Urteil des LSG Bayern vom 23.03.2009
LSG Bayern: aufschiebende wirkung, krankengeld, glaubhaftmachung, form, arbeitsunfähigkeit, altersrente, rechtswidrigkeit
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 23.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 19 KR 93/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 92/09 B ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.2.2009 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1946 geborene und bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversicherte Antragsteller bezieht gemäß
Bewilligungsbescheid vom 19.03.2007 seit 01.03.2007 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen iHv Euro
1.011,71. Vor dem Hintergrund eines Rechtsstreites der Beteiligten um die rentenbedingte Einstellung einer
Krankengeldzahlung zum 13.03.2007 hat der Antragsteller am 11.01.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung
beantragt, die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage gegen den krankengeldbezogenen Bescheid vom
22.03.2007/Widerspruchsbescheid vom 21.05.2007 festzustellen sowie ihm ab 14.03.2007 Krankengeld auszuzahlen.
Mit Beschluss vom 20.02.2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgewiesen, weil kein Krankengeld-
Bewilligungsbescheid vorliege, dessen Fortbestand begehrt werden könne, ab 15.03.2007 kein Auszahlschein für
Krankengeld vorhanden sei, es somit an einer wesentlichen Voraussetzung für das Krankengeld, nämlich der
ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit fehle, weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht seien und Eilbedürftigkeit für eine rückwirkende Leistung bezogen auf die Zeit bis Antragstellung nicht
vorliege und für die Zeit danach wegen des Rentenbezuges nicht erkennbar sei. Dagegen hat der Antragsteller
Beschwerde eingelegt, die erstinstanzlich gestellten Anträge wiederholt und zur Begründung seines Begehrens die
Rechtswidrigkeit der Nichtzahlung des Krankengeldes über den 14.3.2007 hinaus geltend gemacht.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist - bei Unterstellung eines Rechtsschutzbedürfnisses - zulässig
(§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet.
Der Antragsteller hat trotz ausführlicher Darlegungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss Nichts an
neuem Vortrag oder an Glaubhaftmachung unterbreitet, was die Eilbedürftigkeit der im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes begehrten Krankengeldzahlung für einen rund zwei Jahre vergangenen Zeitraum begründen könnte.
Die Beschwerde wird deshalb aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses, die in ihrer Klarheit
nichts vermissen lassen, zurückgewiesen gem § 142 Abs 2 S 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.