Urteil des LSG Bayern vom 07.09.2000

LSG Bayern: eintritt des versicherungsfalles, wiederkehrende leistung, kapitalleistung, satzung, kapitalisierung, beitragspflicht, beitragsbemessung, erwerbsfähigkeit, anstalt, aev

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.09.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 10 Kr 116/96
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 41/98
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Dezember 1997 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Beitragserstattung in Höhe von 1.625,67 DM.
Der am 1933 geborene Kläger ist seit 10.07.1950 Mitglied der Beklagten und war bis 28.02.1989
Bezirksgeschäftsführer der Krankenkasse. Er bezieht seit 01.03.1989 Erwerbsunfähigkeitsrente und ist Mitglied der
Krankenversicherung der Rentner. Außerdem erhielt er ab 01.03.1989 Versorgungsbezüge der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL).
Mit Schreiben vom 04.10.1988 hatte der Kläger der VBL mitgeteilt, dass er Antrag auf Versicherungsrente nach § 44
deren Satzung und einen Abfindungsantrag im Dezember 1991 stellen werde, um bei der beabsichtigten Abfindung der
VBL-Rente nach § 59 der Satzung zu einem späteren Zeitpunkt den günstigen Faktor 144 zu erhalten. Die VBL
erwiderte mit Schreiben vom 14.10.1988, sollte der Antrag auf Abfindung spätestens im Dezember 1991 eingehen,
werde die monatliche Versicherungsrente noch mit dem 144-fachen Betrag der monatlichen Rente abgefunden. Der
Kläger erhielt daraufhin Versicherungsrente bis einschließlich 31.01.1992.
Mit Schreiben vom 28.12.1991 beantragte er bei der VBL die Abfindung der Versicherungsrente in Höhe von monatlich
453,02 DM und bat um Überweisung auf sein Konto. Die VBL berechnete mit Schreiben vom 10.01.1992 die
Abfindung unter Anrechnung der Rente für den Monat Januar 1992 mit 64.809,72 DM.
Die Beklagte unterwarf mit Bescheid vom 28.01.1992 den Kapitalbetrag der Beitragspflicht für einen Zeitraum von
zehn Jahren und errechnete hieraus einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 33,21 DM für die Zeit vom
01.02.1992 bis 31.01. 2002.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 31.07.1996 die Rückerstattung der für die Kapitalisierung gezahlten Beiträge
für die Zeit von Februar 1992 bis Ende Dezember 1995 in Höhe von 1.625,67 DM. Die Beklagte lehnte mit Bescheid
vom 05.08.1996 den Antrag unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
30.03.1995 (12 RK 10/94) ab, da der Kläger sich nach Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge für eine
Kapitalleistung entschieden habe.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.1996 mit der Begründung zurückgewiesen,
die genannte Entscheidung des BSG setze voraus, dass ein Versicherungsnehmer ein Wahlrecht habe, ob er eine
Versicherungsleistung als monatliche Rente oder in einer einmaligen Zahlung erhalten könne und er sich vor Eintritt
des Versorgungsfalles für die Einmalzahlung entscheide. Dieser Sachverhalt treffe auf den Kläger nicht zu. (Die VBL
hatte mit Schreiben vom 08.11.1996 dem VdAK/AEV u.a. mitgeteilt, dass ein Versicherter vor Eintritt des
Versicherungsfalles nicht zwischen dem Bezug einer Versicherungsrente oder einer Kapitalleistung wählen könne.)
Der Kläger hat mit der Klage vom 27.11.1996 beim Sozialgericht Landshut (SG) geltend gemacht, der
Versicherungsfall sei am 01.03.1989 eingetreten und er habe bereits am 04.10.1988 sich für eine Abfindung und damit
Kapitalisierung einer ihm zustehenden monatlichen Rente entschieden. Er habe also seine Wahl vor dem
Versicherungsfall mit der Folge getroffen, dass eine Umwandlung des Versicherungsvertrages eingetreten sei. Dies
habe die VBL dem Kläger bestätigt. Die damit geschlossene Vereinbarung habe ihm ein zusätzliches Wahlrecht
insofern eingeräumt, als er zum 01.01.1992 entscheiden konnte, ob er weiterhin
krankenversicherungsbeitragspflichtige Versorgungsbezüge erhalten wolle oder aber die bereits vereinbarte Abfindung.
Das SG hat mit Urteil vom 09.12.1997 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kapitalleistung, die
der Kläger von der VBL erhalten habe, sei von der Beklagten zu Recht der Beitragspflicht zur Kranken- und
Pflegeversicherung unterworfen worden. Der Kläger habe erst mit Schreiben vom 28.12.1991 die Abfindung seiner
Versicherungsrente mit Wirkung ab 01.01.1992 beantragt. Das Schreiben des Klägers vom 04.10.1988 enthalte
lediglich die Ankündigung eines Abfindungsantrags.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 23.03.1998, mit der er weiterhin geltend macht, er habe bereits
mit Schreiben vom 04.10.1988 die Abfindung der Rente der VBL, also vor Eintritt des Versicherungsfalles, beantragt.
Die VBL habe dann mit dem Kläger vereinbart, dass die Abfindung erst zum 01.01. 1992 fällig werde. Damit stelle die
Abfindung keine beitragspflichtige Kapitalleistung dar; er sei daher nicht zur Zahlung der von der Beklagten
geforderten Krankenversicherungsbeiträge verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.12.1997 und den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom
05.08. 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11. 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
die für die Zeit ab 01.02.1992 aus der Abfindung entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG); der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.000,00 Deutsche Mark (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG).
Die Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung, da die
Beklagte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus der Kapitalleistung der VBL zu
Recht erhoben hat und weiterhin für den 10-Jahreszeitraum erheben darf.
Gemäß § 26 Abs.2 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn,
dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge und für
den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Der
Anspruch ist nicht begründet, weil die vom Kläger zurückgeforderten Beiträge zu Recht entrichtet worden sind.
Für die gesetzliche Krankenversicherung regelt § 237 Satz 1 Nr.2 Sozialgesetzbuch V (SGB V), dass bei
versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren
Einnahmen zugrunde gelegt wird. Satz 2 dieser Vorschrift verweist auf § 229 SGB V. Nach Abs.1 Satz 1 Nr.5 dieser
Vorschrift gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) auch Renten der betrieblichen
Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen
Zusatzversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder
Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dies trifft auf die von der VBL gezahlte Rente zu, so dass diese Leistung
dem Grunde nach der Beitragsbemessung unterliegt.
§ 229 Abs.1 Satz 3 SGB V regelt den hier vorliegenden Fall der Kapitalisierung der Rente: Tritt an die Stelle der
Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als
monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Zu den nicht regelmäßig
wiederkehrenden Leistungen in diesem Sinne rechnet insbesondere eine Kapitalabfindung (Peters in Kasseler
Kommentar, § 229 SGB V, Rdnr.15).
Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die oben genannten Regelungen gleichfalls, da § 57 Abs.1
Sozialgesetzbuch XI bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
sind, für die Beitragsbemessung auf die §§ 226 bis 238 SGB V verweist.
§ 229 Abs.1 Satz 3 SGB V setzt voraus, dass die laufende Zahlung der Versorgungsbezüge durch eine nicht
regelmäßig wiederkehrende Leistung ersetzt wird. Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, dass bereits vor Beginn der
Zahlung der Versorgungsbezüge der Berechtigte sich für eine Kapitalisierung der Leistung entscheidet. D.h. die
Beitragspflicht tritt nicht ein, wenn die Versicherung zwar ursprünglich auf eine laufende Leistung gerichtet war, aber
noch vor Eintritt des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung umgewandelt worden ist. In diesem Sinne ist das von
den Beteiligten genannte Urteil des BSG vom 30.03.1995 (SozR 3-2500 § 229 Nr.10 = USK 95144 = Breithaupt 1996,
91) zu verstehen. Das BSG hat hier zur Begründung ausgeführt, dass eine derartige Kapitalleistung nicht
beitragspflichtig ist, weil sie nicht im Sinne des § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V an die Stelle der Versorgungsbezüge
getreten ist. Der Beitragspflicht unterliegen nicht zukünftige Ansprüche auf Versorgungsbezüge, sondern nur die
Versorgungsbezüge, auf deren Zahlung ein konkreter Anspruch besteht und die tatsächlich gezahlt werden. Eine
Kapitalleistung tritt nur dann im Sinne des § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V an die Stelle der Versorgungsbezüge, wenn
eine bereits geschuldete Rente durch die Kapitalleistung ersetzt wird. Geschuldet wird eine Rentenzahlung aber erst,
wenn der Versicherungsfall (Minderung der Erwerbsfähigkeit) eingetreten ist oder bei Altersrenten das Rentenalter
erreicht ist (§ 37 Abs.1 Buchstabe b, § 39 Abs.1 Satzung VBL). Für die Abgrenzung einer nicht beitragspflichtigen
einfachen Kapitalleistung von einer beitragspflichtigen, weil laufende Versorgungsbezüge ersetzende Kapitalleistung
kann nicht darauf abgestellt werden, ob nach dem ursprünglichen Inhalt des Versicherungsvertrages auch oder sogar
nur eine Rentenleistung vereinbart worden war. Ist Gegenstand einer Versicherung von vornherein wahlweise entweder
eine Rentenleistung oder eine Kapitalleistung, so wird mit der Wahl der Kapitalleistung der Versicherungsvertrag
inhaltlich umgestaltet und nunmehr für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles allein noch die Kapitalleistung
geschuldet.
Der vorliegende Fall liegt aber anders, da der Kläger erst nach Beginn der Versicherungsrente gemäß § 59 Abs.1a der
Satzung der VBL die Abfindung der Versicherungsrente beantragt hat. Der vorgelegte Schriftwechsel mit der VBL läßt
eine andere Deutung nicht zu.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 04.10.1988 der VBL mitgeteilt, dass er "noch in diesem Jahr Antrag auf
Versicherungsrente nach § 44 d.S. stellen" werde. Außerdem hat er die VBL über folgendes in Kenntnis gesetzt: "Um
bei der beabsichtigten Abfindung der VBL-Rente nach § 59 zu einem späteren Zeitpunkt den für mich günstigsten
Faktor 144 noch zu erhalten (zur Zeit bin ich 55 Jahre alt), werde ich meinen Abfindungsantrag im Dezember 1991
stellen (Vormonat zu meinem 59. Geburtstag)". Daraus ergibt sich, dass der Kläger zu dem damaligen Zeitpunkt nicht
einen Abfindungsantrag gestellt hat. Dementsprechend hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.1988 geantwortet:
"Sofern Sie einen solchen Antrag auf Abfindung stellen und dieser spätestens im Dezember 1991 bei der Anstalt
eingeht, wird die monatliche Versicherungsrente noch mit dem 144-fachen Betrag der monatlichen Rente abgefunden
(§ 59 Abs.2 der Satzung). In diesem Fall steht Ihnen die laufende Versicherungsrente bis einschließlich Dezember
1991 zu." Der Kläger hat erst laufende Rentenleistungen bezogen und dann mit Schreiben vom 28.12.1991 den Antrag
auf Abfindung der Versicherungsrente in Höhe von monatlich 453,02 DM gestellt. Die VBL hat mit Schreiben vom
10.01.1992 auf diesen Antrag die Versicherungsrente gemäß § 59 Abs.1 a der Satzung abgefunden.
Der vorliegende Schriftwechsel beweist, dass der Kläger mit Schreiben vom 04.10.1988 lediglich die Stellung eines
Abfindungsantrages angekündigt hat, weil er so lange als möglich die Zeitspanne ausnützen wollte, in der die
Kapitalisierung mit dem Faktor 144 berechnet wird.
Im Übrigen kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht von einer Vereinbarung mit der VBL gesprochen
werden. Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anhalt für die Annahme eines Vertrages. Vielmehr hat die VBL am
10.01.1992 über den Antrag entschieden. Es handelt sich hierbei weder um einen Verwaltungsakt (die VBL ist keine
Behörde) noch um eine Willenserklärung, der die Rechtsordnung Wirkungen wegen des erklärten Verpflichtungswillens
beimisst (Gilbert-Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2000,
§ 61, Anm.4). Die Mitteilung ist lediglich eine Erklärung tatsächlichen Inhalts. Sie dient dem Zweck, dem Berechtigten
die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung oder die Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die
Nachprüfung zu erleichtern (Gilbert-Hesse, a.a.O.).
Schließlich spricht gegen die Auffassung des Klägers, er habe bereits vor Leistungsbezug mit der VBL eine
Kapitalleistung vereinbart, die Auskunft der VBL an den VDAK/AEV vom 08.11. 1996. Hier hat die VBL ausgeführt,
dass Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung der an der Anstalt beteiligte Arbeitgeber ist. Der Versicherte selbst
ist lediglich Bezugsberechtigter und somit nicht Vertragspartner. Er kann daher die Art der nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles zu gewährenden Leistungen nicht im Voraus bestimmen. Der Abfindungsanspruch nach § 59
Abs.1 a der Satzung setzt einen Anspruch auf Versicherungsrente voraus und entsteht frühestens mit dem Beginn
der Versicherungsrente. Der Versicherte kann vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht zwischen dem Bezug einer
Versicherungsrente oder einer Kapitalleistung wählen. Ein vor diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf Abfindung wird
erst nach dem Entstehen des Anspruchs auf Versicherungsrente wirksam. Die Abfindung nach § 59 Abs.1 a der
Satzung tritt damit immer im Sinne des § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V an die Stelle des Versorgungsbezugs und ist
daher beitragspflichtig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1, 2 SGG).