Urteil des LSG Bayern vom 04.08.2010

LSG Bayern: wahrscheinlichkeit, bewusstlosigkeit, arbeitsunfall, unfallfolgen, erwerbsfähigkeit, sicherheit, mrt, wirbelsäulenverletzung, physiotherapie, wiederherstellung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 04.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 15 U 197/04
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 69/07
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.12.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente streitig.
Der 1943 geborene Kläger erlitt am 07.08.1968 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen Außenknöchelbruch links
zuzog. Nach den Angaben des Klägers sei ihm ein großer Zementstein auf den linken Fuß gefallen. Mit Bescheid vom
21.10.1971 stellte der Beklagte als Unfallfolgen fest: "Geringgradiger Muskelschwund des linken Ober- und
Unterschenkels, leichte Einschränkung der Beweglichkeiten des rechten Sprunggelenks". Für den Zeitraum vom
19.11.1968 bis 28.02.1969 bewilligte der Beklagte dem Kläger Verletztenrente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH. Ab 01.03.1969 bestehe kein Rentenanspruch mehr, weil die MdE nur noch um 10
vH gemindert sei. Ab 01.03.1970 betrage die MdE unter 10 vH.
Am 13.08.2003 teilte der Kläger mit, dass sich die Folgen des Unfalls vom 07.08.1968 weiter verschlechtert hätten
und von den zwischenzeitlich behandelnden Ärzten ein Hinken des linken Fußes festgestellt worden sei, man sich
aber bezüglich der Ursachen nicht einigen könne. Anschließend erstatteten im Auftrag des Beklagten der Dipl.-
Mediziner W. am 11.03.2004 ein Gutachten auf chirurgischem Fachgebiet und Prof. Dr. G. am 18.03.2004 ein
Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet - jeweils nach ambulanter Untersuchung des Klägers - und
gelangten darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Außenknöchelbruch ohne wesentliche
Funktionseinschränkungen regelrecht verheilt sei. Es sei eine spastische Störung des linken Beines festzustellen,
deren Ursache jedoch unklar bleibe. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall vom 07.08.1968 lasse sich nicht
mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Gestützt hierauf lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.04.2004
den Antrag auf Neufeststellung einer Rente ab. Die vom Kläger geklagten Beschwerden im linken Bein ließen sich
nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 07.08.1968 zurückführen. Den hiergegen vom Kläger
am 20.04.2004 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 09.09.2004 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und geltend gemacht, dass
der Arbeitsunfall vom 07.08.1968 für die bestehenden Beschwerden am linken Bein wesentlich mitursächlich sei. Im
Auftrag des SG hat der Chirurg Dr. S. gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach ambulanter Untersuchung des
Klägers am 12.10.2005 ein Gutachten erstattet und am 21.11.2005 sowie am 04.04.2006 ergänzend Stellung
genommen.
Mit Urteil vom 19.12.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei infolge des
Arbeitsunfalls vom 07.08.1968 nicht um wenigstens 20 vH gemindert. Es sei allenfalls eine endgradige
Bewegungseinschränkung im linken Fußgelenk verblieben, die jedoch keine MdE von mindestens 10 vH bedinge. Die
beim Kläger vorliegende spastische Störung des linken Beines sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Aus dem Umstand, dass die Ursache der neurologischen Störungen
derzeit nicht zu eruieren sei, folge nicht, dass ein Kausalzusammenhang zu dem Arbeitsunfall hergestellt werden
könne. Es spreche auch nichts dafür, dass es bei dem Unfall seinerzeit neben der Verletzung des Außenknöchels
noch zu einer Schädigung der Halswirbelsäule oder des Rückenmarks gekommen sei. Das SG habe seine
Überzeugung aufgrund der kritischen Prüfung des Gutachtens von Dr. S. gewonnen, der die medizinische Problematik
plausibel und schlüssig dargelegt habe.
Hiergegen richtet sich die beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 23.02.2007 eingegangene Berufung des
Klägers. Mit Schriftsatz vom 24.05.2007 hat der Kläger Arztbriefe der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums
E. vom 25.09.2006, des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin,
Rehabilitationswesen Prof. Dr. G. vom 03.03.2006, des Radiologen Dr. L. vom 25.10.2006 sowie seine eigene
Stellungnahme vom 22.05.2006 zur ergänzenden Stellungnahme des Chirurgen Dr. S. vom 04.04.2006 übersandt. Dr.
S. habe das Gutachten des Prof. Dr. G. auf Seite 24 nicht richtig gelesen. Dort stehe jedenfalls nicht, dass ein
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 07.08.1968 ausgeschlossen werde, sondern, dass sich ein ursächlicher
Zusammenhang nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, eine weitere diagnostische Abklärung
den Gutachtensauftrag aber überschreite. Die von ihm veranlasste Verlaufsuntersuchung vom 03.03.2006 bei Prof.
Dr. G. habe gezeigt, dass - obwohl beide Untersuchungstermine zwei Jahre auseinander gelegen hätten - keine
Verschlechterung festgestellt worden sei. Das lasse darauf schließen, dass in all den Jahren keine wesentlichen
Veränderungen erfolgt seien.
Auf Antrag des Klägers hat anschließend Dr. J., Chefarzt der Orthopädischen Klinik des Kreiskrankenhaus D., nach
ambulanter Untersuchung des Klägers am 31.10.2007 gemäß § 109 SGG ein Gutachten erstattet und - unter
Berücksichtigung des fachradiologischen Zusatzgutachtens des Radiologen Greiner vom 07.11.2007 -
zusammenfassend festgestellt, dass es weder auf neurologischem noch auf orthopädischem Fachgebiet
ausreichende Hinweise dafür gebe, dass das Unfallereignis vom 07.08.1968 mit der bestehenden neurologischen
Symptomatik des linken Beines in Zusammenhang stehen könnte. Die MdE im allgemeinen Erwerbsleben betrage
weiterhin unter 10. Weiterhin hat auf Antrag des Klägers der Chefarzt der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie
des Evangelischen Krankenhauses L. Dr. C. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 17.10.2008 ein
Gutachten gemäß § 109 SGG erstattet und darin ebenfalls die Auffassung vertreten, dass ein ursächlicher
Zusammenhang der Störung des linken Beines, die als zentrale Störung eingeordnet werden müsse, mit dem
genannten Unfallereignis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hergestellt werden könne.
Hierzu äußert sich der Kläger mit Schriftsatz vom 02.06.2009 dahingehend, dass in verschiedenen Untersuchungen
eine eventuelle Bewusstlosigkeit oder Wirbelsäulenverletzung nicht habe ausgeschlossen werden können. Nach dem
Unfall habe lediglich eine Wundversorgung stattgefunden. Weitergehende Untersuchungen oder eine nachbehandelnde
Physiotherapie seien nicht erfolgt, auch keine Reha oder andere Maßnahme zur gesundheitlichen Wiederherstellung,
wodurch damals auch eine weitere Schädigung erkannt worden wäre. Er könne nicht sagen, ob eine Bewusstlosigkeit
vorgelegen habe, da er sich nicht daran erinnern könne. Diesem Schriftsatz war eine Erklärung der Ehefrau des
Klägers vom 02.06.2009 beigefügt.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 07.09.2009 hat der Kläger auf Befragen erklärt, dass der Betriebsarzt der Bau-BG
anlässlich einer Vorsorgeuntersuchung zu ihm gesagt habe, dass die spastische Störung am linken Bein vom Tragen
des Gipses kommen könne. Er ziehe sein linkes Bein ab und zu nach, stolpere ab und zu, das Bein sei ziemlich
kälteempfindlich und er schlafe deshalb auch im Sommer mit Strümpfen im Bett. Diese Beschwerden habe er
ungefähr seit 1989.
Auf Veranlassung des Gerichts hat Dr. C. am 11.01.2010 ergänzend Stellung genommen.
Mit Schriftsätzen vom 10.02.2010 und 05.03.2010 trägt der Kläger weiterhin vor, dass der Unfall auch geeignet
gewesen sei, sein Gehirn oder Rückenmark mit den entsprechenden Folgen zu schädigen. Die Muskelschwäche
(Kraftminderung, Parese) und der Muskelschwund (Artrophie) bestünden seit dem Unfall und würden bereits in der
Abschlussuntersuchung und im Rentenfeststellungsbescheid vom 21.10.1971 erwähnt.
Sinngemäß beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.12.2006 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 08.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2004 aufzuheben und den
Beklagten zu verurteilen, dem Kläger aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 07.08.1968 Verletztenrente nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen, hilfsweise, nach § 106 SGG bzw. nach § 109 SGG eine weitere
Untersuchung zu veranlassen, zwecks Feststellung der Krankheitsursache ggf. des Gehirns oder des Rückenmarks,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Berufungserwiderung trägt der Beklagte mit Schriftsätzen vom 15.07.2009 und 08.04.2010 vor, dass die Frage,
auf welche Ursachen die Beschwerden des Klägers denn sonst zurückzuführen seien, für den Bereich der
gesetzlichen Unfallversicherung irrelevant sei, wenn - wie hier - feststehe, dass sie jedenfalls nicht mit
Wahrscheinlichkeit auf den streitgegenständlichen Unfall aus dem Jahr 1968 zurückzuführen seien. Es sei nicht
Aufgabe des Berufungsverfahrens, zu klären, was ansonsten noch als Ursache in Betracht kommen könne.
Mit Schriftsätzen vom 03.05.2010 und 02.06.2010 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der
Berichterstatterin anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 155 Absätze 3 und 4, 124 Abs. 2 SGG
erklärt.
Das Gericht hat 1 Band Akten der Beklagten, 2 Band Akten des SG (S 15 U 197/04 und S 14 SB 304/03) sowie 2
Röntgenaufnahmen der L.-Universität M., 3 Röntgenaufnahmen der Dres. R. und W., 4 MRT s von den Dres. L./E./H.,
3 MRT s der Dres. D./S./R. und 5 MRT s der Dres. L./E. beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den
Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151
Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 19.12.2006 die Klage
abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 08.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
16.08.2004 ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs 1 SGG.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von
Verletztenrente gemäß § 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aus Anlass des Arbeitsunfalls vom
07.08.1968 zusteht. Es ist weder in den mit Bescheid vom 21.10.1971 festgestellten Unfallfolgen eine wesentliche
Änderung im Sinne einer Verschlimmerung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingetreten noch
besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein - rechtlich wesentlicher - Ursachenzusammenhang zwischen den
vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 07.08.1968.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des §
48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt, § 73 Abs. 3 Satz 1 1. HS
SGB VII.
Nach § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die
26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vH gemindert ist, Anspruch auf Rente.
Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des
körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten
Gebiet des Erwerbslebens. Maßstab für die Bewertung sind die nach den medizinischen Erfahrungssätzen gebildeten,
durch die Rechtsprechung bestätigten allgemeinen Bewertungsgrundsätze (s. Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl, S. 96 ff).
Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles muss mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen entweder mittels des
Gesundheitserstschadens oder direkt ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der
wesentlichen Bedingung bestehen. Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen
angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt im Wesentlichen mitgewirkt haben
(stRspr vgl. zuletzt Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, BSGE 94, 269 = SozR 4-2700
§ 8 Nr 15, jeweils Rn 11). "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch
eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für
den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben)
(BSG SozR Nr 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO; vgl Krasney in Brackmann, Handbuch der
Sozialversicherung, Bd 3, Gesetzliche Unfallversicherung § 8 Rn 314). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor,
wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden
Gründe so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel
ausscheiden. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt hingegen nicht (vgl. BSGE SozR 41 zu § 128 SGG;
BSG SozR zu § 542 RVO a.F.).
Die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen "spastische Störungen des linken Beines"
und "Hinken des linken Fußes" sind weder als Verschlimmerung der mit Bescheid vom 21.10.1071 anerkannten
Unfallfolgen anzuerkennen noch sind sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Arbeitsunfall vom
07.08.1968 zurückzuführen.
Zu dieser Überzeugung gelangte das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der in den Akten enthaltenen ärztlichen
Unterlagen und Stellungnahmen, insbesondere aufgrund der im Berufungsverfahren gemäß § 109 SGG eingeholten
Gutachten des Orthopäden Dr.J. vom 31.10.2007 sowie des Nervenarztes Dr. C. vom 17.10.2008 einschließlich
ergänzender Stellungnahme vom 11.01.2010. Die Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. J. und Dr. C. ist
schlüssig und nachvollziehbar und stimmt im Wesentlichen mit der Beurteilung des vom SG gemäß § 106 SGG
gehörten Chirurgen Dr. S. überein.
Zu Recht hat der Orthopäde Dr. J. in seinem Gutachten vom 31.10.2007 festgestellt, dass es auf orthopädischem
Fachgebiet keine ausreichenden Hinweise dafür gibt, dass das Unfallereignis vom 07.08.1968 mit der bestehenden
neurologischen Symptomatik des linken Beines des Klägers im Zusammenhang stehen könnte.
Gegen einen solchen ursächlichen Zusammenhang im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit spricht bereits,
dass es - was der ärztliche Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom 12.10.2005 zutreffend betont hat -,
anhand der ärztlichen Unterlagen unwahrscheinlich ist, dass beim Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom
07.08.1968 ein Schaden am Achsenorgan vorgelegen hat. Ferner spricht dagegen, dass die Missempfindungen erst
im Jahr 1989 durch den Nervenarzt Dr. F. festgestellt worden sind, wobei nach dessen Angaben diese seit vier bis
fünf Jahren bestehen. Somit ist eine derartige Schädigung über viele Jahre nach dem Unfall hinaus nicht aktenkundig
geworden.
Ebenso hat der vom Gericht gehörte Nervenarzt Dr. C. - in Übereinstimmung mit dem von dem Beklagten gehörten
Nervenarzt Prof. Dr. G., dessen Gutachten im Wege des Urkundsbeweises verwertbar ist - in seinem Gutachten vom
31.10.2007 einen ursächlichen Zusammenhang der Störung des linken Beines, die als zentrale Störung eingeordnet
werden muss, mit dem Unfallereignis vom 07.08.1968 im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit verneint.
Solche idiopathischen spastischen Störungen sind keine Seltenheit.
Soweit der Kläger vorträgt, für den Unfallzusammenhang spreche, dass die Verlaufsuntersuchung vom 03.03.2006 bei
Prof. Dr. G. gezeigt habe, dass - obwohl dieser Untersuchungstermin zwei Jahre später als die Untersuchung durch
Dr. S. stattgefunden habe - keine Verschlechterung festgestellt worden sei, der bei der Abschlussuntersuchung am
21.10.1971 anerkannte Muskelschwund des linken Ober- und Unterschenkels sowie Einschränkungen der
Beweglichkeit seien heute noch festzustellen, was darauf schließen lasse, dass in all den Jahren keine wesentlichen
Veränderungen erfolgt seien, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Eine Nicht-Feststellbarkeit
einer Verschlechterung der Störungen am linken Bein im vom Kläger angegebenen Zeitraum begründet nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit den ursächlichen Zusammenhang im dargestellten Sinn.
Das Gericht war auch nicht gehalten, der Anregung des Klägers nach § 106 SGG, hilfsweise dem Antrag des Klägers
nach § 109 SGG, eine weitere Untersuchung zwecks Feststellung der Krankheitsursache des Gehirns oder des
Rückenmarks zu veranlassen, zu entsprechen. Denn diese Anregung bzw. dieser Antrag des - rechtskundig
vertretenen - Klägers ist auf einen im sozialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet.
Ein - unzulässiger - Ausforschungsbeweis liegt im sozialgerichtlichen Verfahren vor, wenn ihm die Bestimmtheit bei
der Angabe der Tatsache oder des Beweismittels fehlt, oder aber der Beweisführer für seine Behauptung nicht
genügend Anhaltspunkte angibt und erst aus der Beweisausforschung die Grundlage für seine Behauptung gewinnen
will (BSG, Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 303/09 B; BSG Urteil vom 19.09.1979 - 11 RA 84/78; zur Begrifflichkeit
Greger in Zöller, ZPO, Komm., 28. Aufl., § 284 Rn 5). Nach den im Zivilprozess entwickelten Grundsätzen zum
Ausforschungsbeweis zielt dieser darauf ab, bisher unbekannte Tatsachen zwecks genaueren Vorbringens in
Erfahrung zu bringen (vgl. Bundesgerichtshof - BGH - , Urteil vom 05.04.2001, IX ZR 276/98, NJW 2001, 2327; Urteil
vom 02.04.2007 II ZR 325/05; BB 2007, 1185 mwN).
Zur Begründung seines Antrags trägt der Kläger mit Schriftsätzen vom 02.06.2009, 10.02.2010 und vom 05.03.2010
vor, der Unfall vom 07.08.1968 sei geeignet gewesen, sein Gehirn oder Rückenmark mit den entsprechenden Folgen
zu schädigen. In verschiedenen Untersuchungen hätten eine eventuelle Bewusstlosigkeit oder eine
Wirbelsäulenverletzung nicht ausgeschlossen werden können. Nach der dem Schriftsatz vom 02.06.2009 beigefügten
Erklärung der Ehefrau des Klägers vom 02.06.2009 sei er nach dem Absturz wie leblos am Boden gelegen und habe
sich nicht geregt. Als er sich nach einiger Zeit doch bewegt habe und versucht habe, aufzustehen, sei sie sehr
erleichtert gewesen. Aufgrund seiner Verletzung habe er kaum laufen können, sei aus dem Keller gehumpelt und nicht
anzusprechen gewesen (vermutlich Schockzustand), habe sich auf das Moped seines Vaters gesetzt und sei trotz
seiner Verwundung zum Arzt gefahren. Nach dem Unfall habe lediglich eine Wundversorgung stattgefunden.
Weitergehende Untersuchungen oder eine nachbehandelnde Physiotherapie seien nicht erfolgt, auch keine Reha oder
eine andere Maßnahme zur gesundheitlichen Wiederherstellung, wodurch damals auch eine weitere Schädigung
erkannt worden wäre. Er selbst könne nicht sagen, ob eine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe, da er sich nicht daran
erinnern könne.
Mit diesem Vortrag begehrt der Kläger die Veranlassung einer Untersuchung gemäß § 106 SGG, hilfsweise gemäß §
109 SGG, um die bisher nach seiner Auffassung unbekannte "Tatsache", nämlich "Schädigung des Gehirns oder
Rückenmarks - möglicherweise aufgrund einer Bewusstlosigkeit - " in Erfahrung zu bringen und darauf einen
genaueren Vortrag zur Zusammenhangsfrage stützen zu können. Damit handelt es sich um eine Anregung bzw. um
einen Antrag, der auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet ist, sodass das Gericht nicht gehalten war,
die beantragte Untersuchung zu veranlassen.
Letztlich kann dahinstehen, ob diese Anregung bzw. Antragstellung des - rechtskundig vertretenen - Klägers wegen
"Unklarheit" in dem Sinne auszulegen ist, dass der Kläger zum Beweis des Zusammenhangs zwischen dem
Arbeitsunfall vom 07.08.1968 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen am linken Bein die Einholung eines
Gutachtens nach § 106 SGG anregt bzw. die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragt und dabei die
Untersuchung des Gehirns und des Rückenmarks als mögliche Ursache hierfür anregt oder davon auszugehen ist,
dass das klägerische Begehren in der Anregung bzw. im Antrag klar zum Ausdruck kommt und deshalb eine derartige
Auslegung nicht in Betracht kommt. Auch bei entsprechender Auslegung der Anregung bzw. des Antrags des Klägers
war das Gericht nämlich nicht gehalten, ein weiteres Gutachten gemäß § 106 SGG bzw. §109 SGG einzuholen. Denn
es steht bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Unfall vom 07.08.1968 keine
Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarks des Klägers verursacht hat. Die Beschwerden im linken Bein des
Klägers sind jedoch zweifelsfrei durch eine Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarks bedingt. Dies ergibt sich
aus den zutreffenden Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. C. in seinem Gutachten vom 17.10.2008
einschließlich ergänzender Stellungnahme vom 11.01.2010, denen das Gericht uneingeschränkt folgt. Aufgrund einer
Würdigung aller in den Akten enthaltenen Befunde einschließlich Kernspintomografiebefunde und Diagnosen sowie
aufgrund des von ihm selbst erhobenen Befundes ist Dr. C. zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall vom
07.08.1968 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine zentrale Parese, also keine Schädigung des
Gehirns oder des Rückenmarks, verursacht hat. Die Beschwerden im linken Bein sind jedoch durch eine Schädigung
des Gehirns oder des Rückenmarks und nicht durch eine Schädigung von Nerven im Bereich des Beins verursacht.
Somit fehlt es hier am erforderlichen Vollbeweis für den vom Kläger behaupteten Gesundheitserstschaden
"Schädigung des Gehirns bzw. des Rückenmarks", der Voraussetzung für die Anerkennung der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des linken Beines des Klägers wäre.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem - bereits dargestellten - Vortrag des Klägers mit Schriftsatz
vom 02.06.2009, wonach in verschiedenen Untersuchungen eine eventuelle Bewusstlosigkeit oder
Wirbelsäulenverletzung nicht habe ausgeschlossen werden können. Letztlich kann nämlich dahingestellt bleiben, ob
bei ihm Bewusstlosigkeit oder ein kurzer Verwirrtheitszustand eingetreten war. Die Notwendigkeit der Einholung eines
weiteren Gutachtens nach § 106 SGG bzw. § 109 SGG ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nämlich nicht, denn
eine - vom Gericht zu Gunsten des Klägers unterstellte - Bewusstlosigkeit oder ein kurzer Verwirrtheitszustand
("Schockzustand") des Klägers nach dem Unfallereignis vom 07.08.1968 begründet nicht die Annahme einer
Schädigung des zentralen Nervensystems mit in der Folge auftretender zentraler Paresen. Auch insoweit folgt das
Gericht den schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. C. in
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2010. Vielmehr spricht die Würdigung aller Befunde und
Untersuchungsergebnisse dagegen, dass der Unfall vom 07.08.1968 eine Schädigung des zentralen Nervensystems
mit in der Folge auftretender zentraler Paresen hervorgerufen hat. Die nachgewiesenen Verletzungen hätten lediglich
periphere Nervenläsionen hervorrufen können, also Schädigungen der Nerven in der Peripherie (am Bein, am
Unterschenkel, am Knöchel).
Darüber hinaus war auch bei entsprechender Auslegung dem Antrag des Klägers, ein Gutachten nach § 109 SGG
einzuholen, deshalb nicht zu entsprechen, weil sowohl der gerichtliche Sachverständige Dr. J. als auch der
gerichtliche Sachverständige Dr. C. mit der Erstellung von Gutachten gemäß § 109 SGG vom Gericht beauftragt
worden sind, so dass es sich hier um einen sogenannten mehrfach wiederholenden Antrag nach § 109 SGG handelt.
Besondere Umstände, die die Einholung eines erneuten Gutachtens nach § 109 SGG rechtfertigen, sind vom Kläger
nicht dargetan worden und aus den dargelegten Gründen auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist eine Schädigung des
Gehirns oder des Rückenmarks, die im Vollbeweis nachzuweisen wäre, vom Neurologen Dr. C. mit schlüssigen und
überzeugenden gutachterlichen Ausführungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
worden.
Schließlich waren weitere Ermittlungen des Gerichts gemäß § 106 SGG auch nicht wegen des klägerischen Vortrags,
die Störung am linken Bein könne vom Tragen eines Gipses kommen - was ihm ein Betriebsarzt anlässlich einer
Untersuchung gesagt habe -, veranlasst. Ein Gips am Bein konnte - worauf Dr. C. in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 11.01.2010 zu Recht hinweist - keine spastischen Störungen eines Beins, damit keine zentral
bedingte Störung des linken Beins des Klägers hervorrufen. Vielmehr können solche nur im zentralen Nervensystem
hervorgerufen werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass weitere Ermittlungen gemäß § 106 SGG bzw. die Einholung eines
Gutachtens gemäß § 106 oder § 109 SGG entbehrlich waren, weil eine Nicht-Feststellbarkeit einer konkurrierenden
Ursache für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der als Unfallfolge geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigung (hier: spastische Störung des linken Beines) jedenfalls dann ohne rechtliche
Relevanz ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist,
dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden (hier: Schädigung des Gehirns oder Rückenmarks) verursacht
hat, der Voraussetzung für die als Unfallfolge geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung ist.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.12.2006
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.