Urteil des LSG Bayern vom 18.11.2004

LSG Bayern: grobe fahrlässigkeit, merkblatt, rechtswidrigkeit, rücknahme, betrug, gutachter, vergütung, sorgfalt, erlass, verwaltungsakt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.11.2004 (nicht rechtskräftig)
S 7 AL 554/01
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AL 187/04
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.02.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld, das der Klägerin infolge eines Fehlers der
Beklagten zu Unrecht gezahlt wurde, sowie die Rückforderung der überzahlten Leistungen (DM 9.990,52).
Die 1979 geborene Klägerin stand vom 01.09.1997 bis 07.07.1999 in einem Ausbildungsverhältnis zur Modenäherin.
Ihre Lehre schloss sie mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ab (Gesamtergebnis: ausreichend). Ab
14.07.1999 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg), das nach der Hälfte des Verdienstes einer Modefertigerin (1.327.56 DM
mtl.) bemessen wurde (Schreiben der Beklagten vom 23.09.1999, Bestandteil des Bewilligungsbescheides vom
24.09.1999). Das gerundete wöchentliche Bemessungsentgelt betrug 310,- DM, das wöchentliche Alg 146,79 DM
(Leistungsgruppe A/0).
Ab 02.11.1999 nahm die Klägerin an einem Lehrgang bei der K.-Dienstleistungs GmbH (A.) teil. Für die Dauer des
Lehrgangs bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 24.11.1999 Unterhaltsgeld nach dem zu hohen
Bemessungsentgelt von (gerundet) 1.330,- DM statt 310,- DM. Die Klägerin erhielt somit ab 02.11.1999 Leistungen in
der unzutreffenden Höhe von 428,61 DM wöchentlich bzw. ab 01.10.2000 in Höhe von 436,80 DM wöchentlich
(Bescheid vom 11.01.2000).
Im Februar 2001 bemerkte die Beklagte den Fehler. Sie wies die Klägerin im Schreiben vom 08.02.2001 auf eine
Überzahlung von 9.515,20 DM (Zeitraum 02.11.1999 bis 02.07.2000) hin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Diese legte am 16.02.2001 "Widerspruch" ein. Sie habe auf die Richtigkeit der Leistung vertraut. Der Umgang mit
Zahlen falle ihr sehr schwer. Den "Widerspruch" wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 08.03.2001 als
unzulässig zurück, da es sich bei der Anhörung um keinen Verwaltungsakt gehandelt habe.
Mit Bescheid vom 03.04.2001 hob die Beklagte die UHG-Bewilligung für die Zeit vom 02.11.1999 bis 02.07.2000
teilweise auf. Es sei der Berechnung ein zu hohes Bemessungsentgelt zugrunde gelegt worden, so dass 9.515,20 DM
überzahlt worden seien. Dieser Betrag sei von der Klägerin zu erstatten.
Am 21.06.2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie trage an der Überzahlung keine Schuld, sei mit dem Vorgang
total überfordert und über die Höhe der Forderung völlig verzweifelt. Nach der Rechtsprechung könnten Arbeitslose
erwarten, dass die Behörde die Leistung korrekt errechne. Die Höhe der Zahlung sei für sie in Ordnung gegangen,
schließlich habe sie keinerlei Vergleichsmöglichkeiten gehabt. Die Beklagte wertete dieses Vorbringen als Antrag
gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) und lehnte diesen mit Bescheid vom 20.08.2001 ab.
Die Klägerin hätte erkennen können, dass ihr die Leistung in der bewilligten Höhe nicht zugestanden habe.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, die Höhe des Bemessungsentgeltes habe sie nicht
auf Richtigkeit hin überprüfen können. Insbesondere habe sie kein Merkblatt erhalten. Das Geld habe sie verbraucht.
Mit Änderungsbescheid vom 16.10.2001 erhöhte die Beklagte den Erstattungsbetrag auf 9.990,52 DM. Den
Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 18.10.2001 zurück. Die fälschlich ausgezahlte Leistung sei
dreimal so hoch gewesen wie das vorher gezahlte Alg. Dies hätte die Klägerin durch einfachste Überlegungen
erkennen können. Im Merkblatt werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem UHG dasselbe Bemessungsentgelt
wie dem Alg zugrunde liege.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Ihr könne grobe Fahrlässigkeit nicht
vorgeworfen werden, denn ihre Schulzeugnisse dokumentierten allenfalls ein ausreichendes Leistungsvermögen. Die
Fehlerhaftigkeit der UHG-Bewilligung habe sie daher nicht erkennen können. Begriff und Bedeutung des Wortes
"Bemessungsentgelt" seien ihr damals nicht geläufig gewesen. Ein Merkblatt habe sie nicht erhalten. Das höhere
UHG habe sie sich mit dem Besuch des Trainings- und Schulzentrums erklärt, denn sie habe sich in dieser Zeit nicht
mehr arbeitslos gefühlt. Auch falle es ihr oft schwer, rechnerische Sachverhalte nachzuvollziehen. Noch am
11.01.2000 habe die Beklagte einen Änderungsbescheid erlassen, ohne dass ihr - der Beklagten - der Fehler
aufgefallen sei. Erst recht sei für sie der Fehler nicht offensichtlich gewesen. Sie besitze ein eigenes Konto. Die
Bankauszüge überprüfe sie in 14-tägigen Abständen. Vom Geld gebe sie ihren Eltern hin und wieder 100,- DM.
Mit Urteil vom 11.02.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe infolge grober Fahrlässigkeit die
Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht gekannt. Der Berechnungsfehler sei offensichtlich gewesen. Die
Erläuterungen des Merkblatts habe sie intellektuell verstehen können.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Selbst wenn sie ein
Merkblatt erhalten und dieses gelesen hätte, wäre für sie die Übertragung des abstrakten Textes in die Praxis
aufgrund ihres eingeschränkten geistigen Leistungsvermögens problematisch gewesen. Die Überzahlung sei ihr nicht
aufgefallen; auch ihre Mutter habe nichts bemerkt. Selbst die Beklagte habe den Fehler im Zusammenhang mit dem
Erlass des Änderungsbescheides vom 11.01.2000 nicht erkannt. Sie habe eine regelmäßige Überprüfung ihres Kontos
nicht vorgenommen. Hierzu sei sie damals noch nicht in der Lage gewesen. Die erhaltenen Leistungen habe sie
verbraucht.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.02.2004 und die Bescheide vom 20.08.2001
und 16.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2001 sowie den Bescheid vom 03.04.2001
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die extrem hohe Differenz zwischen Alg und UHG hätte der Klägerin selbst bei den vorgetragenen geistigen Defiziten
ins Auge springen müssen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zu
Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die Beklagte hat die UHG-Bewilligung zutreffend für die Zeit vom
02.11.1999 bis 02.07.2000 teilweise aufgehoben und 9.990,52 DM zurückgefordert.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von
einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs 1 S 1 SGB X). Durch diese
Bestimmung werden auch - wie hier - Fälle erfasst, in denen der Bürger zwar Sozialleistungen erhalten hat, die
Leistungsbewilligung aber nachträglich zurückgenommen und die überzahlte Leistung zurückgefordert worden ist
(BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 21, Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, § 44 RdNr 39; Wiesner in v.Wulffen, SGB
X, 4.Aufl, § 44 Rdr 2). Zurecht hat die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 03.04.2001 abgelehnt, denn
dieser war nicht rechtswidrig.
Grundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit ist § 45
Abs 1 und 4 SGB X. Zutreffend ist das SG von der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 24.11.1999/11.01.2000 über
die Bewilligung von UHG ausgegangen, denn die Beklagte hatte das UHG irrig zu hoch bemessen. Abs 4 eröffnet die
Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten für die Vergangenheit jedoch nur unter der Voraussetzung des §
45 Abs 2 Satz 3 SGB X.
Von den Tatbeständen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X kommt vorliegend lediglich die Nr 3 in Betracht, denn die
Klägerin hat weder unrichtige noch unvollständige Angaben gemacht (Nrn 1, 2). Dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit
der Bewilligungsbescheide gekannt hat, ist nicht anzunehmen. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings kannte
die Klägerin nach Überzeugung des Senats die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht (Nr 3).
Nach der Legaldefinition des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn die Klägerin als
Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher
nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG SozR 4100 § 152 Nr 3, SozR 4100 § 71 Nr 2).
Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem
Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (BSG SozR 5870 § 13
Nr 2).
Die Klägerin hätte die Rechtswidrigkeit selbst erkennen können, denn diese ergab sich aus den
Bewilligungsbescheiden selbst und war für das Einsichtsvermögen der Klägerin ohne Weiteres erkennbar. Es ist in
diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die Klägerin die Bewilligungsbescheide gelesen hat. Die Pflicht
hierzu bestand für sie, auch wenn diese Pflicht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr
45). Allerdings war die Klägerin nicht verpflichtet, die Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit hin zu
überprüfen (BSG aaO). Sie konnte nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass die Beklagte ihre wahrheitsgemäßen
Angaben rechtlich einwandfrei umsetzt.
Hat die Klägerin aber die Bewilligungsbescheide gelesen, sind ihr auch die darin genannten "Berechnungsgrundlagen"
mit dem dort aufgeführten wöchentlichen Bemessungsentgelt nicht entgangen. Auch wenn die Klägerin keine
detaillierten Berechnungen anstellen musste, hätte sie ohne Weiteres erkennen können, dass das im Bescheid
angegebene wöchentliche Bemessungsentgelt in Höhe von DM 1.330,- weit überhöht war. Ein wöchentliches Entgelt
in dieser Höhe hatte sie nämlich nie erzielt. Ihre monatliche Ausbildungsvergütung betrug nur DM 925,-; selbst der ihr
mitgeteilte Verdienst einer Modenäherin hätte lediglich DM 2.655,12 betragen.
Ferner ist der Klägerin grobe Fahrlässigkeit auch deshalb vorzuwerfen, weil ihr der Fehler auch bzgl der
unzutreffenden Leistungshöhe geradezu "in die Augen sprang". Dies ist dann der Fall, wenn die bewilligte
Lohnersatzleistung offensichtlich außer Verhältnis zu dem zugrunde liegenden Arbeitsentgelt steht (BSG aaO).
Die Klägerin war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als Auszubildende mit einer monatlichen Brutto-Vergütung von 925,-
DM beschäftigt gewesen. Das Alg (146,79 DM wöchentlich) bemaß sich - da günstiger als die
Berufsausbildungsvergütung, § 134 Abs 2 Nr 2 SGB III - nach der Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts einer
Modefertigerin (1.327,56 DM). Hierüber wurde die Klägerin durch die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.1999
aufgeklärt. Obwohl die Klägerin weiterhin arbeitslos war, bezog sie ab 02.11.1999 (Beginn der beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme) plötzlich wöchentlich 428,61 DM (mtl. netto 1.898,13 DM) UHG. Das gezahlte UHG war
somit dreimal so hoch wie das Alg und überstieg bei 1.898,13 DM mtl. sogar das ihr mit Schreiben vom 23.09.1999
mitgeteilte Bemessungsentgelt (1.327,56 DM) um über 570,- DM.
Die Klägerin kann dagegen nicht wirksam einwenden, sie habe das monatliche UHG von ca 1.900,- DM netto als
Gegenleistung für ihre Teilnahme an der Trainingsmaßnahme begriffen. So hat die Klägerin z.B. dem
Bewilligungsbescheid vom 15.11.1999 entnehmen können, dass sie sich in einem Lehrgang, nämlich einer beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme befindet und dass die hierfür entstehenden nicht unerheblichen Kosten (10.118,80 DM) der
Beklagten vom Maßnahmeträger in Rechnung gestellt werden. Die Klägerin dürfte verstanden haben, dass sie sich
weiterhin in einer Art Ausbildung befand und sie in dieser Zeit lediglich eine Vergütung erhielt. Ihre bisherige
Ausbildungsvergütung betrug 925,50 DM monatlich brutto, das anschließend bezogene Alg 650,- DM monatlich netto.
Während der Maßnahme erhielt sie aber 1.900,- DM monatlich netto. Sie konnte auch aufgrund der klaren
Ausführungen im Merkblatt Nr 6 S 17 Nr 2.3 wissen, dass dem UHG das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen ist,
nach dem das Alg zuletzt bemessen worden war (1.327,56 DM) und dass die Höhe des UHG dem des Alg entsprach.
Damit musste ihr die Unrichtigkeit der Leistungsgewährung ins Auge springen.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin intellektuell nicht in der Lage war, den Fehler zu
erkennen.
Sie ist nach den Erkenntnissen des Diplom-Psychologen B.W. im Gutachten vom 31.10.2001 nicht lernbehindert. Bei
sprachlichen, logischen sowie anschauungsgebundenen Aufgaben erreichte sie voll zufriedenstellende Leistungen, die
einem altersdurchschnittlichen Begabungsniveau entsprechen. Die Grundrechenarten beherrschte sie rasch und
sicher, lediglich beim Textrechnen zeigte sie unterdurchschnittliche Leistungen. In intellektueller Hinsicht konnte der
Gutachter keine Defizite erkennen.
Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an, denn auch Dr.P. konnte bei der Begutachtung am 17.06.2002 bei der
Klägerin keine schwerwiegenden inhaltlichen Denkstörungen feststellen. Die vom Gutachter gestellten Fragen
beantwortete die Klägerin grundsätzlich zeitgerecht und auch am Sinn orientiert. Zwar hat Dipl.-Psychologe W. bei der
Klägerin Defizite im sozialen Bereich festgestellt. Diese sind jedoch für die hier zu entscheidende Frage der
subjektiven Erkenntnismöglichkeiten nicht von Bedeutung. Ebenso ist für das anhängige Verfahren ohne Bedeutung,
ob es zutrifft, dass die Klägerin das Zustandekommen von Beschäftigungsverhältnissen durch ihr Verhalten bewusst
verhindert (Dr.P.).
Mit dem Änderungsbescheid vom 11.01.2000 konnte die Klägerin in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der fehlerhaften
Leistungshöhe nicht zusätzlich bestärkt werden. Zwar hat das BSG entschieden, dass dies grundsätzlich der Fall sein
kann, wenn der Beklagten noch weitere Fehler unterlaufen, die ein zusätzliches Vertrauen begründen (BSG SozR
1300 § 45 Nr 9; BSG Urteil vom 21.06.2001 - B 7 AL 6/00 R -). Dies war hier jedoch nicht der Fall, denn der genannte
Änderungsbescheid enthielt keinen weiteren Fehler. Mit ihm wurde lediglich die bisherige Höhe des UHG an die ab
01.01.2000 gültige Leistungsentgeltverordnung maschinell und lediglich um 8,19 DM/Woche angepasst. Dies ergab
sich für die Klägerin aus dem Bescheid vom 11.01.2000 selbst. Eine Überprüfung der bisherigen Leistung durch die
Beklagte hat dagegen nicht stattgefunden.
Der Erstattungsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 50 SGB X. Auf den Verbrauch der Leistungen kann sich die
Klägerin nicht berufen, denn für den von § 50 SGB X erfassten Bereich ist für ein Nebeneinander von öffentlich-
rechtlichem Erstattungsanspruch und bürgerlich-rechtlichem Bereicherungsrecht kein Raum mehr (Wiesner in
v.Wulffen, SGB X, 4.Aufl, § 50 RdNr 4). Ermessen hatte die Beklagte bei ihrer Entscheidung vom 03.04.2001 nicht
auszuüben (§ 330 Abs 2 SGB III).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.02.2004 ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.