeiten in Betracht kommen (ebenso Landessozialgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.04.2001, Az: L 6 SB 53/00, bestätigt durch Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 27.02.2002, Az: B 9 SB 6/01 R und der erkennende Senat, Urteil vom 17.04.2002, Az: L 18 SB 102/99, SGb
2003, 102 iuris Nr.KSREO13251509).
Die beim Kläger des weiteren vorliegenden Behinderungen "Krampfadern beidseits" (Einzel-GdB 20) sowie
"Herzrhythmusstörungen und Dupuytren sche Kontraktur beidseits" (jeweiliger Einzel-GdB 10) führen nicht zu einer
Erhöhung des Gesamt-GdB, da bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen die
einzelnen Werte nicht addiert werden dürfen (vgl. AHP RdNr.19 Abs.1). Zusätzlich leichte Gesundheitsstörungen, die
nur einen GdB von 10 bedingen, führen nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei
der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von
20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen
(a.a.O. Abs.4). Die Feststellung eines höheren GdB wegen dieser Nebenleiden oder weiterer Behinderungen war dem
Senat verwehrt, da der Kläger zu einer Begutachtung das Haus nicht verlässt und eine zuverlässige Feststellung des
GdB zur Überzeugung des Senats nur durch eine Begutachtung in einer Klinik erfolgen kann. Der Senat schließt sich
der Auffassung des Internisten Dr.S. an, der die allgemein gehaltenen Diagnosen des Dr.S. nicht für geeignet gehalten
hat, neue Erkenntnisse zu den Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers zu gewinnen. Die von Dr.S. aufgezählten
zahlreichen Gesundheitsstörungen des Klägers sind nicht durch entsprechende Befunde belegt und können daher
nicht mit den von Dr.S. vorgeschlagenen Einzel-GdB-Werten bewertet werden. Weder sind die von Dr.S. genannten
Diagnosen noch das Ausmaß etwaiger Erkrankungen im Einzelnen gesichert. Der Kläger trägt die Beweislast für das
Vorliegen und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7.Auflage §
103 RdNr.19 a). Der Kläger muss daher die Folgen tragen, wenn eine Ungewissheit im Hinblick auf die tatsächlich
vorliegenden Funktionseinschränkungen verblieben ist.
Dem Kläger steht - bei einem GdB von 80 - der Nachteilsausgleich RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)
zu. Dieses Merkzeichen ist auch demjenigen Behinderten zuzuerkennen, der wegen einer psychischen Störung
ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr.26). Entsprechendes muss
für einen Behinderten gelten, dessen Funktionsstörungen in ihrem Ausmaß und ihrer Wirkung einer psychischen
Störung vergleichbar sind. Ein Ausschluss auf psychischen Gesundheitsstörungen beruhender Behinderungen vom
Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ergibt sich weder durch die Aufzählung in Nr.33 Abs.2 c
AHP 1996 noch aus dem Fehlen einer Gleichstellungsklausel. Der mit den Worten "Hierzu zählen" eingeleitete
Fallkatalog beschreibt nach dem Einleitungssatz zu Nr.33 Abs.2 AHP 1996 nur, wann die gesundheitlichen
Voraussetzungen "nach landesrechtlichen Vorschriften und ergänzender Rechtsprechung immer erfüllt" sein sollen, ist
also offen für weitere Fälle (BSG Orientierungssatz a.a.O.). Der Kläger ist wegen seiner schweren auf einer
"Umweltkrankheit" beruhenden Störungen nicht in der Lage, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Nach den
Feststellungen des Dr.H. würden bei einem Besuch öffentlicher Veranstaltungen beim Kläger schwerwiegende
Symptome, wie Zittern, Schweißausbruch, Gesichtsfeldeinengung, Angstzustände oder auch Ohnmachtsanfälle
auftreten, ohne dass der Kläger in der Lage wäre, sein Verhalten aus eigener Willensanstrengung zu überwinden.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B und aG liegen hingegen nicht vor bzw. sind nicht
nachgewiesen.
Gemäß § 146 Abs.1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer
infolge der Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der
Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Die
Aufzählung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Anfälle und Störungen der Orientierungsfähigkeit), durch die die
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann und die der Störung des Gehvermögens
gegenübergestellt werden, ist abschließend (so BSG Beschluss vom 10.05.1994, Az: 9 BVs 45/93 in juris
Nr.KSRE017730508). Psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nicht mit "Anfällen" gleichzusetzen sind und nicht
zu Störungen der Orientierungsfähigkeit führen, sondern z.B. mit Verstimmungen, Antriebsminderung und
Angstzuständen einhergehen, sind daher in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt
(Orientierungssatz a.a.O.). Gleiches muss für die Funktionsstörungen einer "Umwelterkrankung" gelten, die in ihrem
Ausmaß einer psychischen Störung vergleichbar ist.
Nach den Feststellungen des Dr.H. haben die Behinderungen des Klägers zu keiner Störung der Orientierungsfähigkeit
geführt. Sie sind auch nicht "Anfällen" gleichzusetzen. Hiermit sind nämlich hirnorganische Anfälle, insbesondere
epileptische Anfälle gemeint (vgl. AHP RdNr.30 Abs.4). Derartige Gesundheitsstörungen sind beim Kläger nicht
nachgewiesen. Zwar leidet der Kläger an "Unterzuckerungszuständen". Er hat jedoch bei dem Hausbesuch des Dr.H.
angegeben, dass er diesen Unterzuckerungszuständen durch regelmäßiges Essen gegensteuern kann.
Das Merkzeichen B steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er die gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen G nicht erfüllt. Unentgeltlich zu befördern sind nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 146
Abs.2 SGB IX nur die Begleitpersonen eines Schwerbehinderten im Sinne des § 145 Abs.1 Satz 1 SGB IX, der selbst
infolge seiner Behinderung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Die gesetzliche
Regelung ist aus der Erwägung zu rechtfertigen, dass Schwerbehinderte, die selbst für ihre Fahrtkosten aufkommen
müssen, diese auch dann in vollem Umfang zu tragen haben, wenn sie auf eine Begleitperson angewiesen sein
sollten; die Kosten dieser Begleitperson sind Fahrtkosten des Behinderten i.S. des Gesetzes (BSG SozR 3870 § 58
Nr.2).
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG liegen offensichtlich nicht vor. Da beim Kläger die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht vorliegen, kann er auch nicht außergewöhnlich gehbehindert sein. Der
Kläger bewegt sich nach den Feststellungen des Dr.H. ohne Schwierigkeiten in seiner Wohnung. Der Kläger hat
berichtet, dass er immer wieder körperliche Übungen durchführt einschließlich des Gehens im Treppenhaus und im
Dachgeschoß.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H liegen ebenfalls offensichtlich nicht vor. Der Kläger
bedarf nicht dauernd fremder Hilfe für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur
Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages (vgl. zum Begriff der Hilflosigkeit im
Schwerbehindertenrecht AHP RdNr.21 Abs.2 bis 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.