Urteil des LSG Bayern vom 14.11.2006
LSG Bayern: hauptsache, rechtsgrundlage, erlass, zivilprozessordnung, form, obsiegen, verbergen, ergänzung, betreiber, aufschub
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 14.11.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 22 SO 136/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 673/06 SO ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.07.2006 wird zurückgewiesen. II. Der
Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das
Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Durchführung einer Qualitätsprüfung im
Christophorusheim in B ...
Der Antragsgegner (Ag)ist Betreiber dieses Heimes. Bis 31.01.2006 bestand eine Leistungs-, Vergütungs- und
Prüfungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller (ASt) als Leistungserbringer und dem Ag.
Die im März 2006 kurzfristig angekündigte Durchführung einer Qualitätsprüfung lehnte der Ag ab.
Der ASt hat daraufhin beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend
begehrt, den Ag zu verpflichten, die Durchführung einer Qualitätsprüfung zu ermöglichen und an ihr mitzuwirken sowie
im Einzelnen genannte Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Eine Qualitätsprüfung dürfe auch ohne
besonderen Anlass erfolgen. Diese dulde keinen Aufschub, denn gerade bei den hier betroffenen Kindern und
Jugendlichen könnten Mängel zu nicht reparablen Schäden in der Entwicklung führen. Ein Anordnungsanspruch
ergebe sich aus den §§ 75, 76, 77, 79 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. dem Bayer. Rahmenvertrag
nach § 79 SGB XII.
Der Ag trägt vor, die Rechtsgrundlage für die Durchführung der beabsichtigten Prüfung sei zweifelhaft, es fehle im
Übrigen am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 13.07.2006 abgelehnt. Die Erfolgsaussicht der Hauptsache sei offen. Ein
Anordnungsgrund liege jedoch nicht vor. Durch eine Prüfung werde insbesondere auch wegen des umfassenden
Antrages in Rechte des Einrichtungsträgers eingegriffen, wobei es jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von
konkreten Mängeln und Defiziten gebe, so dass eine besondere Dringlichkeit nicht erkennbar sei.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat der ASt erneut
vorgetragen, eine umgehende Durchführung der Prüfung sei zum Schutze der untergebrachten Kinder und
Jugendlichen erforderlich und ergebe sich aus dem allgemeinen Zweck der Regelung. Der Ag lasse Prüfungen
grundsätzlich nicht zu.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des ASt sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa
dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare
Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so
BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003,
1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und
das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren
stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs
2, § 294 Zivilprozessordnung -ZPO-; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und
Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927,
NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache
erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der
Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem
Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die
Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist
ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu
entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend ist die Erfolgsaussicht in der Hauptsache - soweit ein solches Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig
ist - offen, so dass dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zukommt. Dabei sind existenzsichernde
Leistungen des Ag wie auch des ASt nicht betroffen. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes wird voll umfänglich auf die
Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). In der Beschwerdebegründung hat der ASt keine
Anhaltspunkte für konkrete Mängel und Defizite vorgetragen. Er beruft sich allein auf den allgemeinen Zweck der
Prüfung. Der ASt verkennt dabei, dass der Zweck der Prüfung nicht mit dem Anordnungsgrund im Rahmen eines
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens identisch ist. Die Frage nämlich, ob die von dem ASt angestrebte Prüfung
überhaupt durchgeführt werden darf, ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären, dieses kann der ASt
abwarten. Einstweiligen Rechtsschutzes bedarf er nur, wenn ein solches Abwarten nicht zumutbar ist. Dafür aber
fehlen jegliche Anhaltspunkte für Missstände beim Ag sowie auch Anhaltspunkte dafür, dass der Ag ggf. beabsichtigt,
Defizite etc. zu verschleiern oder zu verbergen.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 197a SGG.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs 3 Nr 4, 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).