Urteil des LSG Bayern vom 25.11.2010

LSG Bayern: sozialhilfe, grobe fahrlässigkeit, wohnrecht, grundbuch, grundstück, schenkung, schenker, form, rückforderung, verwaltungsakt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 55 SO 186/06
Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 136/10
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.05.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die von der Beklagten vorgenommene Überleitung eines zivilrechtlichen Anspruchs der verstorbenen
Hilfeempfängerin F. W. gegenüber dem Kläger.
Der 1965 geb. Kläger ist ein Enkel der W. Der Beklagte als Träger der Sozialhilfe leistete der Hilfeempfängerin Hilfe
zum Lebensunterhalt in Einrichtungen durch die Unterbringung in einem Altenheim vom 28.01.2001 bis zu deren Tod
am 11.02.2005 mit einem eigenen Leistungsumfang von rund 28.300 EUR.
Die Mutter des Klägers (Tochter der W.) hatte dieser mit notariellem Vertrag vom 22.07.1965 ein mit einem Wohnhaus
bebautes Grundstück in B. abgekauft. Unter Nr. XIV des Vertrages wurde der W. ein Leibgeding in Form eines
Wohnrechts an bestimmten Räumen zugewandt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 15.04.1976 übernahm der Kläger das Anwesen von seiner Mutter und verpflichtet
sich, der W. ein Wohnrecht in dem neu errichten Anbau und ein Nutzungsrecht an den Gemeinschaftsflächen,
insbesondere am Garten, einzurichten (Nr. 16 des Vertrages). Dieses wurde im Grundbuch eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 27.06.1991 verzichtete W. zu Gunsten des Klägers auf das im Grundbuch eingetragene
Wohn- und Mitbenutzungsrecht und stimmte der Löschung zu. Am gleichen Tag veräußerte der Kläger das
Grundstück.
Mit Bescheid vom 15.09.2005 (unter Anfügung der Anzeige vom 14.09.2005) zeigte der Beklagte gegenüber dem
Kläger an, dass der Anspruch auf Rückforderung wegen des Verzichts der Leistungsberechtigten an den Beklagten
übergeleitet werde. Insgesamt bezeichnete die Beklagte vier Anspruchsgrundlagen: §§ 985 ff., 846, 528,812 ff. Die
Verzichtserklärung und die damit verbundene Wertsteigerung der verkauften Immobilie enthalte eine Schenkung. Die
Leistungsberechtigte sei außer Stande gewesen sei, ihren Unterhalt zu bestreiten und hätte daher gemäß § 528 BGB
vom Kläger die Schenkung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern können.
Den Widerspruch des Klägers, damit begründet, dass keine Schenkung zu Gunsten des Klägers vorgelegen habe,
wies die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 zurück. Bei der Überleitung sei nicht
zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Anspruch bestehe. Lediglich bei einem offensichtlichen Nichtbestehen sei
die Überleitung rechtswidrig.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. W. sei am Abschluss des notariellen
Kaufvertrags vom 15.04.1976 nicht beteiligt gewesen. Daher sei auch kein Wohnrecht für diese entstanden. Im
Übrigen sei das Wohnrecht wertlos. Da das Wohnrecht nicht wirksam zu Gunsten der Leistungsberechtigten
entstanden sei, handele es sich bei der Löschungsbewilligung nicht um eine Schenkung, sondern um eine
Grundbuchberichtigung. Mit Urteil vom 18.5.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
angeführt, dass die Voraussetzungen für den Übergang von Ansprüchen gemäß § 93 Abs. 1 Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorliegen würden. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bestünden
nicht. Der Beklagte habe sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und insbesondere den Aspekt der sparsamen
Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel mit den Belangen des Drittverpflichteten abgewogen. Die Überleitung sei auch
nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der übergeleitete Anspruch nicht bestehe. Es liege keine erkennbar sinnlose
Überleitungsanzeige vor (sog. Negativevidenz). Ein Anspruch der ehemaligen Leistungsberechtigten auf
Rückforderung komme zumindest in Betracht, da die wirksame Einräumung des Nießbrauchs an dem Grundstück zu
Gunsten der Leistungsempfängerin möglich sei. Nach § 873 BGB entstehe ein Recht an einem Grundstück mit der
Einigung der Beteiligten und der Eintragung in das Grundbuch. Die Zustimmung der Leistungsberechtigten sei dabei
grundsätzlich formfrei.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und im Wesentliche sein
bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2010 sowie den Bescheid vom 15.09.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Wohnrecht sei wirksam begründet worden, da die Mitwirkung des begünstigen Dritten nicht erforderlich ist. Es
handele sich dabei um einen Vertrag zu Gunsten Dritter.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten beider Instanzen und des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und form- und fristgemäß eingelegt.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben, ohne dass
dies vom Berufungsgericht weiter überprüft werden durfte (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Befugnis der
Beklagten beruht auf einer Norm des Sozialhilferechts (§ 93 SGB XII) und resultiert letztlich aus der
Leistungsbeziehung zu W., auch wenn der Verwaltungsakt der Überleitung selbst privatrechtsgestaltend ist.
Gegenstand der Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 15.09.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006, mit welchem dieser im Wege der sog. Magistralzession einen
Gläubigerwechsel hinsichtlich eines behaupteten zivilrechtlichen Anspruches bewirkte. Dadurch erfolgte ein Eingriff in
die Rechtssphäre des Klägers.
Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG. Bei Maßnahmen nach § 93 SGB
XII handelt es sich um Verwaltungsakte (vgl. etwa § 93 Abs. 3 SGB XII). Die Beschwer des Klägers ist beseitigt,
wenn die Anfechtung Erfolg hat und durch eine Aufhebung die Regelung der Beklagten ihre Wirkung verliert.
Eine Beiladung der früheren Gläubigers (W. als Leistungsempfängerin), die im Regelfall erforderlich ist (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichts vom 28.10.2008, Az.: B 8 SO 22/07 R), ist wegen deren Versterbens nicht mehr möglich. Die
Beiladung der Erben des Rückgewähranspruchs ist nicht möglich, da solche ausweislich der von der Beklagten
eingeholten negativen Auskunft des Nachlassgerichts vom 06.05.2005 nicht bekannt sind.
Die Berufung ist indes nicht begründet. Das klageabweisende Urteil des SG erging zurecht. Der Kläger ist durch das
Verwaltungshandeln nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind erfüllt. Darin ist bestimmt, dass dann, wenn
eine leistungsberechtigte Person einen Anspruch gegen einen anderen hat, der Träger der Sozialhilfe durch
schriftliche Anzeige an den anderen bewirken kann, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn
übergeht.
Die Regelung erlaubt auch die Überleitung von Ansprüchen gegen andere, soweit eine leistungsberechtigte Person -
wie hier die W. vom 28.01.2001 zum 11.02.2005 - noch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhielt
und bis zum 31.12.2004 keine Überleitungsanzeige erfolgte. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er die frühere
Regelung in § 90 BSHG weitgehend übernommen hat, seinem Willen Ausdruck verliehen, das bisherige System
fortzuführen (vgl. Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2005 L 20 (12) B 38/05 SO ER-; LSG Berlin-
Brandenburg vom 16.08.2007 -L 23 B 150/07 SO -, Urteil des OVG Bremen vom 24.2.2010, S 3 A 169/07).
Die formalen Voraussetzungen der Überleitung sind erfüllt. Sie ist durch Verwaltungsakt schriftlich (vgl. § 93 Abs. 2
SGB XII) gegenüber dem Kläger ergangen.
Materiell-rechtlich setzt die Überleitung eine tatsächliche Hilfegewährung von Sozialhilfeleistungen voraus, was
ebenfalls der Fall war. Der Beklagte hat der W. in der Zeit vom 28.01.2001 bis zu deren Tod am 11.02.2005 eine
Sachleistung verschafft, indem sie dieser im Wege der erweiterten Sozialhilfe (§ 19 Abs. 5 SGB XII) ihren
notwendigen Lebensunterhalt in einer Einrichtung (vgl. § 35 SGB XII) nach dem so genannten Brutto-Prinzip erbracht
hat (Sachleistungsverschaffung, vgl. Urteil des BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R = BSGE 102, 1 = SozR 4-
1500 § 75 Nr. 9). Dazu hat sie Aufwendungen von rund 28.300 EUR getätigt, die als von der W. ungedecktem Betrag
angefallen sind. Die Hilfeleistung ist mit bindendem Bescheid vom 15.09.2005 erbracht worden, dessen
Tatbestandswirkung als unangefochtener Verwaltungsakt nicht außer Acht gelassen werden darf. Selbst Zweifel
daran, ob die Leistung rechtmäßig erbracht worden ist, hindern die Beklagte nicht an der Überleitung. Denn sind die
Leistungen zu Unrecht erbracht worden, weil berücksichtigungsfähiges Einkommen (Rückgewährsanspruch der W.) in
Unkenntnis ihres Vorhandenseins nicht berücksichtigt worden ist, kommt die Rücknahme und Rückforderung der
Leistungen nach § 45 SGB X in Betracht. Auch dann besteht ein Anspruch der Beklagten, der sich originär gegen W.
richtete und der ebenfalls durch deren eigene Ansprüche befriedigt werden könnte.
Für die Leistungserbringung besteht auch eine kausale Verknüpfung zu dem übergeleiteten Anspruch auf Rückgewähr
des dem Kläger Zugewandten. Denn hätte dieser die Ansprüche der W. aus dem Rechtsgeschäft vom 27.06.1991
erfüllt, wäre insoweit kein Eintreten der Sozialhilfe in der erfolgten Höhe erforderlich gewesen. Ohne Belang ist es,
dass W. auf einen Anspruch verzichtet hat, der zum geschützten Vermögen nach i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII
gehörte und bei Wahrnehmung des Wohnrechts nicht hätte verwertet werden müssen. Denn dieser verlor das Privileg
als Schonvermögen durch den Verzicht. Im Übrigen wäre insoweit auch der Erbe zum Kostenersatz verpflichtet (vgl. §
102 SGB XII); es entfällt also das Privileg nach dem Tode. Der Senat ist auch nicht der Ansicht, dass der
Überleitungstatbestand entfällt, weil die Bewilligung eventuell - ohne Kenntnis des Rückgewähranspruchs -
rechtswidrig erfolgt ist. Schließlich war die Beklagte damals wegen des Faktizitätsprinzips gehalten, sofort Hilfe ohne
Verweis auf Ansprüche gegenüber Dritten zu leisten.
Ein Anspruch auf Schenkungsrückgewähr ist bei der hier vorliegenden Fallgestaltung auch vererblich. Der
Rückforderungsanspruch des Schenkers wegen Verarmung (§ 528 BGB) setzt lediglich voraus, dass die Notlage in
der Person des Schenkers, also zu dessen Lebzeiten, eingetreten ist (vgl. dazu im folgenden Leipold in Münchener
Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010 BGB, § 1922 Gesamtrechtsnachfolge V. 4. Rn. 24ff.) Der Bundesgerichtshof
(BGH) erkannte danach schrittweise an, dass dieser Anspruch dann nicht mit dem Tod des Schenkers erlischt, wenn
der Träger der Sozialhilfe den Anspruch vorher auf sich übergeleitet hat, oder den Anspruch abgetreten erhielt; ebenso
(auch ohne vor dem Erbfall erfolgte Überleitung), wenn die öffentliche Hand (Sozialhilfeträger) oder Dritte in Vorlage
treten mussten, weil der Beschenkte seinen Verpflichtungen nach § 528 nicht nachkam, aber auch allein deshalb, weil
der Schenker Sozialhilfe in Anspruch nahm. (BGH NJW 1995, 2287). Der BGH hat in der Folgezeit noch stärker
betont, dass der Anspruch nicht etwa als höchstpersönlich, dh. als grundsätzlich unvererblich, anzusehen ist, sondern
dass entscheidend ist, ob die Vererblichkeit der Zweckbindung des Anspruchs entspricht und mit dem Schutz der
Entscheidungsfreiheit des Schenkers (Erblassers) vereinbar ist. Diesem soll es überlassen bleiben, ob er den
Anspruch geltend machen will oder lieber die entstandene Notlage hinnimmt. Daraus folgert der BGH, dass der
Anspruch nicht erlischt, wenn er vom Schenker bereits geltend gemacht oder abgetreten wurde, aber auch dann, wenn
der Schenker private unterhaltssichernde Leistungen (etwa eines Pflegeheims) in Anspruch genommen hat, die nicht
aus seinem Vermögen gedeckt werden konnten.
Das ist durch W. geschehen. Sie hat ihre Ansprüche gegenüber dem Kläger nicht realisiert, sondern die Leistungen
der Sozialhilfe in Anspruch genommen.
Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII setzt nicht voraus, dass der übergeleitete Anspruch
tatsächlich besteht. Zu beachten ist insoweit vielmehr, dass die Überleitungsanzeige nur dazu dient, einen
Gläubigerwechsel herbeizuführen. Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, könnte eine
dennoch erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein (vgl. Urteil des BVerwG vom
27.05.1993 -5 C 7/91 -BVerwGE 92, 281; Urteil des BayLSG vom 14.02.2008 -L 11 SO 20/07 m.w.N.). Dass der
übergeleitete Anspruch der W. offensichtlich nicht vorhanden wäre, ist nicht ersichtlich.
Mit notarieller Urkunde vom 27.06.1991 verzichtete W. damals zu Gunsten des Klägers auf das im Grundbuch
eingetragene Wohn- und Mitbenutzungsrecht und stimmte der Löschung zu. Der Kläger behauptet zwar, dass ein
solches Recht gar nicht mehr bestanden habe. Denn der Kläger habe schon früher mit notariellem Kaufvertrag vom
15.04.1975 das Anwesen von seiner Mutter übernommen und sich dabei lediglich verpflichtet, der
Leistungsberechtigten ein Wohnrecht in dem neu errichten Anbau einzurichten. Das habe aber kein Recht begründet,
da W. nicht Vertragspartner gewesen sei. § 873 Abs. 1 BGB bestimmt zwar, dass zur Übertragung des Eigentums an
einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines
solchen Rechts die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die
Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass nicht ein Dritter begünstigt werden kann, wenn sich nur Veräußerer und
Erwerber einig sind. Hier kommt hinzu, dass die Eintragung im Grundbuch tatsächlich erfolgt ist, so dass ein Erwerb
der W. nicht ausgeschlossen ist. Was die Formvorschriften einer Schenkung betrifft, wonach zur Gültigkeit eines
Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens
erforderlich ist (§ 518 Form des Schenkungsversprechens), tritt eine Heilung des Mangels der Form durch die
Bewirkung der versprochenen Leistung ein. Insoweit stellt der Senat in Übereinstimmung mit den Feststellungen der
Beklagten fest, dass W. im involvierten Anwesen gewohnt hat. Es ist unerheblich, wenn dies nicht in den genau im
Wohnrecht zur Benutzung zugestanden Räumen erfolgt ist, da W. jedenfalls ihre Rechte an der Nutzung des
Gemeinschaftseigentums wahrgenommen hat.
Die Geltendmachung eines eventuellen Anspruchs auf Schenkungsrückgewähr ist auch nicht von vorneherein
ausgeschlossen. Gemäß § 529 Abs. 1 BGB ist dies nur der Fall, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung
des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. So ist nach dem Verzicht der W. vom 27.06.1991 die
Unterbringung der W. in dem Altenheim schon zum 28.1.2001 innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgt.
Es geht bei dieser Sachlage eines gespaltenen Rechtswegs zwischen Überleitung und Anspruchsdurchsetzung
letztlich nicht darum, welcher konkreten Art der Rechtsvorteil ist, den der Kläger mit dem Verzicht vom 27.06.1991
erlangt hat. Das ist eine Frage der zivilrechtlichen Klärung, wie das Versprechen des Klägers vom 15.04.1976 zu
qualifizieren ist. Die Klärung des Typus der Vertragsgestaltung im Rahmen der zivilrechtlichen Privatautonomie und
der daraus herzuleitenden Rechte ist eine Frage, die nach der Konzeption des Rechts der Sozialhilfe den
Zivilgerichten vorbehalten bleibt. All diese Dinge müssen nicht vorab bei der Überleitung geklärt werden. Dazu findet
nur eine grobe Kontrolle im Sinne der sog. Negativevidenz statt. Der überzuleitende Anspruch muss mutmaßlich
bestehen. Eine Überleitung ist ausgeschlossen, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht
(BVerwGE 34, 219; 34, 260; 41, 115; 58, 209; 92, 281). Wäre das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs eine
objektive Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, müsste das Gericht auch über die Rechtmäßigkeit rechtswegfremder
Forderungen entscheiden. Eine derartige Überprüfung ist mit dem bestehenden gegliederten Rechtsschutzsystem
nicht zu vereinbaren. Es soll verhindert werden, dass die Sozialgerichte letztverantwortlich zivilrechtlich umstrittene
Fragen entscheiden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte das ihr in § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII eingeräumte Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Hinsichtlich der an die Ermessensentscheidung zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu
auch § 54 Abs. 2 S. 2 SGG) kann auf die bisherige Rechtsprechung zu § 90 BSHG zurückgegriffen werden, da der
mit Wirkung vom 01.01.2005 an die Stelle des § 90 BSHG getretene § 93 SGB XII im Wesentlichen der alten
Regelung entspricht. Die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange kann danach in der Praxis
wegen des starken Gewichts des Nachranggrundsatzes regelmäßig nur dazu führen, dass eine Überleitungsanzeige
an den Drittschuldner ermessensfehlerfrei ergeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.1993, 5 C
7/91 = BVerwGE 92, 281). In Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG geht die sozialgerichtliche
Rechtsprechung zu § 93 Abs. 1 SGB XII von einem sog. intendierten Ermessen aus (vgl. BayLSG, U. v. 14.02.2008 -
L 11 SO 20/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 20.12.2006 - L 20 B 135/06 SO -; vgl. auch Wahrendorf in
Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 93 Rn. 16). Dabei ist es nicht auszuschließen, dass in Einzelfällen die Überleitung
eines Anspruchs unbillig oder unzumutbar ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Drittschuldner einen
pflegebedürftigen Familienangehörigen vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit über das Maß der ihn treffenden
Verpflichtung hinaus gepflegt und den Sozialhilfeträger dadurch erheblich entlastet hat oder wenn infolge der
Anspruchsüberleitung eine nachhaltige Störung des Familienfriedens zu befürchten wäre und der Grundsatz der
familiengerechten Hilfe verletzt würde. Derartiges ist vom Kläger im Rahmen der Anhörung nicht vorgetragen worden,
insbesondere hat er schon wegen der Unterbringung der W. und der unterschiedlichen Wohnorte dieselbe nicht
nachhaltig pflegen können.
Die Beklagte hat die Notwendigkeit einer Ermessensausübung gesehen und angenommen, dass die öffentlichen
Interessen und die privaten Interessen des Klägers gegeneinander abzuwägen sind. Dies genügt zur Begründung einer
Ermessensentscheidung (§ 35 Abs. 1 S. 3 SGB XII), wenn von der Beklagten den Interessen der öffentlichen Hand
der Vorrang eingeräumt wird. Dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid nicht noch weiter auf die besonderen
Lebensumstände des Klägers eingegangen ist, liegt daran, dass in der Widerspruchsbegründung solche Umstände
nicht deutlich gemacht wurden. Vielmehr stützte der Kläger die Widerspruchsbegründung maßgeblich darauf, dass es
an einem bürgerlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch der Großmutter fehle. Es ist deshalb nicht
ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte im Widerspruchsbescheid zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung
nicht weiter zu den besonderen Lebensumständen des Klägers Stellung genommen, sondern maßgeblich auf den
Nachranggrundsatz abgestellt hat.
Die Berufung war demnach nicht begründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO (Unterliegen des Klägers).
Entgegen der Auffassung des SG handelt es sich bei dem Rechtsstreit bezüglich der Überleitung nicht um ein
Verfahren nach § 193 SGG. Denn gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183
genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Kostenfreiheit im
Sinne von § 183 Abs. 1 S. 1 SGG besteht nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich
Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I,
soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Insbesondere ist der Kläger nicht
Sonderrechtsnachfolger der in einem Heim verstorbenen Leistungsempfängerin.
Gründe zur Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.