Urteil des LSG Bayern vom 23.06.2010
LSG Bayern: befristete rente, behinderung, arbeitsmarkt, erde, wechsel, firma, psychiater, verfügung, krankheit, computer
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 14 R 1181/07
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 495/09
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.
Der im Jahr 1973 geborene Kläger ist gelernter Konstruktionsmechaniker. Von 1995 bis zu einem Motorradunfall im
Jahr 2001 arbeitete er bei der Firma B. als Schweißer und Anlagenbediener (durchgehend stehende Tätigkeit). 2008
nahm er seine Erwerbstätigkeit bei B. im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung wieder auf, die er bis heute in
Vollzeit fortführt. Gegenwärtig arbeitet er in der Prototypenfertigung; dabei fallen Prüfstandstätigkeiten und Umbauten
an.
Am 24.04.2001 erlitt der Kläger den erwähnten Motorradunfall, bei dem er sich neben weiteren Verletzungen Becken
und Hüfte rechtsseitig sowie den linken Unterarm brach. Nach der stationären Akutbehandlung entwickelten sich bei
ihm Schmerzzustände im rechten Bein. Vom 05.06. bis 03.07.2001 durchlief der Kläger eine stationäre
Anschlussheilbehandlung in der Orthopädischen Klinik T ... Vom 11.10. bis 13.12.2002 fand eine weitere stationäre
Heilbehandlung im Klinikum P. in Bad G. und schließlich vom 02.12.2003 bis 30.01.2004 in der A. Klinik Bad S. statt.
Insgesamt wurde der Kläger nach eigenen Angaben dreimal an der rechten Hüfte, viermal am rechten Becken und
viermal am linken Handgelenk operiert. Im Vordergrund seiner Beschwerden stehen Schmerzen im rechten Bein und
psychische Probleme. Nach dem Unfall entwickelte sich eine depressive Störung in Form einer Fehlverarbeitung des
Unfalls. Der Kläger fühlt sich in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt. Noch vor dem
Sachverständigen Prof. Dr. D. im März 2010 hat er geäußert, er verrichte jetzt nur noch leichte Tätigkeiten, er putze,
streiche Pfosten, kehre den Boden. Er habe das Gefühl, seine Kollegen würden ihn wegen seiner
Leistungsinsuffizienz gering schätzen. Der aktuelle Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht beträgt
60, das Merkzeichen G ist zuerkannt.
Der Kläger befindet sich derzeit in einem Rechtsstreit mit der Haftpflichtversicherung des seinerzeitigen
Unfallgegners, wobei darum gestritten wird, ob Schadensersatz wegen Einkommensverlusts zu leisten ist.
Am 31.05.2001 stellte der Kläger einen ersten Rentenantrag. Die Beklagte gewährte ihm eine bis 31.03.2004 befristete
Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem Unfall. Die Zeitrente wurde bis 31.03.2006 verlängert. Am 05.10.2005
beantragte er die Weitergewährung der Rente. Das wurde jedoch nach einer Begutachtung durch den Unfallchirurgen
Dr. S. am 19.12.2005 mit Bescheid vom 17.01.2006 und Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006 abgelehnt. Dabei
vertrat die Beklagte die Ansicht, ab April 2006 liege das Leistungsvermögen des Klägers wieder bei mindestens sechs
Stunden täglich. Eine sodann vor dem Sozialgericht Landshut (S 14 R 261/06) erhobene Klage nahm der Kläger
zurück, nachdem der Orthopäde Dr. E. in seinem Gutachten vom 26.10.2006 ein zeitlich nicht eingeschränktes
Leistungsvermögen festgestellt hatte.
Am 22.03.2007 beantragte der Kläger erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung. Am 04.05.2007 wurde er vom
medizinischen Dienst der Beklagten (Psychiater Dr. S.) untersucht. Dr. S. diagnostizierte eine traumatische
Schädigung des Ischiasnervs rechts, ein neuropathisches Schmerzsyndrom, eine leichte Fußheberschwäche,
posttraumatische arthrotische Veränderungen des rechten Hüftgelenks und linken Handgelenks nach Polytrauma,
Dysthymie und einen schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen. Gleichwohl könne der Kläger mindestens sechs
Stunden täglich leichte Arbeiten bei ebener Erde und überwiegend im Sitzen mit weiteren qualitativen
Einschränkungen verrichten. Erforderlich sei überwiegendes Sitzen mit der Möglichkeit zum bedarfsweisen Wechsel
der Körperhaltung. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 13.06.2007 ab. Der am
27.06.2007 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 03.09.2007).
Am 04.10.2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat ihn wiederum vom
Orthopäden und Chirurgen Dr. E. begutachten lassen. Dieser ist im Gutachten vom 08.05.2008 zum Ergebnis
gekommen, der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen, abwechselnd im Sitzen und
Stehen, zu ebener Erde, ohne Zwangshaltung, in geschlossenen Räumen und ohne Akkordarbeit verrichten. Wegen
der Handgelenksläsion links, so Dr. E., sollte beidhändiges Arbeiten vermieden werden. Der Kläger könne noch
mindestens sechs Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Weiter
hat das Sozialgericht den Neurologen und Schmerztherapeuten Dr. G. P. mit der Erstellung eines Gutachtens
beauftragt (Gutachten vom 08.05.2008). Dr. P. hat auf psychiatrischem Gebiet eine leichtgradige depressive Störung
(Dysthymie) diagnostiziert. Weiter hat er ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom und eine Läsion des
rechten Ischiasnervs festgestellt; eindeutige Paresen, so der Sachverständige, hätten sich aber nicht nachweisen
lassen. Zwar sei das Leistungsvermögen qualitativ eingeschränkt, für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
bestünde aber noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Es könnten noch leichte Arbeiten, abwechselnd im Sitzen
und Stehen, ohne Zwangshaltungen, zu ebener Erde und ohne nervliche Belastung ausgeübt werden. Die
Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sei eingeschränkt. Schließlich hat der Orthopäde und Schmerztherapeut Dr. S. H.
ein orthopädisches Gutachten nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstellt (Gutachten vom 18.12.2008). Er
ist zum Ergebnis gekommen, der Kläger könne nur noch unter drei Stunden täglich unter den Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Die Vorgutachter hätten nicht hinreichend berücksichtigt, dass beim
Kläger eine Schmerzkrankheit Stadium III nach Gerbershagen vorliege. Es bestünde der Verdacht auf eine schwere
depressive Störung (schwerster Schweregrad).
Im Rahmen des oben erwähnten Rechtsstreits mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat der Neurologe
und Psychiater Dr. K. S. ein "neurologisch-psychiatrisches Zusatzgutachten" erstellt (Gutachten vom 08.12.2008).
Die Begutachtung ist zu der Behauptung des Klägers erfolgt, dieser sei aufgrund des Verkehrsunfalls vollständig
erwerbsunfähig und könne auch nicht stundenweise leichte Tätigkeiten ausüben. Dr. S. hat einen Zustand nach
Polytrauma mit inkompletter proximaler Schädigung des Nervus ischiadicus rechts, mit Meralgia paraesthetica rechts,
mit einer längeren depressiven Reaktion (vom Grad einer Dystymie) und mit einem komplexen regionalen
Schmerzsyndrom Typ II diagnostiziert. Der Kläger sei allenfalls in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnden
Positionen durchzuführen. Zeitlich seien zustandsangepasste Tätigkeiten im Umfang von allenfalls drei bis unter
sechs Stunden täglich möglich.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2009 hat das Sozialgericht den Sachverständigen Dr. P. wegen des
Gutachtens des Dr. H. ergänzend angehört. Mit Urteil vom 17.02.2009 hat es die Klage abgewiesen. Es hat sich den
Sachverständigen Dr. E. und Dr. P. angeschlossen. In der Begründung hat das Sozialgericht betont, die
Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der Schmerzkrankheit seien nicht ausgeschöpft, insbesondere seien keine
verhaltenstherapeutischen Maßnahmen erfolgt. Für die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung sei der
Chronifizierungsgrad nach Gerbershagen irrelevant. Dr. H. habe sich zu sehr auf die subjektiven Angaben des Klägers
gestützt.
Dagegen hat der Kläger am 10.06.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf das Gutachten des Dr. H
...
Unter dem Datum 17.06.2009 hat Dr. S. im Zivilrechtsstreit ergänzend zum Gutachten des Dr. H. Stellung genommen
und an seiner Leistungseinschätzung festgehalten. An dem Gutachten des Dr. H. hat er kritisiert, dieser hätte sich zu
sehr auf Selbsteinschätzungsbögen gestützt.
Der Senat hat eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. D. veranlasst. Während des
streitgegenständlichen Zeitraums, so Prof. Dr. D. in seinem Gutachten vom 31.03.2010, bestünden Verletzungsfolgen
im Bereich des rechten Beckens und Beins, vor allem mit einem ausgeprägten Schmerzzustand mit lokal bedingten
und mit neuropathischen Schmerzen, mit Berührungs- und Schmerzempfindungsstörungen am Gesäß und über der
Leiste sowie am rechten Bein vor allem außenseitig bis zum Fußrücken ziehend, hier mit einer erheblichen
schmerzhaften Berührungsempfindlichkeit. Außerdem lägen eine Bewegungseinschränkung am linken Handgelenk mit
Schmerzen und Berührungs- und Schmerzempfindungsstörungen am Daumenballen links, darüber hinaus psychische
Gesundheitsstörungen mit Verstimmungszuständen, Grübeleien, Schlafstörungen, vermehrter Reizbarkeit und
verminderter Belastbarkeit, klassifizierbar als Dysthymie, vor. Seit den Vorgutachten sei der Gesundheitszustand im
Wesentlichen konstant geblieben.
Nicht verrichtet werden könnten Prof. Dr. D. zufolge mittelschwere und schwere Tätigkeiten, Tätigkeiten überwiegend
im Gehen oder überwiegend im Stehen, Tätigkeiten im Freien, Tätigkeiten unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband,
in Wechselschicht und bei Nacht, Arbeiten in Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit Heben und Tragen sowie Bewegen
von Lasten, Arbeiten im Bücken, im Knien, auf Treppen, Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen, Arbeiten,
welche die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände voraussetzten, sowie Arbeiten unter ungünstigen klimatischen
Bedingungen. Nicht eingeschränkt, so Prof. Dr. D., seien Verantwortungsbewusstsein, Gewissenhaftigkeit, Ausdauer,
Merkfähigkeit, Auffassungsgabe, Konzentrations- und Reaktionsvermögen, praktische Anstelligkeit und Findigkeit,
Selbstständigkeit des Denkens und Handelns. Beeinträchtigt seien dagegen der Gleichgewichtssinn, die nervliche
Belastbarkeit und die Stresstoleranz. Es bestünden Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit auf den technischen
Wandel oder andere Berufe. Die psychischen Störungen seien bei einer zumutbaren Willensanspannung aus eigener
Kraft oder mit fremder Hilfe zumindest teilweise überwindbar. Unter den genannten Einschränkungen sei der Kläger
noch mindestens sechs Stunden unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einsetzbar.
Außergewöhnliche gesundheitliche Defizite lägen nicht vor.
In einer ergänzenden Äußerung vom 08.06.2010 hat Prof. Dr. D. geschrieben, durch das Gutachten und die
ergänzende Stellungnahme des Dr. S. ergäben sich keine wesentlich neuen diagnostischen Gesichtspunkte. Er bliebe
bei seiner Leistungseinschätzung. Bezüglich der linken Hand bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine
gebrauchsbeeinträchtigende Schädigung peripherer Nerven. Es liege insoweit eine mäßige Gebrauchsbeeinträchtigung
vor.
Der Senat hat Dr. E. gebeten, seine Feststellungen im Gutachten vom 08.05.2008 zur Gebrauchsfähigkeit der linken
Hand zu präzisieren und sich dazu zu äußern, ob der Kläger in der Lage sei, noch als Registrator zu arbeiten, wobei
dem Sachverständigen berufskundliches Material zu diesem Beruf zur Verfügung gestellt worden ist. Unter dem
Datum 17.06.2010 hat Dr. E. entsprechend Stellung genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Februar 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 13. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2007 zu verurteilen,
ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß seinem Antrag vom 22. März 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere der genannten Stellungnahmen, Befundberichte und
Gutachten, wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen
Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen
Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung liegen im
gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Folgende materiell-rechtliche Regelungen sind maßgebend:
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebens- jahres Anspruch auf Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die im Gesetz genannten
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB
VI).
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie neben der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voll
erwerbsgemindert sind. Das ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dann der Fall, wenn Versicherte wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs
Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Senat ist davon überzeugt, dass beim Kläger - trotz aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen - im gesamten
streitbefangenen Zeitraum weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung gegeben ist oder war. Der Kläger ist
vielmehr wieder in der Lage, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - wenn auch mit qualitativen
Einschränkungen - noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat folgt insoweit den
übereinstimmenden medizinischen Gutachten von Dr. E., Dr. P. und Prof. Dr. D ... Betrachtet man die drei Gutachten
in einer Zusammenschau, so sind sehr sorgfältig Befunde erhoben und einfühlsam bewertet worden. Keines der
Gutachten lässt fachliche oder methodische Schwächen erkennen, die sich negativ auf die Überzeugungskraft
auswirken könnten. Hinzu kommt, dass auch das im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten des Dr. S. zu
überzeugen vermag und dabei zu gleichen Ergebnissen wie die gerichtlich eingeholten kommt. Nicht zuletzt besteht
dadurch eine besondere Richtigkeitsgewähr, dass Prof. Dr. D. von kompetenter Seite (Dr. S.) geäußerte Argumente
zugunsten des Berufungsbegehrens im Rahmen der Begutachtung hat einfließen lassen und verwerten müssen; das
bürgt in besonderer Weise für Vollständigkeit und Abgewogenheit.
Orthopädisch befindet sich der Kläger laut dem Gutachten des Dr. E. vom Mai 2008 in einem stabilisierten Zustand.
Die orthopädischen Befunde haben sich seit 2006 sogar etwas verbessert; die Beweglichkeit sowohl des linken
Handgelenks als auch der rechten Hüfte hat zugenommen. Das war nach Meinung des Sachverständigen auch zu
erwarten. Dem linken Handgelenk können sogar leichte bis gelegentlich mittelgradige Belastungen zugemutet werden;
lediglich stärkere Belastungen und rasche Handumwendbewegungen (z.B. Schraubtätigkeiten) müssen unterbleiben.
Der Hinweis im Gutachten vom 08.05.2008 bezüglich der Vermeidung von beidhändigem Arbeiten hat sich, wie Dr. E.
nachträglich klargestellt hat, auf beidhändige Arbeiten im schnellen Wechselrhythmus bezogen. Damit ist der beim
Kläger gegebene Beeinträchtigungsgrad nicht mit dem eines Einhänders vergleichbar. Aus orthopädischer Sicht
erscheinen die Unfallfolgen im Bereich des rechten Beins am schwerwiegendsten. Gleichwohl überzeugt die
Einschätzung des Sachverständigen, dass dadurch leichte, zustandsangepasste Tätigkeiten nicht vereitelt werden.
So hat Dr. E. keine auffällige Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel feststellen können. Das spricht
dafür, dass der Kläger sein rechtes Bein durchaus gewissen Belastungen aussetzen kann, und damit für eine
hinreichend erhaltene Funktionsfähigkeit. Insgesamt erreichen die orthopädischen Gesundheitsstörungen kein
Ausmaß, das - auch in Zusammenschau mit den anderen Gesundheitsstörungen - eine quantitative
Leistungseinschränkung begründen könnte.
Neurologisch lassen sich beim Kläger zwar keine wesentlichen Ausfälle finden; lediglich am rechten Fuß treten
gewisse Paresen auf. Jedoch sind die Schmerzen des Klägers, die dieser als gravierendste Beeinträchtigung seines
gesundheitlichen Wohlbefindens sieht, nach Meinung aller neurologischen Sachverständigen neuropathischer Natur.
Prof. Dr. D. hat in seinem Gutachten ausgeführt, beim Kläger bestünden Verletzungsfolgen im Bereich des rechten
Beckens und Beins, vor allem mit einem ausgeprägten Schmerzzustand mit lokal bedingten und mit neuropathischen
Schmerzen. Der Senat hegt keine Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich schmerzgeplagt ist. Prof. Dr. D. hat das
in seinem Gutachten ausdrücklich festgestellt. Dennoch ist die Schmerzbeeinträchtigung nicht geeignet, den Kläger
auch von einer leichten, zustandsangepassten Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich abzuhalten (dazu
näher unten).
Auch die Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Gebiet führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese bedingen -
wiederum in Zusammenschau mit anderen Gesundheitsbeeinträchtigungen - lediglich qualitative
Leistungseinschränkungen. Prof. Dr. D. hat psychische Gesundheitsstörungen mit Verstimmungszuständen,
Grübeleien, Schlafstörungen, vermehrter Reizbarkeit und verminderter Belastbarkeit, klassifizierbar als Dysthymie,
festgestellt. Daraus hat er abgeleitet, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit müssten
unterbleiben. In überzeugender Weise ist er andererseits zum Ergebnis gekommen, das quantitative
Leistungsvermögen sei dadurch nicht eingeschränkt. Die erhobenen psychischen Befunde sprechen für dieses
Ergebnis: So hat Prof. Dr. D. im Gutachten festgehalten, ein Kontakt sei mit dem Kläger ausreichend herstellbar
gewesen. Dieser habe in der Stimmung überwiegend leicht abgesenkt gewirkt. Emotional sei der Kläger aber
schwingungsfähig und im Antrieb nicht krankhaft gemindert oder gesteigert gewesen. Hinweise für kognitive
Beeinträchtigungen hätten sich nicht ergeben. Die Beschwerdeschilderung sei auf Befragen ausführlich gewesen, sie
habe betroffen gewirkt. Die Angaben seien offen erschienen; so sei das Befinden ohne tägliche Belastungen
mittlerweile als erträglich bezeichnet worden. Anamnestisch hat der Kläger unter anderem angeben, er habe zu Hause
alles im Griff. Er gehe auch außer Haus, so zum Bruder oder zu Nachbarn. Er halte sich oft im Freien auf, bei
Freunden und der Familie. Es gebe noch Dinge, die ihm Spaß machten, so kleine Dinge am Computer, Arbeiten am
Fahrrad seines Neffen oder im Garten. Somit erscheinen auch das Kontakt- und Sozialverhalten ausreichend intakt.
Der Kläger hat trotz seiner Leiden eine partnerschaftliche Beziehung aufgebaut, unterhält recht vielfältige Kontakte zu
anderen Menschen und ist keineswegs interessenlos. Eine depressive Erkrankung, die sich so gravierend
auszuwirken vermag, dass eine sechsstündige Arbeit täglich nicht angetreten oder durchgehalten werden kann, lässt
sich nach all dem nicht feststellen.
Es bedarf keiner Klärung, inwieweit die neuropathischen Schmerzen des Klägers durch dessen psychische
Befindlichkeit unterhalten oder verstärkt werden. Unabhängig von den schmerzverursachenden
Wirkungszusammenhängen vermag die vorhandene Schmerzbeeinträchtigung nicht, auch eine leichte,
zustandsangepasste Tätigkeit im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich auszuschließen. Das Bestehen von
Schmerzen allein besitzt noch keine Aussagekraft bezüglich der quantitativen Leistungsfähigkeit am allgemeinen
Arbeitsmarkt. Vielmehr muss das Schmerzempfinden in einem spezifischen Wirkungszusammenhang mit den
Verrichtungen stehen, die im Rahmen einer Beschäftigung anfallen (vgl. Senatsurteil vom 14.10.2010 - L 13 R
257/09). Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn gerade die Arbeit sich schmerzerzeugend oder
schmerzverstärkend auswirkt und dadurch eine unzumutbare Schmerzbeeinträchtigung entsteht. Auch ein unabhängig
von der Arbeit bestehender Dauerschmerz kann sich möglicherweise im Sinn einer Zermürbung negativ auf das
Durchhaltevermögen auswirken (vgl. zu weiteren denkbaren Wirkungszusammenhängen Senatsurteil vom 20.05.2009
- L 13 R 361/07). Derartige Auswirkungen sind beim Kläger nicht beobachtbar. Insbesondere ist sein Tagesablauf
nicht dem Schmerz untergeordnet (vgl. zu diesem Kriterium Senatsurteil vom 14.10.2010 - L 13 R 257/09). Das ergibt
sich einerseits aus den relativ zahlreich vorhandenen Interessen und Kontakten des Klägers. Dass er seit dem Unfall
nicht mehr in der Lage ist, Fußball zu spielen oder im aktiven Feuerwehrdienst mitzuwirken, drängt nicht zu einem
anderen Ergebnis; denn dabei werden hohe körperliche Anforderungen gestellt, die weit über die einer
zustandsangepassten Tätigkeit hinausgehen. Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass der Kläger sich wieder in das
Berufsleben hat integrieren können. Telefonische (in die mündliche Verhandlung eingeführte) Erkundigungen bei der
Firma B. - zum Einen beim Personalbüro, zum Anderen beim unmittelbar vorgesetzten Meister des Klägers - haben
ergeben, dass der Kläger seit Juli 2008 wieder in Vollzeit arbeitet. Die Arbeitgeberin hat für den Kläger zwar einen
zustandsangepassten Arbeitsplatz eingerichtet, wobei sie insbesondere darauf geachtet hat, dass dieser den
notwendigen Wechsel der Körperhaltungen realisieren kann. Jedoch erbringt der Kläger am Maßstab dessen, was
allgemein ein Arbeitgeber im Rahmen des Leistungsaustausches von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt erwartet,
vollwertige Arbeit. Die Entlohnung, die er erhält, ist durch seine Arbeitsleistung objektiv gerechtfertigt. Trotz allem
Entgegenkommen seitens der Firma B. wird das Arbeitsverhältnis nicht vergönnungsweise fortgeführt; vielmehr
entspricht es den "Gesetzen" am Arbeitsmarkt. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind seit Wiederaufnahme der Arbeit nur
in sehr geringem Umfang angefallen. Die Selbsteinschätzung des Klägers, die von Insuffizienz bei der beruflichen
Tätigkeit ausgeht, entspricht somit nicht den objektiven Gegebenheiten.
Anders als Dr. S. in seinem Gutachten vom 08.12.2008 sieht der Senat in Übereinstimmung vor allem mit dem
Gutachten des Prof. Dr. D. keine Anhaltspunkte, wonach die Schmerzen des Klägers nur ein unter sechsstündiges
Leistungsvermögen zulassen könnten. Zwar ist der generelle Beurteilungsmaßstab des Dr. S. sinnvoll und plausibel,
wonach Schmerzsyndrome im Allgemeinen nur dann zu einer relevanten quantitativen Einschränkung des beruflichen
Leistungsvermögens führen können, wenn auch gleichzeitig ausgeprägte Einschränkungen im Alltagsleben und in der
Sozialpartizipation trotz ausreichender und angemessener Therapie nachweisbar sind. Wie oben ausgeführt, fehlt es
konkret aber an entsprechenden Einschränkungen.
Das Gutachten des Dr. H. vermag nicht, Zweifel an diesem Ergebnis zu wecken. Zwar hat der Sachverständige
sorgfältig orthopädische Befunde erhoben, sich dann aber bei der Leistungsbeurteilung nahezu nicht darauf gestützt.
Die von Dr. S. geäußerte Kritik, Dr. H. habe sich zu sehr auf die subjektiven Angaben des Klägers verlassen, teilt der
Senat. Es fehlt an einer Begründung, wieso die - zweifellos bestehenden - Schmerzbeeinträchtigungen des Klägers
bei noch hinreichenden orthopädischen und neurologischen Befunden diesen von einer zustandsangepassten Arbeit
abhalten sollen. Die Einstufung nach Gerbershagen macht eine konkrete Betrachtung, Beurteilung und Begründung
nicht entbehrlich. Vor allem leidet das Gutachten des Dr. H. daran, dass dieser eine Depression heftigster Schwere
ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nur fachfremde, sondern auch evident
falsche Einschätzung. Augenscheinlich ist die Leistungsbeurteilung des Gutachters davon nicht unbeeinflusst
geblieben.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung
liegt nicht vor. In diesen Fällen besteht ausnahmsweise eine Benennungspflicht, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise
für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten schlechthin keine Arbeitsstelle bereit hält oder nicht
davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt
oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSGE 80, 24 ; BSG, Urteil
vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere
spezifische Leistungsbehinderung liegt aber nur dann vor, wenn die Fähigkeit der Versicherten, zumindest körperlich
leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist (BSGE 81, 15 ).
Darunter fallen nicht die "üblichen" Leistungseinschränkungen wie zum Beispiel der Ausschluss von Tätigkeiten, die
überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere
Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen erfordern (vgl. auch BSG, Urteil vom 1. März 1984 - 4
RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 117). Anerkannt sind dagegen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht
zum Beispiel besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, in
Verbindung mit anderen Einschränkungen die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten
einzulegen, Einschränkungen der Arm- und Handbewegungen, halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG,
Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R).
"Schwere spezifische Leistungsbehinderung" meint diejenigen Fälle, in denen bereits eine schwerwiegende
Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Hingegen trägt der Begriff "Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von
Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen
das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können (BSGE 81, 15 ). Maßstab sind
dabei die tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitswelt, insbesondere der dort an Arbeitnehmer gestellten Anforderungen
(BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R).
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt nicht vor. Die von den Sachverständigen
genannten qualitativen Einschränkungen erreichen kein Ausmaß, das auf eine Summierung hindeuten könnte. Der
Häufigkeit nach bewegen sich diese im Rahmen dessen, was üblicher Weise bei Personen, die nur noch leichte
Tätigkeiten ausführen können, an speziellen Tätigkeitsausschlüssen vorliegt. Auch eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung ist nicht gegeben. Zwar stuft das Bundessozialgericht gerade die Gebrauchsfähigkeit der Hände
als Faktor ein, dem für eine Einsetzbarkeit im Arbeitsleben große Bedeutung zukommt. Jedoch ist der Kläger im
Hinblick auf die linke Hand nicht so stark beeinträchtigt, dass man von einer besonders einschneidenden Behinderung
sprechen könnte. Die Funktionsfähigkeit der linken Hand ist trotz der schweren Verletzung beim Motorradunfall
ausreichend erhalten geblieben. So sind beim Kläger alle Griffformen möglich. In seiner ergänzenden Stellungnahme
hat Dr. E. unterstrichen, dem linken Handgelenk seien leichte bis gelegentlich mittelgradige Belastungen durchaus
zuzumuten. Zu vermeiden seien nur stärkere Belastungen und rasche Handumwendbewegungen (z.B.
Schraubtätigkeiten). Der Hinweis im Gutachten vom 08.05.2008 bezüglich der Vermeidung von beidhändigem Arbeiten
hat sich, wie Dr. E. klargestellt hat, auf beidhändige Arbeiten im schnellen Wechselrhythmus bezogen. Der Kläger
kann am Computer arbeiten; das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg ist möglich. Auch Prof. Dr. D. hat
außergewöhnliche gesundheitliche Defizite in Form einer besonderen Qualität der Beeinträchtigungen oder einer
besonderen Häufung verneint. Es bedarf somit nicht der Benennung eines geeigneten Verweisungsberufs.
Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der Kläger auf die Berufe des Registrators und des
einfachen Tagespförtners verwiesen werden könnte. Das beim Kläger vorliegende Leistungsbild lässt sich mit den
allgemeinen Anforderungen der Registratorentätigkeit (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 10.02.2010 - L 13 R
1010/08) in Einklang bringen; Dr. E. hat dies ausdrücklich bestätigt. Außerdem wäre der Kläger in der Lage, als
einfacher Tagespförtner zu arbeiten (vgl. zu den allgemeinen Anforderungen dieser Tätigkeit BayLSG, Urteil vom
14.02.2006 - L 5 R 568/04; Urteil vom 04.05.2004 - L 5 RJ 229/00). Dieser Beruf ist sogar für "Einhänder" geeignet
(vgl. BayLSG, Urteil vom 04.05.2004 - L 5 RJ 229/00). Entsprechende Arbeitsplätze stehen in nennenswertem
Umfang zur Verfügung (vgl. BayLSG, Urteil vom 14.02.2006 - L 5 R 568/04; Urteil vom 20.09.2005 - L 5 R 428/04).
Angesichts seiner erhaltenen Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit auf bzw. an neue Berufe wäre der Kläger in der
Lage, innerhalb von drei Monaten die Berufe des Registrators und des einfachen Tagespförtners "wettbewerbsfähig"
auszuüben.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheidet schon wegen des Lebensalters des
Klägers aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch vor dem Bayerischen
Landessozialgericht ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.