Urteil des LSG Bayern vom 21.03.2002

LSG Bayern: veranlagung, unternehmen, satzung, gewerbe, vergleich, beitrag, begriff, verbindlichkeit, gaststätte, erlass

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.03.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 U 7/92
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 283/93
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.1993 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger mit seinem Unternehmen "T." im Bescheid der Beklagten vom
08.03. 1989 zur richtigen Gefahrklasse veranlagt worden ist. Bei der vorgenannten "T." handelt es sich um einen
Verkaufsanhänger, auf dem Spielautomaten aufgestellt sind. Der Kläger besucht von März bis Oktober u.a.
Volksfeste, von November bis Dezember betreibt er einen Maroniverkauf. Der Kläger begehrt im Ergebnis die
Mitveranlagung der vorgenannten "T." als Nebenunternehmen für den von November bis Dezember betriebenen
Maroniverkauf.
Nach den vorliegenden Unterlagen der Beklagten war der Kläger seit 1976 Mitglied der Beklagten. Damals wurde er
als Gesamtunternehmen zur Gefahrtarifstelle 28 (Gefahrklasse 15,0) veranlagt (Veranlagungsbescheid vom
08.11.1976). Mit streitgegenständlichem Veranlagungsbescheid und Vorauszahlungsbescheid vom 08.03.1989 wurde
für 1988 eine Veranlagung zur Gefahrklasse 25 vorgenommen, die sich auf den Gefahrtarif vom 12.11.1987 mit einer
Geltung ab 01.01.1988 stützte (Gefahrtarifstelle 25: Gewerbegruppe 82: Zirkusunternehmen; Hochseilschauen;
Raubtierschauen; Gewerbegruppe 83: Schaustellungsunternehmen aller Art (ohne die Unternehmen der
Gefahrtarifstelle 24 - ortsfeste Schaustellungsunternehmen betreffend -), insbesondere Schau-, Fahr-
Ausspielgeschäfte. Die Gefahrklasse wurde mit 25 bemessen. Mit Schreiben vom 05.04.1989 (sowohl dessen
Eingang wie die Zustellung des Beitragsbescheides sind unbekannt) erhob der Steuerberater des Klägers
Widerspruch. Er führte u.a. aus, das der Kläger zwei völlig verschiedene Gewerbearten betreibe. Bei der von März bis
Oktober betriebenen "T." würden weder Menschen befördert, noch in irgendeiner Weise gefährdet. Die Beklagte
veranlasste sodann die getrennte Veranlagung beider Unternehmen (nach internem Vermerk vom 30.11.1989,
ausgeführt mit Beitrags- und Vorauszahlungsbescheid vom 01.12.1989 betreffend Schaustellungsunternehmen ab
1988 und Mitteilung vom 01.12.1989 an den Bevollmächtigten des Klägers, dass nunmehr getrennte
Mitgliedsnummern geführt würden). In einem weiteren Schreiben vom 14.12.1989 erhob der Bevollmächtigte des
Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.12.1989 (betreffend Schaustellergewerbe des Klägers) und legte
dar, dass bei Raubtierschauen, Zirkusunternehmen und Hochseilschauen eine extrem hohe Unfallgefahr bestünde, die
beim klägerischen Unternehmen jedoch nicht gegeben sei. Bei der "T." handele es sich ausschließlich um in einem
Verkaufsanhänger aufgestellte Spielautomaten. Gegen eine Eingruppierung unter den Begriff
Schaustellungsunternehmen bestünden Einwendungen, der Betrieb des Klägers müsste vielmehr als fremdartiges
Nebenunternehmen für den Maroniverkauf mitveranlagt werden. Konkret handele es sich auch um kein
Ausspielungsgeschäft; gewerberechtlich würde der Kläger nicht als solches behandelt. Es wurde zwar ein gewisses
Risiko durch die Besonderheit der Unstetigkeit und den ständigen Ortswechsel eingeräumt, jedoch entgegengehalten,
dass gerade beim Aufstellen des Geschäfts sich ein wesentlich geringeres Risiko zeige als bei Achterbahnen. Der
Kläger würde seinen Kleinstbetrieb alleine aufstellen und bedürfe hierzu auch keiner besonderen technischen
Vorrichtung. Im Übrigen sei wegen der elektrotechnischen Spielautomaten eher die Berufsgenossenschaft der
Feinmechanik und Elektrotechnik zuständig.
Die Beklagte legte durch historische Herleitung ihre Zuständigkeit dar und schilderte die Bildung von
Gefahrengemeinschaften nach dem Gewerbezweigprinzip. Die Aussage, dass die herausragenden Risikobereiche im
Auf- und Abbau der Betriebe, in der Reisetätigkeit und Umgebungsveränderung angesiedelt seien, werde auch
dadurch untermauert, dass sich für die unter der Gefahrentarifstelle 24 zusammengefassten ortsfesten
Schaustellungsunternehmen im letzten Beobachtungszeitraum (1982-1986) die rechnerische Gefahrziffer von 8,26
ergeben habe. Die rechnerische Gefahrziffer für ambulante Schaustellungsunternehmen (Gefahrtarifstelle 25) liege bei
36,91. Im Wissen um die besondere Notlage im Schaustellergewerbe habe die Vertreterversammlung der
Berufsgenossenschaft nach dem Solidaritätsprinzip die Gefahrklasse auf 25 begrenzt und damit das ambulante
Schaustellungsgewerbe nachhaltig entlastet. Im Ergebnis entspreche dies für die gesamte Dauer der
Gefahrtarifperiode 1987 bis 1991 einer ca. 30 %-igen Beitragsermäßigung. Eine in jüngster Zeit vorgenommene
Auswertung habe ergeben, dass die Belastungsziffern aller Unternehmensarten des ambulanten Schaustellergewerbes
deutlich über 25 liegen. Anhaltspunkte, einzelne Unternehmensarten des Schaustellergewerbes einer günstigeren
Gefahrklasse zuzuführen, seien nicht erkennbar. Ambulante Schaustellungsunternehmen würden zu Recht in ihrer
Gesamtheit eine Gefahrgemeinschaft bilden.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11.12.1991).
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und seine Auffassung wiederholt, dass sein
Gewerbe nicht dem Typus des Schaustellungsunternehmens unterfalle und bestritten, dass diesem dasselbe
Unfallrisiko anhafte wie größeren Fahrgeschäften (Achterbahnen, Kettenkarussell, Geisterbahnen). Insbesondere das
Risiko beim Auf- und Abbau sei keinesfalls vergleichbar. Der Tatsache des ambulanten Betreibens des Gewerbes
könne durch andere Eingruppierung (z.B. Gefahrtarifstellen 12 und 17) Rechnung getragen werden.
Zur Klageerwiderung legte die Beklagte die schriftlichen Ergebnisse einer Untersuchung vor, die durch das
Bundesversicherungsamt veranlasst worden ist. Danach sei es richtig, alle Unternehmen des ambulanten
Schaustellungsgewerbes in einer Gefahrengemeinschaft zusammenzufassen; die ambulanten Betriebe, die Nahrungs-
und Genussmittel herstellen, be- oder verarbeiten und verkaufen, seien der Gefahrtarifstelle zuzuordnen, der sie von
der Produktion her fachlich angehören. Durch die Begrenzung der Gefahrklasse auf 25 seien neben Fahrgeschäften
und Zirkussen auch die ambulanten Schaustellungsunternehmen ohne Fahrbetrieb durch die Solidargemeinschaft
bereits nachhaltig entlastet worden. Für eine darüber hinausgehende Entlastung bestünden - unbeschadet des
Nachlassverfahrens gemäß § 725 Abs.2 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit § 28 der Satzung der
Beklagten - keine Veranlassung.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht zuletzt beantragt, die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 08.03.1989
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1991 zu verurteilen, den Beitrag für sein Unternehmen "T." mit
der Gefahrenklasse 2,5 zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 13.07.1993 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klage sei unbegründet, weil die Beklagte
den Kläger richtig veranlagt habe (§§ 734 Abs.1, 730 RVO in Verbindung mit dem Gefahrtarif der Beklagten vom
12.11.1987). Weder seien formelle Mängel der Satzung zu erkennen, noch sei sie inhaltlich zu beanstanden. Der
Kläger wende sich hier im Wesentlichen gegen die Tarifstellenbildung der Gefahrtarifstelle 25, Gewerbegruppe 83.
Zulässigerweise habe die Beklagte ihren Gefahrtarif mit Gewerbezweigtarifen gebildet. Die Art und Weise des
Betreibens des klägerischen Unternehmens - z.B., ob im klägerischen Betrieb der Auf- und Abbau in Handarbeit, ohne
Einsatz technischer Hilfsmittel und ohne größere Aushilfstätigkeit zu bewerkstelligen war - brauchte die Beklagte nicht
zu berücksichtigen, weil dies bei der Bildung eines Gewerbezweigtarifes keine Rolle spiele. Auch sei der Begriff
"Schaustellungsunternehmen aller Art" klar und verständlich. Auch die Struktur des Gefahrtarifes sei nicht zu
beanstanden (vgl. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -). In die vom Gewerbe und seiner typischen
Gefahr geprägten Gefahrklassen seien demnach auch solche Personen oder Personengruppen einzuordnen, die
gegenüber der typischen Gewerbegefahr objektiv geringer gefährliche Arbeiten verrichten. Unter diesen
Gesichtspunkten sei es nicht zu beanstanden, dass die Vertreterversammlung in der Satzung alle Unternehmen des
ambulanten Schaustellungsgewerbes in einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst habe. Dies verdeutliche die
von der Beklagten vorgelegte Untersuchung, über die am 20.11.1989 an das Bundesversicherungsamt berichtet
worden ist. Danach habe sich gezeigt, dass die Belastungsziffer für alle Unternehmensarten des ambulanten
Schaustellergewerbes - Gewerbegruppe 83 -, deutlich über 25 liege. Insgesamt habe die Neulastziffer des ambulanten
Zirkus- und Schaustellergewerbes 36,91 betragen (Schausteller mit Fahrbetrieb: 42,24; Schausteller ohne Fahrbetrieb:
33,85; Zirkusunternehmen: 29,92). Erstaunlicherweise sei die Belastungsziffer der Schausteller ohne Fahrbetrieb noch
höher als die der Zirkusse. Schon hieraus erweise sich die bloße Behauptung des Klägers, dass Raubtierschauen
oder Zirkusunternehmen weit größere Unfallgefahren bergen, als nicht bewiesen. Weiter sei auch die getrennte
Veranlagung ortsfester Schausteller zu Recht erfolgt, ohne dass ein wesentlicher Faktor hierbei die Belastung durch
Verkehrsunfälle war. Auch die Tarifstellenzusammensetzung als solche sei nicht zu beanstanden. Auch die dem
Kläger zugehörige Gruppe ohne Fahrbetrieb hatte eine Belastungsziffer von 33,85 und lag zwar noch unter dem
Gesamtdurchschnitt der Tarifstelle, jedoch deutlich über der tatsächlichen Gefahrklasse von 25. Aus diesen Gründen
zeige sich auch, dass eine weitere Untergliederung der Schaustellungsunternehmen einzelne kleinere Gruppierungen
mit noch höheren Gefahrklassenwerten als 25 hätte belasten müssen. Es obliege dem Regelungsspielraum des
autonomen Satzungsrechts, ob die Entlastung dieser Hochrisikogruppen innerhalb der Schaustellungsunternehmen
oder innerhalb der gesamten Mitgliedschaft der Berufsgenossenschaft (BG) erfolgen soll. Das hier gewählte
Mischsystem sei nicht zu beanstanden. Auch die Beitragsgerechtigkeit im Einzelnen sei entgegen der Ansicht des
Klägers gewährleistet. Das Unfallrisiko des jeweiligen Betriebes errechne sich durch die Belastungsziffer. Bei der
Bildung der Gefahrtarifstellen komme es in erster Linie auf die etwa gleichwertige Unfalllast und erst in zweiter Linie
auf die Gleichartigkeit der Unternehmen an. Es könne an sich kein Zweifel sein, dass der Kläger ein
Schaustellergewerbe ausübt. Insoweit habe das Gericht an der Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 25 keinen Zweifel.
Natürlich unterliegen auch Schaustellerbetriebe dem technischen Wandel, so dass eben auch zeitgemäße
Vergnügungen angeboten werden, die mittels elektronischer Automaten stattfinden.Typisch sei jedoch das zur
Verfügung stellen von Belustigungen an wechselnden Plätzen, die mittels volksfestartiger Veranstaltungen auf
verschiedene Weise dargeboten werden. Eine Veranlagung in eine andere Gruppe, als Nebenunternehmen oder zu
einer anderen BG sei nicht veranlasst. Allerdings könnte der Kläger nicht zu Recht in die Gefahrtarifstelle 25 veranlagt
werden, wenn diese nicht in etwa seiner Unfallbelastung entsprechen würde (sogenanntes Risikogefälle). Dem Kläger
sei nach § 28 der Satzung, § 725 Abs.2 RVO ein entsprechender Beitragsnachlass gewährt worden, hier im
streitgegenständlichen Veranlagungsbescheid vom 08.03.1989 von 9 %. Bei dieser konkreten Sachlage, einer
Belastungsdifferenz zwischen einer Eigenbelastung von 0 % und einer Gefahrklasse von 25, jedoch einem Nachlass
von 9 % auf dem Beitrag, erscheine dem Gericht diese Differenz nicht als rechtswidrig. Schwankungen innerhalb einer
Gefahrklasse werden notwendigerweise größer sein, je unterschiedlicher die in der Tarifstelle zusammengefassten
Betriebe sind. Obwohl daher die Unfallbelastung des Klägers erheblich niedriger sei, als die durchschnittliche
Belastung der Tarifstelle, könne die Zuordnung zu dieser Tarifstelle nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hält der Kläger sein Berufungsbegehren aufrecht, er habe einen Anspruch
darauf, hinsichtlich der Veranlagung seiner "T." mit einer Gefahrklasse von 2,5 berechnet zu werden. Er sei mit dem
vorgenannten Betrieb zu Unrecht als Schausteller kategorisiert worden. Dass er sein Gewerbe regelmäßig auf
Veranstaltungen (z.B. Volksfesten) betreibe, die typischerweise von Schaustellern beschickt werden, bedeute
keinesfalls zwingend, dass es sich auch bei ihm um einen Schausteller handeln müsse. Der Begriff sei daher
auszulegen. Dabei könne die von der Beklagten vorgenommene "historische Herleitung ihrer Zuständigkeit" -, die vom
Gericht unbesehen übernommen worden sei, nur einer von mehreren Gesichtspunkten sein. Er sei dem
Automatenaufsteller bedeutend näher als einem Schausteller. Aber auch wenn man davon ausginge, dass
Schaustellertätigkeit vorliege und die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei, bleibe die Veranlagung mit
Gefahrklasse 25 fehlerhaft, weil dies eklatant dem tatsächlichen Gefährdungspotential des klägerischen
Unternehmens widerspreche. Es sei dem Gesetz und dem gesetzgeberischen Willen deutlich zu entnehmen, dass
eine möglichst individuelle Gefährdungsbetrachtung zu erfolgen habe. Dabei stünde außer Zweifel, dass die
Spielautomaten des Klägers ungleich weniger Gefahren verursachen, als etwa Achterbahnen, Karrusselle,
Geisterbahnen usw., deren schwere Teile auf- und abgebaut, mit Maschinenhilfe zusammengesetzt und gewartet
werden müssen. Das Urteil des BSG vom 29.10.1981 - 8/8a RV 34/80, zitiert in SozR 2200 § 734 Nr.1, sei vom
Sozialgericht fehlinterpretiert worden. Hierbei solle nicht verkannt werden, dass die Beklagte nach § 725 Abs.2 RVO
berechtigt sei, den Gefahrtarif nicht für einzelne Betriebe, sondern für ganze Gewerbezweige oder bestimmte
Tätigkeiten aufzustellen und sodann nach § 734 die einzelnen Betriebe den Gefahrklassen zuzuteilen. Jedoch habe
bei einem Gefahrtarif nach Gewerbezweigen eine Gefahrklasse Gewerbezweige mit annähernd gleichen Unfallrisiken
zusammenzufassen, wobei nicht abstrakte, sondern tatsächliche Gefahren maßgebend seien (vgl. BSGE 43, 289,
290; E 55, 26, 28, Breithaupt 1984, 36). Vorliegend unterscheide die Beklagte zwar formal zwischen Gewerbegruppen
82 (Zirkusunternehmen, Hochseilschauen, Raubtierschauen) und Gewerbegruppe 83 (Schaustellungsunternehmen
aller Art), ordne aber diese gemeinsam unter Tarifstelle 25 sowie Gefahrklasse 25 ein. Mithin müsse sich der Kläger
ebenso behandeln lassen wie z.B. eine Hochseilschau. Dem vorhandenen Risikogefälle werde auf diese Weise jedoch
nicht Rechnung getragen. Auch könne allein der Umstand, dass es relativ wenige Unternehmen der Art des Klägers
gäbe, nicht rechtfertigen, dass er gewissermaßen zur bequemen versicherungsmathematischen Vergrößerung der
Sparte der Schausteller hinzugerechnet werde. Denn der Gefahrtarif der Beklagten weise eine ganze Reihe von
Unternehmensarten im Einzelnen aus, obwohl sie zahlenmäßig auf noch weniger Betriebe zutreffen. Aufgrund der
erheblich geringeren tatsächlichen Gefahren bei den Betrieben von der Art des Klägers hätte daher jedenfalls keine
Zusammenfassung im Umfang der Gefahrtarifstelle 25 erfolgen dürfen. Das Ergebnis der von der Beklagten
durchgeführten Erhebung und das daraus resultierende Zahlenmaterial stünde diesem Ergebnis nicht entgegen, denn
er halte das Ergebnis der Befragung von 3.088 Mitgliedern, wobei hierzu nur von 2.000 Antworten eingegangen seien,
nicht für repräsentativ. Denn es sei dabei nicht ersichtlich, ob möglicherweise die mehr als 1.000 nicht antwortenden
Mitglieder gerade einer Unternehmensart angehören, für die Unfälle kein besonderes Thema seien oder die sich aus
sonstigen Gründen nicht zur Antwort veranlasst gesehen hätten. Nach allem verstoße die Veranlagung sowohl gegen
einfach gesetzliche Normen der RVO als auch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art.3 Grundgesetz. Letzterer
sei insbesondere deshalb verletzt, weil das Unternehmen des Klägers aufgrund seiner erheblich geringeren
Gefahrneigung gegenüber anderen (tatsächlichen) Schaustellern anders behandelt werden müsse (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.03.1982 - 1 BvR 34/82 - SozR 2200 § 734 Nr.2).
Die Beklagte hält dem zum einen entgegen, dass eine Veranlagung des ambulanten Spielautomatenbetreibers zur
Gefahrklasse 2,5 - gemeinsame Veranlagung mit der Maronirösterei - nicht möglich sei, da beide Betriebe unabhängig
voneinander geführt werden: Von März bis Oktober der ambulante Spielautomatenbetrieb und von November bis
Dezember die Maronirösterei. Auch sei der Arbeitsaufwand für den Spielautomatenbetrieb höher als für die
Maronirösterei. Der Vergleich mit anderen Unternehmen sei letztlich nicht geboten und könne zu keinem günstigeren
Ergebnis führen. Auch habe das Sozialgericht das BSG-Urteil vom 29.10.1981 nicht fehlinterpretiert. Es habe vielmehr
zutreffend festgestellt, dass auch nach dieser Rechtsprechung der Gefahrtarif der Beklagten richtig strukturiert sei.
Die Veranlagung verstoße auch nicht gegen einfach gesetzliche Normen der RVO oder den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 Grundgesetz, sondern sei gesetzeskonform (vgl. z.B. BSG-Urteil vom
21.08.1991 - 2 RU 54/90, das auf Bundesverfassungsgericht SozR 2200 § 734 Nr.2 mit weiteren Hinweisen hinweist;
des Weiteren Urteil des BayLSG vom 07.10.1992 - L 2 U 24/89 und BSG vom 22.09.1988 - 2 RU 2/88). Soweit der
Kläger des Weiteren maßgeblich das unterschiedliche Unfallrisiko des ambulanten Schaustellungsgewerbes im
Umfang der Aus- und Abbauarbeiten, das bei ihm sehr gering sei, zur Begründung heranziehe, werde von der
Beklagten zwar nicht bestritten, dass die Auf- und Abbauarbeiten bei Fahrgeschäften umfangreicher seien als bei
Ausspielgeschäften und dass die Aufbau- und Abbauarbeiten ein erhebliches Unfallrisiko beinhalten. Dies beweise
auch die tatsächliche Belastungsziffer 42,24 für ambulante Schausteller mit Fahrbetrieb. Übersehen würde der Kläger
aber dabei, dass auch für ambulante Schausteller ohne Fahrbetrieb - also mit einem erheblich geringeren Umfang an
Auf- und Abbauarbeiten - noch eine tatsächliche Belastungsziffer von 33,85 errechnet wurde. Dies zeige auch, dass
die ständigen Umgebungsveränderungen nicht von so untergeordneter Bedeutung seien, wie dies vom Kläger gesehen
werde. Nachdem aber die Gefahrklasse 25 weit unter den tatsächlichen Belastungsziffern liege, sei die
Zusammenfassung des gesamten ambulanten Schaustellungsgewerbes unter einer Gefahrenklasse nicht
rechtswidrig.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.1993 und
Abänderung des Bescheides vom 08.03.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1991 zu
verurteilen, den Beitrag für sein Unternehmen "T." mit der Gefahrenklasse 2,5 zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen und die Klage
gegen die Folgebescheide abzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend und die angefocht- enen Bescheide
rechtmäßig seien.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten
sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der streitgegenständliche Veranlagungsbescheid der
Beklagten vom 08.03.1989 - über die Veranlagung des Betriebes des Klägers "T." zur Gefahrklasse 25 - in Verbindung
mit dem Bescheid vom 01.12.1989 (über getrennte Veranlagung hinsichtlich des Schaustellerunternehmens, weiterhin
unter der Mitglieds-Nr. 830101479/12, wie bereits im Bescheid vom 08.03.1989 bezeichnet, sowie des weiteren
Betriebs des Klägers Maroniherstellung und -verkauf, nunmehr unter der Nr.8182810050/10 geführt), der
Beitragsbescheid vom 01.12.1989 - betreffend Schaustellungsunternehmen - verweist auf den bereits erteilten
Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahrklassen -, ist rechtmäßig.
Die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 21.12.1985 - 2 RU 30/85 - SozR 2200 § 734 Nr.6) zur Verbindlichkeit
eines Veranlagungsbescheides zur Gefahrklasse gemäß § 77 SGG, dessen Bindungswirkung von den Gerichten zu
beachten ist, steht im vorliegenden Fall einer Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht entgegen. Zwar hat
der Bevollmächtigte des Klägers erst gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.12.1989 - Beitragsbescheid
betreffend Schaustellungsunternehmen - mit Widerspruchsschreiben vom 14.12.1989 ausdrücklich gegen die dort
vorgenommene Einstufung in die höchste Gefahrenklasse Einwendungen erhoben dahingehend, dass er mit seiner
"T." den weitaus gefährlicheren Raubtierschauen etc. gleichgestellt werde. Eine Verbindlichkeit des
Veranlagungsbescheides vom 08.03.1989 - mit der Folge, dass auch über einen gegebenenfalls wegen unzulänglichen
Inhalts als rechtswidrig anzusehenden Veranlagungsbescheid das Gericht wegen der zu beachtenden
Bindungswirkung nicht mehr entscheiden könnte, ist gleichwohl nicht anzunehmen. Zwar ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass ein rechtzeitiger Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 01.12.1989, der auf die bereits
erteilte Veranlagung Bezug nimmt (allerdings ohne konkrete Benennung, gemeint ist offensichtlich aber der
Veranlagungsbescheid vom 08.03.1989, mit der Gefahrklasse 25 für das Unternehmen unter der Mitglieds-
Nr.830101.479/12, d.h. der Nummer, die das Schaustellerunternehmen auch nach der Trennung dieses Unternehmens
von dem Maroniverkauf weiter behielt, vgl. entsprechendes Schreiben der Beklagten vom 01.12.1989 über die
getrennte Veranlagung der beiden sogenannten Unternehmen) die Verbindlichkeit des Veranlagungsbescheides vom
08.03.1989 nicht mehr beseitigen könnte, sofern nicht davon ausgegangen werden müsste, dass der
Veranlagungsbescheid vom 08.03.1989 rechtzeitig angefochten worden ist. Letzteres ist jedoch im Ergebnis
anzunehmen (Widerspruchsschreiben des Steuerberaters des Klägers vom 05.04.1989). Im nachfolgenden Schreiben
vom 06.06.1989 wurde ausdrücklich gerügt, dass der Kläger zwei völlig verschiedene Gewerbearten - jahreszeitlich
unterschiedlich - betreibe, nämlich von März bis Oktober die "T." und von November bis Dezember den
Maroniverkauf. Es gebe sicherlich bei den Einstufungen der Schausteller verschiedene Gefahrenklassen ... Es wurde
abschließend um Berücksichtigung im Rahmen einer Neuveranlagung gebeten. Diesem Ansinnen wurde dann seitens
der Beklagten auch dahingehend Rechnung getragen, dass sie die beiden Unternehmen des Klägers getrennt
veranlagte (vgl. Schreiben vom 01.12.1989), hinsichtlich des Schaustellungsunternehmens hielt sie jedoch - vgl.
nachfolgenden Beitragsbescheid vom 01.12.1989 - an ihrem bereits erteilten Bescheid über die Veranlagung zu den
Gefahrklassen, hier Gefahrklasse 25, fest. Dem Widerspruch vom 05.04.1989/05.05.1989 wurde somit nur teilweise
abgeholfen. Der Kläger hat im folgenden zum Ausdruck gebracht, dass a) die Saisonbedingtheit, ferner b) die
Ungefährlichkeit des Schaustellerbetriebes es rechtfertige, eine niedrigere Gefahrklasse anzusetzen. Damit muss das
Schreiben vom 05.04.1989 als rechtzeitige Anfechtung des Veranlagungsbescheides vom 08.03.1989 gewertet
werden. Nach allem ist daher davon auszugehen, dass die vorgenannte Problematik einer sachlichen Entscheidung
über die streitgegenständlichen Fragen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Veranlagungsbescheides der Beklagten -
hier Gewerbegruppe 83, Gefahrklasse 25 betreffend -, nicht entgegensteht.
Das Sozialgericht ist - unter sehr eingehender Erörterung der streitgegenständlichen Fragen und mit eingehender
Begründung - zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Klage unbegründet ist, weil die angefochtenen Bescheide
der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich dieser Auffassung in vollem Umfang an und nimmt
zur weiteren Begründung auf das angefochtene Urteil gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.
In Übereinstimmung mit der Auffassung des Sozialgerichts ist auch der Senat der Auffassung, dass die Beklagte der
zuständige Versicherungsträger ist. Die Zuständigkeit ergibt sich hier aus dem Erlass des Reichsarbeitsministers vom
16.03.1942 (AN 1942 Nr.9 II 201) mit der dazu ergangenen Durchführungsbestimmung des RVA vom 22.04.1942 (AN
1942 Nr.1302 287, 288), die beide ebenfalls weiter geltendes Recht sind. Der Erlass vom 16.03. 1942 begründet
gleichzeitig die Zuständigkeit der Beklagten für das ambulante Gewerbe nach Schaustellerart. Es mag zwar sein,
dass dem Unternehmen des Klägers vergleichbare Unternehmen aufgrund der technischen Entwicklung weder 1942
noch zu einem früheren Zeitpunkt existent waren, aus diesem Grund möge es an einer expliziten Zuweisung in den
Zuständigkeitsbereich eines Versicherungsträgers fehlen. Nach der Entscheidung des BSG vom 04.08.1992 - 2 RU
5/91 - (Breithaupt 1993, 43) folgt aus einer fehlenden Zuordnung eines Gewerbezweiges im oben genannten
Bundesratsbeschluss von 1985 bzw. in späteren Beschlüssen des Reichsarbeitsministers oder des RVA nicht sofort
die Zuständigkeit einer anderen BG, hier der von der Klagepartei angesprochenen BG für Elektrotechnik oder für
Feinmechanik und Elektrotechnik, als Auffangversicherungsträger. Nachdem eine Rechtsverordnung nach § 122
Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII bisher nicht ergangen ist, bleibt es daher gemäß § 122 Abs.2 bei der Zuständigkeit
jeder BG für die Unternehmensarten, für die sie bisher zuständig war. Der die Zuständigkeiten regelnde
Bundesratsbeschluss von 1885 ist nach wie vor geltendes Recht, da bei Einführung des SGB VII der Gesetzgeber
ausdrücklich die bestehenden Zuständigkeitsregelungen hat fortgelten lassen. Ist ein Gewerbezweig in dem
Bundesratsbeschluss und im alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige des RVA nicht aufgeführt und liegen
keine späteren Zuweisungen des RVA vor, so ist in entsprechender Anwendung der bezeichneten Bestimmungen die
Unternehmensart derjenigen BG zuzuweisen, der es nach Art und Gegenstand unter Berücksichtigung der
Unfallverhütung und der Leistungsfähigkeit am nächsten steht.
Dass der vom Kläger von März bis Oktober betriebene ambulante Spielautomatenbetrieb einem ambulanten
Schaustellungsunternehmen im Sinne des Gefahrtarifs der Beklagten zuzuordnen ist, hat der Senat bereits aus der
wörtlichen Interpretation heraus und unter Berücksichtigung auch in anderen Rechtsgebieten vorgenommener
Definition keine Bedenken. Dass dem Anliegen des Klägers auf Veranlagung des vorgenannten
Spielautomatenbetriebs gemeinsam mit der Maronirösterei - hier Gefahrklasse 2,5 - nicht Rechnung getragen werden
kann, hat die Beklagte zutreffend ausgeführt. Entscheidend ist, dass es sich bei den vorgenannten Betrieben um
voneinander unabhängig geführte Betriebe, noch dazu zeitlich versetzt geführte Betriebe handelt und keinesfalls der
Schluss gerechtfertigt ist, dass es sich bei dem Spielautomatenbetrieb etwa um ein Nebenunternehmen der
Maronirösterei handeln könnte. Die Beklagte hat auch zutreffend ausgeführt, dass ein Vergleich mit anderen
Unternehmen (z.B. mit einem Gastwirt, der mehrere Spielautomaten in seiner Gaststätte aufstellt, dabei bildet der
Spielautomatenbetrieb einen Bestandteil der Gaststätte, so dass in der Regel beide Betriebe zur Gefahrklasse der
Gaststätte zu veranlagen seien; ein Vergleich mit transportablen Toilettenhäuschen sei völlig unpassend; vergleichbar
sei zwar der Glückshafen, Verlosungsgeschäft des Roten Kreuzes, hier sei aber entscheidend, dass er nicht in den
Zuständigkeitsbereich der Beklagten falle) letztlich nicht geboten sei und damit zu keinem günstigeren Ergebnis führe.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29.10.1981) ist auch zutreffend festgestellt
worden, dass der Gefahrtarif der Beklagten richtig strukturiert sei. Die Beklagte differenziert in ihrem Gefahrtarif u.a.
nach ortsfeste Schaustellungsunternehmen aller Art und ortsfeste Zirkusunternehmen - Gefahrtarifstelle 24,
Gewerbegruppe 81, Gefahrklasse 8,3 - ambulante Zirkusunternehmen, Hochseilschauen; Raubtierschauen -
Gefahrtarifstelle 25, Gewerbegruppe 82, Gefahrklasse 25 - ambulante Schaustellungsunternehmen aller Art,
insbesondere Schau-, Fahr-, Ausspielgeschäfte - Gefahrtarifstelle 25, Gewerbegruppe 83, Gefahrklasse 25. Die
Zusammenfassung der Gewerbegruppen 82 und 83 unter einer Gefahrtarifstelle (25) sei nur auf die redaktionelle
Gestaltung des Gefahrtarifs zurückzuführen. Unter einer Gefahrtarifstelle sind alle Gewerbegruppen (Gewerbezweige)
erfasst, für die die gleiche Gefahrklasse festzusetzen war. Die Belastungsziffer zur Bildung der Gefahrklasse wird
jedoch für jede Gewerbegruppe gesondert errechnet. Die Beklagte hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass zur
Frage der Zusammenlegung kleinerer Gewerbezweige zu Gewerbegruppen - unter Hinweis auf das
Bundesversicherungsamt - Gewerbezweige mit einer niedrigeren Entgeltsumme als DM 200 MIO mit artverwandten
Gewerbezweigen zu vereinigen sei, damit eine zufallsunabhängige Belastungsziffer errechnet werden könne. Dabei ist
nachvollziehbar, dass ein Gewerbezweig "ambulante Spielautomatenbetriebe" zu klein ist, um eine eigene
Risikogemeinschaft (Gewerbegruppe) zu bilden. Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat wie die Beklagte
Zweifel am Aussagewert des Ergebnisses der Untersuchung "Belastungsziffern Schausteller mit Fahrbetrieb und ohne
Fahrbetrieb" nicht für angebracht. Wie die Beklagte zutreffend darauf hinweist, ist die extrem hohe Belastungsziffer
sowohl der Schausteller mit Fahrbetrieb als auch ohne Fahrbetrieb nicht allein auf das Unfallrisiko und somit auf die
Unfallentschädigungen zurückzuführen, sondern wesentlich auch darauf, dass im Gegensatz zu den anderen
Gewerbezweigen auffallend zu wenig Arbeitsentgelt nachgewiesen werde. Bei ordnungsgemäßer Nachweisung des
Arbeitsentgelts würde die Belastungsziffer niedriger sein.
Die Veranlagung verstößt nach Ansicht des Senats, wie das Sozialgericht bereits eingehend und zutreffend dargelegt
hat, weder gegen einfach gesetzliche Normen der RVO noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3
Grundgesetz, sondern ist gesetzeskonform (vgl. z.B. BSG-Urteil vom 21.08.1991 - 2 RU 54/90, das auch auf
Bundesverfassungsgericht SozR 2200 § 734 Nr.2 mit weiteren Nachweisen hinweist; des Weiteren Urteil des BayLSG
vom 07.10.1992 - L 2 U 24/89 und BSG vom 22.09.1988 - 2 RU 2/88).
Bei der Bildung der Tarifstellen nach Zahl und Inhalt hat die Vertreterversammlung der BG einen erheblichen
inhaltlichen Regelungspielraum, der lediglich durch die Wertentscheidung des Gesetzgebers begrenzt ist, und deshalb
nicht in Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung stehen darf; die Gerichte
dürfen insoweit nur die Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen prüfen, Nützlichkeits- und
Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind ihnen verwehrt (vgl. BVerfG SozR 2200 § 543 Nr.6, § 734 RVO Nr.2; BSG SozR
2200 § 731 Nr.2; Ricke in KassKomm, Rz. 5, 8 zu § 730 RVO).
Zusammenfassungen mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens annähernd gleichen Gefährdungsrisiken (d.h. ohne
auffällig bzw. statistisch signifikant abweichende Belastungsziffern, vgl. Schulz, Grundlagen des
berufsgenossenschaftl. Gefahrtarifs 1989, 1.2. S.28) sind zulässig. Welche unterschiedlichen Risiken oder genauer
Belastungen innerhalb einer Gefahrtarifstelle hinnehmbar sind, ist in der Rspr. nicht klar entschieden worden (vgl.
BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85, SGb 1986, 340, 343). Es ist nicht unbedingt erforderlich, für eine bestimmte Art
von Betrieben eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden, wenn ihre Anzahl zu niedrig ist (vgl. BSG vom 14.12.1967).
Soweit der Kläger des Weiteren maßgeblich das unterschiedliche Unfallrisiko des ambulanten
Schaustellungsgewerbes im Umfang der Auf- und Abbauarbeiten, das beim Kläger sehr gering sei, zur Begründung
heranziehe, ist dies ein Argument, das zunächst plausibel erscheint. Zwar wird auch von der Beklagten nicht
bestritten, dass die Auf- und Abbauarbeiten bei Fahrgeschäften umfangreicher sind als bei Ausspielgeschäften und
dass die Aufbau- und Abbauarbeiten ein erhebliches Unfallrisiko beinhalten. Dies beweise auch die tatsächliche
Belastungsziffer 24,42 für ambulante Schausteller mit Fahrbetrieb. Insoweit ist jedoch nach Ansicht des Senats zu
berücksichtigen, was vom Kläger wohl übersehen wurde, dass auch für ambulante Schausteller ohne Fahrbetrieb -
also mit einem erheblich geringeren Umfang an Auf- und Abbauarbeiten - noch eine tatsächliche Belastungsziffer von
33,85 errechnet wurde. Dies zeigt nach allem, dass - entgegen einer angestellten Vermutung - die ständige
Umgebungsveränderung nicht von so untergeordneter Bedeutung ist, wie dies vom Kläger gesehen wurde. Nachdem
aber die von der Beklagten herangezogene Gefahrenklasse 25 weit unter den tatsächlichen Belastungsziffern liegt, ist
nach allem die Zusammenfassung des gesamten ambulanten Schaustellungsgewerbes unter einer Gefahrenklasse
auch nach Ansicht des Senats nicht rechtswidrig.
Nach diesen § 723 ff. RVO konkretisierenden Voraussetzungen des BSG, denen sich der Senat in Übereinstimmung
mit dem SG anschließt, ist der vorgenannte Gefahrtarif der Beklagten und dessen Anwendung durch die Beklagte
hinsichtlich der Veranlagung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 83 und der entsprechenden Gefahrklasse 25
rechtmäßig, weil der im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis der Beklagten
zuzubilligende Regelungsspielraum, einschließlich einer gewissen Fehlertoleranz, nicht überschritten ist.
Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher
zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG
nicht vorliegen.