Urteil des LSG Bayern vom 07.05.2010
LSG Bayern: festsetzung der beiträge, aufschiebende wirkung, zwangsvollstreckung, aussetzung, stundung, vollstreckungskosten, beteiligter, bewilligungsverfahren, zugang, beweisführung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 07.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 11 U 5022/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 133/10 B PKH
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob dem Antragsteller für das beim Sozialgericht
Bayreuth (SG) geführte Eilverfahren S 11 U 5022/09 ER Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Das zugrundeliegende
Eilverfahren (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 07.05.2010, L 17 U 129/10 B ER) betrifft die Frage, ob die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, die von ihr wegen Beiträgen betriebene
Zwangsvollstreckung zu unterlassen.
Der Antragsteller (AS) wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin
(AG) betriebene Zwangsvollstreckung. Hierfür begehrt er Prozesskostenhilfe (PKH). Wegen des Sachverhalts wird auf
den Senatsbeschluss vom 07.05.2010, L 17 U 129/10 B ER und auf die Beschlüsse des SG im Verfahren S 11 U
5022/09 ER Bezug genommen.
Für das beim SG geführte Eilverfahren S 11 U 5022/09 ER hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen
Antrag hat das SG mit Beschluss vom 18.02.2010 abgelehnt und ausgeführt, hinreichende Erfolgsaussicht sei nicht
gegeben. Das geltend gemachte Begehren erscheine sowohl unter dem Gesichtspunkt der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung als auch hinsichtlich des Erlasses einer Sicherungsanordnung als nicht begründet, weil die
Festsetzung der Beiträge zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung und deren Beitreibung nicht offensichtlich
rechtswidrig sei und für den AS nicht zu unzumutbaren Nachteilen führe. Die von der AG geforderten Beiträge seien
nach den Beschlüssen des Bayer. Landessozialgerichts vom 17.12.2008 (Az. L 17 B 907/08 U ER) und 18.12.2008 (
Az. L 17 915/08 U PKH) teilweise bereits bestandskräftig festgestellt. Hinsichtlich der darüber hinaus von der AG
geltend gemachten Umlage 2008, fällig 2009, seien keine Gründe erkennbar, die offensichtlich gegen die
Rechtmäßigkeit der Forderung sprechen. Die vom AS vorgetragene Verpachtung wirke sich erst auf die künftige
Veranlagung aus, da Pachtbeginn erst der 01.01.2010 sei. Auf Aufforderung der AG zur Darlegung der unzutreffend
veranlagten Flächen habe der AS im Verwaltungsverfahren keine Angaben gemacht und sein Vorbringen auch im
Gerichtsverfahren nicht substantiiert. Die vom AS gegen den Bescheid der AG vom
28.11.2008/Widerspruchsbescheid vom 26.05.2009 erhobene Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Nach dem
vom Gesetz vorgesehenen Regel-/Ausnahmeverhältnis sei der Einzug der Forderung die Regel und die Aussetzung
sei nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestünden
und/oder dem AS unbillige und unzumutbare Nachteile drohten. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Beitragsbescheides sei nicht erkennbar. Unzumutbare, unbillige und nicht wieder zu behebende
Nachteile eines Beitragseinzuges seien nicht ersichtlich. Die vom AS geschilderten Umstände seien der Beitreibung
einer Forderung immanent und gingen nicht über das Gesetz hinaus. Die inhaltsgleichen Überlegungen gelten
sinngemäß, soweit die Aussetzung der Vollstreckung auch wegen rückständiger Beiträge und der damit
zusammenhängenden Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten verlangt werde. Das Begehren
des AS auf Gewährung einer Stundung der Beitragsschuld habe die AG durch Bescheid abgelehnt, sodass sich auch
aus diesem Gesichtspunkt keine den Beitragseinzug vorübergehend hemmende Einrede ergebe.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) zu Recht abgelehnt. Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur
eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art.3 Abs.1, 20 Abs.3, 19 Abs. 4
Grundgesetz) zu beachten. Deshalb dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden
(Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000,1936). Eine
hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der
Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in
tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar,
9.Aufl., Rdnr. 7, 7a zu § 73a) bzw. wenn die Erfolgsaussicht nicht nur eine entfernte ist (vgl. z.B. BVerfG vom
13.07.2005,1 BvR 175/05; BVerfGE 81,347,7 f.; st.Rspr.). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem
Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem
solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko
mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665).
Auch unter Zugrundelegung dieser weiten Auslegung des § 114 ZPO ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im
Sinne des § 114 ZPO zu verneinen. Dies ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 07.05.2010, Az. L 18 SO 129/10
B ER und dem angegriffenen Beschluss des SG, auf dessen Gründe der Senat gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG Bezug
nimmt.
Eine PKH-Bewilligung für das PKH-Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (vgl. Thomas-Putzo, ZPO,
Kommentar, 30. Aufl. 2009, § 114 Rn 1). Das PKH-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung
oder der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO; sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der
Prozessführung oder der Prozessabwehr (vgl. zum Zweck der Prozesskostenhilfe z.B. BGH vom 19.01.1978, II ZR
124/76, MDR 1978, 472 = NJW 1978, 938). Daraus folgt, dass für das PKH-Bewilligungsverfahren weder
Prozesskostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Aus diesen Gründen scheiden auch eine
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und eine Anwaltsbeiordnung für das PKH-Beschwerdeverfahren aus (vgl.
Landesarbeitsgericht Hamm vom 19.12.2003, 4 Ta 605/03 juris Rn 8)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).