Urteil des LSG Bayern vom 07.05.2003

LSG Bayern: ärztliche untersuchung, asthma bronchiale, berufliche tätigkeit, osteoporose, kausalität, anerkennung, berufskrankheit, gesundheitsschaden, merkblatt, gefährdung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.05.2003 (nicht rechtskräftig)
S 11 U 63/00
Bayerisches Landessozialgericht L 18 U 192/02
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.03.2002 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die bei dem Kläger vorliegenden Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach Nr 2108 der
Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und zu entschädigen sind.
Der am 1936 geborene Kläger arbeitete von 1962 bis 1963 als Prüfingenieur in den P.-Werken B. , von 1964 bis 1976
als Entwicklungsingenieur bei der Firma F. , B. , danach bis 1989 bei verschiedenen Firmen vor allem im
Außendienst. Ab 01.01.1990 bis Ende 1993 war er bei der Firma E. in M. als Approbations- und Verkaufsingenieur im
Innendienst tätig.
Am 15.04.1998 meldete der Kläger bei der Beklagten ein Lendenwirbelsyndrom als Berufskrankheit an. In den
Erhebungsbögen zur Ermittlung der Belastung der Wirbelsäule gab er an, seine Tätigkeit als Entwicklungs- und
Approbationsingenieur habe in Prüfungen an Elektrowärmegeräten, handschriftlichem Erstellen von Prüfprotokollen
und Montageanleitungen bestanden. Bei den Gegenständen, die zu tragen und zu heben waren, habe es sich um
Elektro-Heißwassergeräte, E-Heizgeräte sowie Prüfgeräte gehandelt. In der Zeit vom 15.03.1962 bis 31.12.1963 habe
er täglich bis 10 kg ca fünfzigmal gehoben oder getragen. Vom 01.02.1964 bis 30.09.1976 habe er zu 60 % sitzende
Tätigkeit, zu 5 % kniende und 35 % stehende Tätigkeiten ausgeübt. Zehnmal am Tag habe er bis zu 10 kg gehoben,
fünfmal 10 bis 15 kg, fünfmal 15 bis 20 kg und zweimal 20 bis 50 kg und einmal mehr als 25 kg. Die
Trageentfernungen hätten 5 bis 100 m betragen, der einzelne Hebe- oder Tragevorgang habe 5 bis 300 Sekunden
betragen und 80 % der Gegenstände seien vor dem Körper getragen oder gehoben worden. Heben oder Tragen in
Seitwärtshaltung mit verdrehtem Oberkörper sei bei 20 % der Tätigkeiten vorgekommen. In der Zeit vom 01.10.1974
bis 30.10.1978 habe er als Verkaufsingenieur 8 Elektrohändler am Tag aufgesucht. Dabei habe er 2 Staubsauger als
Vorführgeräte und einen Aktenkoffer mitgeführt. Er habe täglich 16mal 10 bis 15 kg und zweimal 15 bis 20 kg gehoben
und getragen. 50 % der täglichen Arbeitszeit sei er im Auto gereist, 10 % der Zeit gekniet und 40 % der Zeit habe er
stehend Geräte vorgeführt. Vom 01.07.1978 bis 30.06.1982 habe er achtmal am Tag bis 10 kg, viermal 10 bis 15 kg,
zweimal 15 bis 20 kg und einmal 20 bis 25 kg sowie einmal mehr als 25 kg gehoben. Teilweise seien technische
Hilfsmittel (Karre) verwendet worden. Vom 01.09.1983 bis 31.03.1987 habe er nur einen Aktenkoffer und Kataloge bis
10 kg gehoben und getragen. Vom 01.05.1988 bis 31.12.1993 sei er zu 80 % mit Büroarbeiten an Schreibtischen mit
Zwangshaltung beschäftigt gewesen. Die Hebe- und Tragebelastung habe bis 10 kg betragen.
Die Präventionsabteilung der Beklagten verwies mit Schreiben vom 03.03.1999 darauf, dass Tätigkeiten mit einer
Druckkraft von weniger als 3400 N an L5/S1 als geringes Risiko anzusehen seien und für die meisten jungen und
gesunden Menschen als vertretbar gelten. Das Heben und Tragen von Lasten, deren Gewicht weniger als 15 kg
betrage, erzeuge im Allgemeinen keine Druckkräfte von mehr als 2400 N im Lendenwirbelsäulenbereich. Es stelle
somit keine Gefährdung im Sinne des ärztlichen Merkblattes zur BK 2108 dar. In den Beschäftigungsverhältnissen P.-
Werke vom 05.03.1962 bis 31.12.1963, D. Elektronic GmbH vom 01.10.1976 bis 30.10.1978, M. GmbH vom
01.09.1983 bis 31.03.1987, D. INT L GmbH vom 01.05.1988 bis 30.06.1989 und E. Elektrobau M. vom 01.01.1990 bis
31.12.1993 habe demnach keine Gefährdung vorgelegen. Die Belastung in den verbleibenden
Beschäftigungsverhältnissen sei nach dem Verfahren von Hartung/Dupuis bestimmt worden. Die Werte, die der Kläger
selbst in den Erhebungsbögen angebe, seien bei der Berechnung zugrunde gelegt worden. Danach habe sich eine
Tagesbelastungsdosis (Nh) von 210 bzw 105 in der Zeit von 1964 bis 1982 ergeben. Unter Berücksichtigung eines
Pflichtwertes für die zulässige Druckkraft von 3400 N für Männer und einer täglichen, effektiven Belastungsdauer von
0,5 Stunden als Voraussetzung für eine regelmäßige Hebe- und Tragetätigkeit mit gewisser Häufigkeit ergebe sich
nach Hartung/Dupuis eine Mindest-Tagesbelastungdosis für Männer von 1700 Nh. Arbeitsschichten, in denen dieser
Wert unterschritten werde, gingen in die Berechnung einer Gesamtbelastungdosis nicht ein. In keinem der
untersuchten Beschäftigungsabschnitte des Klägers werde die Mindest-Tagesbelastungsdosis überschritten. Eine
Gesamtbelastungsdosis könne daher nicht angegeben werden. Eine relevante Gefährdung durch das Heben und
Tragen von Lasten habe nicht vorgelegen.
Der Staatliche Gewerbearzt des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg verneinte die haftungsbegründende
Kausalität (Schreiben vom 22.04.1999).
Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer BK nach Nr 2108 mit Bescheid vom 06.05.1999 ab und berief sich auf die
Stellungnahme ihrer Präventionsabteilung.
Im Widerspruchsverfahren verlangte der Kläger wegen der bei ihm bestehenden Osteoporose die Anlegung anderer
Maßstäbe bei seiner Wirbelsäulen-Erkrankung. Die als BK anerkannte Hauterkrankung (Kontaktallergien) sowie ein
allergisches Asthma bronchiale habe ihn gezwungen, langjährig Cortisonpräparate einzunehmen. Dies habe eine
Knochenentkalkung zur Folge gehabt und bewirkt, dass, was seine Exposition angehe, erheblich geringere
Einwirkungen sein Wirbelsäulenleiden herbeigeführt hätten. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die
Erkrankung "Osteoporose" nach dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr 2108 nicht Gegenstand des Verfahrens
"bandscheibenbedingte Wirbelsäulenerkrankung" sei. Falls es beim Kläger zu einer Osteoporose gekommen sei, dann
könne dies Folge der Hauterkrankung und der Atemwegserkrankung sein, jedoch niemals Folge der
bandscheibenbedingten Wirbelsäulenerkrankung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03.03.2000 mit der Begründung zurück, die Tätigkeiten des
Klägers seien nicht geeignet gewesen, eine Lendenwirbelsäulenerkrankung zu verursachen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom
06.05.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die
Wirbelsäulenerkrankung als BK anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen. Er hat im Wesentlichen sein
bisheriges Vorbringen wiederholt und sich gegen die Berechnungsmethoden nach Hartung/Dupuis gewandt. Auch das
Nachfolgemodell, das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) gehe von zu hohen Dosismargen als Voraussetzung für
Anerkenntnisse aus. Hilfsweise müsse die Wirbelsäulenerkrankung als Folgeerkrankung der Hauterkrankung
angesehen werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2002 abgewiesen und die haftungsbegründende Kausalität verneint. Allein
aus den Angaben des Klägers ergebe sich, dass er im Wesentlichen Gewichte bis zu 10 kg und nur in
Ausnahmefällen Gewichte bis zu 30/ 50 kg habe heben müssen. Darüber hinaus habe er nach eigenen Angaben mehr
als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Sitzen verbracht. Schon allein dies schließe die Anerkennung einer BK nach Nr
2108 aus. Die Frage, ob die Cortisonbehandlung zur Osteoporose geführt habe und somit für die
Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers verantwortlich sein könnte, sei nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens
wegen der BK Nr 2108. Dies wäre allenfalls im Rahmen eines Verschlimmerungsantrages wegen der anerkannten BK
5101 zu prüfen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ua vorgetragen, dass ihm wegen der Osteoporose bereits
eine Belastung ab 5 kg aufwärts untersagt sei. Es müsse daher für ihn eine vielfach ermäßigte, individuelle
Belastungsgrenze gelten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 20.03.2002 und den Bescheid vom 06.05.1999 idF des
Widerspruchsbescheides vom 03.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Wirbelsäulen-Erkrankung
als BK anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 20.03.2002
zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorliegen einer
Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage zur BKV ist bei dem Kläger nicht nachgewiesen, da bereits die
arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser BK nicht gegeben sind.
Berufskrankheiten (BKen) sind nach § 9 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, welche
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet hat und die Versicherte
infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Feststellung einer
BK setzt grundsätzlich voraus (vgl Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheiten-Verordnung - Kommentar - E § 9 SGB
VII RdNr 14), dass zum einen in der Person des Versicherten die sog arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt
sind, dh dass der Betreffende im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK
ausgesetzt gewesen ist, die geeignet waren, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken
(haftungsbegründende Kausalität). Zum anderen muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung
und der Erkrankung bestehen (haftungsausfüllende Kausalität). Während die arbeitstechnischen Voraussetzungen und
der Gesundheitsschaden voll bewiesen sein müssen, reicht zur Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der
schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl BSG SozR
2200 § 548 Nr 38; Mehrtens/Perlebach aaO RdNr 26). Bezüglich der hier streitigen BK müssen also iS des
Vollbeweises eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) - Gesundheitsschaden - und die
arbeitstechnischen Voraussetzungen "langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeit in
extremer Rumpfbeugehaltung" (= haftungsbegründende Kausalität) nachgewiesen sein, der Gesundheitsschaden
muss iS der unfallrechtlichen Kausalitätslehre (vgl BSG SozR 2200 § 551 Nr 1; SozR 3-2200 § 548 Nrn 4, 11, 14;
Mehrtens/Perlebach aaO RdNr 17 ff) wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf die belastende berufliche Tätigkeit
zurückzuführen sein (haftungsausfüllende Kausalität).
Ausgehend von diesen Voraussetzungen liegt beim Kläger eine BK nach Nr 2108 der Anlage zur BKV nicht vor, weil
schon die haftungsbegründende Kausalität nicht gegeben ist. Das zur BK Nr 2108 vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung herausgegebene Merkblatt für die ärztliche Untersuchung (abgedruckt bei Mehrtens/Perlebach, aaO M
2108 Seite 1 ff), das zwar keine verbindliche, im Range der Verordnung stehende Erläuterung darstellt, aber Hinweise
für die Beurteilung von möglichen Zusammenhängen aus arbeitsmedizinischer Sicht gibt und eine arbeitstechnische
und medizinische Konkretisierung der BK beinhaltet (vgl BSG Urteil vom 23.03.1999 - B 2 U 12/98 R -), ist als
wertvolles Hilfsmittel für das Erkennen einer BK anzusehen. Das Merkblatt führt in seinem Abschnitt I fortgesetztes
Heben, Tragen und Absetzen schwerer Lasten oder häufiges Arbeiten in extremer Beugehaltung des Rumpfes als
wichtige Gefahrenquellen für bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS an. Derartige berufliche Belastungen der
LWS können vor allem im untertägigen Bergbau, bei Maurern, Steinsetzern und Stahlbetonbauern, bei Schauerleuten,
Möbel-, Kohlen-, Fleisch- und anderen Lastenträgern, bei Landwirten, Fischern und Waldarbeitern sowie bei
Beschäftigen in der Kranken-, Alten- und Behindertenpflege auftreten. Tätigkeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil
sind als Gefahrenquelle ebenfalls in Betracht zu ziehen. Das Merkblatt führt in seinem Abschnitt IV Anhaltspunkte für
den Begriff "schwere Lasten" auf. Die - aus präventiv-medizinischen Gründen festgelegten - Lastgewichte betragen
bei Männern im Alter zwischen 18 und 39 Jahren 25 und ab dem Alter von 40 20 kg. Diese Lastgewichte müssen mit
einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten gehoben und getragen
werden, um als Ursache von bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS in Frage kommen zu können.
Voraussetzung für die Anerkennung der BK Nr 2108 der Anlage zur BKV ist, dass, unabhängig von den medizinischen
Voraussetzungen, eine schädigende Einwirkung vorgelegen hat, die in ihrer Art und von ihrem Umfang her geeignet
war, die Berufskrankheit zu verursachen. Nach dem Ergebnis der auf den eigenen Angaben des Klägers beruhenden
Ermittlungen der Präventionsabteilung der Beklagten liegen diese arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vor. Zur
Ermittlung der Belastungen des Klägers durch Heben und Tragen schwerer Lasten legt der Senat das MDD zu
Grunde. Die Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2108 nach der Gesamtbelastungsdosis
des MDD begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2000 in Breithaupt
2000, 1025 ff, bestätigt durch BSG Urteil vom 18.03.2003 Az: B 2 U 13/02 R). Das MDD dient der Konkretisierung der
unbestimmten Rechtsbegriffe "langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten". Es geht davon aus, dass bei
Männern nur Lastgewichte von mindestens 15 kg zu berücksichtigen sind, die mit einer Druckkraft von mindestens
3200 Nh auf die Bandscheiben L5/S1 einwirken. Nach dem MDD gilt eine Tätigkeit für männliche Beschäftigte als
Belastung, wenn sie mit einer Tagesdosis von mindestens 5500 Nh verbunden ist. Die Gesamtdosis während der
gefährdenden Beschäftigung muss den Richtwert von 25 x 106 Nh erreichen, um die arbeitstechnischen
Voraussetzungen für die geltend gemachte Berufskrankheit zu erfüllen. Die vom MDD für eine kritische Belastung der
LWS angenommenen Dosiswerte orientieren sich an den Belastungswerten des Merkblatts für die ärztliche
Untersuchung zur BK Nr 2108 und beziehen die Ergebnisse epidemiologischer Studien ein (LSG für das Saarland
Urteil vom 21.11.2001 Az: L 2 U 37/01 in HVBG Rundschreiben VB 23/2003 und juris KSRE 031240322). Die
Präventionsabteilung der Beklagten hat ihrer Berechnung der Belastungsdosis die vom Kläger mitgeteilten
Belastungswerte zugrunde gelegt und ist dabei zu einer Beurteilungsdosis von nur 105 bis 110 Nh je Arbeitsschicht
gelangt. Dies liegt weit unterhalb der Tagesdosis von 5500 Nh, ab der Hebe- und Tragetätigkeiten nach dem MDD als
gefährdende Tätigkeiten im Bereich der maßgeblichen Gesamtbelastung berücksichtigt werden können. Bei dieser
Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger während der einzelnen Arbeitsschichten in einem den
Voraussetzungen der BK nach Nr 2108 der Anlage zur BKV entsprechenden Umfang schwere Lasten gehoben oder
getragen hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Rahmen der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht zu
berücksichtigen, dass er an Osteoporose gelitten hat. Diese Erkrankung des Klägers führt nicht dazu, dass bereits
geringere Lastgewichte genügen, um die arbeitstechnischen Voraussetzungen zu erfüllen. Die fehlende
Berücksichtigung der individuellen Konstitution beim MDD ist angesichts des zu respektierenden
Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers hinzunehmen (vgl BSG aaO). Die in der Nr 2108 der Anlage zur BKV
verwendeten Rechtsbegriffe des "Heben und Tragens schwerer Lasten" sind nicht als zu unbestimmt anzusehen.
Durch das MDD steht (erstmalig) eine von den Unfallversicherungsträgern einheitlich angewandte praktikable
Arbeitsgrundlage für die Bemessung der belastungsbedingten Dosis in Bezug auf das Erkrankungsrisiko zur
Verfügung (aaO).
Die Frage, ob die Behandlung des als BK anerkannten Hautleidens oder des Asthmaleidens mit Cortisonpräparaten
eine Osteoporose und in der Folge ein Wirbelsäulen-Leiden verursacht hat, ist - wie das SG zutreffend erkannt hat -
nicht Gegenstand der Anerkennung einer Wirbelsäulen-Erkrankung nach Nr 2108 der Anlage zur BKV, sondern könnte
allenfalls eine mittelbare Folge des Haut- oder Bronchialleidens sein.
Da die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr 2108 nicht vorliegen, bestand für
den Senat keine Veranlassung, weitere Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen
einer solchen BK anzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).