Urteil des LSG Bayern vom 31.08.2006

LSG Bayern: ungerechtfertigte bereicherung, umzug, darlehen, vollstreckung, nebenkosten, wohnung, vermieter, unterkunftskosten, arbeiter, unkosten

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 31.08.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 6 AS 253/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 562/06 AS ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10. Juli 2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Mietrückständen in Höhe von 2.867,89 EUR streitig.
Die 1978 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) steht seit dem 01.01.2005 im laufenden
Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
(Bg.). Neben der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält die Klägerin auch die monatlichen
Unterkunftskosten inklusive Neben- und Heizkostenvorauszahlung laut dem vorgelegten Mietvertrag vom 24.03.2004
in Höhe von monatlich 200,00 EUR bzw. 191,67 EUR, weil die enthaltenen Warmwasseraufbereitungskosten in Höhe
von monatlich 8,33 EUR nicht als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden. Diese Kosten sind mit der Regelleistung
bereits im Anteilsbetrag mit 8 % als enthaltene Energiekostenpauschale abgegolten. Die Bf. verwendete die
Leistungen für die Unterkunft teilweise zweckwidrig, weshalb Miet- und Mietnebenkosten sowie entsprechende
Prozesskosten aus dem Mietverhältnis aufliefen.
Nach dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts V. vom 12.06.2006 ist die Bf. verpflichtet, die gemietete Wohnung in
der J.straße, R. , im Dachgeschoss, bestehend aus einem Zimmer, einer Dusche, einem WC, einem Flur und Diele,
zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben. Des Weiteren ist die Bf. verpflichtet, 123,48 EUR als
Verzugsschaden sowie die Kosten des Verfahrens zu zahlen.
Am 03.07.2006 hat die Bf. beim Sozialgericht Landshut (SG) beantragt, die Bg. im Wege einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, Mietrückstände, unbezahlte Nebenkosten und Räumungskosten zum Teil als Darlehen und
zum Teil als Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Sie hat geltend gemacht, ohne die Leistungen der Bg. am 10.07.2006 obdachlos zu werden. Dabei hat sie die
Ablichtung eines Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Vermieterin im Räumungsprozess vom 03.07.206 vorgelegt,
wonach diese vorläufig auf die Vollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil verzichte, wenn bis zum 10.07.2006 eine
Zusicherung der Bg. vorliege, die ausständigen Kosten zu übernehmen.
Die Bevollmächtigten der Vermieterin haben darauf hingewiesen, dass diese jederzeit die Vollstreckung aus dem am
22.06.2006 ergangenen Anerkenntnisurteil betreiben könne, wenn bis zum 10.07.2006 eine diesbezügliche
Rückmeldung der Bf. bzw. der Bg. nicht vorliege.
Weiter hat die Bf. geschildert, dass sie bereits im November 2005 die Übernahme von Nebenkosten und
Mietrückständen in Höhe von 984,83 EUR beantragt habe. Die Bg. habe dies abgelehnt. Sie selbst habe die
Verweisung an das Sozialamt übersehen. Sie habe aber veranlasst, dass die Bg. ab Dezember 2005 die Miete direkt
an die Vermieterin überweise. Dennoch sei die Räumungsklage erhoben worden. Mittlerweile habe das Sozialamt
mitgeteilt, dass die Bg. zuständig sei. Einen schriftlichen Ablehnungsbescheid des Sozialamtes habe sie nicht
erhalten. Mitlerweile betrage die Forderung der Vermieterin 2.867,89 EUR. Diese müsste beglichten werden, um das
Mietverhältnis fortsetzen zu können.
Mit Bescheid vom 30.06.2006 hatte die Bg. den Antrag auf eine einmalige Leistung als Darlehen in Höhe von 2.867,89
EUR zur Finanzierung von Mietrückständen abgelehnt. Die Leistungsansprüche der Bf. seien bis einschließich
30.11.2005 umfassend gewährt worden. Wegen der unregelmäßigen Mietzahlung der Bf. sei mit deren Einverständnis
ab 01.12.2002 die Auszahlung der Unterkunftskosten direkt auf das Konto der Vermieterin erfolgt. Der Antrag vom
13.10.2005 auf Zahlung der Mietrückstände in Höhe von 984,83 EUR sei mit Bescheid vom 15.11.2005 abgelehnt
worden. Das Sozialamt R. habe den Antrag auf Gewährung einmaliger Sozialhilfe am 15.05.2006 zuständigkeitshalber
an die Bg. abgegeben. Die Übernahme von Schulden nach § 22 SGB II, die zur Sicherung der Unterkunft möglich sei,
müsse abgelehnt werden. Die Bf. habe Sozialleistungen für die Unterkunft bezogen und zweckentfremdet verbraucht.
Die dadurch aufgelaufenen Mietrückstände mit zusätzlichen Sozialleistungen zu finanzieren, sei nicht gerechtfertigt.
Dies würde gegenüber der rechtschaffenden Bevölkerung eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen. Auf dem
freien Wohnmarkt im Zuständigkeitsbereich der Bf. würden ausreichend geeignete Unterkunftsmöglichkeiten vorliegen.
Durch einen Wohnungswechsel sei eine deutlich kostengünstigere Bedarfsdeckung möglich als durch die
Bereitstellung des beantragten Darlehens. Nach Abwägung der Interessen der Bf. und dem öffentlichen Interesse
könne dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Auf eine telefonische Anfrage des Vorsitzenden der 6. Kammer des SG hat der Mitarbeiter der Bg. am 07.07.2006
mitgeteilt, dass bei einem Umzug gegebenenfalls entstehende Unkosten bei weitem nicht den von der Bf. als
Darlehen beanspruchten Betrag ausmachen würden. Mit Schreiben vom 07.07.2006 hat die Bg. weiter darauf
hingewiesen, dass die drohende Wohnungslosigkeit relativ einfach auch ohne die Übernahme der Rückstände von
knapp 3.000,00 EUR beseitigt werden könne. Sie müsse die öffentlichen Mittel effektiv und wirtschaftlich verwenden.
Die aufgelaufenen Rückstände von fast 3.000,00 EUR würden erheblich die voraussichtlichen Kosten für eine
Mietkaution und die Kosten für einen Umzug (ca. zwei Monatsmieten einer angemessenen Unterkunft sowie Kosten
für einen Umzug von 70,00 EUR pro Fahrzeug und zwei Arbeiter in der Stunde, wobei der Umzug eines
Einpersonenhaushalts innerhalb desselben Wohnorts einfach durchzuführen sei) erheblich übersteigen.
Mit Beschluss vom 10.07.2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach
Überzeugung des Gerichts sei nach der hier vorzunehmenden summarischen Überprüfung ein Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht. Insoweit werde auf die Ausführungen der Bg. im Ablehnungsbescheid vom 30.06.2006 sowie
im Schriftsatz vom 07.07.2006 verwiesen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Leistungen
nach § 22 SGB II um Ermessensleistungen handle. Die Bg. habe ihr Ermessen mit den im Bescheid vorgetragenen
Gründen ausreichend ausgeübt. Dies sei nicht zu beanstanden. Die drohende Wohnungslosigkeit könne im Übrigen,
wie von der Bg. vorgetragen, auch durch andere Maßnahmen als die Darlehnsgewährung schnellstmöglich
abgewendet werden. Insoweit sei nach Überzeugung des Gerichts auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft
gemacht. Es müsse zusätzlich darauf verwiesen werden, dass die Vermieterin im Schreiben ihrer Bevollmächtigten
vom 03.07.2006 nur darauf hingewiesen habe, dass es ihr jederzeit möglich sei, die Vollstreckung aus dem
Anerkenntnisurteil zu betreiben. Eine definitive Ankündigung der Vollstreckung zum 10.07.2006 enthalte der
Schriftsatz nicht. Nach alledem sei der Bf. anzuraten, direkten Kontakt mit der Bg. zum weiteren Vorgehen in der
Wohnungsangelegenheit aufzunehmen. Die Bg. habe insoweit glaubhaft vorgetragen, dass eine schnellstmögliche
Lösung erreichbar sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung trägt die Bf. vor, sie sei sehr übergewichtig - 140 kg bei einer
Größe von 1,72 m - und stamme aus sehr zerrütteten Verhältnissen. Bei drei Jungendämtern sei die Geschichte ihrer
Kindheit bekannt. Ihre Mutter habe sie schon als kleines Kind verstoßen. Deshalb sei ihr diese Wohnung, die ihr
Schutz und Geborgenheit gebe, so wichtig. Auch sehe sie sich nicht als ungerechtfertigt bereichert an, weil sie ja
bereit sei, entsprechende Raten an die Bg. zurückzuzahlen. Ihr Vermieter habe ihr durchaus glaubwürdig versichert,
dass er sie räumen lassen werde, wenn nicht baldigst - 10. Juli - die Rückstände beglichen würden. Da er von ihrer
"Klage" wisse, gebe er ihr noch etwas Zeit. Sie könnte es auch so wie manche sog. "Mietnomaden" machen, die
munter die Wohnung wechseln, nachdem sie die Miete nicht bezahlt haben. Sie wolle aber für die von ihr verursachten
Kosten aufkommen und wolle auch, dass die Vermieter die ihnen zustehenden Nebenkosten erhalten. Sie denke,
dass es durchaus von öffentlichem Interesse sei, ob Verpflichtungen (hier: Nebenkosten der Unterkunft) von Seiten
der Bg. eingehalten werden, oder ob dies einfach unter den Tisch falle.
Die Bg. vertritt die Auffassung, dass sich aus dem SGB II keine Anspruchsgrundlage dafür ergibt, dass dem
Hilfeempfänger - noch dazu mit dem Einsatz unverhältnismäßig hoher öffentlicher Mittel - seine konkret bewohnte
Unterkunft unbedingt erhalten werde. Sie weise darauf hin, dass im vorliegenden Fall und bei entsprechender
Kooperation zügig über Leistungen für Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Mietkaution), für einen Umzug und für
eventuelle Erstbeschaffungen von Haushalts- und Einrichtungsgegenstände entschieden werden könne. Angebote für
angemessene Unterkünfte lägen vor. Die Vergleichsberechnung zu Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten
und Ausstattungskosten für Einrichtungsgegenstände gehe eindeutig dahin, dass die Kosten für einen
Wohnungswechsel wesentlich günstiger seien. Die im Beschwerdeschreiben angekündigte Bereitschaft zur Tilgung
der darlehnsweise ausgereichten SGB II-Leistungen müsse bezweifelt werden. Die 29-jährige alleinstehende
Leistungsempfängerin habe wegen Pflichtverletzungen im ersten Halbjahr 2006 bereits zwei Sanktionen nach § 31
SGB II (jeweils 10 v.H. der Regelleistung in zwei aufeinanderfolgenden Stufen) erhalten. Die Prognose sei angebracht,
dass kaum bereite Mittel in analoger Anwendung des § 43 SGB II zur Darlehnstilgung zur Verfügung stehen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von der Bf.
begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat die Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen
Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch)
glaubhaft zu machen.
Gemäß § 22 Abs.5 SGB II können Mietschulden als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit
einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht bestehenden Beschäftigung verhindert würde.
Aus dieser Regelung ist zu folgern, dass Mietschulden grundsätzlich nicht vom Träger der Grundsicherung für
Arbeitssuchende übernommen werden. Sie können nur dann als Darlehen übernommen werden, wenn folgende
Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Zum einen muss andernfalls - also im Falle verweigerter darlehnsweisen
Übernahme der Mietrückstände - Wohnungslosigkeit einzutreten drohen und es muss dadurch eine in Aussicht
stehende Beschäftigung verhindert werden. Beide Voraussetzungen müssen dem Gesetzeswortlaut nach kumulativ
vorliegen. § 22 Abs.5 SGB II eröffnet einen Ermessensspielraum (Lang in Hirsch/Spellbrink, Kommentar zum SGB II,
§ 22 Rdnr.107).
Zutreffend hat das SG festgestellt, dass die Bg. ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Denn die drohende
Wohnungslosigkeit der Bf. kann durch andere Maßnahmen als die Darlehnsgewährung schnellstmöglich abgewendet
werden. So hat die Bg. auch im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass zügig über Leistungen für
Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Mietkaution), für einen Umzug und für eventuelle Erstbeschaffungen von
Haushalts- und Einrichtungsgegenstände zügig entschieden werden könne. Zudem würden auch Angebote
angemessener Unterkünfte vorliegen. Hinzu kommt, und darauf weist die Bg. zu Recht hin, dass die von der Bf.
angekündigte Bereitschaft zur Tilgung der darlehnsweise gewährten SG II-Leistungen bezweifelt werden müsse,
nachdem die Bf. im ersten Halbjahr 2006 wegen Pflichtverletzungen bereits zwei Sanktionen nach § 31 SGB II
erhalten hat. Daraus folgt, dass die Bf. wohl kaum in der Lage sein wird, etwaigen Darlehnsverpflichtungen
nachzukommen. Wie bereits das SG ausgeführt hat, ist es der Bf. dringend anzuraten, unverzüglich direkten Kontakt
mit der Bg. zum weiteren Vorgehen in der Wohnungsangelegenheit aufzunehmen. Dies insbesondere deshalb, weil die
Bg. unverzügliche Maßnahmen "zugesichert" hat. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, das die Bf. selbst
vorträgt, dass der Vermieter zur Zeit nicht tätig wird, da er von dem anhängigen Verfahren wisse.
Somit war die Beschwerde der Bf. gegen den Beschluss des SG Landshut vom 10.07.206 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.