Urteil des LSG Bayern vom 29.06.1999
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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 29.06.1999 (nicht rechtskräftig)
S 7 VR 4/97 Al
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 120/97 AL-ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Würzburg vom 24.03.1997 wird zurückgewiesen. II. Der
Antrag vom 26.05.1997 auf Gewährung von Rechtsschutz gegen die Zwangsvollstreckung wird als unzulässig
abgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Berechtigung der Beschwerdegegnerin (Bg) zu einer Aufrechnung.
Die Bg hatte dem Beschwerdeführer (Bf) für das Kalenderjahr 1995 zunächst vorläufig Arbeitslosenhilfe (Alhi) gewährt.
Nach Erhalt des Steuerbescheides für den Veranlagungszeitraum 1995 stellte die Bg die Alhi für diesen Zeitraum
endgültig fest und errechnete einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.221,44 DM. Mit Bescheid vom 06.02.1997
erklärte die Bg die Aufrechnung dieses Nachzahlungsbetrages gegen Forderungen wegen überzahlter Alhi aus dem
Jahr 1994 in Höhe von 6.856,94 DM. Im Bescheid war ausgeführt, daß bzgl der Aufrechnung der Widerspruch
zulässig sei.
Am 11.02.1997 hat der Bf beim Sozialgericht Würzburg (SG) beantragt, die Bg im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes zur Auszahlung des Nachzahlungsbetrages an ihn zu verpflichten. Wegen seiner Mindereinkünfte sei
er 1995 hilfsbedürftig iS der Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) geworden und habe beim Sozialamt
finanzielle Hilfe beantragen müssen, so daß eine Aufrechnung nicht statthaft sei. Da Widerspruchsverfahren bei der
Bg erfahrungsgemäß mehrere Monate dauerten, beinhalte sein Antrag beim SG auch, daß er mit der Entscheidung der
Bg nicht einverstanden gewesen sei. Eines gesonderten Widerspruches hätte es deshalb nicht bedurft. Als
juristischer Laie könne er nicht über jedes formale Erfordernis informiert sein.
Die Bg hat beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen, da schon die formalen Voraussetzungen
nicht vorlägen.
Mit Beschluss vom 24.03.1997 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig
zurückgewiesen, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Neben einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hätte
der Bf auch das Verwaltungsverfahren bzw Klageverfahren weiter betreiben müssen. Bei rechtzeitiger Einlegung des
Widerspruches wäre Ziel seines Antrages die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages an ihn gewesen. Mit einem
Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes könne jedoch nicht die Hauptsache vorweggenommen
werden. Daß dem Antragsteller unwiederbringliche Nachteile bei Durchführung des Widerspruchs- und Klageverfahrens
entstünden, sei nicht erkennbar, eine Hilfsbedürftigkeit nicht dargetan.
Dagegen hat der Bf am 14.04.1997 Beschwerde eingelegt und im Schreiben vom 26.05.1997 unter Beifügung einer
Abschrift einer Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes Schweinfurt, Vollstreckungsstelle vom 22.05.1997,
sinngemäß beantragt,
1. die ihm zustehende Nachzahlung aus dem Jahre 1995 2. auszuzahlen und hinsichtlich der Restschuld von
4.659,20 DM einschließlich Mahngebühren) die angekündigte Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Die Bg beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verfahren vor dem SG und teilt mit, daß ein
Vollstreckungsversuch gemäß der Ankündigung vom 22.05.1997 beim Bf erfolglos gewesen ist und aufgrund seiner
wirtschaftlichen Lage keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Bescheid vom 26.02.1993 gegen ihn
eingeleitet würden.
Zum weiteren Sachverhalt wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Bg sowie der Akten des SG und des BayLSG
Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen
hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet.
Das SG hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Für diesen besonderen Rechtsschutz hat der Gesetzgeber zwar bislang keine gesetzliche Regelung geschaffen.
Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn dem Rechtsuchenden ohne seine Gewährung schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die auch nachträglich nicht mehr beseitigt werden
können (vgl Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.10.1977 = BVerfGE 46, 166, 177).
Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt in jedem Fall voraus, daß der geltend gemachte Anspruch glaubhaft
gemacht ist (Anordnungsanspruch) und die für die Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutz besonders genannten
Gründe vorliegen (Anordnungsgrund; vgl Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 6.Aufl, § 97 RdNr 23 mwN; Kopp, Komm
zur VwGO, 11.Aufl, § 123 RdNr 29 - 31).
Ob im vorliegenden Fall der Anordnungsanspruch, nämlich die Unterlassung der Aufrechnungserklärung und die
Auszahlung der 2.221,44 DM an den Bf, glaubhaft gemacht ist, kann letztlich dahinstehen, denn ein Anordnungsgrund
liegt nicht vor. Der am 11.02.1997 beim SG gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellt
gleichzeitig einen Widerspruch iS des § 83 SGG dar (vgl Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 6. Aufl, § 78 RdNr 3 b
mwN aus der Rechtsprechung des BSG). Ob die Voraussetzungen des § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
für die im Bescheid der Bg vom 06.02.1997 vorgenommene Aufrechnung vorliegen, wird deshalb im
Widerspruchsverfahren zu überprüfen sein. Ein für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes notwendige
Anordnungsgrund ist jedoch nicht ersichtlich. Daß der Bf durch die Ablehnung der begehrten Nachzahlung von Alhi
gegenwärtig in eine finanzielle Hilfsbedürftigkeit gerät, hat er weder glaubhaft gemacht noch ist dies aus den Akten
ersichtlich. Darüber hinaus stellen grundsätzlich finanzielle Nachteile keine anders nicht abwendbaren Nachteile dar,
die nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung notwendig machten
(vgl LSG Niedersachsen in Breithaupt 1992, S 961; BayLSG in NZS 1996, 93; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 6.
Aufl, § 97 RdNr 23 a).
Das SG hat deshalb im Beschluss vom 24.03.1997 im Ergebnis zu Recht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt.
Für den vom Bf beantragten vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der "Vollstreckungsankündigung" des
Hauptzollamtes Schweinfurt vom 22.05.1997 ist der Senat nicht zuständig. Nach § 5 Abs 1 Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetz (VwVG) haben über die rechtliche Qualität der "Ankündigung" als Anordnung iSv § 3 Abs 1
VwVG oder als Mahnung iSv § 3 Abs 3 VwVG und den hiergegen evtl zulässigen Rechtsschutz die Gerichte der
Finanzgerichtsbarkeit zu entscheiden (vgl Engelhardt-App, VwVG, VwZG, 4. Aufl 1996, § 5 Anm 7 Buchst a, § 4 Anm
1 Buchst b). Von einer Verweisung nach dort etwa im Benehmen mit dem Bf sieht der Senat schon mit Rücksicht auf
die nachfolgende, mutmaßlich den Bf treffende Kostenpflicht ab. Denn auch hinsichtlich dieses Antrages ist das
Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses Voraussetzung. Da die Bg zwischenzeitlich einen erfolglosen
Vollstreckungsversuch unternommen und erklärt hat, daß aufgrund der finanziellen Situation des Bf weitere
Vollstreckungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, ist ein Rechtsschutzinteresse für den gestellten Antrag
zwischenzeitlich entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).