Urteil des LSG Bayern vom 16.10.2008
LSG Bayern: reparatur, teilkaskoversicherung, haftpflicht, ergänzung, stadt, betriebskosten, eingliederung, mitleid, form, verfügung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AS 174/07
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 398/07
Bundessozialgericht B 14 AS 148/09 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.10.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten für die Reparatur, die erforderliche TÜV- und ASU-Prüfung im Dezember 2006
und die Kosten für die Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung für ein beruflich genutztes Kfz ab 01.01.2007 zu
übernehmen hat.
Den vom Kläger, der als freier Journalist tätig ist, gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lehnte die
Beklagte mit Bescheiden vom 24.11.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.01.2007 für die Zeit vom
01.01.2005 bis 30.04.2007 ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Den Nachweis hierfür habe er nicht führen können.
Die hiergegen vom Kläger erhobenen Klagen und Berufungen sind ohne Erfolg geblieben (vgl. Urteile des Senates
vom heutigen Tag in den Verfahren L 11 AS 368/07 und L 11 AS 397/07).
Den Antrag auf Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid
vom 29.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2005 ab.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30.11.2006 bei der Beklagten die zumindest vorerst darlehensweise
Übernahme der am 07.12.2006 anstehenden Zahlungen für TÜV, ASU, Reparatur und Inspektion seines beruflich
zwingend notwendigen Kraftfahrzeugs in Höhe von ca. 400,00 EUR sowie die zumindest darlehensweise Übernahme
der am 01.01.2007 fälligen Zahlungen an die PKW-Haftpflicht und Teilkaskoversicherung in Höhe von 484,25 EUR.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17.01.2007 ab. Der Kläger habe keine Leistungsansprüche nach dem SGB II, Hilfebedürftigkeit sei nicht
nachgewiesen. Auch darlehensweise könnten daher diese Leistungen nicht bewilligt werden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom
04.10.2007 abgewiesen. Eine Übernahme dieser Kosten komme allenfalls in Betracht, wenn Bedürftigkeit
nachgewiesen sei. Daran fehle es jedoch.
Zur Begründung der dagegen zum BayLSG eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, seine Mietkosten seien
durch ein Darlehen von G in Höhe von zur Zeit ca. 50.000,00 EUR finanziert worden. G decke auch darlehensweise
den monatlichen Unterhalt, der auf ca. 350,00 EUR geschätzt werde. Monatlich stehe ein gemeinsamer Topf von ca.
700,00 EUR für den gemeinsamen Lebensunterhalt zur Verfügung, wovon - auch, gemeinsam - eingekauft werde und
die beide betreffenden Bedürfnisse befriedigt würden. Listen über die gemeinsamen Ausgaben (Ausnahme:
außergewöhnliche Anschaffungen) würden nicht geführt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.10.2007 sowie den Bescheid vom 04.12.2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für
die Reparatur, für die TÜV- und ASU-Untersuchungen vom 07.12.2006 und die Kosten für die Haftpflicht- und
Teilkaskoversicherung, fällig am 01.01.2007, zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat den - erneuten - Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH abgelehnt und die - erneute - Ablehnung
aller Senatsmitglieder als rechtsmissbräuchlich verworfen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2008
im Rahmen des Verfahrens L 11 AS 368/07).
G ist im Rahmen des Verfahrens L 11 AS 368/07 uneidlich als Zeugin vernommen worden. Sie hat ausgeführt, der
Kläger und sie seien kurzzeitig ein Liebespaar gewesen, würden aber jetzt allein aus Kostengründen zusammen
wohnen. Die Mietrückstände habe sie dem Kläger gestundet bzw. sie habe diese darlehensweise übernommen.
Darüber hinaus übernehme sie darlehensweise ohne schriftlichen Vertrag Lebenshaltungskosten des Klägers in Höhe
von ca. 350,00 EUR monatlich. Sie handle aus Mitleid.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz sowie auf die Akten des SG A-Stadt S 8 AS 227/05, S 8 AS 238/05 und S 5 AS 213/08 sowie des
BayLSG L 11 AS 235/06, L 11 AS 289/07, L 11 AS 368/08 und L 11 AS 397/08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch
nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 04.12.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat
keinen Anspruch auf Übernahme der von ihm begehrten Instandhaltungs- und Betriebskosten für das beruflich
genutzte Kfz.
Unabhängig davon, ob solche Kosten Eingliederungsleistungen i.S.des § 16 SGB II darstellen, ist für Ansprüche nach
dem SGB II erforderlich, dass Hilfebedürftigkeit besteht, denn nach § 7 Abs.1 SGB II erhalten Leistungen nach SGB
II Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in
Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2) aus
dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs.1 SGB II). Den Nachweis für das
Vorliegen der Hilfebedürftigkeit im Rahmen einer aus dem Kläger und G bestehenden Bedarfsgemeinschaft hat der
Kläger zu führen. Dies ist ihm nicht gelungen. Hierzu wird auf die Ausführungen in den Urteilen des Senates vom
heutigen Tag im Rahmen der Verfahren L 11 AS 368/07 und L 11 AS 397/07 Bezug genommen.
Nachdem der Kläger mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs.1 SGB II keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II hat, kann eine Kostenübernahme durch die Beklagte nicht erfolgen.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.