Urteil des LSG Bayern vom 04.07.2008
LSG Bayern: fahrlehrer, ausbildung, erwerbsfähigkeit, beruf, kiosk, qualifikation, krankheit, erfüllung, behinderung, akte
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 04.07.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 R 2849/06
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 531/07
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. April 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Finanzierung einer Ausbildung zum Fahrlehrer.
Der Kläger war zuletzt versicherungspflichtig als Kranfahrer bis 2001 beschäftigt und konnte diese Tätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt ausüben. In der Folge gewährte die Beklagte dem Kläger mehrere
Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, die vom Kläger jedoch jeweils nicht erfolgreich mit der Erlangung einer
Qualifikation oder eines Arbeitsplatzes zu Ende geführt wurden.
Im März 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Klage Überbrückungsgeld für die Zeit vom 20.12.2003
bis 15.06.2004 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Der Kläger hatte Ende 2003 in der M. Innenstadt einen
Kiosk mit dem Vertrieb von Zeitungen, Tabakwaren und Lebensmitteln übernommen. Im Juli 2005 beendete er diese
Tätigkeit, weil sie wirtschaftlich nicht erfolgreich war, und meldete sich arbeitslos.
Am 16.03.2006 beantragte er bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt der Finanzierung
einer Ausbildung zum Fahrlehrer. Aufgrund der von ihm übersandten ärztlichen Unterlagen kam der ärztliche Dienst
der Beklagten zu dem Ergebnis, der Kläger könne unter anderem noch sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten ohne
dauerndes Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen, zu ebener Erde, ohne Nacht- und Wechselschicht und ohne
Kälte-, Nässe- oder Staubeinfluss verrichten.
Mit Bescheid vom 09.05.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach ihrer Feststellung sei die
Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil er in der Lage sei, eine Beschäftigung als
selbständiger Einzelhandelskaufmann weiterhin auszuüben.
Mit seinem Widerspruch legte der Kläger dar, dass er trotz seiner Bemühungen um entsprehenden Umsatz das
Geschäft habe aufgeben müssen, da die monatlich immer größer werdenden rückläufigen Umsätze nicht mehr weiter
tragfähig gewesen seien. Im weiteren Verfahren hat der Kläger genauer dargelegt, welcher bei Übernahme des Kiosk
seit langem bestehende Kundenkreis aus der Umgebung weggezogen sei. Der Kläger legte weiterhin dar, an seiner
gesundheitlichen Situation habe sich nichts verändert. Bei ihm handle es sich aber um einen Quereinsteiger in ein ihm
fremdes Berufsfeld. Des Weiteren legte er ausführlich dar, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers für ihn geeignet sei und
er einen sicheren Arbeitsplatz zu erwarten habe.
Die von der Beklagten befragte Ärztin kam anhand der vorliegenden Arztberichte zu dem Ergebnis, dass der Kläger
für die Tätigkeit eines Fahrlehrers nicht geeignet sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die
persönlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht gegeben. Eine erhebliche
Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor, da in absehbarer Zeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu
erwarten sei. Auch die bereits geförderte Tätigkeit im Einzelhandel könne unter gesundheitlichen Gesichtspunkten
weiterhin ausgeübt werden. Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass die nunmehr angestrebte Arbeit als
Fahrlehrer nicht gesundheitsgerecht sei und auch deshalb nicht gefördert werden könne.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt einer Ausbildung als Fahrlehrer zu erbringen.
Zur Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann hat er wiederum im Wesentlichen ausgeführt, für eine konkurrenzfähige
Betätigung als abhängig Beschäftigter fehlten ihm die fachlichen Voraussetzungen und die Tätigkeit als selbständiger
Einzelhandelskaufmann habe er aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen. Er ist der Ansicht, dass die
Verweisung auf eine solche Tätigkeit aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu verantworten
sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2007 als unbegründet abgewiesen. Die Tätigkeit als angelernter
Einzelhändler in abhängiger Beschäftigung und somit ohne die Anforderungen an den betriebswirtschaftlichen
Überblick eines Unternehmers sei für den Kläger noch geeignet. Im Rahmen des der Beklagten zustehenden
Ermessensspielraums sei zwar auch die Bewilligung von Maßnahmen erlaubt, die besonders förderungswürdig
erschienen. Daran fehle es jedoch bei der angestrebten Ausbildung zum Fahrlehrer vollständig, denn die
Vorgeschichte zeige, dass dem Kläger eine grundsätzliche berufliche Orientierung mangle. Zutreffend habe die
Beklagte schließlich darauf hingewiesen, dass genau die vom Kläger als Grund für den Umschulungswunsch
genannten Probleme der Halswirbelsäule eine Tätigkeit als Fahrlehrer ungeeignet erscheinen ließen. Das Gericht habe
die angestrebte Ausbildung des Klägers als Fahrlehrer weder für notwendig noch für auch nur im weitesten Sinne
zweckmäßig erachtet.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.04.2007
aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 zu verurteilen, Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben in Gestalt einer
Ausbildung als Fahrlehrer zu erbringen.
In der Begründung lässt der Kläger zu seiner letzten Tätigkeit ausführen, im Juli 2005 habe er den Betrieb des Kiosk
aufgeben müssen, da kein ausreichender Gewinn zu erzielen gewesen sei, um sich und seine Familie zu ernähren.
Hintergrund sei gewesen, dass die Kundschaft weggebrochen sei. Dies wird näher mit der Fluktuation des
Kundenstammes dargelegt.
Im Übrigen lässt der Kläger auch unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes darlegen, dass er für den
Beruf des Fahrlehrers geeignet sei. Auf eine Tätigkeit als angelernter Einzelhandelskaufmann könne er nicht
verwiesen werden. Diesen Beruf gebe es nicht. Der Kläger habe nichts, womit er sich im Einzelhandel für den Beruf
eines Einzelhandelskaufmanns im Anstellungsverhältnis bewerben könnte.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 21.12.2007 darauf hingewiesen, dass er nach § 152 Abs.4 SGG die
Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich halte, und dass er erwäge, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die
Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Kläger zur Stellung des oben genannten Antrages mit der damit verbundenen
Begründung genutzt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren die Akten der Beklagten und die Akte des
Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144
SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte und im Ergebnis auch das Sozialgericht haben zu Recht
entschieden, dass dem Kläger die begehrte Leistung nicht zusteht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen
zur Teilhabe nach §§ 9 ff. SGB VI, weil die persönlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Damit scheiden
auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie sie der Kläger begehrt, aus.
Der Rentenversicherungsträger ist bei einer Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe, die in
sein Ermessen gestellt sind, zur Betätigung des Ermessens nur verpflichtet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen
hierfür erfüllt sind, Leistungsausschlussgründe nicht eingreifen und der Antrag rechtzeitig gestellt ist (BSG, SozR 3-
1200 § 39 Nr.1). Nach § 9 Abs.2 SGB VI können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die
persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zur Erfüllung der persönlichen
Voraussetzungen gehört nach § 10 Abs.1 Nr.1 SGB VI, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit
oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Erwerbfähigkeit ist
hierbei die Fähigkeit zur möglichst dauernden Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit im normalen Umfang.
Abzustellen ist grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf; berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre, wenn auch
nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit, sind aber einzubeziehen (Niesel, Kasseler Kommentar, § 10 SGB VI Nr.3
m.w.N.).
Letzte Tätigkeit des Klägers in diesem Sinne war die konkrete Tätigkeit des selbständigen Einzelhandelskaufmannes.
Weitere berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil in den fünf Jahren
vor Antragstellung kein anknüpfungsfähiger Beruf ausgeübt wurde und die Tätigkeit als Kranfahrer als allzu lange
zurückliegend angesehen werden muss.
Wie die Beklagte bereits ausgeführt hat, war und ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers in dieser Tätigkeit weder
gefährdet noch gemindert. Entsprechendes hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Er hat diese Tätigkeit
vielmehr wegen des wirtschaftlichen Misserfolges aufgegeben und sieht sich zu einer Weiterführung einer solchen
Tätigkeit wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage nicht im Stande. Leistungen zur Teilhabe nach den § 9 ff. SGB
VI setzen jedoch den in § 10 Abs.1 Nr.1 SGB VI normierten Versicherungsfall der wegen Krankheit oder körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdeten oder geminderten Erwerbsfähigkeit voraus. Eine nicht
ausreichende Integration in das Wirtschafts- oder Arbeitsleben aus Mangel an beruflicher Qualifikation oder
wirtschaftlich tragfähigem Betätigungsfeld gehören nicht zu den von der Beklagten zu tragenden Versicherungsrisiken.
Da der Kläger mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe keinen Anspruch auf
solche Leistungen hat, war auch nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger etwa als Ergebnis eines entsprechend
reduzierten Ermessensspielraums Anspruch auf die Finanzierung einer Ausbildung zum Fahrlehrer hat.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält.