Urteil des LSG Bayern vom 23.10.2003

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.10.2003 (rechtskräftig)
S 4 AL 499/01
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AL 68/02
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 15.01.2002 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Förderung des Erwerbes eines Lkw-Führerscheins.
Der Kläger richtete am 14.08.2001 an die Hauptstelle der Beklagten die Anfrage, warum der Pkw-/Lkw-Führerschein
nicht gefördert werde. Ihm selbst habe die Beklagte zwar die Ausbildung zum Baumaschinenführer finanziert, aber
ohne Pkw-/Lkw-Führerschein sei er nicht vermittelbar. Die Hauptstelle der Beklagten erwiderte am 10.10.2001, die für
die Entscheidung zuständigen Arbeitsämter hätten weder auf der Grundlage der gesetzlich geregelten aktiven
Arbeitsförderung noch der der freien Förderung eine Möglichkeit, solchen Anträgen zu entsprechen.
Gegen dieses Schreiben hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Dieses hat die Klage mit
Gerichtsbescheid vom 15.01.2002 als unzulässig verworfen. Weil eine Verwaltungsentscheidung nicht ergangen sei,
fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Hauptstelle der Beklagten habe lediglich auf eine allgemeine Anfrage des
Klägers geantwortet.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er sei durch die
Beklagte zum Baumaschinenführer umgeschult worden. Da er keinen Führerschein besitze, sei der Kurs für ihn
sinnlos gewesen. Damit er als Baumaschinenführer auch tätig sein könne, beantrage er zusätzlich die Förderung des
(Lkw-)Führerscheins durch die Beklagte, da die meisten Baumaschinen nur mit Lkw-Führerschein gefahren werden
dürften.
Der Kläger hat den Senat wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch Beschluss vom 28.04.2003 hat der
Senat den Antrag als unzulässig verworfen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 15.01.2002 aufzuheben und
die Beklagte zur Förderung des Lkw-Führerscheins zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten sowie auf die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz der Ablehnung durch den Kläger war der Senat an einer Entscheidung nicht gehindert. Der Senat hat nämlich mit
bindendem Beschluss vom 28.04.2003 das Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen und den Kläger
im Zusammenhang mit einer dagegen eingelegten Beschwerde darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss
gemäß § 177 SGG grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit bestehe. Dies gilt auch für den Beschluss vom
16.07.2003, mit dem der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Ferner musste der Senat dem
Antrag des Klägers auf Absetzung des Verhandlungstermins vom 23.10.2003 nicht entsprechen. Da das persönliche
Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet war, hatte er keinen Anspruch auf
Vorschusszahlung z.B. durch Übersendung einer Fahrkarte (§ 14 ZuSEG, Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, § 191
RdNr.11).
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Kläger wendet sich lediglich gegen eine allgemeine Auskunft
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Kläger wendet sich lediglich gegen eine allgemeine Auskunft
der Hauptstelle der Beklagten zur Frage der Förderung von Pkw-/Lkw-Führerscheinen, die auf der "Nachfrage" des
Klägers vom 14.08.2001 "zum Arbeitsförderungsgesetz" beruht. Mit ihrer Antwort hat die Beklagte keinen
Verwaltungsakt erlassen, denn es wurde damit nicht der Einzelfall des Klägers geregelt. Eine Regelung liegt nämlich
nur dann vor, wenn die Behörde eine potenziell verbindliche Rechtsfolge setzt (BSG SozR 3-4100 § 116 Nr.2; BSG
SozR 3-2200 § 306 Nr.7; von Wulffen, SGB X, 4.Auflage, § 31 RdNr.24). Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall
nicht getan. Ihre Hauptstelle hatte erkennbar auch nicht den Willen, verbindlich festzulegen, was für den Kläger
rechtens sein sollte. Dies ergibt sich auch daraus, dass für den Erlass entsprechender Verwaltungsakte
organisatorisch die Arbeitsämter zuständig sind.
Nach Auskunft der Beklagten hat der Kläger bislang noch keinen Antrag auf Förderung der Weiterbildung zum
Berufskraftfahrer gestellt, so dass die Beklagte ohnehin nicht zum Erlass eines Verwaltungsakts verurteilt werden
könnte. Eine Verpflichtungsklage setzt nämlich voraus, dass die Behörde bereits tätig geworden ist (Meyer-Ladewig
a.a.O. § 54 RdNr.6). Eine Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) kommt wegen des fehlenden Antrags ebenfalls nicht in
Betracht. Allerdings sieht das Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) eine Pkw-Führerscheinförderung nicht vor
(§§ 1 Abs.1; 3 SGB III), denn diese ist dem allgemeinen und privaten Lebensbereich zuzuordnen. Der Lkw-
Führerschein könnte jedoch grundsätzlich im Rahmen der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer
gefördert werden. Gegebenenfalls wäre auch eine Förderung im Rahmen der freien Förderung gemäß § 10 SGB III zu
prüfen.
Wegen der fehlenden Regelung eines Einzelfalls war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Würzburg vom 15.01.2002 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.