Urteil des LSG Bayern vom 28.09.2005

LSG Bayern: rente, aufhebungsvertrag, firma, arbeitsmarkt, erwerbsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, psychiater, abfindung, ausbildung, berufsunfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 6 RJ 179/01
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 43/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2002 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger von der Beklagten Leistungen wegen Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit verlangen kann.
Der 1950 geborene Kläger hat seinen in Rumänien erlernten Dreherberuf (Einreise in die Bundesrepublik am
09.04.1982) bis 1992 ausgeübt. Dieses Arbeitsverhältnis bei der Firma M. endete nach Schließung der
Schmiedeabteilung durch Aufhebungsvertrag bei einer Abfindung in Höhe von 20.635,00 DM. Später arbeitete er noch
als Maschinen- und Hilfsarbeiter bis 23.03.1998.
Nachdem die Beklagte den ersten Rentenantrag mit bindendem Bescheid vom 23.11.1998 mit der Begründung
abgelehnt hatte, der Kläger könne den Dreherberuf weiterhin ausüben, beantragte er am 24.05.2000 wegen der
Gesundheitsstörungen chronisch rezidivierendes retropatellares Reizsyndrom bei Gonarthrose beidseits und vaskuläre
Encephalopathie mit deutlichem pseudoneurasthenischen Syndrom auf Grund von cerebralen Durchblutungsstörungen
wiederum die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte nahm das für die
Bayernversicherung erstellte Gutachten der Psychiatrischen Klinik mit Poliklinik der Uni E. vom 09.12.1998 bei (der
Kläger bezieht eine private Berufsunfähigkeitsrente) und ließ den Kläger durch Dr.W. untersuchen, der im Gutachten
vom 17.07.2000 leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus in Vollschicht für zumutbar hielt, wobei nur
einfache Arbeiten ohne größere Verantwortung ausgeübt werden könnten (seit Dezember 1998). Mit Bescheid vom
28.07.2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und verwies den Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes.
Im Vorverfahren gelangten der Neurologe und Psychiater Dr.D. und der Chirurg Dr.P. in ihren Gutachten vom
14.11.2000 und 15.11.2000 zu dem Ergebnis, dass dem Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei
Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen vollschichtig zumutbar seien. Ergänzend führte Dr.L. vom
Ärztlichen Dienst der Beklagten aus, dass für die Berufsaufgabe im Jahre 1992 nicht gesundheitliche Gründe
maßgeblich gewesen seien. Im Anschluss an diese Gutachten wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als
unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.01.2001).
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat zur Frage des Restleistungsvermögens des Klägers zwei ärztliche
Sachverständigengutachten eingeholt. Der Orthopäde Dr.M. ist im Gutachten vom 15.08.2001 ebenso wie der
Neurologe und Psychiater Dr.B. im Gutachten vom 03.12.2001 zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen gelangt.
Im Gegensatz zum Orthopäden Dr.M. hat allerdings Dr.B. angenommen, der Kläger habe im Jahr 1992 seinen
Dreherberuf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen.
Mit Urteil vom 19.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die von den ärztlichen Sachverständigen aufgezeigten
Einschränkungen seien weder für sich betrachtet noch insgesamt so gravierend, dass deshalb ernste Zweifel an der
vollschichtigen Einsetzbarkeit des Klägers bestehen müssten. Die Voraussetzungen der Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit (EU) seien deshalb nicht gegeben. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit (BU) zu, da er sich von dem Beruf des Drehers gelöst habe. Nach allen zeitnah zur Arbeitsaufgabe
1992 gemachten Angaben des Klägers stehe nämlich fest, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.09.1992 wegen
Auflösung der Abteilung auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen beendet worden sei. Deshalb habe der Kläger
auch eine Abfindung erhalten. Die Firma M. habe mit Schreiben vom 24.07.2002 ausdrücklich bestätigt, dass der
Schmiedebetrieb und der Gesenkbau 1992 aufgelöst worden seien. Deshalb könne der Auffassung von Dr.B. nicht
gefolgt werden. Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seien allein betriebliche Gründe maßgebend gewesen.
Infolgedessen geniese der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter und sei auf die ihm noch zumutbaren leichten
und mittelschweren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Mit der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe sich von dem Dreherberuf
nicht gelöst. Insoweit verweist er auf das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des vom SG gehörten
Sachverständigen Dr.B ... Im Übrigen habe die Firma M. im Klageverfahren mitgeteilt, dass infolge der häufigen
Fehlzeiten des Klägers eine Umsetzung in einen anderen Betriebsbereich erheblich erschwert gewesen wäre.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren die Schwerbehindertenakte des AVF N. (GdB 50, keine Merkzeichen seit
1998; im Jahre 1995 GdB 40), die Leistungsunterlagen der Bundesagentur für Arbeit N. , einen Leistungsauszug der
Betriebskrankenkasse P. sowie die Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.K. und des Neurologen und
Psychiaters Dr.H. beigezogen. Zur Frage des Leistungsvermögens des Klägers hat der Nervenarzt Dr.W. das
Gutachten vom 11.06.2004 erstattet. Er gelangt zu der Beurteilung, es seien noch leichte bis streckenweise körperlich
mittelschwere Arbeiten vollschichtig (8 Stunden oder mindestens 6 Stunden) zumutbar. Er hält es für
unwahrscheinlich, dass der Kläger seinen Dreherberuf wegen der bei ihm gegebenen Gesundheitsstörung schon 1992
verloren hat. Mindestens seit Rentenantragstellung sei aber davon auszugehen, dass diese Arbeit (Dreher) nicht mehr
geleistet werden konnte. Der auf Antrag des Klägers gehörte Neurologe und Psychiater Prof.Dr.G. nimmt im
Gutachten vom 26.07.2005 jetzt eine Einsetzbarkeit des Klägers von täglich mindestens sechs Stunden an, hält eine
Tätigkeit von acht Stunden täglich dauerhaft nicht mehr für zumutbar. Im Leistungsvermögen des Klägers sei eine
allmähliche Verschlechterung seit Antragstellung bis jetzt ohne nach medizinischen Kriterien feste zeitliche
Abgrenzbarkeit festzustellen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom
28.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm Rente wegen EU hilfsweise wegen BU ab 01.06.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die Ausführungen ihres Ärztlichen Dienstes, nach denen sich
der Kläger von seinem erlernten Dreherberuf gelöst habe, so dass auch nicht Rente wegen BU zustehe.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auch auf die vom Senat beigezogenen
Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im
Übrigen zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 19.11.2002 vielmehr zu
Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit
(BU) bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU) und auch nicht wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung hat.
Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach den §§ 43, 44
SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (aF), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 in Streit
steht.
Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den
§§ 43 Abs 1 Satz 1 aF, 44 Abs 1 Satz 1 aF SGB VI. Nach diesen Vorschriften haben Versicherte Anspruch auf Rente
wegen BU bzw. EU, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - 1. berufs- bzw. erwerbsunfähig sind und 2. in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU bzw. EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit haben. Das unter Nr. 2 genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt der Kläger nach seinem Beitragsbild. Der
Kläger ist aber weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes.
Das zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist zwar schon seit Rentenantragstellung am
24.05.2000 eingeschränkt, aber noch nicht in einem rentenerheblichen Maße. Insoweit folgt der Senat den in sich
schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der vom SG und vom Senat gehörten Sachverständigen Dr.M. , Dr.B.
und Dr.W ... Zwar liegen beim Kläger neben den Beschwerden auf dem orthopädischen Gebiet, die aber nach
Auffassung aller gehörten ärztlichen Sachverständigen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers von
untergeordneter Bedeutung sind, ein neurotisch neurasthenisch-konversiver Versagenszustand, ein Verdacht auf
additive pseudoneurasthenische Residuen nach Hirndurchblutungsstörung 1989 und ein Zustand nach z.B. cerebri
Posteriorinfarkt rechts vor, die ihn letztlich nach eigenen Angaben zur Rentenantragstellung veranlasst haben.
Insoweit haben aber die Ermittlungen im Klage- und Berufungsverfahren ergeben, dass der Kläger auch in Anbetracht
der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen durchaus in der Lage war und ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Die dabei zu beachtenden Funktionseinschränkungen
ergeben sich ganz überwiegend aus der neurasthenischen und auch in gewissen Anteilen pseudoneurasthenischen
Belastungsschwäche des Klägers. Insgesamt ergibt sich beim Kläger ein Leistungsvermögen, nach dem ihm noch
leichte bis streckenweise körperlich mittelschwere Arbeiten zumutbar sind. Hinsichtlich der Körperhaltung und
Bewegung ist Rücksicht zu nehmen auf eine initiale degenerative Belastungsreduktion in der Wirbelsäule und den
Kniegelenken mit der Folge, dass er Arbeiten unter Zwangshaltungen mit Hocken, Heben, Tragen sowie Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten nicht mehr verrichten sollte.
Bezüglich der Beurteilung der beim Kläger vorliegenden reduzierten signalisierten Belastbarkeit, die das
Haupthindernis für seine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess darstellt, folgt der Senat den Ausführungen des
ärztlichen Sachverständigen Dr.W. im Gutachten vom 11.06.2004. Danach ist dem Kläger durchaus weiterhin
zumindest eine leichte unqualifizierte bzw. leichte Anlernarbeit ohne überdurchschnittliche Anforderungen an die
Konzentration oder das Reaktionsvermögen, ohne Akkordbelastung und ohne Nachtschicht weiterhin zumutbar. Diese
Leistungsbeurteilung stimmt auch mit den Beurteilungen der vom SG gehörten Sachverständigen Dr.M. im
orthopädischen Gutachten vom 15.08.2001 und von Dr.B. im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 03.12.2001
überein. Insbesondere hat Dr.B. damals schon darauf hingewiesen, dass die Folgen des cerebri Posteriorinfarkts 1989
nicht so schwerwiegend sind, dass der Kläger nicht noch vollschichtig erwerbstätig sein könnte. Die
Folgeerscheinungen sind danach nicht sehr ausgeprägt. Dr.B. hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Kläger
durchaus in der Lage ist, seinen Alltag zu bewältigen; er fährt mit dem Auto, was dafür spricht, dass er die in
bestimmten Situationen auftretenden Symptome durch zumutbare Willensanstrengung beeinflussen bzw.
kompensieren kann. Zwar wurde damals die weitere Prognose als offen bezeichnet. Die Untersuchungen und
Befunderhebungen im Berufungsverfahren haben insoweit keine wesentliche Befundänderung ergeben. Auch der auf
Antrag des Klägers gehörte Sachverständige Prof. Dr.G. hat im Gutachten vom 26.07.2005 darauf hingewiesen, dass
eine deutlich fortschreitende Hirngefäßerkrankung beim Kläger nicht belegt ist. Auch Dr.G. konnte nicht so erhebliche
Einschränkungen feststellen, dass der Kläger einfache körperliche Tätigkeiten und einfache geistige Tätigkeiten nicht
sechs Stunden täglich oder mehr verrichten könnte.
Insgesamt besteht daher beim Kläger nach der Auffassung aller bisher gehörten ärztlichen Sachverständigen eine
vollschichtige Einsatzfähigkeit für zumindest leichte und einfache Arbeiten. Der Senat geht daher davon aus, dass der
Kläger auch in der Zeit ab Rentenantragstellung etwa acht Stunden täglich bei Beachtung der genannten
Funktionseinschränkungen vollschichtig tätig sein konnte und kann. Damit liegen die medizinischen Voraussetzungen
für die Annahme von EU nicht vor, da der Kläger mit diesem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
noch vollschichtig einsatzfähig ist. Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger der Zugang zum
Arbeitsmarkt praktisch verschlossen wäre in Anbetracht der zu beachtenden Funktionseinschränkungen. Die einem
Versicherten zumutbare Gehstrecke ist vorliegend nicht eingeschränkt, auch sind zusätzliche betriebsunübliche
Pausen nicht einzuhalten. Der Kläger hat somit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen EU.
Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Nach § 43 Abs 2
aF SGB VI war berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf
weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähgkeit zu beurteilen war, erfasste dabei alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprachen
und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und
der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten.
Zur Frage der BU hat die Rechtsprechung des BSG ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufstätigkeiten in die
Leitberufe des Vorarbeiters (mit Vorgesetztenfunktion) bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des
Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten
Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des
ungelernten Arbeiters unterteilte. Grundsätzlich dürfen Versicherte im Vergleich zu ihrem bisherigen Beruf nur auf die
nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 45).
Der bisherige Beruf des Klägers ist nach Auffassung des Senats der eines ungelernten bzw. angelernten Arbeiters.
Ein Berufsschutz als Facharbeiter ist dagegen zu verneinen, weil der Kläger seinen erlernten Lehrberuf bzw. seine
Facharbeit im Gesenkbau aus Gründen aufgegeben hat, die nicht gesundheitlicher Art und deshalb nicht vom
Schutzbereich des § 43 aF SGB VI erfasst waren. Diese Behauptung des Klägers, er habe seine Tätigkeit im
Gesenkbau bei der Firma M. aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, findet keinerlei objektive Stütze. Aus
den Aktenunterlagen ergibt sich vielmehr, dass der Kläger mit seinem Arbeitgeber am 18.04.1991 einen
Aufhebungsvertrag geschlossen hat, und dass außerdem die Gesenkbauabteilung, in der der Kläger tätig war,
aufgelöst wurde. Aus diesem Aufhebungsvertrag ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass hierfür die gesundheitlichen
Verhältnisse des Klägers wenigstens mit ursächlich gewesen wären. Der Kläger erhielt vielmehr danach eine
Abfindung in Höhe von 20.635,00 DM. Der Aufhebungsvertrag wurde im gegenseitigen Einvernehmen auf
Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen zum 30.09.1992 geschlossen. Dies hat der Kläger
auch jeweils bei der Arbeitsverwaltung und auch bei der Beklagten z.B. im Rahmen der beantragten Maßnahmen zur
beruflichen Förderung angegeben. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist damit nachgewiesen, dass nicht der
Kläger sich freiwillig zum Aufhebungsvertrag entschlossen hat. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch auf die
Mitteilung der Firma M. an die Beklagte vom 08.10.2002, nach der die hohen Fehlzeiten seinerzeit die Umsetzung des
Klägers in einen anderen Betriebsbereich erheblich erschwert hätten. Denn aus den Unterlagen der Firma M. ergibt
sich nämlich, dass gerade im entscheidenden Jahr 1992 - immerhin in einem Zeitraum von neun Monaten - lediglich
eine Fehlzeit vom 17.02. bis 21.02.1992 vorgelegen hat. Häufige Fehlzeiten können somit nach Auffassung des
Senats nicht die Ursache für den Aufhebungsvertrag gewesen sein. Für die Behauptung der gesundheitsbedingten
Arbeitsaufgabe im Jahre 1992 findet sich somit keinerlei Beweis. Insgesamt gesehen spricht mehr dagegen als dafür.
Bei dieser Sachlage musste der Senat davon ausgehen, dass der Kläger im Jahre 1992 sich von seinem
Facharbeiterberuf gelöst hat. Damit ist der bisherige Beruf des Klägers der eines ungelernten bzw. kurzfristig
angelernten Arbeitnehmers. Der Kläger genießt damit keinen Berufsschutz und ist im Rahmen des vom BSG
entwickelten Mehrstufenschemas auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Leistungen wegen BU stehen dem Kläger somit nicht zu.
Unter Einbeziehung aller bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen ist der Kläger nicht an der Ausübung einer
regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert, so dass vorliegend eine zustandsangemessene Tätigkeit weder
nachgewiesen noch in sonstiger Weise bezeichnet werden muss. Bei den von den ärztlichen Sachverständigen
genannten Einsatzbedingungen, die zum Schutz des Klägers vor unzumutbaren Belastungen am Arbeitsplatz
eingehalten werden müssen, handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um Einschränkungen, die entweder
als "gravierende Einzelbehinderung" oder durch eine außergewöhnliche "Summierung einer Mehrzahl
krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen" einen denkbaren Arbeitseinsatz auf so wenige Gelegenheiten
reduzieren, dass diese wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Solange nämlich ein Versicherter wie
der Kläger imstande ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu
leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und der Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit
im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer
ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 §
1246 Nr 90).
Auf Grund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch
Artikel 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Artikel 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft
getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung
außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig zu sein. Eine solche quantitative Einschränkung der Arbeitszeit liegt jedoch - wie bereits ausgeführt -
beim Kläger nicht vor.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Klägers erfolgslos
blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).