Urteil des LSG Bayern vom 18.12.2001

LSG Bayern: erwerbsfähigkeit, arbeitsmarkt, rente, behinderung, erwerbsunfähigkeit, krankheit, wartezeit, zumutbarkeit, arbeitsamt, versicherungsträger

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.12.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 RJ 927/99 A
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 81/01
Bundessozialgericht B 13 RJ 39/02 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1946 geborene Kläger stellte am 29.10.1996 in Jugoslawien Rentenantrag. Er war in Deutschland bis April
1986 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend sind bis zum 26.01.1987 Ausfallzeiten wegen Arbeitslosigkeit
vorgemerkt und erst vom 17.03.1987 an bis zum 03.04.1997 Beiträge zum jugoslawischen Versicherungsträger
entrichtet.
Nach dem Gutachten der Invalidenkommission vom 10.04.1997 war der Kläger wegen einer chronischen Bronchitis
und Herzschwäche, einem Psycho-, Zervikal- und Lumbalsyndrom sowohl als Lastwagenfahrer wie auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr weniger als zwei Stunden arbeitsfähig. Entsprechend den Gutachten der Dres. S. ,
G. , L. und R. in Regensburg (Untersuchung vom 08.03. bis 10.03.1999 der Gutachterstelle der Beklagten) würden
sich keine Hinweise auf eine koronare Herzerkrankung ergeben, die Beschwerden an der Wirbelsäule verursachten
keine wesentliche Funktionsminderung; der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte
Arbeiten noch vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 30.03.1998 und Widerspruchsbescheid vom 22.06.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und angeführt, seine letzte Tätigkeit als
LKW-Fahrer nicht mehr ausüben zu können. Für eine Umschulung oder Weiterbildung sei er nicht mehr geeignet.
Auch erhalte er in Jugoslawien zu Recht Rente, was auch für deutsche Ansprüche gelten müsse.
Das SG hat beim Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. am 28.08.2000 ein Gutachten eingeholt, wonach eine
Lungenfunktionsstörung bei chronisch-obstruktiver Bronchitis, ein Bluthochdruck und ein Verdacht auf
Herzdurchblutungsstörungen ohne Rückwirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem sowie degenerative Veränderungen
an der Wirbelsäule ohne neurologische Ausfallerscheinungen vorlägen. Damit könne der Kläger noch vollschichtig
leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken, Zwangshaltung,
schweres Heben und Tragen und ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit verrichten.
Durch Urteil vom 30.08.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig und, da er in
Deutschland nicht als Facharbeiter tätig gewesen sei, auch nicht berufsunfähig.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat er das
Gutachten der Invalidenkommission aus dem Jahre 1997 vorgelegt und auf seine Berufstätigkeit als Kraftfahrer
verwiesen.
Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 30.08.2000
sowie des Bescheides vom 30.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.1999 zu verurteilen,
ihm aufgrund seines am 29.10.1996 gestellten Antrags Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge- richts Landshut vom 30.08.2000
zurückzuweisen.
Der Senat hat Ermittlungen zur Wertigkeit des in Deutschland ausgeübten Berufs angestrengt. Der Kläger hat dazu
einen Führerschein der Klassen 2, 3 und 4 sowie eine Zusage der Pensionskasse der deutschen
Konsumgenossenschaft bei beitragsfreier Versicherung im Falle der Invalidität nach Nachweis durch Vorlage eines
Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt. Auskünfte vom Arbeitgeber waren nicht zu erlangen.
Das damals für den Kläger zuständige Arbeitsamt Darmstadt hatte keine Unterlagen mehr.
Auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der Beklagten wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht
eingelegt worden (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Sie erweist sich jedoch als sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint.
Diese Rente kann der Kläger - bei Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit - nur dann beanspruchen, wenn a)
die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbei
tragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätig keit belegt wären (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB
VI) oder b) die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit
Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar wäre (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI) oder c) die
Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbe stands eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit
erfüllt ist (§§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 i.V.m. 53 SGB VI) oder d) der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten
wäre (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Für die Möglichkeiten c)-d) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ab März 1987 fehlt es
an einer durchgehenden Belegung im Sinn der Alternative b (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI).
Anwartschaftserhaltende Sachverhalte (Dehnungs- oder Streckungstatbestände nach §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 SGB
VI) sind nicht bewiesen. Weder war der Kläger im Februar 1987 arbeitslos gemeldet noch krank geschrieben oder aus
einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) heraus nach Jugoslawien verzogen. Damit liegen keine Ausfallzeit wegen
Arbeitsunfähigkeit (krankheitsbedingte Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S. von § 1259
Abs. 1 S.1 Nr. 1 RVO) oder eine auf AU beruhende Streckungszeit im Sinne von § 1246 Abs. 2a S.2 Nr. 6 RVO n.F.
vor. Für die Anrechnung einer solchen Zeit wäre zwar nicht Voraussetzung, dass sich der Kläger während der AU in
Deutschland aufgehalten hat (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 S.1259 Nr. 12). Dazu verliefen die Ermittlungen des LSG
aber ergebnislos (Abmeldebescheinigung vom 21.04.1987, Anfrage beim Arbeitsamt). Der Kläger trug selbst vor, vom
01.05.1986 bis 06.06.1986 arbeitslos gewesen zu sein. Die AOK bestätigt eine Mitgliedschaft nur bis 26.01.1987. Das
SG hat diese Sachverhalte - von seinem Standpunkt aus verständlich - nicht erforscht und gewürdigt.
Eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestand zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung vom 29.10.1996
nicht mehr. Die Frist des § 197 SGB VI ist längst abgelaufen gewesen, ihre Herstellung im dem Wege eines
entsprechenden sozialrechtlichen Anspruchs nicht möglich. Denn für dessen Voraussetzungen einer Unterlassung der
freiwilligen Versicherung wegen einer fehlerhaften Beratung der Beklagten gibt es keine Anhaltspunkte.
Damit hat die Beklagte in Ihrem Schreiben vom 26.06.2001 zutreffend den versicherungsrechtlich letztmöglichen
Leistungsfall auf den Mai 1999 gelegt (siehe oben Alternative a, §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs1 Nr2 SGB VI). Denn bis
zum 03.04.1997 sind nach dem Abkommen (vgl. Art. 25 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens
vom 12.10.1968, das weiter gilt) anrechenbare Beiträge zum jugoslawischen Versicherungsträger entrichtet und
danach eine zweijährige Lücke eingetreten, die einen ununterbrochen Zeitraum von 36 Monaten an
Versicherungszeiten verhindert.
Bis Mai 1999 war der Kläger nicht erwerbsunfähig. Auf seinen derzeit bestehenden Gesundheitszustand kommt es
angesichts der aufgezeichneten versicherungsrechtlichen Verhältnisse nicht an.
Nach §§ 44 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI ab 01.01.1992) ist erwerbsunfähig, wer wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes in gewisser Regelmäßigkeit (mindestens zwei Stunden täglich) erwerbstätig zu sein;
dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI (Reformgesetz der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827) ist teilweise erwerbsgemindert, wer außerstande ist,
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Das Erwerbsvermögen des Klägers ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar beeinträchtigt, jedoch nur in
qualitativer Hinsicht. Nach den keinen Zweifeln unterliegenden Feststellungen des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Z.
bedingen die zutreffend festgestellten Gesundheitsstörungen keine Leistungsbehinderungen, die im einzelnen oder in
ihrer Summe das zeitliche Einsatzvermögen des Klägers beeinträchtigen. Insoweit weist der Senat die Berufung aus
den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was
die gesetzlichen Voraussetzungen von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit und das vollschichtige Arbeitsvermögen betrifft - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Wegen seines vollschichtigen Arbeitsvermögens ist dem Kläger aber auch der Arbeitsmarkt nicht praktisch
verschlossen (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13;
beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827 nach §
43 Abs. 3, 2. Halbsatz n.F.). Bei dieser sogenannten Arbeitsmarktrente beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines
Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten,
sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten
- zur Zeit - nicht der Fall ist. Damit ist er erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art 82 Abs.
2 GG, § 302 a SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000,
BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.06.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R) des § 43 Abs.
2 S.1 und 2 SGB VI teilweise (unter sechsstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
Die Leistungseinschränkungen des Klägers sind auch in ihrer Zusammenschau nicht so außergewöhnlich, dass der
allgemeine Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen ist. Bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild liegen weder
eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes
aufgrund eines sog. Katalogfalles vor (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247
Nr. 8, § 1246 Nr. 41). Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und
Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), noch weist er
Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer
Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.b. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher
Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit
selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), Einarmigkeit oder Einäugigkeit
(BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30).
Grundsätzlich liegt bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit das Arbeitsmarktrisiko bei der Arbeitslosenversicherung bzw.
dem Versicherten, nicht hingegen bei der Rentenversicherung, vor allem nachdem beim Kläger keine einzelne
schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt.
Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig. Nach § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 sind dies
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von
körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist,
nur Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit) und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit (subjektiv) zugemutet werden können.
In subjektiver Hinsicht unterlegt die Verweisbarkeit des Klägers keinen besonderen Beschränkungen. Nach der
Qualität seiner in Deutschland verrichteten Tätigkeiten ist er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Der
Beweis der Erlangung einer höheren Berufsstellung etwa als Facharbeiter oder Angelernter des oberen Bereichs ist
nicht geführt. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen
Berufs. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen
eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der
Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des
Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters
(anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters
(sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters
charakterisiert (vgl. z.b. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses
Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung.
Ausschlaggebend hierfür ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu
ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 1246 Abs. 2 Satz
2 RVO genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere
Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.b. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33).
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf die nächstniedrigere Stufe
verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3?2200 § 1246 Nr. 15). Die Gleichstellung eines
Kraftfahrers mit einem Facharbeiter kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst in Betracht, wenn neben der
zweijährigen Ausbildung als Berufskraftfahrer zusätzlich die tarifliche Gleichstellung mit einem Facharbeiter gegeben
ist (vgl. BSGE in SozR 3-2600 § 43 Nr. 15). Der Kläger hat weder eine Ausbildung als Berufskraftfahrer vorzuweisen,
noch ist der für den Kläger einschlägige Lohntarifvertrag bekannt. Die Ermittlungen beim Arbeitgeber verliefen
ergebnislos. Der Kläger selbst konnte dazu nichts maßgebliches beitragen. Der Besitz einer Fahrerlaubnis für
Lastkraftwagen ist kein Beweis für eine entsprechende Ausbildung als Berufskraftfahrer.
Die Berufung war daher nach allem in vollem Umfang zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.