Urteil des LSG Bayern vom 16.04.2003

LSG Bayern: befreiung von der versicherungspflicht, freiwillige versicherung, deklaratorische wirkung, beitragspflicht, avg, erwerbstätiger, stadt, gewerbe, auflage, willenserklärung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 16 RA 970/00
Bayerisches Landessozialgericht L 1 RA 40/02
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Dezember 2001 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Versicherungspflicht als selbständig Erwerbstätiger.
Der am 1948 geborene türkische Staatsangehörige war seit 01.01.1973 versicherungspflichtig beschäftigt. Am
06.11.1989 beantragte er die Pflichtversicherung als selbständiger Erwerbstätiger sowie die Beitragsentrichtung für
jeden zweiten Kalendermonat. Eine Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) vom 21.11.1989 sowie eine
Gewerbeanmeldung der Landeshauptstadt München vom 23.11.1989 mit dem Beginn der angemeldeten Tätigkeiten
(ab 01.11.1989: Import und Export, Groß- und Einzelhandel sowie ab 21.11.1989: Vermittlung von Versicherungen und
Bausparverträgen) wurden vorgelegt, um beschleunigte Bearbeitung und um einen Aufnahmebescheid in die
Rentenpflichtversicherung wurde gebeten.
Mit Bescheid vom 30.01.1990 gab die Beklagte dem Antrag statt und forderte für die Zeit ab 01.01.1989 bis Februar
1990 Pflichtbeiträge in Höhe von 3.276 DM (monatlich 234,00 DM). Auf Anforderung vom 10.04.1990 wurde der
Bescheid am 07.05.1990 nochmals übersandt. Mit Schreiben vom 18.04.1994 beantragte der Kläger
einkommensgerechte Beitragszahlung. Den Bescheid vom 21.07.1994 über die Versicherungspflicht nach dem SGB
VI sowie die Forderung des Regelbeitrages von monatlich 752,64 DM focht der Kläger mit Widerspruch an. Ab
01.08.1994 betrug der monatliche Beitrag 124,78 DM (vgl. Abhilfebescheid vom 28.06.1995).
Gemäß Antrag auf einkommensgerechte Beitragszahlung forderte die Beklagte schließlich (vgl. Bescheide vom
28.06.1995, vom 12.09.1995 und vom 14.09.1995) ab 16.08.1994 bis 31.07.1995 Beiträge in Höhe von 856,61 DM (=
1.268,04 DM abzüglich des Guthabens vom 411,43 DM, vgl. Bescheid vom 30.10.1995) und ab Januar 1996 in
monatlicher Höhe von 129,15 DM (vgl. Bescheid vom 19.12.1995) sowie Nachzahlung von 8/95 - 12/95 in Höhe von
623,90 DM. Mit Bescheid vom 19.03.1996 wurde dem Kläger die Teilzahlung von monatlich 70,00 DM neben der
laufenden Beitragszahlung ab 3/96 bewilligt, um die rückständigen Beiträge in Höhe von 1.484,81 DM zu tilgen.
Wegen der beantragten Zahlung von einkommensgerechten Beiträgen und des Fehlens von positivem Einkommen
(sog. Nulleinkommen, vgl. Einkommenssteuerbescheid für 1994 vom 28.11.1995) bestand ab 01.06.1996 keine
Beitragspflicht mehr. Die Versicherungspflicht aufgrund der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 SGB VI blieb
davon unberührt (vgl. Bescheid vom 19.06.1996).
Mit Bescheid vom 27.04.1999 forderte die Beklagte im Hinblick auf die im Januar 1999 vorgelegten
Einkommenssteuerbescheide von 1996 und 1997 (Einkünfte: 19.246,00 DM bzw. 17.910,00 DM) laufende
Monatsbeiträge ab 5/99 in Höhe von 296,28 DM sowie einen Gesamtbetrag von 3.956,37 DM (Beiträge von 5/98 bis
4/99). Die Beitragspflicht vor 01.05.1998 werde nach Vorlage des Steuerbescheides von 1995 noch überprüft. Den
verspäteten Widerspruch vom 04.06.1999 legte die Beklagte als Antrag nach § 44 SGB X aus und lehnte mit
streitigen Bescheid vom 09.07.1999 eine Rücknahme des Bescheides vom 27.04.1999 ab. Mit weiterem Bescheid
vom 14.7.1999 forderte die Beklagte nach Eingang des Einkommenssteuerbescheides für 1995 (Einkünfte: 13.320,00
DM) Beiträge in Höhe von monatlich 296,28 DM sowie einen Gesamtbetrag von 3.588,42 DM (Beiträge von 2/97 bis
4/98). Für die Zeit von 01.06.1996 bis 31.01.1997 habe keine Versicherungspflicht (richtig: Beitragspflicht) bestanden.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe nie eine Versicherungspflicht beantragt und sei daher
auch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Er habe schon immer freiwillige Beiträge gezahlt. Wegen seiner geringen
Einnahmen und als Alleinverdiener mit Frau und fünf Kindern sei es ihm absolut nicht möglich, diese Beträge
aufzubringen. Mit Teilabhilfebescheid vom 29.09.1999 wies die Beklagte auf die seit 01.01.1989 bestehende
Versicherungspflicht nach § 2 Abs.1 Nr. 11 AVG/§ 4 Abs. 2 SGB VI hin. Der monatliche Beitrag ab 10/99 betrage
296,28 DM. Nachzuzahlen sei ein Gesamtbetrag von 9.026,19 DM für die Zeit von 2/97 bis 9/99. Aufgrund der
nachgewiesenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von 3/96 bis 8/99 (mit Unterbrechungen) verringerte sich der
geforderte Gesamtbetrag (2/97 - 10/99) auf 6.917,26 DM (bisher: 9.322,47 DM) gemäß Bescheid vom 29.03.2000 (Bl.
302).
Weiter trug der Kläger vor, er lebe als türkischer Staatsbürger zwar seit 27 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland
und komme mit der deutschen Sprache sowie beim Lesen und Schreiben relativ gut zurecht. Aufgrund doch
erhebliche Defizite habe er die rechtliche Bedeutung des angekreuzten Beitragsfeldes beim Antrag vom 30.10.1989
nicht verstehen können bzw. nicht verstanden. Er beantrage daher so eingestuft zu werden, als ob er freiwillige
Beiträge zu zahlen hätte, was auch sein Ansinnen gewesen sei. Im Übrigen habe er sich nach eingehender Beratung
entschlossen, eine private Rentenversicherung über 100.000 DM abzuschließen.
Mit Widerspruchbescheid vom 19.07.2000 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 09.07.1999
und 29.03.2000 zurück. Die Beitragshöhe entspreche dem nachgewiesenen Einkommen. Der Widerspruch hinsichtlich
des Vorliegens der Versicherungspflicht sei im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid vom 30.01.1990 unzulässig.
Seine zum Sozialgericht München (SG) erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, er habe bei
der Beratungsstelle mehrmals vorgesprochen, um seine Versicherungspflicht (freiwillig/pflichtversichert) abzuklären.
Bei seinem damaligen Antrag habe er irrtümlich bzw. versehentlich "Versicherungspflicht" angekreuzt. Damals sei die
Aufnahme in die freiwillige Versicherung beabsichtigt gewesen. Nach Auskunft des Kreisverwaltungsreferats sei er
nicht verpflichtet, als Gewerbetreibender eine Pflichtversicherung abzuschließen.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die Niederschrift der Landeshauptstadt München vom 13.04.1989
beigezogen. Danach war der Kläger, um weiter sein Gewerbe ausüben zu können, verpflichtet, bis 12.10.1989
Nachweise über eine Krankenversicherung und eine Altersversorgung (Pflichtversicherung für Selbständige, § 2 Abs.1
Nr. 11 AVG), bei rechtlicher Unmöglichkeit den Nachweis einer Lebensversicherung mit Anpassungsvereinbarung in
ausreichender Höhe (mindestens 100.000 DM) vorzulegen. Mit Schreiben vom 13.08.2001 hat die Beklagte den
Bescheid vom 17.04.2001 vorgelegt. Der Bescheid vom 30.01.1990, der die Versicherungspflicht bindend festgestellt
habe, sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor.
Durch Urteil vom 13.12.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Feststellung einer freiwilligen Versicherung im
Wege des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG komme nicht in Betracht, da die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers
zutreffend festgestellt habe. Auch nach Inkrafttreten des § 4 Abs. 2 SGB VI sei die Versicherungspflicht für die
gewerberechtliche Genehmigung erforderlich. Eine Anfechtung des Antrags wegen Irrtums in der Erklärungshandlung
komme nach § 119 BGB analog nicht in Betracht. Selbst wenn man einen Erklärungsirrtum bejahen würde (statt eines
unbeachtlichen Motivirrtums), wäre die Anfechtungsfrist des § 121 BGB längst verstrichen. Der Kläger habe den
Irrtum erst rund 10 Jahre nach Abgabe der maßgebenden Willenserklärung geltend gemacht. Ob die Auflage des
Kreisverwaltungsreferats von April 1989, der Kläger müsse für die weitere gewerberechtliche Genehmigung eine
Pflichtversicherung für Selbständige nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG vorweisen, rechtens sei, müsse dahin gestellt
bleiben. Denn selbst bei einer fehlerhaften Aufklärung sei diese Behörde nicht im Auftrag der Beklagten tätig
gewesen.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung stützt sich der Kläger nunmehr auf den
Befreiungstatbestand des § 231 Abs. 5 SGB VI, wonach vor dem 02.01.1949 geborene Personen, die nach § 2 Satz 1
Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig geworden sind, ohne weitere Voraussetzungen befreit werden könnten. Zur
Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat Auskünfte der Landeshauptstadt München (Kreisverwaltungsreferat,
Ausländerangelegenheiten) eingeholt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.12.2001 sowie die Bescheide vom 09.07.1999
und 29.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2000 und den Bescheid vom 17.04.2001
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 30.01.1990 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Nach Ansicht der Beklagten ist die zum 01.01.1999 eingeführte Befreiungsvorschrift des § 231 Abs. 5 SGB VI
zugunsten des Klägers nicht anwendbar. Der Kläger habe zum maßgeblichen Stichtag (hier: 31.12.1998) eine
selbständige Tätigkeit ausgeübt, in der er rentenversicherungspflichtig gewesen sei. Dies stehe schon § 231 Abs. 5
Satz 1 SGB VI entgegen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die
Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.-
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das erstmals im Berufungsverfahren gestellte Begehren auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1
Nr. 9 SGB VI konnte bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil die Beklagte hat bisher über einen solchen Antrag
nicht entschieden hat. Ein Antrag im SG-Verfahren ist nicht gestellt worden. Ebenso wenig liegen die
Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG vor, da die Beklagte in eine Klageänderung nicht eingewilligt hat und eine
solche auch nicht sachdienlich ist.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass im Wege des § 44 SGB X die Aufhebung der Versicherungspflicht nicht in
Betracht kommt. Der Kläger ist vielmehr verpflichtet, die mit Bescheid vom 29.03.2000 geforderten Beiträge für die
Zeit von 2/97 - 10/99 und laufend zu entrichten. Der Senat schließt sich den ausführlichen und zutreffenden
Ausführungen des SG an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab. Die gilt insbesondere für die Ausführungen zur Versicherungspflicht in der
Antragspflichtversicherung sowie für die Erörterungen zu der - nicht möglichen - Beendigung der Versicherungspflicht
durch Anfechtung oder einen anderen Beendigungstatbestand.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen. Der Antrag vom 30.10.1989 als materiell-rechtliche Voraussetzung für den
Eintritt der Versicherungspflicht in der Antragspflichtversicherung als selbständiger Erwerbstätiger (hier:
Versicherungsvermittler nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes, - AVG -, § 2 Abs. 1 Nr. 11, in
Kraft bis 31.12.1991; ab 01.01.1992: § 4 Abs. 2 SGB VI) ist mit Zugang bei der Beklagten am 06.11.1989 wirksam
gestellt worden. Gleichzeitig ist eine Beitragsentrichtung für jeden zweiten Kalendermonat beantragt worden. Bei
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen wird konstitutiv die Versicherungspflicht begründet, ohne dass es dazu noch
einer Entscheidung des Versicherungsträgers bedarf. Wenn trotzdem - wie in der Praxis üblich - ein Bescheid (hier der
Bescheid vom 30.01.1990) erlassen wird, hat dies nur deklaratorische Wirkung. Die Wirkung der Versicherungspflicht
ist die gleiche wie bei einer von Gesetzes wegen nach den §§ 1, 2 SGB VI eintretenden Versicherungspflicht. Ebenso
wie die kraft Gesetzes begründete Versicherungspflicht kann die einmal begründete Antragspflichtversicherung durch
den Versicherten weder gekündigt noch widerrufen oder sonst durch eine Willenserklärung beendet werden (vgl.
Kasseler Kommentar, Band 1, SGB VI, Stand: November 2001, § 4, Rn. 29).
Der Antrag kann auch unter den Voraussetzungen eines sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht als nicht
gestellt behandelt werden, da ein dem Rentenversicherungsträger zurechenbarer Beratungsmangel nicht ersichtlich
ist.
Die Angabe des Klägers vor dem SG vom 16.01.2001, er habe bei der Beratungs- und Auskunftsstelle mehrfach
vorgesprochen, um seine Versicherungspflicht (freiwillig/pflichtversichert) aufzuklären, lässt einen Beratungsmangel
nicht erkennen. Unabhängig davon, dass nicht angegeben worden ist, wann diese Beratung jeweils erfolgt ist, ist in
den Akten der Beklagten eine solche Beratung nicht vermerkt. Außerdem hat der Kläger nicht angegeben, dass eine
Beratungsperson der Beklagten ihm beim Antrag auf Antragspflichtversicherung behilflich gewesen wäre. Dies wäre
aber, auch im Hinblick auf die von ihm angegebenen Sprachschwierigkeiten, sicher förderlich gewesen. Vor dem SG
hat der Kläger nur angegeben, er habe versehentlich "Versicherungspflicht" bei seinem damaligen Antrag angekreuzt.
Zum anderen hat der Kläger auch gegen den Bescheid vom 30.01.1990 keinen Rechtsbehelf eingelegt. Vielmehr hat
er im Schreiben vom 10.04.1990 ausdrücklich um einen "Aufnahmebescheid" in die Rentenversicherungspflicht
gebeten.
Ob die Landeshauptstadt München (Kreisverwaltungsreferat, Ausländerangelegenheiten) den Kläger im April 1989
fehlerhaft beraten hat, kann dahin stehen. Denn die Beklagte müsste sich ein solches Fehlverhalten nicht zurechnen
lassen. Die Stadt München hat dem Kläger mit einer Frist von sechs Monaten (4/89 - 10/89) auferlegt, eine
Altersversorgung im Form einer Pflichtversicherung für Selbständige nachzuweisen, bei rechtlicher Unmöglichkeit eine
entsprechende Lebensversicherung in Höhe von mindestens 100.000 DM. Andernfalls dürfe er sein Gewerbe nicht
mehr ausüben. Mit dieser ausländerrechtlichen Auflage sollte der Ausländer seinen Lebensunterhalt dauerhaft sichern.
Denn die Inanspruchnahme von Sozialhilfe konnte nach § 46 Nr. 6 Ausländergesetz (AuslG) zur Ausweisung führen.
Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung war eine solche "unbeschränkte" Versicherungspflicht für einen
selbständig Erwerbstätigen zum damaligen Zeitpunkt allgemein nicht vorgeschrieben.
Dass der Landeshauptstadt München im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, ist
nicht ersichtlich, kann aber letztlich dahinstehen. Denn ein mögliches Fehlverhalten wäre dem
Rentenversicherungsträger nicht zuzurechnen, da zwischen beiden keine sog. "Funktionseinheit" besteht (vgl. BSGE
51, 89). Eine solche Funktionseinheit wäre zu bejahen, wenn das Versicherungsamt der Stadt München gehandelt
hätte. Dies gilt jedoch nicht, wenn, wie hier, das Kreisverwaltungsreferat, Abteilung für Ausländerangelegenheiten,
tätig gewesen ist. Gesetzliche Vorschriften, die im Verwaltungsablauf eine Nähe zwischen der Stadt München und
dem Rentenversicherungsträger belegen, sind nicht ersichtlich. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet
damit aus.
Ebenso wenig sind die Bescheide vom 09.07.1999 und 29.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19.07.2000 zu beanstanden, die für die Zeit von 2/97 bis 10/99 Beiträge in Höhe von 6.917,26 DM fordern. Ab
01.11.1999 beträgt der monatliche Beitrag 296,28 DM. Die Beklagte hat auch den Antrag des Klägers auf
einkommensgerechte Beitragszahlung berücksichtigt und die Einkommenssteuerbescheide ab 1995 zugrunde gelegt.
Von Januar 1989 bis Mai 1996 sind Pflichtbeiträge im Rahmen der Antragspflichtversicherung entrichtet worden.
Wegen "Nulleinkommen" nach dem Steuerbescheid von 1994 hat in der Zeit von 6/96 bis 1/97 keine Beitragspflicht
bestanden. Eine mögliche Nachzahlung ist bisher nicht erfolgt. Im Hinblick auf die Zahlungsschwierigkeiten des
Klägers hat sich die Beklagte im Bescheid vom 29.03.2000 zur Ratenzahlung bereit erklärt. Ob auf die seit 2/97 offen
stehenden Beiträge schon Zahlungen erfolgt sind, ist nicht bekannt. Über den an die Beklagte gerichteten Antrag auf
Stundung ist noch zu entscheiden. Dabei ist neben der Unterhaltspflicht für die Ehefrau und die fünf Kinder auch die
im Jahr 1990 abgeschlossene private Rentenversicherung des Klägers über 100.000 DM zu berücksichtigen.
Nach alledem ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung war daher als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.