Urteil des LSG Bayern vom 24.10.2008

LSG Bayern: anschrift, fax, rechtsschutz, wohnwagen

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 24.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 6 AS 1119/07 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 254/08 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Mit Bescheid vom 25.10.2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 19.11.2007, bewilligte die
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) dem 1951 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) Alg II
für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 in Höhe von 35,00 EUR und für die Zeit vom 01.02. bis 30.04.2008 in
Höhe von monatlich 347,00 EUR. Unter Einbeziehung der mit früheren Bescheiden erfolgten Herabsetzungen der
Regelleistung sei für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 eine weitere Absenkung wegen des abermaligen
Meldeversäumnisses um weitere 10 v.H. auf 60 v.H. und wegen der Arbeitsverweigerung um zusätzliche 30 v.H. auf
insgesamt 90 v.H. vorzunehmen. Hiergegen hat der Bf. beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben und
einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Diesen Antrag sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
hat das SG mit Beschluss vom 24.01.2008 abgelehnt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei bereits
unzulässig, da der Bf. zwar behaupte, dass er sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des SG Augsburg aufhalte,
dies jedoch mangels einer Wohnanschrift nicht überprüft werden könne. Im Übrigen sei auch kein
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit einem am 01.04.2008 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Bf.
ein auf den 22.02.2008 datiertes Schreiben vorgelegt, das u.a. eine Beschwerde gegen diesen Beschluss des SG
beinhaltet. Er macht geltend, dieses Schreiben am 25.02.2008 per Fax übermittelt zu haben. Zu dem Hinweis des
Gerichts, dass bezüglich des Schreibens vom 25.02.2008 lediglich ein Fehlerbericht des Faxgerätes existiere, hat er
sich nicht geäußert. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Zugunsten des Bf. wird angenommen, dass die
Übermittlung der Beschwerde am 25.02.2008 per Fax aus Gründen nicht möglich war, die ihm nicht i.S. von § 67
Abs.1 SGG als schuldhaft anzurechnen sind, weshalb Wiedereinsetzung gewährt wird. Dennoch ist die Zulässigkeit
der Beschwerde aus den vom SG angeführten Gründen gegenwärtig nicht dargetan. Zu Recht verweist das SG auf die
Rechtsprechung des BSG (SozR 4-1500 § 90 Nr.1), des BVerwG (NJW 99, 2608) sowie des Hessischen
Landessozialgerichts vom 30.03.2006, L 8 KR 46/05, wonach ein zulässiges Rechtsschutzbegehren die Angabe der
Wohnanschrift des Rechtssuchenden erfordert. Eine sog. Postfachadresse genügt hierfür grundsätzlich nicht. Zwar
beruft sich der Bf. in einem seiner zahlreichen, in anderen Verfahren ergangenen Schreiben auf den Beschluss des
VGH München vom 01.06.1992, 12 CE 92.1201, BayVBL 1992 S.594, wonach im Falle einer Obdachlosigkeit das
Erfordernis einer "ladungsfähigen" Anschrift nicht gelte. Jedoch hat er nicht dargetan, dass diese Voraussetzungen
bei ihm gegeben sind. Im Rahmen des Verfahrens L 7 B 427/08 AS ER hat er vorgetragen, er lebe in einem
Wohnwagen, den er an verschiedenen Orten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bg. unterschiedlich lange auf
Privatgrundstücken abstelle. Damit liegt eine Obdachlosigkeit im eigentlichen Sinne nicht vor, vielmehr existiert
danach jeweils ein bestimmter Aufenthaltsort des Bf., den mitzuteilen er jedoch ablehnt. Somit kann nicht geprüft
werden, ob der jeweilige Stellplatz eine ladungsfähige Anschrift darstellt bzw. ob dem Bf. ausnahmsweise
nachgelassen werden kann, eine solche ladungsfähige Anschrift sicherzustellen. In jedem Fall wäre die Angabe und
der Nachweis des jeweiligen Aufenthaltsortes erforderlich. Anzuerkennende Gründe dafür, dass der Bf. dies
ausnahmsweise verweigern dürfe, hat er nicht dargetan, wie in dem Beschluss des Senats vom 25.09.2008 in dem
Verfahren L 7 B 427/08 AS ER ausgeführt ist. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit liegen auch die
Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs.2 SGG nicht vor. Einen
Anordnungsanspruch hat der Bf. nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er nicht substantiiert vorgetragen, einen
wichtigen Grund i.S. des § 31 Abs.1 Satz 2, Abs.2 SGB II dafür gehabt zu haben, weder der Meldeaufforderung der
Bg. Folge zu leisten noch auf die Beschäftigungsangebote der Bg. entsprechend zu reagieren. Aus den dargelegten
Gründen lag die für die Bewilligung von PKH erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Antragsverfahrens gemäß §
73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO nicht vor, weshalb das SG zu Recht auch den diesbezüglichen Antrag abgelehnt hat. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).