Urteil des LSG Bayern vom 31.07.2007
LSG Bayern: arbeitsentgelt, vergleich, abgeltung, auszahlung, beendigung, genehmigung, verzicht, form, entschädigung, ruhe
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 31.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 19 AL 914/04
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 131/05
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.02.2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen des Bezuges von Arbeitsentgelt.
Der Kläger meldete sich am 11.09.2003 nach der außerordentlichen Kündigung seines Arbeitgebers arbeitslos und
trug vor, er erhebe noch Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber und führe einen Kündigungsschutzprozess.
Mit Schreiben vom 23.10.2003 wies die Beklagte den Kläger und dessen Arbeitgeber darauf hin, dass der Anspruch
auf Arbeitsentgelt auf die Beklagte übergegangen sei, soweit Arbeitslosengeld für Zeiten gezahlt wird, in denen
Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.
Im Weiteren bewilligte die Beklagte dem Kläger - erstmals mit Bescheid vom 23.10.2003 - wöchentliche Leistungen
für die Zeit ab dem 04.12.2003 in Höhe von 164,92 EUR (= 23,56 EUR kalendertäglich) und weiter für die Zeit ab
01.01.2004 in Höhe von 168,49 EUR (= 24,07 EUR kalendertäglich). Im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung
und den möglichen Eintritt einer Sperrzeit erbrachte die Beklagte für die Zeit ab dem 11.09.2003 vorläufig keine
Leistungen.
Mit Bescheid vom 28.02.2004 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum 11.09.2003 bis
03.12.2003 fest. Rechtsmittel hat der Kläger hiergegen nicht eingelegt.
Am 01.04.2004 schied der Kläger wegen der Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma D. aus dem Leistungsbezug
aus.
In einem Schreiben vom 04.05.2004 teilte der Arbeitgeber des Klägers der Beklagten mit, das dass Arbeitsverhältnis
mit Vergleich vom 30.04.2004 vor dem Arbeitsgericht N. (Az: 10 Ca 9034/03) infolge einer betriebsbedingten
Kündigung am 10.09.2003 zum 31.01.2004 beendet worden sei. Nach dem Vergleich habe der Kläger Anspruch auf
eine Abfindung iS des § 3 Nr 9 Einkommensteuergesetz (EStG) für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von
7.000,00 EUR.
Die Beklagte meldete daraufhin gegenüber dem Arbeitgeber am 11.05.2004 übergegangene Ansprüche für die Zeit
vom 04.12.2003 bis 31.01.2004 in Höhe von 1.405,85 EUR an, die dieser befriedigte.
Mit Bescheid vom 11.05.2004 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Anspruchsübergang für die Zeit vom
04.12.2003 bis 31.01.2004 fest. Sie wies darauf hin, dass der Erstattungsanspruch in Höhe von 1.405,85 EUR
gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht worden sei und die Auszahlung dieses Betrages aus der Abfindung an
die Beklagte erfolge. Für die Dauer des Arbeitsentgeltanspruches ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Im Widerspruch vom 18.05.2004 machte der Kläger geltend, dass die Zahlung der Abfindung nicht zum Ruhen des
Anspruches führe, weil das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2004 zurück. Der Arbeitslosengeldanspruch
ruhe für die Zeit des Arbeitsentgeltbezuges. Soweit eine Abfindung gezahlt und für eine Zeit des Arbeitsverhältnisses
kein Arbeitsentgelt erbracht worden war, diene eine Abfindung regelmäßig zur Abgeltung der Arbeitsentgeltanteile.
Am 06.10.2004 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Beklagte verkenne den Begriff
des Arbeitsentgeltes. Die Abfindung könne nur dann als Arbeitsentgelt angesehen werden, wenn die Höhe der
Abfindung den Schluss auf eine Abgeltung des Arbeitsentgeltes zulasse; dies sei nur zulässig, wenn es sowohl an
einem verständigen Grund für eine Abfindung, als auch an eine nachvollziehbaren Begründung für den Lohnverzicht
fehle. Die Abfindung entspreche - unter Beachtung der Rechtsprechung des ArbG N. - einer reinen Abfindung für den
Verlust eines Arbeitsplatzes; Lohnbestandteile für die Zeit vom 10.09.2003 bis 31.01.2004 seien darin nicht enthalten.
Es gebe auch einen nachvollziehbaren Grund, dass der Kläger keinen Lohn erhalten habe, da er nicht tätig gewesen
sei; auch sei der Arbeitgeber nicht bereit gewesen für diese Zeit Arbeitsentgelt zu bezahlen. Die Lohnansprüche im
Kündigungsschutzprozess seien geltend gemacht worden, um die tariflichen Ausschlussfristen zu wahren. Der Kläger
habe zu dieser Zeit bereits auch einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht gehabt, und wollte nur für den Verlust des alten
Arbeitsplatzes entschädigt werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2005 abgewiesen. Die Vergleichssumme diene zur Abgeltung des
Arbeitsentgeltanspruches der bestanden habe, weil sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befunden habe. Die
Beweisschwierigkeiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren genügten nicht als Rechtfertigung für einen Lohnverzicht. Die
Vergleichsabrede sei auch als Umgehungstatbestand iS des § 32 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) anzusehen,
so dass - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes - allein durch die Bezeichnung der
Parteien des Arbeitsrechtsstreites kein Leistungstatbestand einer "echten" Abfindung geschaffen würde.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 14.04.2005 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und das
Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt. Entgegen der Darstellung des SG handele es sich bei dem Vergleich
nicht um einen Umgehungstatbestand.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg vom 15.02.2005 und der Bescheid der Beklagten vom
11.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2004 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.405,84 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Einbehaltung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes
(Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.10.1990 Az: 12 RK 40/89) vertritt sie die Auffassung, dass eine Abfindung
in erster Linie Arbeitsentgelt darstelle, soweit für einen Lohnverzicht - wie im Falle des Klägers - keine stichhaltigen
Gründe ersichtlich seien. Bei der als Abfindung deklarierten Zahlung handele es sich um eine Nettolohnvereinbarung.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der
beigezogenen Beklagtenakte, die Akten des Arbeitsgerichtes N. (10 Ca 9034/03), des Sozialgerichtes Nürnberg und
des Bayer. Landessozialgerichtes sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung kann nach § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung erfolgen, da die
Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 SGG, in der Sache aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Auszahlung der 1.405,85 EUR, die der Arbeitgeber des Klägers aus der
arbeitsgerichtlich vereinbarten Abfindungssumme von 7.000,00 EUR an die Beklagte überwiesen hat.
Es handelt sich hierbei um Arbeitsentgelt, das der Kläger für den Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges vom
04.12.2003 bis 31.01.2004 zu beanspruchen hatte. Dieser Arbeitsentgeltanspruch hat dazu geführt, dass der
Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nach § 143 Abs 1 SGB III geruht hat. Da der Arbeitgeber für den Zeitraum von
04.12.2003 bis 31.01.2004 das Arbeitsentgelt nicht laufend gewährt hatte und der Kläger insoweit auf die Leistungen
der Beklagten angewiesen war, hatte die Beklagte gleichwohl das Arbeitslosengeld zu bewilligen, § 143 Abs 3 Satz 1
SGB III. Dies hatte jedoch zur Folge, dass der Anspruch auf das Arbeitsentgelt nach § 115 Abs 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) kraft Gesetzes insoweit auf die Beklagte übergegangen ist,
wie Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum erbracht worden ist.
Hierbei hat der Kläger für den Zeitraum 04.12.2003 bis 31.12.2003 (28 Kalendertage) Arbeitslosengeld in Höhe von
659,68 EUR (= 28 x 23,56 EUR) und für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.01.2004 (31 Kalendertage) in Höhe von
746,17 EUR (= 31 x 24,07 EUR) erhalten, somit insgesamt 1.405,85 EUR.
Zu Recht ist die Beklagte und das SG davon ausgegangen, dass die "Abfindung" wie sie der Kläger nach dem
arbeitsgerichtlichen Vergleich in Höhe von 7.000,00 EUR beanspruchen konnte, als Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) anzusehen ist.
Hiernach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein
Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet worden und ob sie
unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demgemäß sind auch Zahlungen,
die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit
sie zeitlich der Dauer des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen sind (vgl. Urteil des BSG
vom 21.02.1990; BSGE 66, 219).
Für die Beurteilung der "Abfindung" als Arbeitsentgelt spricht - unabhängig von der Bezeichnung -, dass ein
verständiger Grund für einen Verzicht auf Arbeitsentgelt nicht bestanden hat, und dass die Höhe der Abfindung in
etwa der Nettolohnsumme entspricht, die der Kläger im Zeitraum zwischen der außerordentlichen Kündigung zum
11.09.2003 und dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2004 zu beanspruchen hatte.
Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte, dass ein Lohnanspruch des Klägers für diesen Zeitraum ausgeschlossen
gewesen wäre, da sich der Arbeitgeber des Klägers nach der außerordentlichen Kündigung zum 11.09.2003, die nach
dem arbeitsgerichtlichen Vergleich unwirksam war, im Annahmebezug befunden hatte (vgl. hierzu die ständige
Rechtspechung des Bundesarbeitsgerichtes: Urteil vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - AP Nr 60 zu § 615 BGB; Urteil
vom 09.08.1984; 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234).
Die Lohnansprüche sind auch nicht vor Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleiches am 30.04.2004 aufgrund
tariflicher oder arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen verfallen gewesen, da der Bevollmächtigte des Klägers mit
Klageerweiterung vom 11.11.2003 im arbeitsgerichtlichen Verfahren (10 Ca 9034/03) diese Vergütungsansprüche
geltend gemacht hat.
Ungeachtet der Bezeichnung im Vergleich als Abfindung gemäß § 3 Nr 9 EStG als Entschädigung für den Verlust des
Arbeitsplatzes haben die Vertragsparteien mit dem arbeitsgerichtlichen Vergleich auch eine Regelung über das dem
Kläger für die Zeit ab dem 11.09.2003 zustehende Arbeitsentgelt - in Höhe von monatlich durchschnittlich 2.000,00
EUR brutto - iS der zivilrechtlichen Regelungen getroffen (§§ 779, 117, 133 Bürgerliches Gesetzbuch ). Hierfür spricht
auch der Umstand, dass der Bevollmächtigte des Klägers nachträglich eine Korrektur des Streitwertes im
arbeitsgerichtlichen Verfahren beantragt hat, da nach seiner Auffassung auch die Frage des Arbeitsentgeltes
Streitgegenstand gewesen und mit dem Vergleich geklärt worden sei.
In diesem Zusammenhang spricht gegen einen Verzicht in Bezug auf den Teil des Arbeitsentgeltanspruches, der auf
die Beklagte übergegangen ist, auch der Umstand, dass den Parteien des Arbeitsrechtsstreites nach den Mitteilungen
der Beklagten vom 23.10.2003 bekannt gewesen ist, dass ein Entgeltanspruch soweit Arbeitslosengeld gezahlt wurde,
aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs, nicht mehr der Verfügungsbefugnis des Klägers unterlag und ein
Entgeltverzicht allenfalls soweit erklärt werden konnte, wie ein Anspruchsübergang nicht stattgefunden hat (vgl. LSG
Ba-Wü, Urteil vom 11.02.2003 - L 13 AL 4705/01). Soweit die Parteien eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches im
Innenverhältnis eine Regelung dergestalt treffen wollen, dass Ausgleichszahlungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht
auf das Arbeitslosengeld anrechenbar sein sollen und der Arbeitgeber die auf die Arbeitsverwaltung übergegangenen
Ansprüche zu befriedigen hat, so ist dies im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches ausdrücklich zu regeln,
da eine allgemeine Ausgleichsklausel insoweit nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom
09.10.1996; Az: 5 AZR 246/95 mwN - NZA 1997, 376-378).
Darüber hinaus konnte der Kläger im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Vergleiches - mangels Gutgläubigkeit des
Arbeitgebers - auch nicht in wirksamer Weise auf die kraft Gesetzes auf die Beklagten übergegangenen
Arbeitsentgeltansprüche verzichten, ohne in der Folge die Wirksamkeit des gesamten Vergleiches zu gefährden.
Zusammenfassend ist daher kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, der einen vollständigen Entgeltverzicht des
Klägers plausibel erklären kann.
Demgegenüber gibt es außer dem Wortlaut des Vergleiches keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Abfindung allein für
den Verlust des Arbeitsplatzes - ohne die Abgeltung der noch offenen Entgeltansprüche - gezahlt werden sollte.
Allein die Höhe der Abfindung, die unter Zugrundelegung eines 1/3 des Monatsgehaltes (ca. 2.000,00 EUR brutto) für
jedes Jahr der Beschäftigungsdauer (11 Jahre) in etwa einem Betrag von 7.000,00 EUR entspricht, rechtfertigt für sich
gesehen nicht die Entschätzung, dass mit der Abfindung keine Entgeltanteile abgegolten sein sollten, auch wenn
dieser Betrag - wie der Kläger vorbringt - der ständigen Übung des Arbeitsgerichtes N. bei Abfindungen in
Kündigungsschutzprozessen entspricht. Dies wird in aller Regel auch zutreffen, wenn zugleich im arbeitsgerichtlichen
Vergleich klargestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis bis zu seinem vereinbarten Ende ordnungsgemäß abgerechnet
ist. Im Falle des Klägers ist dies jedoch nicht geschehen, so dass dieses Schweigen des Vergleiches zu den offenen
Entgeltansprüchen, einer zweifelsfreien Zuordnung des Abfindungsbetrages - allein für den Verlust des Arbeitsplatzes
- entgegensteht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich eine Abfindung für den Verlust des
Arbeitsplatzes nicht pauschal und ausschließlich am Monatsverdienst orientiert, sondern die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Hierbei ist u.a. auch darauf abzustellen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat und wie schwer der Verlust des Arbeitsplatzes wiegt (Linck in
Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 11.Aufl zu § 141 RdNr 66f mwN).
Hierbei sprechen im Falle des Klägers gegen eine reine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes im - für den
Bereich des Arbeitsgerichts N. - üblichen Maße, dass der Kläger zum einen - zumindest aus Sicht seines
Arbeitgebers - hinreichend Anlass zur Kündigung gegeben hat und zum anderen, dass er zum Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses am 30.04.2004 bereits seit dem 01.04.2004 wieder in einem Arbeitsverhältnis (bei der Fa. D.)
gestanden hat.
Im Ergebnis bestehen daher keine Zweifel, dass der Kläger und dessen Arbeitgeber im Rahmen des
arbeitsgerichtlichen Vergleiches am 30.04.2004 eine Nettolohnvereinbarung zumindest in Bezug auf das ausstehende
Arbeitsentgelt getroffen haben, soweit es auf die Beklagte übergegangen ist. Ob für diese Nettolohnvereinbarung
Beiträge und Steuern nachzuentrichten sind, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Auffassung des Klägers, es handele sich bei der Abfindung nicht
um Arbeitsentgelt, zu keinem anderen Ergebnis führen würde, d.h. auch in diesem Fall wäre die Beklagte nicht zur
Auszahlung des geltend gemachten Betrages verpflichtet, da ein entspechender Anspruch durch Aufrechnung
erloschen wäre.
In der Entgegennahme des Abfindungsbetrages in Höhe von 1.408,85 EUR und der Weigerung diesen an den Kläger
auszuzahlen, kann - konkludent - die Genehmigung des im arbeitsgerichtlichen Vergleich erklärten - dem dann
unwirksamen - Entgeltverzichts gesehen werden (§ 362 Abs 2; § 185 BGB). Diese Genehmigung würde dazu führen,
dass der Kläger das erhaltene Arbeitslosengeld nach § 143 Abs 3 Satz 2 SGB III zu erstatten hat, ohne dass sich die
Beklagte vorhergehend an den Arbeitgeber zu wenden hätte (vgl. hierzu BSGE 67, 221, 228).
In der Weigerung den vom Arbeitgeber überwiesenen Betrag auszukehren wäre dann - weiterhin konkludent - eine
Aufrechnungserklärung iS des § 51 Abs 1 SGB I zu sehen, der insbesondere nicht entgegenstünde, dass die
Pfändungsfreigrenzen des § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 54 Abs 4; § 51 Abs 1 SGB I zu beachten wären,
da es sich - soweit der Kläger - nicht um laufendes Arbeitseinkommen handeln würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.