Urteil des LSG Bayern vom 11.06.2010
LSG Bayern: zeichner, fortbildungskurs, verwaltungsverfahren, form, ermessensausübung, weiterbildung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 40 AL 377/10 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 134/10 B ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.04.2010 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 12.02.2010 hat das Sozialgericht München einen Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin
im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zur Bewilligung der Teilnahme an dem am 19.04.2010 beginnenden
Fortbildungskurs als CAD-Fachkraft (HWK) im Berufszentrum T. zu verpflichten, abgewiesen. Es sei kein
Anordnungsgrund erkennbar, weil die Förderung der beruflichen Weiterbildung im gesetzlichen Ermessen der
Antragsgegnerin liege und keine Ermessensreduzierung auf Null bestehe. Zudem sei die Antragsgegnerin wegen der
mangelnden Mitwirkung des Antragstellers an einer abschließenden Ermessensausübung gehindert. Dagegen hat der
Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er hat inhaltliche Einwendungen gegen die Entscheidung des Sozialgerichts
vorgebracht und gleichzeitig erklärt, dass er wegen Zeitablaufs sein ursprüngliches Ziel nicht mehr verfolge sondern
nunmehr beantrage, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die nächstmögliche Weiterbildungsmöglichkeit als
Technischer Zeichner zu genehmigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG) des Antragstellers
bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil ein Anordnungsgrund nicht erkennbar ist. Spätestens mit dem Abgehen vom
ursprünglichen Verfahrensziel, eine Förderung zu erhalten für den konkreten Fortbildungskurs als CAD-Fachkraft
(HWK) im Berufszentrum T. beginnend ab 19.04.2010, ist ein Anordnungsgrund - also die besondere Eilbedürftigkeit -
für das vorliegende Verfahren nicht (mehr) feststellbar. Soweit der Antragsteller sein Begehren erweitert auf die
"nächstmögliche Weiterbildungsmöglichkeit zum Technischen Zeichner" sind Anhaltspunkte für eine besondere
Eilbedürftigkeit weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen. Im Übrigen fehlt es insoweit am
Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner dieses Begehren erstmals in der Beschwerde geltend gemacht hat
und er zunächst auf das Verwaltungsverfahren zu verweisen ist. Die Beschwerde bleibt damit vollumfänglich ohne
Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.