Urteil des LSG Bayern vom 13.09.2001
LSG Bayern: wohnung, philippinen, familie, gewöhnlicher aufenthalt, eltern, lebensmittelpunkt, stadt, stockwerk, heimat, aufenthaltserlaubnis
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.09.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 29 EG 19/98
Bayerisches Landessozialgericht L 9 EG 19/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Oktober 2000 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Zeitraum vom 29.04. mit 26.07.1996 ein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (BErzg)
für das Kind Kimberly streitig.
I.
Der am 1967 geborene verheiratete deutsche Kläger ist der Vater der am 1996 auf den Philippinen geborenen
Kimberly und eines weiteren Kindes (Dominique, geboren 1992). Er ist nach den Ermittlungen des Beklagten seit
13.05.1994 ununterbrochen in Nürnberg mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet, hat sich aber eigenen Angaben in den
Arbeitslosengeldanträgen vom 20.06.1994, 12.05.1995 und 01.07.1996 zufolge in den Zeiträumen: 01.08.1993 mit
11.05.1994, 01.09.1994 mit 08.05.1995 und 01.09.1995 mit 26.06.1996 mit seiner philippinischen Ehefrau und den
Kindern/den Kind in deren Heimat aufgehalten. Mit den vorgenannten Auslandsaufenthalten korrespondieren von der
AOK Direktion Mittelfranken mit Schreiben vom 09.02.1998 bescheinigte Zeiten der freiwilligen Krankenversicherung.
Aus der beigezogenen Ausländerakte der Stadt Nürnberg ergeben sich für die Ehefrau des Klägers insgesamt
folgende Aufenthalte in Deutschland: Juni mit November 1991 sowie Februar 1992 mit August 1993 in Berlin, 13.05
mit Juni 1994 in Nürnberg (Familienumzug Berlin-Nürnberg: 13.05.1994).
Aufgrund eines Bescheides des Arbeitsamtes Nürnberg vom 18.07.1996 bezog der Kläger im Zeitraum 28.06. mit
18.10.1996 Arbeitslosengeld aus einem im Jahre 1994 erworbenen Anspruch.
Nachdem die Ehefrau des Klägers, die mit diesem und den Kindern am 26.06.1996 in das Bundesgebiet eingereist ist
und am 24.07.1996 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, aufgrund eines Bescheides vom 30.07.1996 BErzg ab
24.07.1996 bezogen hatte, wohingegen die Leistungen für den davor liegenden Zeitraum wegen eines fehlenden
qualifizierten Aufenthaltstitels im Sinne des § 1 Abs.1 a Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) abgelehnt worden
waren (Widerspruchsbescheid vom 30.09.1996), beantragte der Kläger mit einem am 10.10.1996 eingegangenen
Schriftsatz u.a., ihm die Leistung für die Zeit vor dem 24.07.1996 zu gewähren. Er habe seinen Wohnsitz in
Deutschland, sei im streitigen Zeitraum nicht erwerbstätig gewesen und habe sich ganz der Betreuung seiner Tochter
gewidmet. Das Einverständnis der Ehefrau für einen Wechsel der Anspruchsberechtigung liege vor. Mit förmlichem
Antrag vom 12.12.1996 gab er u.a. an, ab 01.07.1996 mit 23.07.1996 Arbeitslosengeld zu erhalten. Im
Einkommensfragebogen stellte er klar, im Zeitraum vom 29.04. mit 01.07.1996 ohne Einkommen gewesen zu sein.
Der Erziehungsgeldantrag beschränke sich auf den Zeitraum 29.04. mit 01.07.1996. Laut einem Telefonvermerk vom
05.02.1997 gab der Vater des Klägers an, der Kläger sei mit seiner Familie seit September 1996 wieder in Asien, die
Rückkehr erfolge voraussichtlich im Juni/Juli 1997.
Mit Bescheid vom 10.04.1997 lehnte der Beklagte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) sei im geltend
gemachten Zeitraum nicht gegeben. Seit 01.09.1995 lebe der Kläger auf den Philippinen und halte sich lediglich
kurzfristig in Deutschland auf. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf, mit dem vorgetragen wurde, der
Lebensmittelpunkt des Klägers sei weiterhin in Nürnberg, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.10.1997), da
nach Auffassung des Beklagten die in Nürnberg angemietete Wohnung, unter deren Adresse ein erster Wohnsitz
begründet worden sei, nur zu vorübergehenden kurzfristigen Aufenthalten genutzt wurde. Dies sei für die
Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunkts in Deutschland nicht ausreichend, zumal auf das tatsächliche Verhalten
abgestellt werden müsse. Der Kläger lebe vielmehr seit September 1995 auf den Philippinen.
II.
Im Klageverfahren wandte der Kläger ein, Deutscher zu sein, in Deutschland eine eigene Wohnung zu unterhalten und
wieder hierher zurückkehren zu wollen. Demgegenüber verwies der Beklagte unter Bezugnahme auf eine
Entscheidung des BSG darauf, dass sich der Kläger seit mehr zwei Jahren überwiegend im Ausland aufhalte und
damit weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 SGB I verfüge. Die in
Nürnberg angemietete Wohnung nutze er tatsächlich nicht regelmäßig, sondern nur besuchs- und urlaubsweise.
Durch Beschluss vom 23.03.1998 hat das angerufene Sozialgericht (SG) Nürnberg den Rechtsstreit an das SG
München verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab der Vater des Klägers an, sein Sohn halte sich seit Juli 1994 auf den
Philippinen auf. Die Schwiegertochter sei erst 1996 wieder nach Nürnberg gekommen, während der Kläger
zwischenzeitlich ca. sechs Monate zur Arbeitsuche in Deutschland gewesen sei. Im Sommer 1997 habe er sich nicht
in Deutschland aufgehalten. Schriftlich trug der Kläger selbst vor, sein Lebensmittelpunkt sei seit April 1999 am
Wohnsitz seiner Ehefrau auf den Philippinen. Er behalte dennoch seinen Wohnsitz in Deutschland bei. In der
mündlichen Verhandlung liess er sich dahingehend ein, sich seit 01.09.1995 auf den Philippinen aufgehalten zu haben
und vom 27.06.1996 mit 31.08.1996 in Deutschland gewesen zu sein. 1997 sei er nicht in Deutschland gewesen, 1998
bis zu drei Monaten. Ab 1999 gehe er davon aus, den Wohnsitz auf den Philippinen zu unterhalten, weil er sich dort
nunmehr beruflich etabliert habe.
Das SG wies die Klage durch Urteil vom 25.10.2000 im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über
keinen Wohnsitz im Sinne des SGB I. Bei Auslandsaufenthalten von mehr als sechs Monaten reiche die Feststellung
der Rückkehrabsicht und die Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in eine in Deutschland bestehende Wohnung
nicht aus. Der Kläger halte sich seit 1995 hauptsächlich auf den Philippinen auf und sei seither nicht einmal jedes
Jahr nach Deutschland zurückgekehrt.
III.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung wendet der Kläger ein, für ihn gelte das
Territorialitätsprinzip. Auch 1995 sei er mit Wohnsitz in Nürnberg gemeldet gewesen. Auf Aufforderung des Senats
überreichte er die Pläne der im Anwesen K.str.8 in Nürnberg angemieteten 140 qm großen Wohnung, die aus zwei
durch ein dazwischen liegendes Stockwerk getrennten Einheiten besteht. Die größere werde von seinen Eltern und die
kleinere von ihm bewohnt. Auf die Einzelheiten wird verwiesen.
Der Beklagte hält dem Vorbringen des Klägers entgegen, seit 1995 werde ein Wohnsitz nicht mehr in Deutschland,
sondern auf den Philippinen unterhalten. Insoweit sei es unerheblich, dass der Kläger weiterhin in Deutschland
gemeldet sei, wo ihm für gelegentliche Aufenthalte eine Wohnung zur Verfügung stehe. Abzustellen sei nicht auf die
melderechtlichen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. Ein Anspruch auf BErzg stehe bereits wegen des
Bezugs von Arbeitslosengeld ab 28.06.1996 nicht zu.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG München vom 25.10.2000 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
10.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1997 zu verurteilen, ihm für das Kind Kimberly für
den Zeitraum 29.04.1996 mit 26.07.1996 Bundeserziehungsgeld zu gewähren.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 25.10.2000 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Verfahrensakten beider Rechtszüge, der Erziehungsgeldakte des Beklagten, der Leistungakte des Arbeitsamtes
München (Kläger) sowie schließlich der Ausländerakte der Stadt Nürnberg (Ehefrau des Klägers) Bezug genommen,
insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 13.09.2001.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung, § 143 ff. SGG, erweist sich als in
der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die gegen die streitgegenständlichen Bescheide gerichtete zulässige
kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nämlich
nicht zu.
Gemäß § 1 Abs.1 BErzGG hat Anspruch auf Erziehungsgeld, wer u.a. seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat (Ziffer 1), das Kind selbst betreut und erzieht (Ziffer 3) und keine
oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Ziffer 4).
Wie für die übrigen Sozialleistungsbereiche gilt auch für das Erziehungsgeld grundsätzlich, dass der Berechtigte einen
Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BErzGG haben muss, also im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Der spezielle Zweck von Abs.1 Nr.1 besteht darin, diejenigen Personen von der
Anwendung des BErzGG auszunehmen, die entweder den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Ausland haben
oder deren Verweilen im Inland wegen einer konkreten Auslandsbeziehung rechtlich nur vorübergehender Natur ist
(vgl. BSG vom 21.03.1992, 4 REg 21/89). Für die Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S.
des § 1 Abs.1 Ziffer 1 BErzGG gelten wie in § 2 Abs.5 Satz 1 BKGG nach ständiger Rechtsprechung des BSG, vgl.
BSG vom 30.09.1996, SozR 3-5870 § 2 Nr.33, die in § 30 Abs.1 SGB I vorgenommenen Definitionen. Nach § 30
Abs.3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf
schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Wohnsitz richtet sich dabei allein nach
den objektiv zu beurteilenden tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten desjenigen, für den dieses
Tatbestandsmerkmal rechtserheblich ist, vgl. BSG SozR 3-5870 § 2 Nr.36 S.140. Auf die ordnungsbehördliche
Meldung eines Wohnsitzes kommt es insoweit nicht an, vgl. BSG SozR 5870 § 1 Nr.4. Den gewöhnlichen Aufenthalt
hat demgegenüber gemäß § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Nach der Rechtsprechung erfordert die Unterhaltung eines Wohnsitzes wie auch eines gewöhnlichen Aufenthaltes ein
reales Verhalten in Bezug auf einen Lebensmittelpunkt, vgl. BSG SozR 5870 § 2 Nr.44. Entscheidend sind die
tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Wohnsitz bedeutet nicht nur eine räumliche Bleibe, sondern den
räumlichen Bereich, in dem jemand den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
Der seit 16.12.1991 verheiratete Kläger hat sich mit seiner Familie (philippinische Ehefrau und der am 1992 geborene
Sohn Dominique) vor der Einreise am 26.06.1996 trotz bis 21.04.1995 gültiger Aufenthaltserlaubnis seiner Ehefrau
gemeinsam nur im Zeitraum 13.05. mit Juni 1994 in Nürnberg aufgehalten. Die dortige insgesamt ca.140 qm große
Wohnung der Eltern, besteht aus zwei durch ein dazwischen liegendes Stockwerk getrennten Einheiten (ca.110 qm
und ca.30 qm), von denen nur die größere von den Eltern selbst genutzte über eine Küche und ein Bad verfügt. Die
kleinere Wohnung ist das "Refugium" des Klägers. Das ergibt sich unstrittig aus den Einlassungen des Klägers, den
Äußerungen dessen Vaters im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.03.1998 sowie schließlich aus der
Ausländerakte der Stadt Nürnberg und der Leistungsakte des Arbeitsamtes Nürnberg.
Selbst im Jahr 1996 ist die-nunmehr-vierköpfige Familie nur im Zeitraum vom 26.06. bis vermutlich Ende August in
Deutschland gewesen, wo sich der Kläger vom 18.07. bis 22.07.1996 einem operativen Eingriff (Hydrocele Testis)
unterzogen hat.
Ansonsten hat er sich seit September 1993 - inzwischen jahrelang - unterbrochen durch o.g. Aufenthalte in
Deutschland nicht ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen Zwecken in der Heimat seiner Frau
aufgehalten.
Angesichts dessen kann der Senat die vom SG bestätigte Auffassung des Beklagten nicht beanstanden, dass der
Kläger in der des geltend gemachten Anspruchszeitraums ab 29.04.1996 nicht den Lebensmittelpunkt der Familie
unterhalten hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er dort eine Wohnung unter Umständen innegehabt hat, welche
darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und nutzen wird. Vielmehr hat er sich dort zwischen Juli
1994 und dem 26.06.1996 nur einmal (09.05.1995 mit 31.08.1995) allein aufgehalten und hat während der Zeit
Leistungen des Arbeitsamtes erhalten. Seine Familie ist demgegenüber auf den Philippinen geblieben.
Auch sind im Wege der vorausschauenden Betrachtung Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des
§ 30 Abs.3 Satz 2 SGB I im Geltungsbereich des BErzGG nicht ersichtlich, vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, §
30 SGB I Anm.10. Denn Umstände dafür sind nicht erkennbar, dass die Familie des Klägers in der Wohnung der
Eltern zumindest im Anspruchszeitraum nicht nur vorübergehend verweilt hat. Insbesondere weist angesichts der
dokumentierten Familienaufenthalte nichts auf eine zumindest regelmäßige Nutzung der Räume durch den Kläger und
seine Familie hin, die wegen der fehlenden Küche keine eigene abgeschlossene Wohnung darstellen.
Insgesamt sind tatsächliche Anhaltspunkte - bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes oder
eines gewöhnlichen Aufenthaltes - dafür weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt der Familie
des Klägers seit September 1994 zeitlich begrenzt sein sollte, vgl. BSG SozR 5870 § 2 Nr.32, oder der Kläger und
seine Familie durch unvorhergesehene Ereignisse an häufigeren und längeren Aufenthalten in Deutschland gehindert
worden wären, vgl. BSG SozR 3-5870 § 2 Nr.36. Der einmalige Besuch des Klägers im Jahre 1995 und der kurze
Aufenthalt der insgesamt vierköpfigen Familie ab 26.06. bis Ende August 1996 belegen, dass der Kläger mit der
Übersiedelung in das Heimatland seiner Frau auf die Philippinen im September 1994 seinen Lebensmittelpunkt dorthin
verlegt hat und auch noch dort unterhält. Es deutet alles darauf hin, dass der Kläger sich bis zum Juni 1996 nur
besuchsweise bei seinen Eltern aufgehalten hat. Damit fehlt es während des Leistungszeitraums bereits an dem
Erfordernis des § 1 Abs.1 Ziffer 1 BErzGG.
Darüber hinaus steht ab 28.06.1996 einem etwaigen Anspruch des Klägers auf BErzg dessen Bezug von
Arbeitslosengeld (bis 18.10.1996) entgegen, § 2 Abs.2 Ziffer 1 i.V.m. § 1 Abs.1 Ziffer 4 BErzGG. Die
Voraussetzungen eines Härtefalles im Sinne des § 2 Abs.3 BErzGG sind nach dem Sachverhalt mangels eines in
zulässiger Weise gekündigten Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht gegeben.
Im Übrigen bezieht sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen des Sozialgerichts und
sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab.
Nach allem sind die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten ebensowenig zu beanstanden wie die
angefochtene Entscheidung des SG.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang
konnte der Beklagte, welcher für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zu Erstattung der
notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die dem Kläger zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil
nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch
weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.